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IGNORED

Überlassung / Leihen


ToBo

Empfohlene Beiträge

Hallo Forum,

habe heute ein wenig Zeit um Euch mit meinen Fragen zu "ärgern"

Habe schon einige Postings zu diesem Thema gelesen, doch etwas verstehe ich nicht ganz.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Was bedeutet in "a) für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" ?

Als Beispiel.

Ich, Inhaber einer Grünen WBK mit einem Eintrag Pistole 9mm Luger.

Was darf man mir nun leihen? Hat das was mit der Disziplin im Antrag zu

tun? Also bei mir nach DSB Sportordnung 2.53 GK Pistole. Darf man mir

nun keinen Revolver, oder gar einen Halbautomat oder nur eine KK Büchse

leihen?

Bin übrigens auch Mitglied im VdRBW und BDS, also auch zu Verbänden die

Halbautomaten in Ihrer Sportordnung haben. Hat das was zu sagen ?

Grüße.

ToBo

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So gesehen darf ich mir GAR nix leihen, da ich ja keine mehr kaufen darf.

Erst einen neuen Voreintrag beantragen müsste.

Oder muss ich das so verstehen, dass mir jemand nur Pistolen im Kaliber

9mm Luger leihen darf. Oder eben NUR Pistolen egal welchen Kalibers ?

Da war ich wohl zu schnell mit schreiben. Habe dein Posting vor Deinem Edit

gelesen.

Bedeutet dass nun das ich die Sportordnungen des DSB, BDS und VdRBW

als Bedürfnis heranziehen kann, weil ich ja über einen dieser Verbände

eine Bedürfnisbestätigung bekommen würde. Wenn ich denn wollte.

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Hallo Forum,

habe heute ein wenig Zeit um Euch mit meinen Fragen zu "ärgern"

Habe schon einige Postings zu diesem Thema gelesen, doch etwas verstehe ich nicht ganz.

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem

Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

Was bedeutet in "a) für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" ?

Als Beispiel.

Ich, Inhaber einer Grünen WBK mit einem Eintrag Pistole 9mm Luger.

Was darf man mir nun leihen? Hat das was mit der Disziplin im Antrag zu

tun? Also bei mir nach DSB Sportordnung 2.53 GK Pistole. Darf man mir

nun keinen Revolver, oder gar einen Halbautomat oder nur eine KK Büchse

leihen?

Bin übrigens auch Mitglied im VdRBW und BDS, also auch zu Verbänden die

Halbautomaten in Ihrer Sportordnung haben. Hat das was zu sagen ?

Grüße.

ToBo

Der bedürfnisumfassende Zweck ist z.B. sportliches Schießen oder Jagen oder Wachtätigkeit. Nicht genauer und nicht allgemeiner. Ob Pistole, Revolver Halbautomat oder Flinte ist egal. Entscheidend ist das der Leihnehmer sie in diesem Zweck einsetzt. Ein Schütze zum Training, zum Wettkampf oder Preisschießen. Ein Jäger zur Jagd oder einem Jagdmatch.

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Du darfst dir jede Waffe Leihen, die in Deutschland für das Sportschiessen zugelassen ist. Es ist vollkommen unerheblich um welchen Verband es geht, oder in welchem Verband du bist und was dort geschossen wird. Es kann ja auch sein, dass du mit der Leihwaffe als Gastschütze in einem fremden Verband schiessen willst. Somit ist der Bedürfniszweck auch erfüllt.

gruß

sts

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Nein, Du darfst Dir alles leihen, was Du in einem Verband schiessen koenntest, Voreintraege sind da nicht noetig.

Pistole, Revolver, Buechse, Flinte, egal, es muss nur irgendiwe in die Sportordnung passen.

Du darfst Dir halt z.B.keine boesen Fangschussrevolver mit 2Zoll- Lauf leihen, wenn Du kein Jaeger bist, aber z.B. eine im BDS sportordnungskonforme .45er Pistole oder Flinte, auch wenn Du nur ne 9Para in der WBK hast.

Auch den kleinen Anscheinsparagraphen beachten! AWaffVO

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Dir Formulierung ist erst einmal genau so zu verstehen, wie sie im Gesetz steht - d.h. was auf Deiner WBK bereits eingetragen ist oder nicht ist grundsätzlich piepegal.

Als Sportschütze darfst Du aber keine Waffen leihen, die nach § 6 AWaffV nicht zum sportlichen Schießen zugelassen sind (wie z.B. eine MKE T94 - leider, sonst hätte ich meiner Jägermeisterin schon lange eine in den Schrank gestellt).

Der Jäger wiederum dürfte solche Waffen leihen.

Grundsätzlich sollte man schon begründen können, wozu man eine Waffe ausleiht; so ist z.B. die Überlassung einer Gebrauchtwaffe zwecks möglichem späteren Erwerb eine denkbar dumme Idee, wenn durch die Sportordnung des Verbands, dem der eigene Verein angehört kein Bedürfnis für die Knifte abgeleitet werden kann.

So dürfte derjenige, welcher nur einen DSB-LV vorweisen kann, der keine HA schießt, zwecks Schießen im jeweiligen Verein eben keinen HA ausleihen.

Andererseits kann man durchaus eine "verbandsfremde" Waffe leihen, um z.B. als Gastschütze bei einem offenen Wettkampf von Vereinen in anderen Verbänden teilzunehmen.

Dann gibts noch so kleine Details, wie z.B. dass überhaupt ein entsprechender Schießstand im Einzugsbereich des eigenen Vereinsumfelds genutzt werden kann.

Die Leihe von einem .50 BMG-Gewehr ist als Sportschütze eine schlechte Idee, wenn es überhaupt keine Möglichkeit gibt, die Knifte zu schießen - sei es grundsätzlich in den eigenen Vereinen oder bei einem entsprechenden Wettbewerb.

€: Wie geil, viel zu langsam.

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...Du darfst Dir halt z.B.keine boesen Fangschussrevolver mit 2Zoll- Lauf leihen, ...

Kleine Querfrage:

Am Stand darf ich aber schon meinen 1 7/8 " Revolver kurz einem Sportschützen zum Schießen geben, oder?

Ein Gesetz was dagegen spricht kenne ich nicht.

IMI

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Lies § 12 (1) Nr. 5: Einer Erlaubnis bedarf nicht wer "auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;"

Das steht nichts vom Bedürfnis etc. - wäre ja auch widersinnig (jeder nicht WBKler kann auf entsprechenden Ständen furchtbar kurzes mit langen Magazinen leihen)...

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Der bedürfnisumfassende Zweck ist z.B. sportliches Schießen oder Jagen oder Wachtätigkeit. Nicht genauer und nicht allgemeiner. Ob Pistole, Revolver Halbautomat oder Flinte ist egal. Entscheidend ist das der Leihnehmer sie in diesem Zweck einsetzt. Ein Schütze zum Training, zum Wettkampf oder Preisschießen. Ein Jäger zur Jagd oder einem Jagdmatch.

Besser kann man es kaum ausdrücken. Der Entleiher darf nur seinem bestätigten Bedürfnis entsprechend leihen.

Auf einem Stand nach § 27 WaffG hingegen ist dies hinfällig. Dort darf jeder mit jeder Waffe schießen - auch ohne Bedürfnis, WBK, Sachkunde, Jagdschein oder sonstiges.

Nur die Aufsicht muß gewährleistet sein.

Auch, wenn manche Behörde meint, anderes durchsetzen zu können. (und daran scheitern wird)

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Das ganze bezieht sich doch darauf, daß ich mir von nem z.B. Vereinskameraden seine .45er ausleihen kann, und damit auch mal schießen gehen kann, auch wenn ich selber nur ne 9mm Para hab. Dann krieg ich diesen Wisch von ihm, und darf damit auch Auto fahren und alleine zum Stand und so.

Oder er fährt 3 Wochen in Urlaub, möchte die Waffen nicht zuhause lassen, und übergibt sie mir für die Zeit, damit ich sie bei mir lager.

Nech?

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Besser kann man es kaum ausdrücken. Der Entleiher darf nur seinem bestätigten Bedürfnis entsprechend leihen.

Kritisch wirds allerdings beim Thema Kurzwaffen leihen für unter 25-jährige mit nur einer Erlaubnis ohne bisherige Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die geistige Eignung. Da gehen die Meinungen ganz schön auseinander... :rolleyes:

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Kritisch wirds allerdings beim Thema Kurzwaffen leihen für unter 25-jährige mit nur einer Erlaubnis ohne bisherige Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens über die geistige Eignung. Da gehen die Meinungen ganz schön auseinander... :rolleyes:

Eigentlich sollten sie das nicht dürfen.. auseinandergehen. Meine Meinung nach ist das Gesetz da klar.

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Leihvorgang notwendigerweise

Um Not abzuwenden: Ja !

Steht auch im Gesetz drin. Leihschein ist mitzuführen, ebenso wie Ausweis (Dein Eigener) und die eigene Erwerbsberechtigung. Ist beim Jäger+LW viel weniger problematisch, weil der kontingent-frei Langwaffen erwerben kann.

Es gilt natürlich "Wo kein Kläger, da kein Richter" aber danach hattest Du nicht gefragt, oder ?

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Wer übt die tatsächliche Gewalt aus ? Das Ausfüllen vom Formular dauert echte 3 Minuten. Unter den Randbedingungen kannst Du sogar auf das Erstellen der Kopie der WBK Deines Kumpels verzichten.

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