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IGNORED

Kein Munitionskauf auf Voreintrag?


mephisto0815

Empfohlene Beiträge

Na dann verrate mir doch bitte mal, was Du glaubst was meine Haltung dazu ist, und was daran peinlich ist?

Naja für mich hat es den "Anschein" das du hier auf ne evtl Lücke des Gesetzes aufmerksam machen wolltest.

Nicht mehr und nicht weniger,überzeug mich vom gegenteil,vielleicht habe ich auch nicht die Ironie in deinem Post gefunden.. :rolleyes:

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Naja für mich hat es den "Anschein" das du hier auf ne evtl Lücke des Gesetzes aufmerksam machen wolltest.

Nicht mehr und nicht weniger,überzeug mich vom gegenteil,vielleicht habe ich auch nicht die Ironie in deinem Post gefunden.. :rolleyes:

Prendergast, um auf eine Lücke in dem Gesetz aufmerksam zu machen braucht es wirklich nicht viel.

Das ganze Machwerk ist so lückenhaft wie ein schweizer Käse.

Trotzdem will man es uns als Meisterwerk verkaufen.

Und eine neue entdeckte Lücke dieses Werkes entlockt mir nun mal den schadenfrohen :peinlich:

Wenn man den an allen ungereimten Stellen im Gesetz verteilen wollte, würden die Smilies ausgehen.

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Prendergast, um auf eine Lücke in dem Gesetz aufmerksam zu machen braucht es wirklich nicht viel.

Das ganze Machwerk ist so lückenhaft wie ein schweizer Käse.

Trotzdem will man es uns als Meisterwerk verkaufen.

Und eine neue entdeckte Lücke dieses Werkes entlockt mir nun mal den schadenfrohen :peinlich:

Wenn man den an allen ungereimten Stellen im Gesetz verteilen wollte, würden die Smilies ausgehen.

Ja ok ich denke da bin ich mit dir gleicher Meinung.Aber warum hättest du Bedenken jemandem der Zuverlässig ist und eine WBK hat

auch Mun auf Leihschein zu verkaufen?

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Aber warum hättest du Bedenken jemandem der Zuverlässig ist und eine WBK hat

auch Mun auf Leihschein zu verkaufen?

Prendergast, auch SB schien überrascht zu sein als er schrieb:

Das ist dann nämlich eine interessante Frage, die - wenn ich jetzt nichts übersehen habe - zu einem erstaunlichen Ergebnis führt.

Am Anfang war nur von Leihen der Mun. die Rede. Deswegen meine Bedenken die Mun. als Händler auch auf Leihschein zu verkaufen. Dannach habe ich mir das Ganze im Gesetz noch mal angesehen, und bin zu dem Ergebnis gekommen, daß auch ein Kauf im Handel möglich sein müsste, (siehe Beitrag #23) was mir SB dann auch bestätigte. (#25)

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Prendergast, auch SB schien überrascht zu sein als er schrieb:

Am Anfang war nur von Leihen der Mun. die Rede. Deswegen meine Bedenken die Mun. als Händler auch auf Leihschein zu verkaufen. Dannach habe ich mir das Ganze im Gesetz noch mal angesehen, und bin zu dem Ergebnis gekommen, daß auch ein Kauf im Handel möglich sein müsste, (siehe Beitrag #23) was mir SB dann auch bestätigte. (#25)

Alles klar sollte in meinem vorherigen Post kein Angriff sein B)

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Prendergast, auch SB schien überrascht zu sein...

Ja, in der Tat.

Habe die Thematik nochmals mit anderen Fachkundigen besprochen. Einige davon verstehen den Passus des § 10 Abs. 3 WaffG "für die darin eingetragenen Schusswaffen" so, dass damit auch bereits die Voreinträge gemeint sind. Sieht man es so, wäre die Crux mit dem hier erkannten Vorteil des Leihnehmers von Munition natürlich schlagartig beseitigt.

Und genau an diesem Punkt scheiden sich halt die Geister. Das ganze wird also nach wie vor Auslegungssache bleiben. Das wäre einen Hinweis in der WaffVwV wert.

Momentan kann ich nur jedem raten, so was im Vorfeld mit seiner Waffenbehörde zu besprechen.

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Ja, in der Tat.

Habe die Thematik nochmals mit anderen Fachkundigen besprochen. Einige davon verstehen den Passus des § 10 Abs. 3 WaffG "für die darin eingetragenen Schusswaffen" so, dass damit auch bereits die Voreinträge gemeint sind. Sieht man es so, wäre die Crux mit dem hier erkannten Vorteil des Leihnehmers von Munition natürlich schlagartig beseitigt.

Und genau an diesem Punkt scheiden sich halt die Geister. Das ganze wird also nach wie vor Auslegungssache bleiben. Das wäre einen Hinweis in der WaffVwV wert.

Momentan kann ich nur jedem raten, so was im Vorfeld mit seiner Waffenbehörde zu besprechen.

Sachbearbeiter,

§ 10 Abs. 3 besagt im ersten Satz:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die

darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Der Rest betrifft den Munitionserwebsschein.

Bei der grünen muß der Mun.-erweb abgesiegelt sein, die gelbe gilt sowieso für den Mun.-erwerb.

Und das war ja der Knackpunkt dieser Diskusion ob die Waffe bereits mit dem Voreintrag "eingetragen" ist, oder erst mit dem Händlereintrag. Von endgüliger Absiegelung (innerhalb der zwei Wochen) ist ja nicht die Rede.

Klar, gilt die Waffe bereits mit dem Voreintrag als eingetragen, ist Mun.-Erwerb sofort möglich.

Das kann aber eigentlich nicht sein!

Denn daraus ließe sich bei der gelben ja schon fast ein generelles Mun. - Bedürfnis ableiten.

Erst durch § 12 ist bei einem nachgewiesenen Leihvertrag der Mun.-Erwerb möglich.

Sonst wäre der § 12 in den Passagen ja vollkommen sinnlos.

Na ja, soll man jetzt noch etwas über sinnlose §§ sagen?

Gruß

Rainer

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Das wäre einen Hinweis in der WaffVwV wert.

Momentan kann ich nur jedem raten, so was im Vorfeld mit seiner Waffenbehörde zu besprechen.

Darin gebe ich Dir vollkommen Recht.

Der Gesetzgeber hat zwar in aller Eile (natürlich auf Grund "aktueller Ereignisse") zum 1.4.2003 ein neues Gesetz "zusammengeschustert", soweit ich weiß sind aber bisher zu diesem Gesetz trotz XXXX Entwürfen noch keine VwV heraus.

Jetzt ist, fünf Jahre später, für 2008 schon die nächste Änderung geplant!

Vielleicht kommen dann ja nächstes Jahr die VwV für das WaffG 2003 raus?

Und die nächste Waffenrechtsänderung vielleicht 2012 und die VwV für das WaffG 2008 dann 2014..................? :021:

Dem SB habe auf meiner Behörde habe ich diese Frage schon gestellt.

Bin mal gespannt auf seine Antwort.

Gruß

Rainer

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