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IGNORED

Erbenwaffe probeschießen


Morpheus

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Geschrieben

Hallo,

Ein Bekannter möchte die ehemalige Waffe (Walther PPK 7,65 mm) seines Großvaters einmal Probeschießen. Waffe ist ohne Munitionserwerbserlaubnis auf eine Grüne WBK eingetragen. Besitzer/Eigentümer ist sein Vater. Dieser ist auch damit einverstanden. Ich selbst habe eine WBK und diverse Waffen.

Problem: Ich habe keine Munitionerwerbserlaubnis für 7,65 mm.

Frage: Wie bekomme ich die oben genannte Waffe und Munition von jemand anders zum Schießstand?

1. PPK + Erben-WBK abholen und Leihschein ausfüllen.

2. Damit dann zu einem mir bekannten Jäger fahren.

3. Darf dieser Jäger mir aufgrund der Erben-WBK (ohne Munitionserwerbserlaubnis) und dem Leihschein 7,65mm Munition überlassen??

Mit IchstehgeradeaufdemSchlauch Gruß,

Morpheus

Geschrieben
1. PPK + Erben-WBK abholen und Leihschein ausfüllen.

2. Damit dann zu einem mir bekannten Jäger fahren.

3. Darf dieser Jäger mir aufgrund der Erben-WBK (ohne Munitionserwerbserlaubnis) und dem Leihschein 7,65mm Munition überlassen??

1. Ja

2. Kannst Du wenn Du möchtest

3. NEIN!

Munitionserwerb wie für jemanden komplett ohne waffenrechtliche Erlaubnis nur auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch möglich.

Geschrieben

Leihschein ist klar.

Munition wäre am besten am Schießstand zu erwerben...

Gibts keinen Stand bei Euch, wo auch regulär Munition verkauft wird?

Ich habe hier z.B. nen Stand, wo ein Büchsenmacher sämtliche Munition verkauft.

Geschrieben

Auf einen Stand gehen, wo man die Mun kaufen kann.

Mun darf außerhalb eines Schießstandes nicht überlassen werden.

Wenn's da einen Jäger gibt, der die passende Mun hat, dann treffen sich halt beide auf dem Stand und der Jäger verkauft ihm die Mun.

Wenn die gekaufte dann komplett verbraucht ist, dann ist doch alles paletti.

Hauptsache, er hat außerhalb des Standes nicht noch Mun.

BTW: was ist eine "ehemalige Waffe"??

Heinrich

Geschrieben

Sagt mir, wenn ich etwas übersehen habe in diesem Fall, aber der § 12 (2) WaffG gibt den Munitionserwerb für die Dauer der Überlassung doch eindeutig her:

....

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt...

Zum sportlichen Schießen (nach § 6 AWaffV) sollte die Lauflänge doch ausreichen, wo also ist das Problem?

Geschrieben

Es gibt hier keinen Stand der Munition im Kaliber 7,65mm verkauft. Alles andere (.22lfB bis .44Mag. etc.) aber nicht 7,65mm

Also Erben-Waffe abholen und bekannten Jäger zum Stand bitten damit er dort dem Erben die Munition zum sofortigen Verbrauch übergeben kann.

Danke.

Edit:

Post von SeinePestilenz hat sich mit meinem überschnitten:

Munitionserwerb für die Dauer der Überlassung

Normalerweise leiht man ja eine Waffe mit einer WBK mit Munitionserwerbserlaubnis. Dies ist hier halt nicht der Fall... deshalb frage ich so blöd.

Geschrieben
... Normalerweise leiht man ja eine Waffe mit einer WBK mit Munitionserwerbserlaubnis. Dies ist hier halt nicht der Fall... deshalb frage ich so blöd.

Nö. Wie kommst Du auf den abstrusen Gedanken?

Solange das Ding in Dein Grundsatzbedürfnis passt, ist der Munitionserwerb nach § 12 (2) inkludiert!!! Das steht außer Frage.

Dass viele Händler das nicht wissen oder wahrhaben wollen leider auch.

Geschrieben
Es gibt hier keinen Stand der Munition im Kaliber 7,65mm verkauft. Alles andere (.22lfB bis .44Mag. etc.) aber nicht 7,65mm

Also Erben-Waffe abholen und bekannten Jäger zum Stand bitten damit er dort dem Erben die Munition zum sofortigen Verbrauch übergeben kann.

Danke.

Edit:

Post von SeinePestilenz hat sich mit meinem überschnitten:

Normalerweise leiht man ja eine Waffe mit einer WBK mit Munitionserwerbserlaubnis. Dies ist hier halt nicht der Fall... deshalb frage ich so blöd.

Ein Jäger darf auch auf Jagdschein keine KW Mun kaufen, es sei denn er ist ist im Besitz einer KW mit dem Kaliber. So wirds nicht gehen, einzig legale Lösung, dein Verein bestellt diese Mun, und die darft Du dann auf dem Stand verbrauchen. Oder du kennst jemanden, der eine 7,65 er hat, und Dir auf dem Stand dann die Mun zum Verbrauch überläßt.

Vielleicht als Tipp, Sammler mit Munitionserwerbsberechtigung, haben häufig 7,65 er.

Geschrieben
Neee, denn PPK ist sportlich nicht zugelassen.

Sagst Du mir auch den Grund dafür? Die Lauflänge von 83 mm (gefordert sind 76,2 mm) kann es nicht sein.

Im BDS-Sporthandbuch heißt es an entsprechender Stelle:

Folgende Modelle sind für die Disziplinen zugelassen – allerdings werden

keine Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb dieser Waffen ausgestellt:

Pistole FN Modell 1922 und 10/22

Pistole Mauser HSc

Pistole Walther PPK

Geschrieben
...

Dass viele Händler das nicht wissen oder wahrhaben wollen leider auch.

Na, was soll er denn dem Händler sagen, der ihm die Mun nicht verkaufen will?

"Na, das is doch wurscht, ob Sie das wissen, geben'S trotzdem mal a Packerl raus!" oder wie...?

Und wenn da ein Jäger ist, der die passende Mun hat, dann muß man sich das Leben ja nicht künstlich schwermachen...

Heinrich

Geschrieben
Ein Jäger darf auch auf Jagdschein keine KW Mun kaufen, es sei denn er ist ist im Besitz einer KW mit dem Kaliber. ...

Hätte ich vielleicht deutlicher schreiben sollen. Sorry.

Geschrieben
Sagst Du mir auch den Grund dafür? Die Lauflänge von 83 mm (gefordert sind 76,2 mm) kann es nicht sein.

Im BDS-Sporthandbuch heißt es an entsprechender Stelle:

Folgende Modelle sind für die Disziplinen zugelassen – allerdings werden

keine Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb dieser Waffen ausgestellt:

Pistole FN Modell 1922 und 10/22

Pistole Mauser HSc

Pistole Walther PPK

BdMP als Dienstpistole ?? Ist aber nur so ein Gedanke, ob man sie dafür noch zugelassen bekommt wäre allerdings mal interessant. Wie sieht es eigentlich mit einer PPK in .22 aus - gibt es dafür ein Bedürfnis ??

Es gibt ja noch einige PPK-Modelle im Kaliber .22 im Handel.

Grüße

Johnny

Geschrieben

Wie gesagt, ohne mich weiter mit der PPK und Sportordnungen beschäftigt zu haben, ist die Pistole formell zugelassen, da braucht es keine disziplin- und verbandstechnischen Verrenkungen.

Was da oben im Zitat aus dem Sporthandbuch des BDS steht ("allerdings werden keine Bedürfnisbescheinigungen zum Erwerb dieser Waffen ausgestellt") bezieht sich meines Wissens nach nur auf die Diziplinen für die "Dienst-Sportpistole", für andere Disziplinen sollte es auch beim BDS eine Bedürfnisbefürwortung geben.

Der Lauf ist länger als 3", da muss man den BdMP mit seiner Ausnahmeerlaubnis für Stummelläufe nicht aus der Trickkiste zaubern.

Geschrieben

hallo Pesti

WaffG §12 Abs.2:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch

lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

also munition auf der Schießstätte erwerben zum sofortigen verbrauch ( von wem auch immer) ist ja unstrittig.

bezüglich des Absatzes 1 Nr. 1-4 muss man anmerken dass dort für die Waffen jeweils angeben ist "von einem Berechtigten". der Inhaber der Erben-WBK ist Berechtigter was die Waffe angeht, nicht aber für die dazugehörige Munition. D.h. du kannst unter diesen Voraussetzungen dadurch auch "leihweise" nicht von der erwerbs- bzw. besitzerlaubnis für die Munition befreit werden.

Ich verstehe das ( Abs. 2 Nr.2 i.V. mit Abs.1 Nr.1-4 ) so, dass es nur dann keiner erwerbs- und besitzerlaubnis bedarf, wenn du vom (selben) Berechtigten Waffe und Munition entleihst. das setzt jedoch eine Munitionsberechtigung beim Verleiher voraus. Auch kannst du, aufgrund des entleihens einer Waffe von einer Erben-WBK ohne Munitionsberechtigung, keine allgemeine Munitionsberechtigung aus oben zitierten Textstellen ableiten und damit die entsprechende Munition beispielsweise bei einem beliebigen Händler für die Waffe erwerben. Das würde ja regelmäßig die nichtvorhendene Munitionsbrechtigung des erben aushebeln. Du kannst nur ausleihen was vorhanden ist, d.h. die waffe; denn eine nicht vorhandene Munitionsbrechtigung kannst du auch nicht ausleihen.

Nach meinem Verständnis dieser Teststellen erstreckt sich die Munitionsberechtigung ( erlaubnisfreier erwerb und besitz in leih-fall) alleinig auf die Munition die du MIT der waffe ausleihst ( und durch ausleihe erwirbst). Und das ist im fall der Waffe auf der Erben-WBK ( mangels munitionsbrechtigung ) nicht möglich.

Es bleibt also lediglich der Munitionserwerb auf der schießstätte ( von wem auch immer)!

gruß alzi

Geschrieben

Es gibt nach meiner Auffassung 2 Wege zum Ziel.

1.) Ein (wie auch immer) Berechtigter kann die Waffe leihen und zum Probeschießen auf den Stand bringen. Wer dann dort schießt ist egal, Hauptsache der Stand ist dafür zugelassen, und der Betreiber/Aufsicht bringt nicht sein Hausrecht in Anschlag. Mit dem Leihschein kann man auch die Munition(nicht nur auf dem Stand) erwerben, steht so im Gesetz.

2.) Waffe auf den Stand bringen (durch den WBK-Inhaber), dort Munition zum direkten Verbrauch erwerben. Geht dann auch in Kombination mit einer Leihe durch einen Berechtigten, wäre aber doppelt gemoppelt.

Und natürlich ist die PPK zugelassen für's sportliche Schießen.

Geschrieben
... Ich verstehe das ( Abs. 2 Nr.2 i.V. mit Abs.1 Nr.1-4 ) so, dass es nur dann keiner erwerbs- und besitzerlaubnis bedarf, wenn du vom (selben) Berechtigten Waffe und Munition entleihst. das setzt jedoch eine Munitionsberechtigung beim Verleiher voraus. Auch kannst du, aufgrund des entleihens einer Waffe von einer Erben-WBK ohne Munitionsberechtigung, keine allgemeine Munitionsberechtigung aus oben zitierten Textstellen ableiten und damit die entsprechende Munition beispielsweise bei einem beliebigen Händler für die Waffe erwerben.

Diese Auffassung ist falsch, was ich im Übrigen von meiner Behörde auch schriftlich vorliegen habe.

Nochmals: Im § 12 (1) geht es zunächst um die Überlassung einer Waffe, von Munition ist dort noch keine Rede:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a] lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b] vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Hier ist erstens nur von "einem Berechtigen" die Rede, der Erbe mit WBK ist zweifellos ein solcher.

Dann muss der Entleiher "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sein, von einer entsprechenden MEB ist hier nicht die Rede.

Dittens muss die entliehene Waffe in das Rahmenbedürfnis des Leihnehmers passen, welches Bedürfnis der Leihgeber hat ist irrelevant.

Dann regelt der § 12 (2) den Munitionserwerb:

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

Dass Waffe und Munition aus derselben Quelle stammen muss, ist dort nicht bestimmt (und wäre ansonsten auch der größte anzunehmende Unsinn, da es im Endeffekt wumpe ist, woher die Munition kommt).

Es wäre ja auch noch schöner, dem konzillianten Entleiher auch noch die Bereitstellung von Munition aufzubrummen.

Das, was Du weiter in Bezug auf die Schießstätte "zum sofortigen Verbrauch" schreibst, bezieht sich auf § 12 (1) Nr. 5 - dort geht es aber um die Überlassung von Waffen direkt auf Schießstätten, nicht um die Überlassung Nach § 12 (1) Nr. 1 a].

Übrigens: Der Sportschütze hat sein (Rahmen-)Bedürfnis nicht zum ansehen, sondern zum schießen. Schon um das Bedürfnis im Rahmen der Überlassung überhaupt ausfüllen zu können, muss also Munition erworben werden können.

Da Waffen zur Erprobung zwecks Kaufabsicht auch mit unterschiedlichen Munitionssorten getestet werden müssen, wird der Munitionserwerb beim Händler die gängie, für den Entleiher zumutbare, Variante sein.

Das Rahmenbedürfnis des Entleihers hingegen spielt keine Rolle, sofern die Waffe grundsätzlich in das Bedürfnis passt.

Ich kann mir als Sportschütze auch vom Jäger eine sportlich nutzbare/zugelassene Waffe ausleihen, nicht aber Gerät wie z.B. eine MKE T94.

Bezüglich der PPK war ich gestern auf die Schnelle nicht ganz sicher, daher der zögerliche Hinweis.

Das Praxisproblem des Munitionserwerbs bei unkundigen und unwilligen Händlern bleibt natürlich.

Es bleibt also lediglich der Munitionserwerb auf der schießstätte ( von wem auch immer)!

Nein!

... Das würde ja regelmäßig die nichtvorhendene Munitionsbrechtigung des erben aushebeln...

Mitnichten, der Erbe erwirbt nämlich keine Munition. Das Bedürfnis des Erben ist im übrigen ein ganz anderes und tut dabei nichts zur Sache.

... Du kannst nur ausleihen was vorhanden ist, d.h. die waffe; denn eine nicht vorhandene Munitionsbrechtigung kannst du auch nicht ausleihen....

Merkst Du was? Richtig, eben darum geht es im § 12 (1) nur um die Überlassung der Waffe!

...wenn du vom (selben) Berechtigten Waffe und Munition entleihst...

Das möchte ich mal sehen wie jemand "Munition entleiht", wenn mit der Waffe geschossen wird.

Geschrieben

@Pesti:

Bezüglich waffenleihe/Brechtigte/Bedürfnis/Erben-WBK/blabla/usw. brauchen wir nicht diskutieren, da sind wir einer Meinung ( hab ich vielleicht etwas missverständlich formuliert bzw. meine intention meiner Ausführungen nicht zu vermitteln vermocht).

Das einzige Problem ( rein verständnismäßig ) ist die Ableitung einer allgemeinen Munitionserwerbsberechtigung des Entleihers für die entliehenen Waffen. Es wird ja eine Munitionsbrechtigung generiert, die vor der Entleihe nicht vorhanden ist. Dass es für den Entleiher Sinn macht ist logisch und leuchtet auch ein.

Wenn du das schriftlich von Deiner Behörde vorliegen hast, so bin ich mehr als geneigt Dir das zu glauben und mich in diesem Punkt überzeugen zu lassen!

@SBine:

Kannst Du die Aussage von Pesti diesbezüglich bestätigen?

gruß alzi

Geschrieben

Antwort meines kompetenten Sachbearbeiters, als ich ihm mein Leid mit unwilligen Händlern klagte und die absolute Krise hatte, wie ich eine entliehene Waffe denn nun erproben sollte, da mir die MEB für die betreffende Waffe fehlte:

Sehr geehrte Pestilenz,

Leider haben wir keine Weisungsbefugnis gegenüber Waffenhändlern, Ihnen Munition zu verkaufen.

Die von Ihnen vorgetragene Rechtsauffassung ist grundsätzlich in Ordnung. Der § 12 Abs. 2 WaffG ist die entsprechende Ausnahmeregelung, wenn eine Waffe vom Bedürfnis umfassten Zweck entliehen wird. Denn um das Bedürfnis auszuüben muss natürlich auch Munition erworben werden. Wie eine mögliche Vertragsgestaltung aussehen muss können wir Ihnen allerdings nicht mitteilen (privatrechtlicher Vertrag).

Allerdings ist uns bekannt, dass in verschiedenen anderen Fällen auch WBK-Inhaber und Jagdscheininhaber trotz eindeutiger Rechtslage keine Munition für Waffen erwerben konnten.

Sie können gerne die entsprechenden Waffenhändler zukünftig bitten mit uns Rücksprache zu halten.

Vielleicht können wir Sie ja von der entsprechenden Rechtsauffassung überzeugen.

Geschrieben
@SBine:

Kannst Du die Aussage von Pesti diesbezüglich bestätigen?

Im wesentlichen auf jeden Fall, denn jeder WBK-Inhaber darf sich unter Beachtung der Vorgaben des § 12 Abs. 1 WaffG Waffen und Munition leihen. Nur am Schluss von Pestis Ausführungen (die letzten drei Absätze) wirds ein bisschen undurchsichtig.

Die Grundfrage, die man sich beim Erben im Fall einer Leihe (und natürlich auch wenn er mit seinen eigenen Erbwaffen zum Schießstand fahren möchte) stellen muss, ist doch immer wieder, ob dies zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Und genau an diesem Punkt scheiden sich die Geister, weshalb das ganze eine rechtliche Grauzone ist.

Der Erbe muss nach meinem Dafürhalten mindestens nach § 8 WaffG glaubhaft machen können, dass bei ihm besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen bestehen. Mit einem regelmäßig geführten und von der Standaufsicht abgezeichneten Schießbuch dürfte das z.B. der Fall sein. Am schwierigsten wird er sich ganz am Anfang seiner Schützenkarriere tun, also wenn er noch kein Schießbuch hat oder dort erst ein oder zwei Eintragungen drin sind. Dann könnte er es mit der Vorlage eines Mitgliedsausweises versuchen. Diese Einschätzung lässt sich stützen durch folgende Aussagen in Ziff. 12.1.1.1 des letzten Entwurfs der "eingefrorenen" VwV aus dem Jahr 2006:

"Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 - wie hier in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a - ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang" mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. ... Auch dürfen Waffen, die z. B. als Sammler oder Erbe erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler und Erben haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, sei es, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt, sei es, weil etwa der Erbe das Schießen mit der geerbten Waffen ausprobieren möchte, bevor er mit dem Schießsport beginnt."

Ich gehe sogar soweit, dass man vom Erben, der ehemals bedürfnislos an die Waffen gekommen ist, gar nicht zwingend verlangen kann, dass er ein Prozedere nach § 14 WaffG mit Verbandsbeteiligung etc. auf sich nehmen muss, nur um ein Bedürfnis für Waffen geltend zu machen, die er schon lange im Besitz hält. Eben für u.a. solche Fallkonstellationen ist doch der § 8 WaffG geschaffen worden.

Kritisch anzusehen ist meines Erachtens eher die in aller Regel nicht vorhandene Sachkunde von Erben oder Altbesitzern, die mit ihren Waffen dem sportlichen Schießen fröhnen wollen. Das fängt bereits mit fehlenden Kenntnissen zur rechtskonformen Verwahrung der Waffen an und führt sich fort beim Transport, der Überlassung und der sicheren Handhabung (wobei letztere incl. dem Entladen der Waffe auf dem Schießstand eigentlich schnell erlernt werden dürfte).

Ich würde es deshalb begrüßen, wenn der Gesetzgeber in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG die Leihe nur an gemäß § 7 WaffG bzw. § 3 AWaffV entsprechend sachkundige WBK-Inhaber erlauben würde. Einem Erben oder Altbesitzer, der zum regelmäßigen Sportschützen mutieren möchte, kann wohl zugemutet werden, dass er sich vorher die Sachkunde aneignet.

Geschrieben
... ist doch immer wieder, ob dies zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt....

Um den Schleier der Undurchsichtigkeit etwas zu heben: Ich bin selbstverständlich davon ausgegangen, dass ein Sportschütze mit entsprechendem (Rahmen-)Bedürfnis und Sachkunde sich die Waffe ausleiht (in diesem Fall eben von einem Erben).

Vielleicht möchte man die Waffe dem Erben ja abkaufen und sie eben deshalb auf ihre sportlichen Qualitäten erproben.

Ich habe weiter oben wohl die Begriffe Verleiher und Entleiher mal falsch verwendet bzw. verwechselt, was u.U. die Verwirrung erzeugt hat.

Geschrieben

jetzt habe ich mir mal WaffG §12 Abs.2

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2. ...

nochmals angesehen und in Verbindung mit (Entwurf) WaffVwV 12.2

§ 12 Abs. 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Munition

und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch

durch einen Munitionserwerbsschein frei.

Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen.

...

bin ich zu der Erkenntnis gelangt, dass, sofern eine Waffenleihe gemäß WaffG §12 Abs.1 Nr.1-4 erfolgt, es keiner Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der Munition für diese geliehene Waffe bedarf. Ich muss also für den Erwerb der Munition ( auch Kauf beim Händler) weder eine WBK noch einen MES vorzeigen, es genügt der Leihschein und eine Kopie der WBK des Verleihers.

Habe ich also eine Waffe entliehen und, wie zuvor genannt, dafür Munition erworben ( die tatsächliche Gewalt darüber erlangt ), so gilt der Leihschein in Verbindung mit WBK-Kopie auch als Besitzberechtigung.

Auch bedeutet das ja, dass der Besitz der Munition, so sie auf diesem Wege ( also während der Waffenleihe) erworben wurde, überhaupt von einer Erlaubnispflicht freigestellt wird.

Hier wird auch in keiner Weise eine zeitliche Beschränkung, der Freistellung von der Erlaubnispflicht für den Besitz, erwähnt.

D.h. ja aber, wenn ich die Munition ( während einer Waffenleihe ) erstmal (erlaubnisfrei) erworben habe! bedarf es für den Weiterbesitz in keinem Fall ( auch nach Ende der Leihe ) mehr einer Besitzerlaubnis.

Oder muss man das so verstehen, dass nur solange die Voraussetzungen nach §12 Abs.1 Nr. 1-4 erfüllt sind, es keiner Erlaubnis für Erwerb und Besitz der Munition bedarf? D.h. also nach Ende der Leihe auch kein erlaubnisfreier Besitz der Munition mehr.

Das kann ich aber nur aus §12 Abs.2 Nr.1 nicht herauslesen. Und auch in 12.2 ist nicht ersichtlich, dass die Besitzerlaubnis mit Ende der Leihe ebenfalls endet.

Mag etwas wirr geschrieben sein, ich hoffe dennoch man kann erkennen wo mein Problem diesbezüglich liegt.

Die frage ist ganz einfach: Besteht die Besitzerlaubnis für die Munition nach Ende der Leihe weiter, wenn diese Munition während der Leihe erworben wurde?

Übersehe ich da jetzt etwas? Sehe ich das jetzt so richtig (Lücke im Gesetz)? Oder sehe ich das falsch?

gruß alzi

PS: je mehr man sich mit den Einzelheiten und möglichen Spezialfällen im WaffG beschäftigt, desto mehr Fragen wirft das Ganze auf und um so unverständlicher wird es.

Geschrieben
... Die frage ist ganz einfach: Besteht die Besitzerlaubnis für die Munition nach Ende der Leihe weiter, wenn diese Munition während der Leihe erworben wurde?...

Nein, da mit dem Ende der Leihe die Erlaubnisgrundlage (bzw. -voraussetzung) entfällt. D.h. die Munition hat man bei Beendigung des Leihverhältnisses entweder verschossen oder aber einem Berechtigten überlassen zu haben.

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