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IGNORED

70 Tagessätze - > Jagdschein?


IMI

Empfohlene Beiträge

Nehmen wir an, ich werde heute wegen einer Steuerangelegenheit zu 70 Tagesätzen verurteilt.

Morgen entschließe ich mich, den Jagdkurs zu machen und bestehe die Jagdprüfung übermorgen.

Ab wann darf ich mir dann einen Jagdschein lösen?

Wie sehr steht mir meine Verurteilung wegen der Steuergeschichte im Weg?

IMI

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Deine Jagdschule bzw die Behörde werden im Regelfall eine kurze bundesweite Bestandsabfrage bei des Staatsanwaltschaften machen, und da wird das Verfahren auftauchen. Und auch wenn das Ergebnis noch nicht in den Registern ist (weil zB noch nciht rechtskräftig), dürfte im Falle der aus den Registern ersichtlichen Anklageerhebung im normalfall die Ausstellung des Scheines gehemmt sein. Und sobald das mit den 70 Ts durch ist, ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG erstmal Ende mit der Knallerei... (noch bevor es richtig begonnen hat)

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Und wielange wird sich das mit der Steuergeschichte negativ auswirken? Ich meine:

Angenommen das Urteil ist jetzt rechtskräftig, dann könnte man doch sicher trotzdem den Jagdschkurs jetzt machen.

Und wann könnte man sich wohl den ersten Jagdschein lösen?

IMI

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Ich musste gleich am ersten Tag in der Jagdschule einen Wisch unterschreiben, dass ich nicht vorbestraft bin, keine laufenden Verfahren ... usw. Keine Ahnung ob das zur weiteren Überprüfung benutzt wurde oder schon damit eine Zuverlässigkeitsanfrage gestartet wurde. Würde mich aber nicht wundern, denn sofort nach der Prüfung konnte ich mit Versicherungspolice und Zeugniskopie den JS beantragen, der auch sofort ausgestellt wurde. Ich konnte drauf warten. Daher nehme ich stark an, dass während des Kursus eine Überprüfung gemacht wurde und dann auch ggf. Teilnehmer aussortiert werden.

Ansonsten der allgemein gültige Tipp: Kleinen Waffenschein beantragen. Kostet zwar 50 €, stößt aber auch die Überprüfung an. Wird dieser ausgestellt, dürfte folglich einem JS zumindest in Sachen Zuverlässigkeit nichts im Wege stehen.

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Nach § 5 WaffG beträgt die Frist der angenommenen Unzuverlässigkeit in dem Beispielsfall 5 Jahre.

Den Jagdscheinkurs kann man machen wie man munter ist - die Prüfung aber nicht. Bereits für die Prüfung muß die rechtliche Zuverlässigkeit vorliegen.

Da nützt einem der Kurs auch erstmal nix - sonst hat man in fünf Jahren zur Prüfung wieder alles vergessen ... <_<

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Du musst 2 Monate vor der Prüfung bei der Unteren Jagdbehörde die Zulassung zur Jägerprüfung beantragen (§ 4 Abs. 1 Jägerprüfungsordnung NRW).

Im Antrag wird schon gefragt, ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen vorliegen.

Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf,
  2. ein Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.

Wenn zu diesem Zeitpunkt schon eine entsprechende Verurteilung vorliegt, kann es sein, dass du garnicht zur Prüfung zugelassen wirst!

Ansonsten beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung "rechtskräftig" also Rechtsmittel nicht mehr möglich sind die Fünfjahresfrist zu laufen (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 Bundesjagdgesetz).

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Also, wenn mich meine Rechtskenntnisse nicht im Stich lassen, heisst es im Gesetzestext dass "Personen ab mindestens 60 Tagessätzen IN DER REGEL nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen" . Erst ab über 90 TS (=vorbestraft) ist die Zuverlässigkeit definitiv nicht mehr gegeben.

Bei der Abfrage erscheint aber alles, auch die 70 Tagessätze, was man also vielleicht machen kann, ist, sich auf den Passus "in der Regel" zu berufen und mit dem SB zu reden - keine Ahnung, wie da die Handhabe ist, aber ein Versuch ist es allemal wert...

Ansonsten: ja, 5 Jahre Sperrfrist ab Rechtsgültigkeit des Urteils...

Viel Glück!!

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Diese sogenannte "Wohlverhaltens"-Frist gilt aber nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, nicht für deren Erteilung !!! Ich frag mich echt, wie oft ich das hier noch klarstellen muss... :huh:

Die Ausgangsfrage kann nicht pauschal beantwortet werden, IMI. Das hängt ganz davon ab, wie es der zuständige SB sieht. Mehr als 10 Jahre Sperrfrist sollte meines Erachtens aber in der Regel bei 70 TS nicht gesehen werden können. Hängt aber ganz vom Einzelfall und dem was alles so passiert ist ab.

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Das Ergebnis wird aber in der Praxis das gleiche sein ...

Es ist schwer begründbar, weshalb ein "Unzuverlässiger" nach dem Widerruf seiner WBK kürzer oder länger "Wohlverhalten" zeigen müßte als ein "Unzuverlässiger" der bisher noch keine WBK hatte.

Unzuverlässig ist unzuverlässig und das Vertrauen der Behörde in das zukünftige rechtstreue Verhalten des Bürgers bedarf dann einer gleichlangen Zeitspanne tatsächlich gelebten rechtstreuen Verhaltens.

Insofern sind dann die Fristen des § 5 WaffG inhaltlich parallel anzuwenden.

Ansonsten ist es natürlich egal, ob man wegen eines Steuervergehens oder wegen Ladendiebstahls zu 70 TS verurteilt wurde. Bezüglich des Ausgangsdeliktes wird im WaffG ja schließlich nicht unterschieden.

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Also, wenn mich meine Rechtskenntnisse nicht im Stich lassen, heisst es im Gesetzestext dass "Personen ab mindestens 60 Tagessätzen IN DER REGEL nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen" . Erst ab über 90 TS (=vorbestraft) ist die Zuverlässigkeit definitiv nicht mehr gegeben.

Bei der Abfrage erscheint aber alles, auch die 70 Tagessätze, was man also vielleicht machen kann, ist, sich auf den Passus "in der Regel" zu berufen und mit dem SB zu reden - keine Ahnung, wie da die Handhabe ist, aber ein Versuch ist es allemal wert...

Ansonsten: ja, 5 Jahre Sperrfrist ab Rechtsgültigkeit des Urteils...

Viel Glück!!

Falsch, vorbestraft ist man bereits ab 60 Tages-Sätzen, die Absolute Unzuverlässigkeit, die du bei 90 TS ansetzt, regelt das Gesetz ab 1 Jahr FREIHEITSSTRAFE. Die ist dann nicht mehr einer Geldstrafe gleichzusetzen! Im Geldstrafenbereich mußt du auch bei z.B. 100 TS "nicht mit deinem SB reden", die Sperrfrist läuft automatisch nach 5 Jahren ab!

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Diese sogenannte "Wohlverhaltens"-Frist gilt aber nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, nicht für deren Erteilung !!! Ich frag mich echt, wie oft ich das hier noch klarstellen muss... :huh:

Woraus geht das denn hervor? In der DWJ war vor einiger Zeit ein Artikel über die Problematik, da hieß es dass ab 60 TS 5 Jahre Wartezeit (in der Regel), ab 90 TS 10 Jahre Wartezeit gelten.

Und warum sollte bei der Formulierung "in der Regel" zwischen Ersterteilung und Widerruf unterschieden werden? Gesetzestext ist Gesetzestext....

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Ab 60 Tagessätzen ist die WBK in der Regel weg. Das mit den 90 Tagessätzen war bis 2003. Die Frist beträgt 5 Jahre. Bei der Beantragung kommt das natürlich durch das BZR ans Tageslicht :traurig_16:. Bei einem WBK/Jagdschein-Inhaber kommt es spätestens zu Regelüberprüfung raus oder das Gericht benachrichtigt die Behörde (Datenschutz :confused: ). Liegt man unter den 60 Tagessätzen passiert bis zum nächsten Tagessatz nichts. Dann reicht allerdings schon ein Tagessatz. Was mich stört ist, dass das von vielen einfach so hingenommen wird. Laut Gesetz, ist man eigentlich erst ab 91 Tagessätzen fällig und muss die Verurteilung dann angeben. Warum bin ich als WBK/Jagdscheininhaber eher fällig? Warum ist meine Zuverlässigkeit weg, wen die Verurteilung absolut nichts mit waffenrelevanten Taten oder Körperverletzung zu tun hat? Und wie schnell man über die 60 TS rutschen kann, können hier die anwesenden Anwälte sicherlich berichten. Ich sag nur Parkplatzrembler den man selbst nicht bemerkt hat. Oder anderen Dingen aus dem geschäftlichen Bereich die man auch nicht immer zu verantworten hat. Es gab hier mal einen Link zu verschieden Verurteilungen, die mit dem Entzug der Zuverlässigkeit geendet haben. Und wer denkt mir kann das nicht passieren, sollte sehr vorsichtig sein. Es geht manchmal schneller als man denkt. Hier müssten sich unsere,, Vertreter,, mal dafür einsetzen, dass man entweder die Taten die zur Verurteilung geführt haben beachtet und nicht alles über einen Kamm schert. Den für den Betroffenen hängt eine Menge Ärger dran, er verliert seine Waffen, sein Hobby und teilweise auch sein soziales . Und bitte keine Sprüche wie selber dran schuld und hätte man vorher wissen müssen.

Ami

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Laut Gesetz, ist man eigentlich erst ab 91 Tagessätzen fällig und muss die Verurteilung dann angeben. Warum bin ich als WBK/Jagdscheininhaber eher fällig?

Ami

WELCHES Gesetz ??? Bestimmt nicht das WaffG - und dieses ist als spezialgesetzliche Regelung anzuwenden, egal was in diversen anderern Gesetzen steht ...

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WELCHES Gesetz ??? Bestimmt nicht das WaffG - und dieses ist als spezialgesetzliche Regelung anzuwenden, egal was in diversen anderern Gesetzen steht ...

§ 40 StGB!

Die Verurteilung hat natürlich nichts mit dem Waffengesetz zu tun. Sie hat aber Auswirkung darauf. §5 Absatz 1 Waffengesetz.

Ami

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§ 40 StGB!

Die Verurteilung hat natürlich nichts mit dem Waffengesetz zu tun. Sie hat aber Auswirkung darauf. §5 Absatz 1 Waffengesetz.

Ami

:confused: :confused:

Wo steht bitteschön in § 40 StGB etwas über die Anzahl der Tagessätze? Dort geht es um die Bemessung der Anzahl und der Höhe der Tagessätze nicht darum, ab welcher Anzahl von Tagessätze man vorbestraft ist.

z.B. kann bei einer Verwarnung unter Starfvorbehalt auch eine Anzahl von Tagessätzen von jenseits der 90 festgelegt werden, ohne dass man vorbestraft ist. Und zahlen muß man bei einwandfreiem Verlauf der Bewährungszeit diese Tagessätze auch nicht. Und es gibt Urteile, die explizit feststellen, dass die Verwarnung mit Strafvorbehalt (in dem speziellen Fall in Höhe von 12o Tagessätzen) nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs 2 Nr. 1 a erfüllen, also auch keine waffenrechtl. Unzuverlässigkeit gegeben ist.

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Kinner, jetz macht mal nich die Panik :traurig_16:

die Absolute Unzuverlässigkeit ist ab 1 Jahr gegeben,

die Regel-Unzuverlässigkeit zw. 60 TS und eben diesem 1 J.

Jetzt entsprechen gem. §47 Abs. Satz 2 dreißig TS einem Monat Freiheitsstrafe.

Na dann könnts amal ausrechne, daß recht viel TS zusammenkommen können dürfen, bis man unterhalb eines Jahres Freiheitsstrafe zu liegen kommt. ABER es ist bei der Absoluten Unzuverlässigkeit die Rede von VERBRECHEN, die einer begangen haben muß, und die definiert der Gesetzgeber gem. §12 StGB eben ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, alles darunter sind Vergehen.

VERBRECHEN also 10 Jahre Grün etc. weg, VERGEHEN 5 Jahre Sperrfrist.

So und jetzt Guts Nächtle :gutidee: :gutidee:

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ABER es ist bei der Absoluten Unzuverlässigkeit die Rede von VERBRECHEN, die einer begangen haben muß, und die definiert der Gesetzgeber gem. §12 StGB eben ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, alles darunter sind Vergehen.

:confused::confused::confused:

Ich empfehle ein aufmerksames Studium von § 12 StGB. Der enthält die Definition eines Verbrechens.

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Es ging mir darum, dass ab 91 TS diese Tagessätze im Führungszeugnis stehen und das kann jeder Berechtigte einsehen. Darunter muss ich die Verurteilung nirgends angeben. Außer ein Berechtigter kann das BZR einsehen wie z.Bsp. das Ordnungsamt/Waffenbehörde. Dort steht dann der TS auch von unter 91. Meine Meinung dazu ist, dass bei einer Verurteilung bis 90 TS eben der Grund der Verurteilung zum Entzug der WBK oder des Jagdscheines eine Rolle spielen sollte und nicht pauschal ab 60 TS die Scheine weg sind.

Ami

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Meine Meinung dazu ist, dass bei einer Verurteilung bis 90 TS eben der Grund der Verurteilung zum Entzug der WBK oder des Jagdscheines eine Rolle spielen sollte und nicht pauschal ab 60 TS die Scheine weg sind.
"Pauschal" ist relativ, es erfordert schon eine vorsätzliche Straftat. Also keine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr wegen nicht beachteter Vorfahrt oä, keine fahrlässige Bransdtiftung weil da bei Bauarbeiten die Flex ein wenig gezündelt hat. Sondern erforderlich ist schon eine Vorsatztat. Und wer weiss wie"viel" erforderlich ist, um auf die 60 Tagessätze zu kommen (der oben beschriebene "Parkrempler" reicht natürlich nicht), der wird auch dieses Kriterium als durchaus beaschtenswerte Größe bewerten... (und es ist ja nun keine zwingende Versagung, jede "Regel" lässt "Ausnahmen" zu)
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ABER es ist bei der Absoluten Unzuverlässigkeit die Rede von VERBRECHEN, die einer begangen haben muß, und die definiert der Gesetzgeber gem. §12 StGB eben ab 1 Jahr Freiheitsstrafe, alles darunter sind Vergehen.

Also SO einfach lässt sich Verbrechen und Vergehen nicht unterscheiden. Was ist z.B. mit 5 Jahren Haft oder Geldstrafe? Verbrechen oder Vergehen?

Mit Deiner Antwort wäre es ein Verbrechen, obwohl sowas als Vergehen zählt.

Darum sage ich ebenfalls wie @Jennerwein@ : Lese Dir den § 12 StGB mal genauer durch. So wie das oben steht, ist es nicht korrekt.

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Also SO einfach lässt sich Verbrechen und Vergehen nicht unterscheiden. Was ist z.B. mit 5 Jahren Haft oder Geldstrafe? Verbrechen oder Vergehen?

Mit Deiner Antwort wäre es ein Verbrechen, obwohl sowas als Vergehen zählt.

Darum sage ich ebenfalls wie @Jennerwein@ : Lese Dir den § 12 StGB mal genauer durch. So wie das oben steht, ist es nicht korrekt.

Macht`s den Fachleuten doch nicht so schwer: Es kommt nicht auf die verhängte Strafe, sondern auf die vom Gesetz vorgesehene Mindeststrafe an. Nur daran, dass als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder darüber gefordert wird (im Gesetz!!), definiert sich ein Verbrechen. Alles was eine Mindeststrafandrohung UNTER einem Jahr oder Geldstrafe hat, gilt als Vergehen.

Besonders schwere oder minder schwere Fälle bleiben für diese Einteilung außen vor, d.h. wird ein besonders milder Fall einer mit Mindeststrafe 1 Jahr bedrohten Tat festgestellt, bleibt es trotzdem ein Verbrechen. Wird bei einer Tat, die mit unter einem Jahr bedroht (oder Geldstrafe) ist, ein besonders schwerer Fall attestiert, bleibt es trotzdem ein Vergehen.

Und nach dieser Einteilung richtet sich das WaffG.

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