mephisto0815 Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Hallo Zusammen, ich habe endlich meine grüne WBK erhalten. Da nur die Waffe, für die ich das Bedürfnis nachgewiesen habe und nicht die zugehörige Munition (Kreuzchen im Antrag wurde gemacht) als Voreintrag eingetragen ist habe ich beim Sachbearbeiter nachgfragt ob das so richtig ist. Seine Antwort: Munitionserwerb wird erst Eingetragen, wenn die Waffe gekauft und eingetragen ist. Vorher hat man für Munition auch kein Bedürfnis. Es hat schon Leute gegeben, die haben auf den Voreintrag Mun. gekauft, letztlich aber den Voreintrag verstreichen lassen. Ist das wirklich wahr? Ich meine in meiner Sachkunde gelernt zu haben, dass man mit dem Voreintrag sehr wohl Munition für die Voreingetragene Waffe erwerben kann - beispielsweise zum testen von verschiedenen Waffen vor dem Kauf. Kann ich mir Munition kaufen, wenn ich von einer Privatperson eine Waffe mit Leihschein leihe? Ich könnte ja auch dann Mun. horten und die geliehene Waffe zurück geben und den Voreintrag verstreichen lassen. mephisto0815 Link to comment Share on other sites More sharing options...
BlueFace Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Hi, Glückwunsch zur WBK Also, dass kenne ich so überhaupt nicht. Wird bei uns sofort mit eingetragen. Verstehe auch nicht warum das bei Euch so gemacht wird. Gruss Blue Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Selbst in Köln wurde bei mir der Munitionserwerb gleich bei Eintragung des Voreintrags in die WBK miteingetragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Kenn ich auch nicht anders. Mun-Erwerb mit dem Voreintrag eingetragen. Ich habe auch mit dem Voreintrag schon Mun erworben. In einem Fall Kurzwaffe und Mun gleichzeitig gekauft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaster Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Leerer Waffeneintarg MIT gestempeltem Munitonserwerb führte dazu das der Händler mir keine Munition verkaufte weil er das mangels eingetragener nicht dürfte. Munerwerb gilt nur mit eingetragerner Waffe. So die Aussage. Wieso, du kannst ja auch Munition für den Verbrauch auf dem Schießstand, oder auch für eine ausgeliehene Waffe kaufen, wenn deine Waffe noch ein bischen auf sich warten läßt. Hatte diesbezüglich nicht mal bei Frankonia Probleme. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Mein Munitionserwerb wurde von meinem SB auch erst mit der Waffe eingetragen und nicht vorher. Gruß, jayman Link to comment Share on other sites More sharing options...
blaster Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Mein Munitionserwerb wurde von meinem SB auch erst mit der Waffe eingetragen und nicht vorher.Gruß, jayman Wie hast du dann Munition gekauft beim Kauf deiner Waffe? Ohne Mun gegangen, dann zum SB, und ein paar Tage später wieder zum Händler zum Mun kaufen? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Nee, Waffe eingetragen - Mun gekauft - Waffe geholt - Schiesstand - BBUUUUUUUUMMM Link to comment Share on other sites More sharing options...
WyattEarp Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Wieso fertige Munition kaufen ????? Sowas machen doch nur die, die der Omi hinter einem was beweisen wollen.... SELBERMACHEN ! und dann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tantalus Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Wieso fertige Munition kaufen ????? Sowas machen doch nur die, die der Omi hinter einem was beweisen wollen.... SELBERMACHEN ! und dann Hi Super Idee Den Pulverschein gibt es nur wenn eine Waffe "ladbarem" Kalibers auf der Karte eingetragen ist ( also nicht für einen Voreintrag und auch nicht für KK). Und jetzt ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rene2109 Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Ich hatte den Pulverschein mit Nitroeintrag schon 6 Monate vor der Waffe. Er berechtigt ja auch zum Laden sämtlicher Kaliber, auch der nicht besessenen. Immerhin hatte ich ja auch das Bedürfnis für den Verbrauch in Vereinswaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
WyattEarp Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Er berechtigt ja auch zum Laden sämtlicher Kaliber, auch der nicht besessenen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ballerkopp Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Frank und Monika in Berlin wollten mir keine Slugs verkaufen obwohl Voreintrag sowie Munitionserwerbsstempel vorhanden waren. Haben die Pillen erst rausgerückt nachdem ich die Flinte gekauft habe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hellejäger Posted January 24, 2008 Share Posted January 24, 2008 Es gibt solche und solche SB`s. Du hättest den gleich beim eintragen drauf ansprechen müssen, aber kannst ja nicht wissen, sind zwei Stempel. Manch ein Schütze bei uns im Verein glaubt bis heute, daß es nur ne grüne WBK gibt, die heißt Sportschützen WBK. Reicht doch... Grüße Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Hallo, diese Thematik haben wir erst kürzlich hier besprochen. Dabei wurde mit Verweis auf § 10 Abs. 3 WaffG festgestellt, dass der Munitionserwerb erst dann möglich ist, wenn eine passende Waffe erworben wurde, weil es dort lautet: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." Solange also nur ein Voreintrag in der WBK drinsteht, darf der Händler keine Munition rausrücken. Aus diesem Grund spielt es eigentlich keine Rolle, ob die Waffenbehörde die MEB gleich mit dem Voreintrag oder erst nach Eintragung der Waffe in die WBK reinstempelt. Die nachträgliche Erteilung der MEB hat sogar den Vorteil, dass man die Gebühren dafür gespart hat, wenn der Voreintrag aus irgendeinem Grund nicht genutzt wird. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Vorher hat man für Munition auch kein Bedürfnis. Ein Bedürfnis dafür hat man schon, aber die Reihenfolge Waffe-Munition ist halt einzuhalten. Ergo muss man sich auf dem Schießstand Munition besorgen (oder Wiederlader sein) wenn man vor dem Kauf diverse Waffen testen will. Kann ich mir Munition kaufen, wenn ich von einer Privatperson eine Waffe mit Leihschein leihe? Beim Kauf wird es kritisch, aber sagen wir mal Munition leihen. Das ist dann nämlich eine interessante Frage, die - wenn ich jetzt nichts übersehen habe - zu einem erstaunlichen Ergebnis führt. Wegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kann man als WBK-Inhaber ja auch Munition zum vom Bedürfnis umfassten Zweck vorübergehend erwerben und besitzen. Und das im Prinzip sogar ohne MEB, weil ja nur eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (also z.B. im Fall der hier beschriebenen Leihe ein Bedürfnis als Sportschütze) vorliegen muss. Link to comment Share on other sites More sharing options...
schnicker Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 ...also leihe ich mir bei meinem Händler beliebige Munition gegen eine Leihgebühr die zufällig die Höhe des Kaufpreises hat. Ich dachte, in meiner naiven Art immer, man sollte Gesetzestext immer unter der Prämisse hinterfragen "was hat der Gesetzgeber damit gewollt?" und da sehe ich keinen Sinn in der zwingenden Reihenfolge keine Munition vor der Waffe. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Floppyk Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Wer leiht mir denn mal Munition? Hülsen und Geschosse bringe ich auch bestimmt wieder. Nur die Geschosse könnten ein paar klitzekleine Kratzer haben. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 und da sehe ich keinen Sinn in der zwingenden Reihenfolge keine Munition vor der Waffe. Hmm. Bei der Leihe müsste doch auch der Kauf von Munition ohne MEB möglich sein, wenn sich aus dem Leihschein die vorübergehende Nutzung für die Waffe ergibt. Denn § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG fordert ja eigentlich nur in Bezug auf die Waffe was. Und wenn das zutrifft, kann auch Munition dazu erworben werden. Am Ende natürlich eine Crux, denn dann wären ja die Leute mit Leihschein gegenüber denjenigen mit ungenützten Voreinträgen im Vorteil. Wäre glatt noch einen Vorschlag für die WaffG-Änderung wert. Dazu müsste nur § 10 Abs. 3 WaffG inhaltlich geändert werden durch den Zusatz "oder die noch einzutragenden". Dann wäre die Reihenfolge wurscht und das Dilemma wäre beseitigt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Shootist Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Wer leiht mir denn mal Munition? Hülsen und Geschosse bringe ich auch bestimmt wieder. Nur die Geschosse könnten ein paar klitzekleine Kratzer haben. mach ich gerne, wenn du mir inzwischen den gegenwert in euronen leihst... rueckgabe natuerlich umgehend, sobald und sofern die geliehene munition original und unbeschaedigt und vollstaendig) zurueckgegeben wird. da faellt mir ein, dass das ganze ja ein riesenmarkt fuer die behoerden ist, indem man einen neuen legalen status erfindet und implementiert: - nicht nur erwerbs- sondern auch LEIHberechtigung - voreintrag fuer LEIHE - munitionsLEIHschein - waffenLEIHkarte - ... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Vielleicht kommt ja auch mal die Leasing-Waffenkarte raus für mittelfristig orientierte Waffenbesitzer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
rainers-messerwelt Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Wegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kann man als WBK-Inhaber ja auch Munition zum vom Bedürfnis umfassten Zweck vorübergehend erwerben und besitzen. Und das im Prinzip sogar ohne MEB, weil ja nur eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (also z.B. im Fall der hier beschriebenen Leihe ein Bedürfnis als Sportschütze) vorliegen muss. Sachbearbeiter, jetzt bin ich baff! Ich hab das mal nachgelesen. Das ist tatsächlich so und ich kann auch nichts anderes rauslesen. Da ist unseren Gesetzeserfindern tatsächlich was durch die Lappen gegangen. :peinlich: Trotzdem, ich hätte Bedenken jemanden Munition auf einen Leihvertrag zu verkaufen. Gruß Rainer Link to comment Share on other sites More sharing options...
rainers-messerwelt Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 Nochmal was Sachbearbeiter. Du schreibst: "Beim Kauf wird es kritisch." Im Waffenhandel bin ich verpflichtet die MEB zweifelsfrei zu überprüfen. Aber wie wäre es (rein theoretische Annahme) wenn jemand kommt, legt mir Personalausweis und WBK des Verleihers vor, den Leihvertrag und seine WBK (z.B. gelbe oder grüne mit Voreintrag) Ich kann anhand des Personalausweises die WBK zuordnen und anhand der Unterschrift den Leihvertrag bestätigen. Die WBK des Leihers bestätigt das Bedürfnis. (Probeschießen vor Kauf) Dann noch den Hinweis auf § 12 WaffG bringt garantiert jeden Waffenhänder zum Schwitzen. Gruß Rainer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tyr13 Posted January 25, 2008 Share Posted January 25, 2008 ist wie ein nicht eingetragenes WS. Kaufbeleg <=> Leihschein Munerwerbsberechtigung ergibt sich aus dem Bedürfnis (der Leihe) und der Berechtigung für die Waffe (WBK, damit sachkundig, geeignet, zuverlässig) Kann man also als Händler Munition zu der Waffe verkaufen. Bei Frank... selbst schon so gemacht. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 28, 2008 Share Posted January 28, 2008 Aber wie wäre es (rein theoretische Annahme) wenn jemand kommt, legt mir Personalausweis und WBK des Verleihers vor, den Leihvertrag und seine WBK (z.B. gelbe oder grüne mit Voreintrag)Dann noch den Hinweis auf § 12 WaffG bringt garantiert jeden Waffenhänder zum Schwitzen. Tja Rainer. Da guckst Du. Aber so es ist tatsächlich rechtskonform. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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