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IGNORED

Nochmal: Erben-WBK, Altbesitz / Bestandsschutz


Erbe70

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guten Tag zusammen,

ich möchte gerne nochmal ein Thema aufgreifen, welches hier zwar schon am Rande angesprochen, aber nicht präzisiert wurde.

In wieweit betrifft die neue Regelung (Blockiervorrichtung) diejenigen Erben, die vor dem 01.04.2003 legal geerbt und die Waffen ordnungsgemäß in eine grüne WBK haben eintragen lassen? Es gibt in fast allen Gesetzen den so genannten Bestandsschutz, greift eine solche Regelung nicht auch hier?

Wie sieht es in der Folge damit aus, mit in der grüner WBK geführten Erbwaffen auf einer "öffentlichen Schießstätte" = Schießstand zu schießen, was bisher problemlos möglich war und häufig praktiziert wurde (Munition zum sofortigen Verbrauch konnte auch ohne eingetragenen Munitionserwerb dort erworben werden)?

Danke für alle Antworten,

Gruß

erbe70

Geschrieben

Alle Erbwaffen, die vor dem 1.4. 2008 auf Grüner WBK eingetragen sind, bleiben auch dort, und mit ihnen kann zu einem Schießstand gefahren und dort Mun gekauft werden.

Heinrich

Geschrieben
Alle Erbwaffen, die vor dem 1.4. 2008 auf Grüner WBK eingetragen sind, bleiben auch dort, und mit ihnen kann zu einem Schießstand gefahren und dort Mun gekauft werden.

Und wenn Du auch noch Jäger bist, kannst Du damit auch zur Jagd gehen.

Für die KWs kannst Du Dir einen entsprechenden Munitionserwerb eintragen lassen, falls Du nicht schon eine KW im passenden Kaliber besitzt.

---

Tom

Geschrieben
Man kann es Vergleichen wie die Regelung wenn man ein Auto erbt:

Besitz ja, Nutzung ohne Führerschein nein.

FALSCH

Nutzung außerhalb des öffentlichen Raumes ist ausdrücklich nicht Verboten.

Also auf deinem eigenen Grundstück darfst du mit dem Auto fahren.

Da ist es auch wurscht, ob das Auto zugelassen ist oder nicht,

ob das Auto Versichert ist oder nicht,

ob das Auto Tüv hat oder nicht,

ob du besoffen bist oder nicht,

ob du unter 18 bist oder nicht.

usw.....

also darf ich außerhalb des öffentlichen Raumes auch mit einer/meiner

zb. gerbten Schusswaffe schießen. Wenn mir das dann jemand Behördlicherseits

verbieten will oder tut, ist das ein verstoß gegen das Grundgesetz $1 und

somit Verfassungswidrig.

lg

Peter :s75:

Geschrieben
also darf ich außerhalb des öffentlichen Raumes auch mit einer/meiner

zb. gerbten Schusswaffe schießen.

Das stimmt auch nicht. Wer schießt braucht eine Schießerlaubnis, ausser:

WaffG §12

...

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a ) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

b ) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,...

Also mit allen Waffen über 7,5 Joule nur auf dem Schießstand. Als Jäger darf man nach §13 auch im Revier schießen.

Geschrieben
Alle Erbwaffen, die vor dem 1.4. 2008 auf Grüner WBK eingetragen sind, bleiben auch dort, und mit ihnen kann zu einem Schießstand gefahren und dort Mun gekauft werden.

Heinrich

Das ist falsch !

Die bleiben natürlich auf der Erben WBK werden aber genau so wie alle anderen dildopflichtig.

Ist nix mehr mit schießen :rolleyes: .

Nur wer selbst Erwerbsberechtigter ist braucht keine Sperrelemente für Erbwaffen,

und er "könnte" mehr Glück haben , was das damit schießen dürfen anbelangt - aber selbst DAS ist noch nicht hundertprozentig geklärt .

Es war zumindest vorgesehen , auch für EWB Berechtigte die Nutzung nur "bedürfnisabhängig" zuzulassen.

Idiotische Idee , aber leider Tastsache.

GSG

Geschrieben

@ Zm@n

sorry, da hast du mich falsch verstanden.

Ich habe mich in $1 auf den Satz bezogen " alle Menschen sind Gleich "

und die Würde eines Menschen ist unantastbar.

( wenn mich jemand versucht zu bevormunden oder zu gängeln hat er meine Würde und den Geleichsatz verletzt )

und wenn ich auf einem/meinem Privatbesitz mit dem Auto fahren darf,

dann darf ich auch darauf Schießen.

Ich kann ab einer bestimmten Größe meinen Privatbesitz auch aus der

Jagt ausklammer, weil ich ihn wie auch immer selber zur Jagt benutzen will,

bzw. die Jagt auf meinem Eigentum untersage.

die Erben Geschichte habe ich nicht gemeint.

Ich habe auch geschrieben, das ich mit der Waffe im nicht öffentlichen Raum

Schießen darf. Also auf einem Privatbesitz.

Dies kann z.b. ein Schießstand von einem Verein, oder von einer Privatperson,

oder ein Jagdrevier sein.

Wenn mir die Behörde nun zur Auflage macht, das die Waffe mit so einem Sperrelement

oder was auch immer verschlossen wird muss es eine Möglichkeit geben, das

ich mein Eigentum in einem nicht öffentlichen Raum benutzen kann.

( sonnst ist das Erbe wertlos )

oder werden in Zukunft auch alle KFZ Zündschlösser mit einem Sperrelement verschlossen,

um eine unberechtigte Nutzung zu verhindern ??

und wird in Zukunft eine Banker Lehre vorausgesetztes, um ein Sparbuch zu erben ??

wenn du ein gebrauchtes, vererbtes Auto kaufst, willst du eine Probefahrt machen,

oder ??? ( kaufst du das wies in der Garage steht ?? )

Waffen ???? .......

( wie soll das mit Sperrelement oder sonst was gehen ??? )

so nun habe ich mich genug über den neuen Schwachfug aus Berlin ausgelassen.

Das komplette WaffG seit 2003 gehört in die Tonne gekloppt.

Ich bin wirklich auf die erste Verfassungsklage gespannt.

( wird wohl nicht lange dauern und dann geht das Ding den gleichen Weg wie Vorrats Datenspeicherung usw. )

lg

Peter :s75:

Geschrieben

Wieso wird hier schon wieder der § 58 Abs. 1 WaffG mit Füßen getreten ? Das hatten wir doch schon mal bei der alten gelben WBK... :rolleyes:

Es bleiben für den Dildowahn also maximal die Erbfälle ab 01.04.2003 übrig. Die zuvor erteilten Erlaubnisse gelten in der genehmigten Form (also auch ohne nachträgliche Dildopflicht) weiter.

Und genau hier könnte ich nicht mehr nachvollziehen, wenn man diesen 5-Jahres-Zeitraum mit ins Boot nimmt. Meines Erachtens nicht begründbar und gegenüber den Erben vor April 2003 eine Sauerei. Aus § 20 WaffG neu selbst ergibt sich keine Rückwirkung und das ist auch gut so.

Nur bei zukünftigen Erben siehts so aus, dass sie immer dann die Erbwaffen blockieren müssen ,wenn sie sowohl für die Erbwaffen als auch für evtl. vor Eintritt des Erbfalls besessene Waffen kein Bedürfnis nachweisen können.

Ach ja, noch was: ein Bedürfnis nach § 8 WaffG wird sich so mancher Erbe basteln, wenn er die Erbwaffen unbedingt behalten möchte. Da mutiert dann bestimmt so mancher zum eifrigen Sportschützen und dann darf er die Teile ja so behalten. :)

Geschrieben
Ach ja, noch was: ein Bedürfnis nach § 8 WaffG wird sich so mancher Erbe basteln, wenn er die Erbwaffen unbedingt behalten möchte. Da mutiert dann bestimmt so mancher zum eifrigen Sportschützen und dann darf er die Teile ja so behalten. :)

SBine :icon14: ,

genau, mein Erbe ( Patenkind ) ist zwar erst 12 wird aber schon kräftig Ausgebildet und geimpft ;)

lg

Peter :s75:

Geschrieben
Die bleiben natürlich auf der Erben WBK

Was ist denn eine Erben WBK?

Ich habe auch eine ganze Reihe Waffen geerbt, aber eine Erben WBK habe ich nicht.

Alle meine Erbwaffen sind auf grünen WBKs eingetragen und für die meisten habe ich mir zwischenzeitlich den zum Munitionserwerb genehmigen lassen.

Bis auf wenige Aussnahmen wird auch regelmäßig damit geschossen. :gutidee:

---

Tom

Geschrieben
Wer vor dem 8.3.1976 geerbt hat und den Besitz der Munition angemeldet hat, hat auch den Erwerb erlaubt bekommen.

Ich glaube das sind wenige?

Ja, das sind in der Tat wenige. Munitionsbesitzmeldungen bis zum 31.08.2003 wurden kaum gemacht. Das lag mit Sicherheit auch daran, dass gerade die Altbesitzer und Erben davon gar nichts wussten. Und wer von diesen Leuten schmökert schon fleißig in Waffenzeitschriften oder Homepages der Waffenbehörden, wo davon was stand.

Geschrieben

Wir wollen alle mal abwarten , wie das dann in der Praxis geregelt wird .

Die Altbesitzregelung wurde substanziell nicht angetastet , was Besitz anbelangte , aber vielerorts was Erwerb anbelangt 2/6 auch auf die alte Gelbe WBK angewendet .

Mit ganz ausdrücklicher Weisung von "Oben" . Ich hatte das Vergnügen , so etwas sogar mal schriftlich zu sehen !

Auch mit den Erbwaffen wird es vermutlich denselben Weg gehen .

Natürlich wird nicht am "Besitz" gerüttelt werden , dsas könnte vor Gericht gekippt werden.

Aber sehr wohl an der "Benutzungsfähigkeit" . Das lies sich ganz eindeutig aus Tölles Vortrag und den weitergehenden Wünschen des BR erkennen !

Wetten das ?

Und wenn das vor Gericht geht , dann wird es wie mit der Anwendung von 2/6 auf die Gelbe .

Ein paar Gerichte sehen es großzügig , ein paar enger ,

das höchste Verwaltungsgericht sieht es sehr eng im Sinne des Gesetzgeberwunsches -

und schwuppdiwupp kommt die nächste Novelle , wo das festgezimmert wird .

Leuts , verabschiedet Euch von den Illusionen künftiger Lockerungen und Erleichterungen.

Es geht stetig abwärts , die einzige Frage ist , in welcher Geschwindigkeit und über welchen Zeitraum .

Irgendwann sind wir bei dem nur noch Luftdruck und allenfalls KK und Flinte System angelangt -

weil es ja so schön olympisch ist .

GS - solange das noch geht !

Gottfried

Geschrieben
Natürlich wird nicht am "Besitz" gerüttelt werden , dsas könnte vor Gericht gekippt werden.

Aber sehr wohl an der "Benutzungsfähigkeit" .

Und wie soll dieses Konstrukt ohne Änderung des § 58 Abs. 1 WaffG funktionieren ? :confused:

Die alten Erben-WBK gelten nun mal zum Besitz der Erbwaffen ohne Sperrelement (also sehr wohl auch ohne Benutzungseinschränkung) und daran ändern auch seltsame Gedanken des Bundesrats nichts. :rolleyes:

Geschrieben
Und wie soll dieses Konstrukt ohne Änderung des § 58 Abs. 1 WaffG funktionieren ? :confused:

Die alten Erben-WBK gelten nun mal zum Besitz der Erbwaffen ohne Sperrelement (also sehr wohl auch ohne Benutzungseinschränkung) und daran ändern auch seltsame Gedanken des Bundesrats nichts. :rolleyes:

Es werden dieselben gedanklichen Umwege und Konstrukte herbeigequält werden , wie mit der 2/6 Einschränkung auf die

alte gelbe WBK.

Was juckt es Deine Berufsgenossen , wenn ein Prozeß auf Steuerzahlerskosten stattfindet ?

Egal wie er ausgeht , haben sie nichts zu verlieren .

Wenn dann auch noch wohlwollende Zustimmung von "oben" vorliegt , dann können sie sogar nur gewinnen <_<

Geschrieben
Es werden dieselben gedanklichen Umwege und Konstrukte herbeigequält werden , wie mit der 2/6 Einschränkung auf die alte gelbe WBK.

Sag doch einfach, dass auch das bereits unzulässig war. Im übrigen glaub ich kaum, dass die Waffenbehörden die was auf sich halten stillhalten würden, wenn sie zu rechtswidrigem Handeln aufgefordert werden. :rolleyes:

Geschrieben

Allso ich versehe das Thema nicht! Als Jäger durfte ich mir nach der letzten Änderung eine Kurzwaffe im gleichen von mir geführten Kaliber von einem Freund ausleihen und nun soll ich noch nicht mal mehr ererbtes Eigentum nutzen dürfen? Kennt einer die Rechtsgrundlage dazu?Wo steht so ein Schwachsinn geschrieben? :confused:

Geschrieben
Allso ich versehe das Thema nicht! Als Jäger durfte ich mir nach der letzten Änderung eine Kurzwaffe im gleichen von mir geführten Kaliber von einem Freund ausleihen und nun soll ich noch nicht mal mehr ererbtes Eigentum nutzen dürfen? Kennt einer die Rechtsgrundlage dazu?Wo steht so ein Schwachsinn geschrieben? :confused:

Ich versteh das auch nicht. Man erbt als Schütze oder Jäger eine Waffe und muß sie blockieren lassen, weil kein Bedürfnis für genau diese Waffe besteht (und da sehe ich wieder mal reichlich Auslegungsprobleme mit den Behörden!).

Hat ein Kamerad die gleiche Waffe, darf man sie ausleihen. Noch perverser: Verkauft man die vormals blockierte Waffe einem anderen Berechtigten, darf man sie dann ausleihen und damit schießen.

Denke die eigentlich noch einigermaßen geradeaus?

Geschrieben
Man erbt als Schütze oder Jäger eine Waffe und muß sie blockieren lassen, ...
Genau dieser Personenkreis ist i.d.R. bereits WBK-Inhaber, gilt als sachkundig, hat ein entsprechendes Bedürfnis und muss eben nicht blockieren lassen.

Zugegeben, die ganze Geschichte ist ziemlich verworren und öffnet der Behördenwillkür wieder Tür und Tor.

CM

Geschrieben
Genau dieser Personenkreis ist i.d.R. bereits WBK-Inhaber,

Genau da sehe ich aber bei diversen Behörden deutlich Probleme in der Auslegung, was das Bedürfnis anbelangt! Hilft aber nichts, das müssen wir auf uns zukommen lassen, erleichtert wird da bestimmt nichts mehr!

Geschrieben

In diesen Fällen sollte es keine Probleme geben, denn wenn entweder

1. bereits irgendein Bedürfnis nach § 8 oder § 13ff. WaffG besteht oder

2. für die Erbwaffen ein solches Bedürfnis neu geltend gemacht werden kann

muss nicht blockiert werden.

Wie schon gesagt darf man sehr gespannt sein, was da über § 8 WaffG alles abgewickelt werden wird. :rolleyes:

Geschrieben

was mich wieder zu der frage führt: darf ich, sagen wir mal 100 geerbte kurzwaffen auch alle der reihe nach jagdlich führen? angeblich nicht; aber verleihen dürfte ich sie ja - warum also nicht na mich selbst zur jagdausübung verleihen?

Geschrieben
An sich selbst verleihen geht wohl kaum.

Du darfst aber als Jagdscheininhaber alle Erbwaffen zur Jagd mitnehmen, die nicht nach dem BJG verboten sind.

schön und gut.

was aber wenn ich schon drei jagdkurzwaffen habe und nun noch kurzwaffen erbe?

die jagdzeitschrift "PIRSCH" schreibt, dass in so einem fall die erbkurzwaffen zwar unblockiert besessen werden dürfen, aber nicht zur jagd mitgenommen werden dürfen.

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