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IGNORED

Umgang mit/Verwendung von Erbwaffen


alzi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Also ich hab jetzt nochmal was gefunden, das ich bisher wohl auch überlesen habe.

Es handelt sich dabei um:

"Unterabschnitt 2

Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

§10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. ......

...

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schußwaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt."

Also mit der Erben-WBK ( WBK in Erbfolge ) wurde mir ja eine (waffenrechtliche) Erlaubnis, eben in Form dieser Erben-WBK, bescheinigt (entsprechend mit der gelben bzw. grünen WBK). Demzufolge ist die Erben-WBK ( wie eine "normale" WBK) ein Erlaubnisschein?! Berechtigt also zum Schießen.

Auch als Inhaber einer Erben-WBK habe ich das Recht, die darauf eingetragenen Waffen, zu verbringen. Beispielsweise zu einer Schießstätte.

Zusammen mit §12 Abs.4 "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schußwaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§27) schießt. ...." könnte ich versuchen meiner Waffenbehörde eine Bestätigung in Form von "Ja, Sie als Sportschütze dürfen auch mit den Waffen auf Ihrer Erben-WBK schießen. Jedoch unter Berücksichtigung der fehlenden Munitionserlaubnis für besagte Waffen und den diesbezüglichen gesetzlichen Reglungen."

Vielen Dank erstmal für die Beteiligung an dieser Diskussion. Ich bin jedoch an weiteren Kommentaren dieses Thema betreffend interessiert!

Werde also mal mit dieser Argumentation bei meiner Waffenbehörde anfragen, ob meine Sichtweise so richtig ist und die Behörde mir den Sachverhalt auch so bestätigen kann.

gruß alzi

Geschrieben

Eine WBK ist kein Erlaubnisschein nach Punkt 5! Das Ding nennt sich Schießerlaubnis, und wird benötigt, wenn man außerhalb von Schießstätten sowie Jagd schießen will, und nicht unter die Ausnahmen fällt (siehe mein Post oben).

Eine WBK erlaubt dir den Erwerb (Voreintrag) und Besitz von Waffen. Nicht mehr, nicht weniger.

Geschrieben

Das Problem ist nicht das Schießen auf der Schießstätte - das ist (fast) immer erlaubnisfrei.

Spätestens beim Transport der Waffen zum Schießstand kommt der Erbe aber in Bedrängnis, denn der Transport erfolgt nicht zu einem Zweck, der von seinem Bedürfnis als Erbe gedeckt ist. Denn gerade weil bei einer Erben-Erwerbserlaubnis das Bedürfnis durch das Erbe und damit als Sicherung des Vermögenswertes anerkannt wird, ist das Schießen mit der Erbwaffe unzulässig, es sei denn, ein Käufer interessiert sich, es ist eine Erprobung oder sonst irgendetwas.

Die "Erben-WBK" ist nicht als solche zu kennzeichen, aber für die Praxis von Belang - denn wenn man auf den WBKn die Sport- und die Erbwaffen trennt, kommt man unterwegs auch nicht in Bedrängnis. Die Kosten bleiben sich im übrigen gleich.

Und wie handhabt es SB?

Geschrieben
Das Problem ist nicht das Schießen auf der Schießstätte - das ist (fast) immer erlaubnisfrei.

Spätestens beim Transport der Waffen zum Schießstand kommt der Erbe aber in Bedrängnis, denn der Transport erfolgt nicht zu einem Zweck, der von seinem Bedürfnis als Erbe gedeckt ist. Denn gerade weil bei einer Erben-Erwerbserlaubnis das Bedürfnis durch das Erbe und damit als Sicherung des Vermögenswertes anerkannt wird, ist das Schießen mit der Erbwaffe unzulässig, es sei denn, ein Käufer interessiert sich, es ist eine Erprobung oder sonst irgendetwas.

Die "Erben-WBK" ist nicht als solche zu kennzeichen, aber für die Praxis von Belang - denn wenn man auf den WBKn die Sport- und die Erbwaffen trennt, kommt man unterwegs auch nicht in Bedrängnis. Die Kosten bleiben sich im übrigen gleich.

Und wie handhabt es SB?

hallo zum_zweiten....

SEUFTZ.... also jetzt kann ein Erbe doch ein Bedürfnis haben, und sogar ein anerkanntes? weiter oben schrieb einer, als Erbe kann man kein Bedürfnis geltend machen ( ausser zum Erwerb, was dann in der Austellung der Erben-WBK endet).

Zur Sicherung des Vermögenswerts? Also Erprobung/(Funktions-)Test, Probeschießen durch Kaufinteressenten? Das wäre also Deiner Meinung nach abgedeckt?

Dazu würde mich auch die Meinung von SB interessieren.

gruß alzi

btw. mal so am Rande, wenn jetzt die Erben-WBK also nicht als solche zu kennzeichnen ist/wäre, dann wäre es ja faktisch für jeden der se betrachtet eine stinknormale grüne WBK ohne Munitionsberechtigung für einige Einträge. Wie soll man das dann noch unterscheiden von Einträgen aufgrund eines Bedürfnisses ? Leuchtet mir nicht g anz ein, aber da kann dnan evtl ja SB auch was zu sagen ;-)

Geschrieben

Der Erbe braucht ja kein Bedürfnis nachzuweisen. Ebenso wie keine Sachkunde. Oder Volljährigkeit.

Wenn der Erbe kein Bedürfnis braucht, braucht er das selbe Bedürfnis dann auch nicht für den Transport? Weil er keins hat? Wie transportiert dann jemand ein Luftgewehr (unter 7,5 Joule), oder eine 4mm M20 Pistole? Dafür gibts auch kein Bedürfnis. Also auch keinen Transport? Oder immer erlaubt? Das selbe muss dann ja auch für Erben gelten.

Ich denke: eine WBK berechtigt zum Umgang mit der Waffe. Bei geerbten Waffen findet sich (meist) kein Munitionserwerb, und als Überlasser steht "von Todes wegen " o.ä. drin. Aber deshalb nicht schießen? Dafür finde ich keinen Grund.

Geschrieben

Bestimmte Waffenbehörden konstruieren aus einer Gemengelage von Vorschriften folgendes Bild:

- Ein Erbe hat "überhaupt gar kein" Bedürfnis.

- Deshalb darf er nicht "transportieren", denn das ist Führen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis.

Also kann der Erbe nicht mit der ererbten Waffe auf den Stand gehen.

Humbug!

Der Erbe kann die Kanone seinem Kumpel Kasimir zum Transport (zum Schießstand hin) anvertrauen. Dort könnte er die Waffe dann testschießen auf Zielgenauigkeit und Funktion, um vielleicht einen guten Verkaufserlös zu erzielen. Die Munition dafür kann direkt auf dem Stand zum sofortigen Verbrauch erworben werden. Das ist nach dem WaffG völlig in Ordnung. Ein Intentionsverbrechen kann es nicht geben, deshalb muss das für den Erben auch ohne eigenständige Erlaubnis und zwischengeschalteten Kumpel funktionieren.

Problematisch ist es, wenn ein Blockiersystem in die Waffe eingesetzt ist. Wer hat die Entsperr-Automatik, darf man denn die Waffe putzen ? Das Gesetz ist auch an dieser Stelle handwerklicher Ausschuss.

Und verlässliche Aussagen ? Rechtsverbindliche Aussagen kosten Gebühren. Und lassen sich durch Gerichte wieder umstoßen. Speziell beim Waffengesetz, gibt es erheblichen Auslegungsspielraum, je nach Gusto der betreffenden Personen. Darin liegt aber vielleicht auch eine Chance. Lass Dir vom Sachbearbeiter Deiner Zuständigkeit eine schriftliche Auskunft erteilen. Da hast Du dann das menschenmögliche getan, wenn es vor dem Richter landet ist es aber wieder Neues Spiel, Neues Glück.

Geschrieben
Und wie handhabt es SB?

Bei uns wird das dem Erwerb zu Grunde liegende Bedürfnis in die WBK eingetragen (auch nachträglich).

Nach Auskunft des SB ist das Schiessen mit geerbten Waffen mangels passendem Bedürfnis nicht gestattet.

Gruß

Michael

Geschrieben

Es gibt für fast jede Waffe ein Bedürfnis, da es für fast jede Waffe eine Disziplin gibt, ob die Erbenwaffe dafür geeignet ist ist eine andere Frage. Es hindert mich niemand daran, als Sportschütze mit meinem geerbten 2 zoll Revolver

in eine BDS Disziplin zu schießen wenn keine mindestlauflänge festgelegt ist. Ich bekomme ihn nicht genemigt aber ich darf schießen. Mit einer 08 kann man bei den Sportpistolen mitschießen.

Außerdem ist ein Sachbearbeiter nicht der liebe Gott, er kann viel erzählen wenn der Tag lang ist, genaue auskunft gibt ein spezieler Anwalt, den man konsultieren sollte wenn man es 100 % wissen muß.

Geschrieben
Außerdem ist ein Sachbearbeiter nicht der liebe Gott, er kann viel erzählen wenn der Tag lang ist, genaue auskunft gibt ein spezieler Anwalt, den man konsultieren sollte wenn man es 100 % wissen muß.

Ich neige dazu, solche Aussagen wie die deinige zu machen, wenn ich fünf Glas Wein getrunken habe. Ich sehe das so: Der Sachbearbeiter entscheidet über Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse. Ist er bürgerfreundlich, dann hast Du Glück gehabt. Ist er zu bürgerfreundlich, dann könnte er zukünftig -z.B. als Beamter zum Friedhofsamt versetzt werden. Somit hält er sich an Gesetz und Recht.

Der spezielle Anwalt freut sich über Dein Mandat. Nur - erst vor dem Verwaltungsgericht wird man seine Stellungnahme berücksichtigen. Zu 100 % ?

Geschrieben
Es gibt für fast jede Waffe ein Bedürfnis, da es für fast jede Waffe eine Disziplin gibt, ob die Erbenwaffe dafür geeignet ist ist eine andere Frage. Es hindert mich niemand daran, als Sportschütze mit meinem geerbten 2 zoll Revolver

in eine BDS Disziplin zu schießen wenn keine mindestlauflänge festgelegt ist. Ich bekomme ihn nicht genemigt aber ich darf schießen.

Nein! Lies mal §6 !

Waffe ist unter 3" vom SPORTLICHEN SCHIESSEN AUSGESCHLOSSEN!

Mit Ausnahmegen. beim BDMP, beim BDS----NO WAY!

Geschrieben
Der Sachbearbeiter entscheidet über Deine waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Richtig!

Er ist aber nur ausführende Instanz mit eingeschränktem Ermessensspielraum. In erster Linie hat er sich an geltendes Recht zu halten.

Und noch mal, es ist per Gesetz nicht verboten mit Erbwaffen zu schießen!

Zumindest Jäger und Sportschützen, die schon im Besitz einer WBK sind und dadurch auch nicht dazu verdammt werden zu einem späteren Zeitpunkt ihre Erbstücke zu blockieren, können selbstverständlich ihre Waffen benutzen.

Oder will jemand behaupten dass jede Waffe nur für einen ganz speziellen (genehmigten) Zweck benutzt werden darf? :gaga:

---

Tom

Geschrieben
Lass Dir vom Sachbearbeiter Deiner Zuständigkeit eine schriftliche Auskunft erteilen. Da hast Du dann das menschenmögliche getan, wenn es vor dem Richter landet ist es aber wieder Neues Spiel, Neues Glück.

Besser kann man das nicht auf den Punkt bringen. :icon14:

Geschrieben
Seltsam. Rechtsgrundlage? Für geerbte Waffen braucht es kein Bedürfnis. Aber was hat das (Erwerbs-)Bedürfnis mit der Nutzung zu tun? Eigentlich nichts, finde ich.

So sehe ich das auch.

Hierzu findet sich im Entwurf zur WaffVwV übrigens ein ganz eindeutiger Passus, deren hier maßgebende Passage ich mal fett markiert habe:

"Im Falle des § 12 Abs. 3 Nr. 1 wird neben der Zustimmung des Hausrechtsinhabers

gefordert, dass zum Führen einer Schusswaffe in fremdem

Besitztum ein Bedürfnis (z. B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher

auf dem Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit dieser

Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen begegnet

werden.

Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen,

- wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist, nach Sinn

und Zweck dieser Erlaubnis,

- wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den Fällen

des § 12 Abs. 1 Nr. 3), nach Sinn und Zweck der dem Berechtigten

erteilten Erlaubnis.

- wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der

Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im

Fall des § 20 Satz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen

Einräumung des Besitzrechts (z. B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs

darin, Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen),

- wenn es keiner Erwerbs- und Besitzberechtigung bedarf, nach der

Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 Nr. 1.1.

Geschrieben
Liebe Sbine,

wir sind uns also einig, dass Jäger und Sportschützen Erbwaffen verwenden dürfen! :icon14:

---

Tom

soweit keine Einschränkungen , z.B. §6 für Sportschützen entgegenstehen, warum nicht!

Geschrieben
soweit keine Einschränkungen , z.B. §6 für Sportschützen entgegenstehen, warum nicht!

Es geht mir auch hauptsächlich darum, die schon öfters gehörte Behauptung ad absurdum zu führen, die besagt, dass Jäger keine Erbwaffen verwenden dürfen, insbesondere Kurzwaffen, wenn sie bereits zwei zur Jagd geeignete KW besitzen.

Mein SB jedenfalls hat mir bestätigt, das ich ALLE meine Erbwaffen verwenden darf, und das ist gut so!

---

Tom

Geschrieben
Es geht mir auch hauptsächlich darum, die schon öfters gehörte Behauptung ad absurdum zu führen, die besagt, dass Jäger keine Erbwaffen verwenden dürfen, insbesondere Kurzwaffen, wenn sie bereits zwei zur Jagd geeignete KW besitzen.

Mein SB jedenfalls hat mir bestätigt, das ich ALLE meine Erbwaffen verwenden darf, und das ist gut so!

---

Tom

klar.

Mir ging es darum, das in diesem Thread die Aussage " geerbert 2" Revolver ist Sportlich Einsetzbar".............................und das ist nunmal nicht so.

Geschrieben

- wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der

Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im

Fall des § 20 Satz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen

Einräumung des Besitzrechts (z. B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs

darin, Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen),

Hallo sachbearbeiter.

Also ich lese das so, dass man auf befriedetem Gelände, und auch auf Schießstätten die Waffen aus der Erben-WBK führen darf, ALLERDINGS ausschließlich (die Beschränkung steht da ja mit dabei) zur Wahrung und Durchsetzung seiner (durch §20 gesetzlich eingeräumten) Besitzrechte. Also wenns z.B um den Verkauf der Waffen geht.

Im äußersten Falle sehe ich durch die Formulierung "lediglich......erhalten zu dürfen" noch die Möglichkeit eines Funktionstests. Das würde aber das jagdliche Schießen und das Schießen im Rahmen von Sportwettkämpfen auf jeden Fall ausschließen!

Es wird einem zwar ein "Bedürfnis" zum Führen eingeräumt, wie für bedürfnispflichtige Waffen auch, jedoch nur "nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts".

Ich darf also die Erbwaffen (die auf einer Erben-WBK stehen) auf eine Schießstätte/zur Jagd verbringen, auf der Schießstätte und bei der Jagd auch führen, aber ich darf damit nicht jagdlich oder wettkampfsportlich schießen, sondern lediglich zur Erhaltung/Wahrung meines Besitzrechts.

Ich halte das zwar für bedauerlich, aber in der Formulierung für eindeutig.

Oder habe ich das jetzt falsch gelesen bzw. die Formulierung falsch verstanden?

gruß alzi

Geschrieben
Ja!

Denn genau das Gegenteil ist der Fall!

---

Tom

moin tom.

hmmm, aber es steht doch drin, dass das Bedürfnis (zum Führen) festzustellen ist (in diesem Fall bei bedürfnisfrei erworbenen Waffen), ENTSPRECHEND dem Sinn und Zweck des gesetzlich eingeräumten Besitzrechts. Und dieses gesetzlich eingeräumte Besitzrecht beschränkt sich, laut der Ausführungen in diesem Text mittels Beispiel, für Erben lediglich darauf die Waffen behalten und erhalten zu dürfen.

Das was da steht kann doch nicht das Gegenteil von dem aussagen was der Wortlaut hergibt oder ?

ich versteh das nicht!

SBine/SB/Sachbearbeiter kannst Du mir das vielleicht erklären. Ich habe da sehr große Probleme mit dem Verständnis. vielen dank.

gruß alzi

Geschrieben
SBine/SB/Sachbearbeiter kannst Du mir das vielleicht erklären. Ich habe da sehr große Probleme mit dem Verständnis. vielen dank.

Du hast das in der Tat falsch verstanden. Macht aber nix. :)

Nach dem o.g. Passus ist es so, dass Du als bedürfnisloser Erbe auch kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen nachweisen musst. Die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Erbwaffen reicht in diesen Fällen bereits aus.

Durch die zwischenzeitliche Einführung der Blockierpflicht sollte sich der bedürfnislose Erbe also schon bei Inbesitznahme der Erbwaffen im klaren sein, ob er diese nur besitzen oder mit diesen auch mal zum Schießstand fahren möchte. Im letzteren Fall muss er mindestens über § 8 WaffG "besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen als Sportschütze" glaubhaft machen können.

Geschrieben
Hier: der Link zur vollständigen Verwaltungsvorschrift.

---

Tom

den Volltext habe ich vorliegen tom, dennnoch vielen dank!

so nu aber zum thema zurück und zu meiner Verwirrtheit:

"Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen,

(...)

- wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, insbesondere im Fall des § 20 Satz 2, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts (z.B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs darin Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen),

"

muss ich das also so verstehen dass:

ein Bedürfnis festzustellen ist, wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis ein Bedürfnis nicht erforderlich ist, nach (/entsprechend) dem Sinn und Zweck der gesetzllichen Einräumung des Besitzrechts und dass dies insbesondere im Fall des §20 Satz2 WaffG gilt, der ja lediglich mit dem Besitzrecht einräumt Waffen behalten und erhalten zu dürfen?

Dann muss ich aber sagen, dass die Formulierung MEHR als eindeutig ist! Es kann also so oder so ausgelegt werden! Einmal als Beschränkung, wie ich es verstanden hatte, und einmal als Bestätigung, wie ich es jetzt interpretiert habe.

Mit Verlaub, das ist doch Murx! Und jeder Behördenmitarbeiter wird das so auslegen wie er das versteht, und im Zweifel sowieso restriktiv, als Beschränkung.

gruß alzi

Geschrieben
Es geht mir auch hauptsächlich darum, die schon öfters gehörte Behauptung ad absurdum zu führen, die besagt, dass Jäger keine Erbwaffen verwenden dürfen, insbesondere Kurzwaffen, wenn sie bereits zwei zur Jagd geeignete KW besitzen.

Mein SB jedenfalls hat mir bestätigt, das ich ALLE meine Erbwaffen verwenden darf, und das ist gut so!

---

Tom

Da sind wir glücklicherweise nun ein Stück weiter gekommen wie vor 4 Wochen! :00000733:

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