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IGNORED

Kein Munitionskauf auf Voreintrag?


mephisto0815

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

ich habe endlich meine grüne WBK erhalten. Da nur die Waffe, für die ich das Bedürfnis nachgewiesen habe und nicht die zugehörige Munition (Kreuzchen im Antrag wurde gemacht) als Voreintrag eingetragen ist habe ich beim Sachbearbeiter nachgfragt ob das so richtig ist.

Seine Antwort:

Munitionserwerb wird erst Eingetragen, wenn die Waffe gekauft und eingetragen ist. Vorher hat man für Munition auch kein Bedürfnis. Es hat schon Leute gegeben, die haben auf den Voreintrag Mun. gekauft, letztlich aber den Voreintrag verstreichen lassen.

Ist das wirklich wahr? Ich meine in meiner Sachkunde gelernt zu haben, dass man mit dem Voreintrag sehr wohl Munition für die Voreingetragene Waffe erwerben kann - beispielsweise zum testen von verschiedenen Waffen vor dem Kauf.

Kann ich mir Munition kaufen, wenn ich von einer Privatperson eine Waffe mit Leihschein leihe? Ich könnte ja auch dann Mun. horten und die geliehene Waffe zurück geben und den Voreintrag verstreichen lassen.

mephisto0815

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Leerer Waffeneintarg MIT gestempeltem Munitonserwerb führte dazu das der Händler mir keine Munition verkaufte weil er das mangels eingetragener nicht dürfte. Munerwerb gilt nur mit eingetragerner Waffe. So die Aussage.

Wieso, du kannst ja auch Munition für den Verbrauch auf dem Schießstand, oder auch für eine ausgeliehene Waffe kaufen, wenn deine Waffe noch ein bischen auf sich warten läßt. Hatte diesbezüglich nicht mal bei Frankonia Probleme.

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Mein Munitionserwerb wurde von meinem SB auch erst mit der Waffe eingetragen und nicht vorher.

Gruß,

jayman

Wie hast du dann Munition gekauft beim Kauf deiner Waffe? Ohne Mun gegangen, dann zum SB, und ein paar Tage später wieder zum Händler zum Mun kaufen?

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Wieso fertige Munition kaufen ????? :huh:

Sowas machen doch nur die, die der Omi hinter einem was beweisen wollen.... :acute:

SELBERMACHEN ! und dann :aug:

Hi

Super Idee

Den Pulverschein gibt es nur wenn eine Waffe "ladbarem" Kalibers auf der Karte

eingetragen ist ( also nicht für einen Voreintrag und auch nicht für KK).

Und jetzt ?

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Es gibt solche und solche SB`s. Du hättest den gleich beim eintragen drauf ansprechen müssen, aber kannst ja nicht wissen, sind zwei Stempel. Manch ein Schütze bei uns im Verein glaubt bis heute, daß es nur ne grüne WBK gibt, die heißt Sportschützen WBK. Reicht doch...

:021:

Grüße

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Hallo, diese Thematik haben wir erst kürzlich hier besprochen. Dabei wurde mit Verweis auf § 10 Abs. 3 WaffG festgestellt, dass der Munitionserwerb erst dann möglich ist, wenn eine passende Waffe erworben wurde, weil es dort lautet:

"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt."

Solange also nur ein Voreintrag in der WBK drinsteht, darf der Händler keine Munition rausrücken.

Aus diesem Grund spielt es eigentlich keine Rolle, ob die Waffenbehörde die MEB gleich mit dem Voreintrag oder erst nach Eintragung der Waffe in die WBK reinstempelt. Die nachträgliche Erteilung der MEB hat sogar den Vorteil, dass man die Gebühren dafür gespart hat, wenn der Voreintrag aus irgendeinem Grund nicht genutzt wird.

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Vorher hat man für Munition auch kein Bedürfnis.

Ein Bedürfnis dafür hat man schon, aber die Reihenfolge Waffe-Munition ist halt einzuhalten. Ergo muss man sich auf dem Schießstand Munition besorgen (oder Wiederlader sein) wenn man vor dem Kauf diverse Waffen testen will.

Kann ich mir Munition kaufen, wenn ich von einer Privatperson eine Waffe mit Leihschein leihe?

Beim Kauf wird es kritisch, aber sagen wir mal Munition leihen. Das ist dann nämlich eine interessante Frage, die - wenn ich jetzt nichts übersehen habe - zu einem erstaunlichen Ergebnis führt. Wegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kann man als WBK-Inhaber ja auch Munition zum vom Bedürfnis umfassten Zweck vorübergehend erwerben und besitzen. Und das im Prinzip sogar ohne MEB, weil ja nur eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (also z.B. im Fall der hier beschriebenen Leihe ein Bedürfnis als Sportschütze) vorliegen muss. :rolleyes:

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...also leihe ich mir bei meinem Händler beliebige Munition gegen eine Leihgebühr die zufällig die Höhe des Kaufpreises hat.

Ich dachte, in meiner naiven Art immer, man sollte Gesetzestext immer unter der Prämisse hinterfragen "was hat der Gesetzgeber damit gewollt?" und da sehe ich keinen Sinn in der zwingenden Reihenfolge keine Munition vor der Waffe.

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und da sehe ich keinen Sinn in der zwingenden Reihenfolge keine Munition vor der Waffe.

Hmm. Bei der Leihe müsste doch auch der Kauf von Munition ohne MEB möglich sein, wenn sich aus dem Leihschein die vorübergehende Nutzung für die Waffe ergibt. Denn § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG fordert ja eigentlich nur in Bezug auf die Waffe was. Und wenn das zutrifft, kann auch Munition dazu erworben werden. :rolleyes:

Am Ende natürlich eine Crux, denn dann wären ja die Leute mit Leihschein gegenüber denjenigen mit ungenützten Voreinträgen im Vorteil. Wäre glatt noch einen Vorschlag für die WaffG-Änderung wert.

Dazu müsste nur § 10 Abs. 3 WaffG inhaltlich geändert werden durch den Zusatz "oder die noch einzutragenden". Dann wäre die Reihenfolge wurscht und das Dilemma wäre beseitigt.

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Wer leiht mir denn mal Munition? Hülsen und Geschosse bringe ich auch bestimmt wieder. Nur die Geschosse könnten ein paar klitzekleine Kratzer haben. :cool3:

mach ich gerne, wenn du mir inzwischen den gegenwert in euronen leihst...

rueckgabe natuerlich umgehend, sobald und sofern die geliehene munition original und unbeschaedigt und vollstaendig) :lol: zurueckgegeben wird.

da faellt mir ein, dass das ganze ja ein riesenmarkt fuer die behoerden ist, indem man einen neuen legalen status erfindet und implementiert:

- nicht nur erwerbs- sondern auch LEIHberechtigung

- voreintrag fuer LEIHE

- munitionsLEIHschein

- waffenLEIHkarte

- ... :eclipsee_gold_cup:

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Wegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG kann man als WBK-Inhaber ja auch Munition zum vom Bedürfnis umfassten Zweck vorübergehend erwerben und besitzen. Und das im Prinzip sogar ohne MEB, weil ja nur eine der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG (also z.B. im Fall der hier beschriebenen Leihe ein Bedürfnis als Sportschütze) vorliegen muss. :rolleyes:

Sachbearbeiter, jetzt bin ich baff!

Ich hab das mal nachgelesen. Das ist tatsächlich so und ich kann auch nichts anderes rauslesen. Da ist unseren Gesetzeserfindern tatsächlich was durch die Lappen gegangen. :peinlich: :peinlich:

Trotzdem, ich hätte Bedenken jemanden Munition auf einen Leihvertrag zu verkaufen.

Gruß

Rainer

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Nochmal was Sachbearbeiter.

Du schreibst: "Beim Kauf wird es kritisch."

Im Waffenhandel bin ich verpflichtet die MEB zweifelsfrei zu überprüfen.

Aber wie wäre es (rein theoretische Annahme) wenn jemand kommt, legt mir Personalausweis und WBK des Verleihers vor, den Leihvertrag und seine WBK (z.B. gelbe oder grüne mit Voreintrag)

Ich kann anhand des Personalausweises die WBK zuordnen und anhand der Unterschrift den Leihvertrag bestätigen. Die WBK des Leihers bestätigt das Bedürfnis. (Probeschießen vor Kauf)

Dann noch den Hinweis auf § 12 WaffG bringt garantiert jeden Waffenhänder zum Schwitzen.

Gruß

Rainer

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ist wie ein nicht eingetragenes WS.

Kaufbeleg <=> Leihschein

Munerwerbsberechtigung ergibt sich aus dem Bedürfnis (der Leihe) und der Berechtigung für die Waffe (WBK, damit sachkundig, geeignet, zuverlässig)

Kann man also als Händler Munition zu der Waffe verkaufen. Bei Frank... selbst schon so gemacht.

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Aber wie wäre es (rein theoretische Annahme) wenn jemand kommt, legt mir Personalausweis und WBK des Verleihers vor, den Leihvertrag und seine WBK (z.B. gelbe oder grüne mit Voreintrag)

Dann noch den Hinweis auf § 12 WaffG bringt garantiert jeden Waffenhänder zum Schwitzen.

Tja Rainer. Da guckst Du. Aber so es ist tatsächlich rechtskonform. :)

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