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IGNORED

Garantenpflicht für WBK-Inhaber


Flintograf

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Auszug aus dem Protokoll einer Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht:

Das Waffenrecht knüpft an die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe eine umfassende Garantenstellung.... Diese Garantenpflicht bedeutet auch, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis es nicht hinnehmen darf, wenn er Kenntnis davon erhält, daß eine mitbenutzungsberechtigte Person unzuverlässig ist. In einem solchen Fall muß er dafür sorgen, daß diese Person keinen Zugriff mehr auf die Waffen erhält und die nötigen tatsächlichen und rechtlichen Schritte (Mitteilung an die Behörde) dazu unternehmen.

Steht das im Waffengesetz tatsächlich so geschrieben?

Geschrieben

Hallo Flintograf,

... tatsächlich steht das so nicht im WaffG, behauptet der Text Deines Zitats ja auch nicht. Offensichtlich eine Auslegung des Gerichtes zu §5

§ 5 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

...

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a ) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese

Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c ) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

Man kann c ) allerdings so deuten ... 'nicht zuverlässig' = nicht berechtigt ...

Gruß vom

Loch

Geschrieben

Das könnte das Zitat einer Urteilsbegründung sein .

Klingt insgesamt nicht unlogisch oder unzumutbar .

Wenn ein eingetragener Mitbenutzer tatsächlich extrem auffällig wird , sollte man das schon verlangen dürfen.

Analogie dazu die bekannten Urteile bezüglich der Verpflichtung , einen alkohokisierten Autofahrer an der Fahrt zu hindern .

Nähere Einzelheiten zu dem Vorgang , Verfahren könnten u.U. die Bewertung erleichtern .

GSG

Geschrieben

Na prima, war das ein ex Stasi, der das verfasst hat.

Wir bespitzeln dann unsere Kollegen und Nachbarn, denn wenn die was böses tun muss das sofort gemeldet werden.

Wo soll denn da die Grenze gesetzt weden.

Geschrieben
Na prima, war das ein ex Stasi, der das verfasst hat.

Wir bespitzeln dann unsere Kollegen und Nachbarn, denn wenn die was böses tun muss das sofort gemeldet werden.

Wo soll denn da die Grenze gesetzt weden.

Also ich glaube jetzt eher, dass es hierbei nicht um Nachbarn,etc geht, sondern um zwei Personen, die auf der selben WBK stehen. (Mitbenutzer)

Und eine/r davon geht nun nicht sorgsam genug mit Waffe und/oder Munition um. So lese ich es jedenfalls heraus.

Geschrieben

Mal abgesehen von dem juristischen Kauderwelsch, was eh kein Nicht- Jurist versteht:

Liegt es nicht in unser aller Interesse, dafür zu sorgen, das mit unseren Waffen und denen unserer Schützenkollegen nix passiert? Wir haben doch die leidvolle Erfahrung gemacht, dass jeder Vorfall mit Schusswaffen zum Anlass genommen wird um auf legale Waffenbesitzer und insbesondere die Sportschützen einzudreschen. Presse und Gesetzgeber spielen sich die Bälle zu und heraus kommt :gaga:

Es ist gewiss nicht einfach, wie man handeln sollte, wenn man merkt, das ein Kollege ein Alk- oder Psychoproblem hat.

Ich wüsste offen gesagt auch nicht, was ich in einem solchen Fall tun würde!

Anscheißen beim Landratsamt sollte wohl der letzte Ausweg sein!

Geschrieben
@ Steinmi

man könnte aber den Nachbarn/Schützenkollegen durchaus analog zum Mitbenutzer sehen.

Na und ?

Willst Du zuschauen , wenn einer z.B. zum Quartalsäufer abgleitet und mit Waffen für die DU selbst mitverantwortlich bist ,

eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt ?

Willst Du die Schlagzeilen die uns ALLE wieder treffen dadurch mitprovozieren ?

Wieviel Mitverantwortung für Erfurt trägt denn z.B. die Familie dieses irregeleiteten Jungen ?

Natürlich rennt man nicht sofort zum Kadi wenn man sieht , daß jemand Probleme hat.

Man versucht zu helfen.

Wenn das ohne Erfolg bleibt und man auch noch mangelnde Einsicht erlebt ,

dann sollte man sich irgendwann mal überlegen , ob es nicht angebracht wäre , etwas zu tun .

Schaust Du tatenlos zu , wenn Dein bester Kumpel sich die Hucke vollgesoffen hat und Auto fahren will , sich von Dir weder zur Einsicht bewegen noch die Schlüssel wegnehmen läßt ?

Das hat nix mit Stasi zu tun , sondern mit Verantwortungsbewußtsein !

GSG

Geschrieben

@ Gottfried

Hä? Hab ich was verpasst?

Ich habe doch nur auf Steinmis Beitrag geantwortet.

Ansonsten stimme ich dir ohne wenn und aber zu. Denn nur wenn wir gemeinsam auch auf unsere schwarzen Schafe achten, können wir langfristig "überleben".

Und wie du es schreibst:

es hat nichts mit Blockwart oder StaSi zu tun, sondern mit wahrgenommener Mitverantwortung. Denn jeder negativ auffällig gewordene Waffenbesitzer ist einer zuviel.

Geschrieben
@ Gottfried

Hä? Hab ich was verpasst?

Ich habe doch nur auf Steinmis Beitrag geantwortet.

Ansonsten stimme ich dir ohne wenn und aber zu. Denn nur wenn wir gemeinsam auch auf unsere schwarzen Schafe achten, können wir langfristig "überleben".

Und wie du es schreibst:

es hat nichts mit Blockwart oder StaSi zu tun, sondern mit wahrgenommener Mitverantwortung. Denn jeder negativ auffällig gewordene Waffenbesitzer ist einer zuviel.

:icon14:

Recht hatter! Unsere Gegner sitzen in den Startlöchern und warten nur auf einen neuen Anlass um uns wieder eins auf die Mütze zu geben!

Geschrieben
Diese Garantenpflicht bedeutet auch, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis es nicht hinnehmen darf, wenn er Kenntnis davon erhält, daß eine mitbenutzungsberechtigte Person unzuverlässig ist. In einem solchen Fall muß er dafür sorgen, daß diese Person keinen Zugriff mehr auf die Waffen erhält und die nötigen tatsächlichen und rechtlichen Schritte (Mitteilung an die Behörde) dazu unternehmen.

Die Verweigerung zum Zugriff auf Waffen durch eine unzuverlässige Person dürfte von der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines WBK- Inhabers im Umgang mit Waffen und Munition gedeckt sein. Bedenklich erscheint mir die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck gekommene und angeblich bestehende Verpflichtung von WBK Inhabern (fett von mir hervorgehoben) zur Mitteilung an die Behörde über diesen Umstand.

Geschrieben

Wieso darüber noch aufregen???

Was ähnliches haben wir doch schon im Waffengesetz stehen! Ich meine die Pflicht der Vereine, ausgetretene Mitglieder ans LRA zu melden! Da wurden doch damals schon Vereinsvorstände zu Erfüllungsgehilfen der Staatsmacht gemacht.

Das gefällt mir zwar auch nicht, aber so isses nun mal. :angry2:

Geschrieben
@ Gottfried

Hä? Hab ich was verpasst?

Ich habe doch nur auf Steinmis Beitrag geantwortet.

Ansonsten stimme ich dir ohne wenn und aber zu. Denn nur wenn wir gemeinsam auch auf unsere schwarzen Schafe achten, können wir langfristig "überleben".

Und wie du es schreibst:

es hat nichts mit Blockwart oder StaSi zu tun, sondern mit wahrgenommener Mitverantwortung. Denn jeder negativ auffällig gewordene Waffenbesitzer ist einer zuviel.

O.K. - sorry für das Mißverständnis ! Ist bei mir falsch angekommen . Dachte Du würdest die Einstellung mißbilligen .

Gruß und :s75:

Gottfried

Geschrieben

Der Begriff der Garantenstellung ist in der Rechsprechung entstanden. Hauptsächlich im Arbeits- und Umweltschutz und vergleichbar mit der Verkehrssicherungspflicht. Gemeint ist hiermit, dass diejenige Person (kann eine natürliche oder juristische sein) welche durch den Betrieb von Anlagen oder durch bestimmte Handlungen bzw. Tätigkeiten Gefahrenquellen für Arbeitnehmer oder Dritte erzeugt, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, damit kein Schaden eintritt.

Es ist durchaus denkbar, dass dies auch Anwendung findet, wenn eine WBK für mehrere Personen ausgestellt worden ist und im nachhinein die Erlaubnisvoraussetzungen bei einer Person weggefallen sind!

Geschrieben
Der Begriff der Garantenstellung ist in der Rechsprechung entstanden. Hauptsächlich im Arbeits- und Umweltschutz und vergleichbar mit der Verkehrssicherungspflicht. Gemeint ist hiermit, dass diejenige Person (kann eine natürliche oder juristische sein) welche durch den Betrieb von Anlagen oder durch bestimmte Handlungen bzw. Tätigkeiten Gefahrenquellen für Arbeitnehmer oder Dritte erzeugt, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, damit kein Schaden eintritt.

Es ist durchaus denkbar, dass dies auch Anwendung findet, wenn eine WBK für mehrere Personen ausgestellt worden ist und im nachhinein die Erlaubnisvoraussetzungen bei einer Person weggefallen sind!

Gilr vor allem und am bekanntesten für Gastwirte. Die dürfen auch keinen Akli fahren lassen.

Aber man braucht eigendlich nur den gesunden Menschenverstand zu bemühen. Ich habe die Garantenstellung zwar erst im Berufsleben kennengelernt, aber bereits Jahre vorher hat mein Vater uns gesat:

"Wenn ihr besoffen fahrt, zeige ich euch an!" Und er hat, egal um was es ging, immer Wort gehalten. Also wußten wir, was NICHT zu tun war.

Die Erklärung war ganz einfach. " Ihr fahrt besoffen und im nächsten Ort überfahrt ihr die Kinder eines Arbeitskollegen oder eure kleine Schwester, die gerade ihre Freundin besucht!"

Jetzt stellt euch das Szenario vor, wenn euer "Kumpel" Probleme hat die zum Problem werden können. Und er hat die Waffen. Stellt euch seine oder eure Familie oder die Nachbarn oder die Schützenkollegen vor und das eventuell eintretende Ereignis. Dann ist die Entscheidung doch eigendlich gefallen. Bei mir zumindest. Ansprache- klappt? GUT! Klappt nicht- endgültigen Riegel vor.

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