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14-tägige Anmeldefrist


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Geschrieben

Wann endet eigentlich die 14-tägige Frist zur Anmeldung einer Waffe genau?

Nehmen wir mal an, ich kaufe am Mittwoch, den 8.10. ne Waffe, bis wann habe ich dann genau zur Anmeldung Zeit?

Geschrieben
Wann endet eigentlich die 14-tägige Frist zur Anmeldung einer Waffe genau?

Nehmen wir mal an, ich kaufe am Mittwoch, den 8.10. ne Waffe, bis wann habe ich dann genau zur Anmeldung Zeit?

Hallo,

ich würde sagen die 14 Tage enden um 0.00 Uhr am 21.10.08

Das Beste ist immer seinen Sachbearbeiter zu fragen. Der kann Dir auf jeden Fall genauere Hinweise darauf geben.

Ich habe z.B. mal eine Waffe gekauft und zeitgleich eine andere von mir verkauft. Jetzt hatte sich mein Verkauf eine Woche verzögert (kurzfristige berufliche Abwesenheit vom Käufer). Da ich nicht unbedingt die doppelte Fahrerei zum Ordnungsamt wollte, habe ich meinem SB angerufen und die Sache kurz mitgeteilt. Es gab dadurch keine Probleme mit der An-und Abmelden der Waffen.

Gruß

SteyrM

Geschrieben

Das ist absolut empfehlenswert :icon14: , denn nicht jede Waffenbehörde ist bei der Überschreitung der Frist so kulant und belässt es beim mahnenden Zeigefinger. Ist übrigens ne OWI, wobei mehrfache Verstöße auch die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG berühren können.

Und das gefährlichste ist natürlich der daraus resultierende unerlaubte Waffenbesitz, der einem Kopf und Kragen kosten kann.

Geschrieben
Das ist absolut empfehlenswert :icon14: , denn nicht jede Waffenbehörde ist bei der Überschreitung der Frist so kulant und belässt es beim mahnenden Zeigefinger. Ist übrigens ne OWI, wobei mehrfache Verstöße auch die Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG berühren können.

Und das gefährlichste ist natürlich der daraus resultierende unerlaubte Waffenbesitz, der einem Kopf und Kragen kosten kann.

Ja aber gehst Du ansonsten mit Joes Antwort konform, dass eine am Mittwoch erworbene Waffe bis 2 Wochen danch, am Donnertag angemeldet werden kann ( siehe BGB)?

Geschrieben
Das ist absolut empfehlenswert :icon14: , denn nicht jede Waffenbehörde ist bei der Überschreitung der Frist so kulant und belässt es beim mahnenden Zeigefinger. ...

Du meinst so kulant wie früher in Erfurt? :huh:

Geschrieben

Erwerb am Mittwoch den 08.10.XX;

dann endet die Frist mit Ablauf des Mittwoch, 22.10.XX, d.h., an diesem Tag um 24.00 Uhr

(am 21.10. hat man also noch einen Tag Zeit, am 23.10. ist die Frist dagegen versäumt).

Rechtsgrundlage § 31 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (für Ba.-Wü., im Bund und anderen Ländern meines Wissens ähnlich gefasst) in Verbindung mit § 222 der Zivilprozeßordnung sowie den §§ 187-193 des BGB (im vorliegenden Fall: § 187 Abs. 1, da das "Ereignis" des Erwerbs maßgeblich für den Fristbginn ist; § 188 Abs. 2, 1. Alternative, da hier eine nach Wochen bestimmte Frist vorliegt).

Geschrieben

Ich bin echt beeindruckt:

1 Frage & 10 Antworten um zu klären, daß 8 + 14=22 ist ! :00000733:

Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass in diesem Falle am 22., EoB (End of Business = Büroschließzeit) Schicht im Schacht ist mit der Frist.

(Kleiner Zusatz: Sollte dieses Datum auf ein Wochenende ohne Amtsöffnung fallen, so gilt der letzte vorherige Arbeitstag; also sagt einem der bewußte Verstand).

Und dieser gesunde Menschenverstand sagt einem auch, daß man, sollte man aus irgendwelchen Gründen damit zeitlich in Schwulitäten kommen (nein, das hat nichts mit gleichgeschlechtlicher Liebe zu tun, sondern bedeutet soviel wie Probleme/Ärger), einfach mal beim Amt anruft und nett fragt.

Geschrieben

Karlyman bringt es rechtlich auf den Punkt. Die Frist endet um 24 Uhr und bei einer Behörde sollte es einen Nachtbriefkasten geben, d.h. dass die eingeworfenen Briefe einen automatischen Stempel bekommen oder aber als fristgerecht bis 24 Uhr einmgeworfen gelten.

In NRW ist die Waffenbehörde bei der Polizei angesiedelt und da sollte zumindest bei einer 24-Stunden-Wache auf dem Umschlag den fristgerechten Eingang von einem Beamten protokollieren lassen können.

Man sollte bei dem ganzen aber nicht vergessen, dass es nicht nur eine Meldepflicht gibt sondern auch die Verpflichtung die WBK,EFP innerhalb von zwei Wochen zur Berichtigung vorzulegen.

Rein formal ist es also mit der Email nicht getan.

Geschrieben
Der gesunde Menschenverstand sagt einem, dass in diesem Falle am 22., EoB (End of Business = Büroschließzeit) Schicht im Schacht ist mit der Frist.

Na ja, dann stimmen in diesem Fall doch Rechtsvorschriften und gesunder Menschenverstand überein.

;)

Mit der kleinen Abweichung, dass die Anzeigefrist tatsächlich nicht mit dem Feierabend der Behörde, sondern eben erst um Mitternacht des Ablauftages, hier des 22., endet. Behörden haben (in aller Regel; wie oben schon von Balisol gesagt) Briefkästen, bei denen (durch eingebaute interne Klappe) unterschieden werden kann, ob ein Brief (hier der Brief mit der Anzeige des Schusswaffenerwerbs) vor oder nach Mitternacht, sprich noch am Ablauftag der Frist oder schon danach, eingegangen ist. Bei Eingang mitten am Tag wird sowieso per Eingangstempel der Eingang dokumentiert.

Mein Tipp: auf ein derart haarscharfes "Terminspiel" würde ich es nicht ankommen lassen.

Besser ein wenig Zeitpuffer einbauen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

wenn du mittwoch kaufst kannst du unter umständen auch noch in 2 wochen freitag eintragen lassen , da kam ich mit meinem landratsamt mal drauf als bei der abfrage der ämter verschiedene zeiten des überlassens angegeben wurden er montag verschickt und dann 2 wochen , ich freitag erhalten und von da an 2 wochen , den fall hatte er noch nie sah die ganze sache aber ein............

Geschrieben
ich freitag erhalten und von da an 2 wochen

Was soll da (rechtlich) strittig sein?

Wenn du am Freitag die Waffe erhältst, also die tatsächliche Gewalt über sie erlangst, ist der Erwerbszeitpunkt eben der Freitag. Und der Erwerbszeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn des Fristlaufs.

Geschrieben
Was soll da (rechtlich) strittig sein?

Wenn du am Freitag die Waffe erhältst, also die tatsächliche Gewalt über sie erlangst, ist der Erwerbszeitpunkt eben der Freitag. Und der Erwerbszeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn des Fristlaufs.

der verkäufer hat den tag des absendens als überlassungstag angegeben ich den tag des empfangs und da hatten die 2 ämter ein problem , wie kann das sein so geht das nicht na ja dann haben sie es verstanden und akzeptiert , heist also mann kann sich ja bei nem sachbearbeiter auch so rausreden........

Geschrieben

Erwerb ist das Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe.

So lange die Waffe sich irgendwo in der Republik in ein Päckchen verschnürt auf dem Postweg befindet,

kannst du sie faktisch nicht erwerben. Sondern frühestens mit dem Eintreffen/der Zustellung bei dir.

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