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IGNORED

70 Tagessätze - > Jagdschein?


IMI

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Macht`s den Fachleuten doch nicht so schwer: Es kommt nicht auf die verhängte Strafe, sondern auf die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe an. Nur daran, dass als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber gefordert wird (im Gesetz!!), definiert sich ein Verbrechen. Alles was eine Mindeststrafandrohung UNTER einem Jahr oder Geldstrafe hat, gilt als Vergehen.

Besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außen vor, d.h. wird ein besonders milder Fall einer mit Mindeststrafe 1 Jahr bedrohten Tat festgestellt, bleibt es trotzdem ein Verbrechen. Wird bei einer Tat, die mit unter einem Jahr bedroht (oder Geldstrafe) ist, ein besonders schwerer Fall attestiert, bleibt es trotzdem ein Vergehen.

Und nach dieser Einteilung richtet sich das WaffG.

:appl: :appl: :appl: :appl:

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Hallo,

in dem Zusammenhang habe ich auch mal zwei Fragen:

In dem oben genannten Fall schafft es der Unbekannte trotzt der drohenden Verurteilung:

1. Zur Jägerprüfung zugelassen zu werden und besteht diese auch.

2. Löst er keinen JJS.

3. Danach wird er Verurteilt zu 60 TS oder 70 TS

Gibt es da eigentlich eine Art Prüfungszeugnis das dem Prüfling ausgehändigt wird ?

Wie lange ist den nun das Prüfungsergebnis gültig? Ggf. auch 5 oder 10 Jahre ?

Kann er dann mit dem "Zeugnis" immer noch einen JJS beantragen ?

bye Oli

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... in dem Zusammenhang habe ich auch mal zwei Fragen:

In dem oben genannten Fall schafft es der Unbekannte trotzt der drohenden Verurteilung:

1. Zur Jägerprüfung zugelassen zu werden und besteht diese auch.

2. Löst er keinen JJS.

3. Danach wird er Verurteilt zu 60 TS oder 70 TS ...

Evtl. fällt dies bei der Ausstellung der WBK oder spätestens bei der ersten Verlängerung des Jagdscheines auf. Und dann beginnt ein Widerrufsverfahren der WBK und der Jagdschein wird nicht verlängert! Hierbei ist zu bedenken, dass die untere Jagdbehörde und die Waffenrechtsbehörde schon aufgrund ihrer behördlichen Struktur zusammenarbeiten. Beide Behörden sind z.B. in NRW bei den Landrat im Fachbereich "Ordnung" eingegliedert.
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Das Ergebnis wird aber in der Praxis das gleiche sein ...

Eben nicht. Im Falle der Erstbeantragung kann der Antrag abgelehnt werden. Wenn die Behörde aus irgendeinem Grund 5 Jahre lang nicht geprüft hat, kann sie danach nicht mehr das alte Urteil zum Widerruf verwenden. Das ist schon ein "kleiner" Unterschied.

Im übrigen können nach einem Widerruf auch fünf Jahre später die selben Gründe zur Versagung eines neuen Antrags herangezogen werden, die damals zum Widerruf geführt haben.

Das muss man also unbedingt unterscheiden !

Woraus geht das denn hervor?

Grmbl..... Nein, ich wiederhole es jetzt NICHT noch mal. :angry2:

Lies bitte mal das BZRG zum Verwertungsverbot genau durch und es gibt auch ein BVG-Urteil, aus dem das klipp und klar hervorgeht. Kannst auch hier mal mit der Suchfunktion danach schauen. Mann, mann...

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JA , das ist doch auch gut so das so Leute die jmd anrempeln ohne es zu bemerken keine WBK bekommen...wer weiss was die erst mit Waffen machen... ;)

[ironie aus]

Es gibt genug Leute in der Waffenbesitzer Szene die sich an sowas total aufgeilen, hauptsache der eigene Schrank ist schön voll und nach ihnen die Sinnflut! Du hast das schon richtig erkannt, es geht seeehr schnell (sprech da aus eigener Erfahrung). Das Waffengesetz ist einfach Schrott! Wen ich hier schon lese....."ja und auch nach 10 Jahren kann die WBK noch verwehrt werden".....ich möchte nicht wissen wieviel Leute das schon dahin getrieben hat sich einfach was illegales zu kaufen. Bzw wieviele sich schon gedacht haben "nee das ist mir alles zuviel Stress, ich will doch nur ne Knarre haben" ...und sich einfach was gekauft haben.

@Sachbearbeiter? Wieso versteht versteht den das keiner? Ich verstehe es auch nicht. Aber du bist ja auch so ein BRD WaffG Verfechter......und wen man schon was vertritt was recht widersprüchlich und unlogisch ist. B)

schönen Abend noch

Das ist leider nur zu wahr. Habe jetzt erst einen Probelauf gemacht und Genehmigungsbehörden in verschiedenen Kreisen und Städten angerufen bzw. aufgesucht und mich schlau gemacht. Fazit: Selbst viele SB halten das WaffG für nicht mehr praktikabel. Staatsanwälte und Richter erkennen bei der Aufbewahrung einer Femdwaffe im Tresorder eigenen Wohnung auf "Führen", weil icht vom Bedürfniszweck gedeckt. Egal wer gefragt wird, keiner sagt: "so steht`s im Gesetz!". Aber alle wollen erst Kommentierungen, Verordnungen und Erlasse (je nach Land unterschiedlich) konsultieren und dann am besten die vorgesetzte Behörde nachfragen. Die gibt es aber wegen der Änderung der Zuständigkeiten oft gar nicht mehr, es ist dann gleich das Ministerium. Oder man geht alte Wege, hat man ja immer so gemacht.

Der Normalbürger, selbst der sehr gut informierte, kann einfach nicht mehr verlässlich feststellen, was richtig oder falsch ist. Ganz klare Sachen bestätigen als Ausnahme nur diese Regel.

Und wie schnell man heute bei 60 TS landet - die meisten, die noch nicht betroffen waren, werden es einfach nicht glauben. ABER: Ignorieren hilft nicht, jeder kann jeden Tag in der gleichen Lage sein. Und wenn dann noch der Spruch einer Behöre lautet:"das Ergebnis einer Sache ist egal, uns genügt es, dass überhaupt Anzeige erstattet worden ist. Da ist die Tatsache vorhanden, die die Annahme rechtfertigt, dass ... und dann wird in die Zukunft prognostiziert.

Diese Realitäten sollten sich einige mal vor Augen führen - mich haben sie zu meiner Schande doch tatsächlich in negativer Form leicht überrascht.

Aber es soll ja alles besser werden. Deshalb werde ich jede Entscheidung und deren Hintergründe sehr genau prüfen/lassen und mich dem Ergebnis entspreched verhalten. Es ist NOCH immer so, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, erlaubt ist. Nicht umgekehrt, wie es oftmals von einigen Damen und Herren gehandhabt wird. Oder wo steht geschrieben, dass es jemandem erlaubt ist ein Auto/Spielzeug/Hose zu kaufen? Es ist nur gesetzlich geregelt, wem es wann nicht erlaubt ist. Warum sollte es im WaffG anders sein?

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Grmbl..... Nein, ich wiederhole es jetzt NICHT noch mal. :angry2:

Lies bitte mal das BZRG zum Verwertungsverbot genau durch und es gibt auch ein BVG-Urteil, aus dem das klipp und klar hervorgeht. Kannst auch hier mal mit der Suchfunktion danach schauen. Mann, mann...

Bissl gereizt, wie? :D

War da mal nicht was mit...

ab 60 TS dauert es 5 Jahre, bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dauert es 10 Jahre...?

Ja, ich meine auch, sowas gelesen zu haben.....

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Überhaupt nicht... :dirol:

Und jetzt lies einfach mal das hier:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...st&p=596230

Habe ich gemacht - genau das ist meiner Meinung nach das vertrackte am deutschen Gesetzt: man kann sich nicht auf das Geschriebene verlassen, weil immer wo anders noch was Ergänzendes steht, das meist mit "ja aber..." anfängt....

Was sind denn dann eigentlich Faktoren, die eine Zuverlässigkeit wieder annehmen lassen? Weiss von einem Polizisten in Norddeutschland, der zwar wegen einer Sache (als er noch kein Polizist war) 60TS bekam, dann trotz bekannter Strafe (!) aber doch bei der Polizei eingestellt wurde - in dem Fall wäre doch dann wohl eine Zuverlässigkeit für den privaten Waffenbesitz wieder anzunehmen, oder?

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Habe ich gemacht - genau das ist meiner Meinung nach das vertrackte am deutschen Gesetzt: man kann sich nicht auf das Geschriebene verlassen, weil immer wo anders noch was Ergänzendes steht, das meist mit "ja aber..." anfängt....

Was sind denn dann eigentlich Faktoren, die eine Zuverlässigkeit wieder annehmen lassen? Weiss von einem Polizisten in Norddeutschland, der zwar wegen einer Sache (als er noch kein Polizist war) 60TS bekam, dann trotz bekannter Strafe (!) aber doch bei der Polizei eingestellt wurde - in dem Fall wäre doch dann wohl eine Zuverlässigkeit für den privaten Waffenbesitz wieder anzunehmen, oder?

Also bitte, du kannst nicht Birnen (Polizeidienstrecht) mit Äpfeln (Waffenrecht) vergleichen! Ist die Sache mit dem Polizisten "Tatsache" oder "Hörensagen"?

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Also bitte, du kannst nicht Birnen (Polizeidienstrecht) mit Äpfeln (Waffenrecht) vergleichen! Ist die Sache mit dem Polizisten "Tatsache" oder "Hörensagen"?

Es geht um die Grundfrage - die Zuverlässigkeit!! Wenn jemand zuverlässig genug ist, um sein Leben für die öffentliche Sicherheit/Ordnung zu riskieren, dann wird von ihm ja wohl keine so große Gefahr ausgehen, dass man ihm eine Waffe versagt.....

Die Geschichte ist Tatsache...hat viel Glück gehabt, der Junge....

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Es geht um die Grundfrage - die Zuverlässigkeit!! Wenn jemand zuverlässig genug ist, um sein Leben für die öffentliche Sicherheit/Ordnung zu riskieren, dann wird von ihm ja wohl keine so große Gefahr ausgehen, dass man ihm eine Waffe versagt.....

Die Geschichte ist Tatsache...hat viel Glück gehabt, der Junge....

Dort gilt das Beamtenrecht. Ich denke, dass dort so ein Fall war, wo das Vergehen eine Rolle gespielt hat. Ansonsten würde es mit dem Polizeidienst bzw. einer Verbeamtung Essig.

Ami

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Es geht um die Grundfrage - die Zuverlässigkeit!! Wenn jemand zuverlässig genug ist, um sein Leben für die öffentliche Sicherheit/Ordnung zu riskieren, dann wird von ihm ja wohl keine so große Gefahr ausgehen, dass man ihm eine Waffe versagt.....

Die Geschichte ist Tatsache...hat viel Glück gehabt, der Junge....

Nee, es geht doch in deinem Beispiel um zwei verschiedene Rechtsbereiche! Um den Hickhack um die "persönliche" Zuverlässigkeit komplett zu machen: Die derzeitige Rechtslage verbietet dir schon beim Vorliegen einer Verurteilung ab 60 Tagessätzen den Waffenbesitz und die Ausübung der Jagd. Trotzdem dürftest du eine leitende Funktion in einem Atomkraftwerk inne haben, weil die atomrechtliche Zuverlässigkeit mit 60 Tagessätzen noch nicht im Eimer ist. Also es zählt auf jeden nur das jeweils anzuwendende "Spezialgesetz"! Und dies hatte ich mit "Äpfel" und "Birnen" gemeint!

Es wäre also denkbar, dass eine Person trotz ihrer charakterlichen Veranlagung ein Atomkraftwerk steuern aber zugleich keine Waffen besitzen darf! In D-Land hat man wohl mehr Angst vor legalen Waffenbesitzern (Jägern, Sportschützen und Waffensammler) als vor "atomaren" Katastrophen! Dies sollte man insbesondere mal den GRÜNEN vorhalten! Genau genommen ist die Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV) ein weiteres Argument zur Liberalisierung der "waffenrechtlichen" Zuverlässigkeitsprüfung!

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Nehmen wir an, ich werde heute wegen einer Steuerangelegenheit zu 70 Tagesätzen verurteilt.

IMI

Kann der Anwalt nicht beim Richter bezüglich der Höhe des Tagessatzes noch einen "Deal" vorschlagen?

Also 70 Tagessätze a 100 EUR = 7.000 EUR

55 Tagessätze a 128 EUR = 7.040 EUR

Macht der Staat noch ein Geschäft von 40 EUR!

Und 55 Tagessätze sind weniger als 60 Tagessätze!

Frohes Fest und nicht ärgern!

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Kann der Anwalt nicht beim Richter bezüglich der Höhe des Tagessatzes noch einen "Deal" vorschlagen?

Also 70 Tagessätze a 100 EUR = 7.000 EUR

55 Tagessätze a 128 EUR = 7.040 EUR

Macht der Staat noch ein Geschäft von 40 EUR!

Und 55 Tagessätze sind weniger als 60 Tagessätze!

Frohes Fest und nicht ärgern!

Vorschlagen kann er vieles, es ist nur die Frage ob der Richter es annimmt! Auch der Richter weiß um die Konsquenzen bezüglich der Anzahl der Tagssätze!

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...Macht der Staat noch ein Geschäft von 40 EUR!

Und 55 Tagessätze sind weniger als 60 Tagessätze!

Frohes Fest und nicht ärgern!

Damit keine falschen Vermutungen aufkommen: Ich bins nicht, der die 70 Tagessätze bekommen hat!

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Verwertungsverbot!

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Ausnahmen!

(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn

der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbsscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn der Betroffene die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt."

HOCH LEBE DIE BRD DER FREIESTE STAAT AUF ERDEN! :D

Eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit ist bei einem Steuervergehen wie im Fall unseres Threads ja ganz offensichtlich gegeben..... <_<

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Also, wenn mich meine Rechtskenntnisse nicht im Stich lassen, heisst es im Gesetzestext dass "Personen ab mindestens 60 Tagessätzen IN DER REGE

Das ist ohnehin alles viel zu eng gefasst von Juristen halt, nach dem Motto wer maln CD-Player geklaut hat der erschiesst morgen einen menschen oder wie?

Da sollte vielmehr die Art des Vergehens/Verbrechens berücksichtigt werden Unterschied ob jemand einen kleinen Betrug begangen hat oder eine Vergewaltigung.

Und wie siehts überhaupt mit Ordnungs bzw. Ersatzhaftstrafen aus die kann ja jeder für alles möglich bekommen, Beispiel jemand möchte nicht

den Strafbefehl wegen Falschparkens bezahlen und geht daraufhin lieber in den Knast, wo wird das abgespeichert?

Das sind doch keine verbrecher. :confused:

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