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IGNORED

Der nächste Brüller


maiky11

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Der nächste Brüller,

ein weiterer Schützenkamerad aus dem Landkreis P. bekommt demnächst Seinen Pulverschein an sich nicht aussergewöhnlich.

Aber jetzt kommt es, der Aufbewahrungsraum muß vergittert sein ( Fenster), eine Brandschutztür mit bündig abschiessendes Zylinderschloss muß auch sein.

Und nun der Höhepunkt, DER RAUM DARF NUR VOM PULVERSCHEIN INHABER BETRETEN WERDEN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Drehen Jetzt alle durch oder :gaga::fool:

Gruß Maiky

Geschrieben
Der nächste Brüller,

ein weiterer Schützenkamerad aus dem Landkreis P. bekommt demnächst Seinen Pulverschein an sich nicht aussergewöhnlich.

Aber jetzt kommt es, der Aufbewahrungsraum muß vergittert sein ( Fenster), eine Brandschutztür mit bündig abschiessendes Zylinderschloss muß auch sein.

Und nun der Höhepunkt, DER RAUM DARF NUR VOM PULVERSCHEIN INHABER BETRETEN WERDEN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Drehen Jetzt alle durch oder :gaga::fool:

Gruß Maiky

Hast du da mal 'ne Quelle?

Huskydoc

Geschrieben
Hast du da mal 'ne Quelle?

Huskydoc

Keine Offizielle, da Schützenkamerad mal sehen was draus wird.

Der Kumpel hat ein Schreiben wo das alles drin steht, bekomme ich es in die Hände stell ich es hier rein.

Gruß Maiky :bud:

Geschrieben

Ab zum Anwalt, bevor Fristen verstreichen und der Dummfug rechtskraeftig wird.

Geschrieben

Ich bin dafür, dass SB´s, die meinen sie müssten das Recht bis zum Erbrechen beugen, nach solchen Aktionen direkt ein Disziplinarverfahren an den Hals kriegen und in den Kaffeedienst versetzt werden.

Geschrieben
Ich bin dafür, dass SB´s, die meinen sie müssten das Recht bis zum Erbrechen beugen, nach solchen Aktionen direkt ein Disziplinarverfahren an den Hals kriegen und in den Kaffeedienst versetzt werden.

Ich auch, aber es wird wohl leider nur ein Wunschtraum bleiben!

---

Tom

Geschrieben

Ich würde

- im Vorfeld des Bescheides (anscheinend wurde die entsprechende Information schon vorab gegeben)

eine Begründung und die Rechtsgrundlage für derartige Auflagen fordern

- nach Ergehen des Bescheides, wenn dieser dann tatsächlich diese Auflagen enthält, Rechtsmittel einlegen.

Die Erfordernis derartiger Auflagen muss sich aus dem Sprengstoffrecht ergeben (SprengG, Sprengstofflagerrichtlinien etc.). Wenn sie daraus nicht begründet werden können, müsste es spätestens auf dem Rechtsweg (evtl. mit Verhandlungsgeschick schon vorher) möglich sein, sie zu beseitigen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Die Erfordernis derartiger Auflagen muss sich aus dem Sprengstoffrecht ergeben (SprengG, Sprengstofflagerrichtlinien etc.).
V. Umgang, Verkehr und Beförderung im nicht gewerblichen Bereich

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb, zum Umgang und zur Beförderung

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

explosionsgefährliche Stoffe erwerben,

mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder

explosionsgefährliche Stoffe befördern will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auflagen ergibt sich aus § 27 Abs. 2 SprengG.

Es könnte allenfalls eine Begründung für die Art und den Umfang der erteilten Auflagen bei der Erlaubnisbehörde abgefordert werden.

Ich prognostiziere einem Widerspruch gegen die erteilten Auflagen keine allzu grosse Erfolgsaussicht.

CM

Geschrieben
Genau DAS ist eben das hüpfende Komma, äh, der springende Punkt.

Der Sachbearbeiter dieser Erlaubnisbehörde vertritt da wohl eine andere Ansicht.

Das nennt man, glaube ich, "Ermessensspielraum".

CM

Der aber mit dem Wörtchen "pflichtgemäß" spätestens dort endet, wo Verhältnismäßigkeitserwägungen beginnen. Ermessen ist kein rechtsfreier Raum.

Geschrieben
Ich bin dafür, dass SB´s, die meinen sie müssten das Recht bis zum Erbrechen beugen, nach solchen Aktionen direkt ein Disziplinarverfahren an den Hals kriegen und in den Kaffeedienst versetzt werden.

Eine Fehlentscheidung ist noch lange keine Rechtsbeugung. Also seit etwas vorsichtiger mit solchen Anschuldigungen.

Geschrieben
Eine Fehlentscheidung ist noch lange keine Rechtsbeugung. Also seit etwas vorsichtiger mit solchen Anschuldigungen.

Wie wahr!!

Geschrieben
Ich bin dafür, dass SB´s, die meinen sie müssten das Recht bis zum Erbrechen beugen, nach solchen Aktionen direkt ein Disziplinarverfahren an den Hals kriegen und in den Kaffeedienst versetzt werden.

Die Frage ist nur, ob sie das ebenfalls nicht richtig hinkriegen- den Kaffee-

Nach meinen 20 Jahren im öffentlichen Dienst kann ich schlußfolgern:

Nirgendwo habe ich so miesen Kaffee vorgesetzt bekommen wie dort- selbst in einem britischen Pub war der "Maxwell" besser.

Geschrieben
Das sehe ich anders, weil hier keine Verhältnismäßigkeit mehr gegeben ist. Sichere Pulververwahrung kann auch mit einfacheren Mitteln gewährleistet werden.

:icon14:

So isses.

Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und auch der meisten Länder (hier: NRW?) legen fest,

dass Nebenbestimmungen (wie die genannten Auflagen) zu einem Verwaltungsakt (die sprengstoff-

rechtliche Erlaubnis) nur zulässig sind, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder sicher

stellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Also: Entweder die Sprengstoffbehörde kann die als Auflage vorgesehenen Regelungen konkret

aus einer Rechtsgrundlage ableiten. Dies dürfte hier nicht der Fall sein.

Oder sie hält (Ermessensentscheidung) die Auflagen für erforderlich und geeignet, um die sichere

Verwahrung des Treibladungspulvers zu gewährleisten. Sie muss sich dann aber ggf. die Nachfrage

(bzw. gerichtliche Überprüfung ihrer Ermessensentscheidung) gefallen lassen, ob dies nicht auch mit

geringerem Aufwand für den Erlaubnisinhaber (hier kommt die Verhältnismäßigkeit ins Spiel !)

machbar wäre, sprich die Auflage unangemessen ist. Und in diesem Punkt dürfte es - angesichts

der geschilderten, vorgesehenen Auflagen - für die Behörde argumentativ eng werden.

Ich würde gegen diese Auflagen angehen.

Gruß,

karlyman

Geschrieben

Hallo,

lehnt euch mal nicht zu weit aus dem Fenster.

Die Belastung des Boden ist auch, wie bereits angesprochen, nur im Rahmen der vorhanden Statik erlaubt. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe; soll heißen: Dem Nutzer (Mieter) ist zuzumuten, das er sich vorher erkundigt, wenn er vom „Normalen“ abweichende Belastungen vornehmen will!

Die „Wohnungen“ werden zu einem bestimmten Zweck, mählich zur Nutzung als Wohnraum an- und vermietet.

Jegliche andere Nutzung bedarf der Genehmigung durch den Vermieter und einer „Umwidmung“ durch die Behörde.

Ich hatte mal das „Vergnügen“ mich für ein Mitglied mit einer Wohnungsgesellschaft in Bremen auseinander setzen zu dürfen! Es war nicht einfach, ging zuletzt dann doch, nach dem wir vom Begriff „Lagern“ weg kamen und uns auf „Aufbewahren“ geeinigt hatten.

Dazu kommt, dass es sehr wohl Auflagen für die „Lagerung“ von gefährlichen Stoffen und dazu zählen Munition und Explosivstoffe, gibt, z.B. Sprengstoffgesetz und WaffG § 36 die AwaffV § 23 usw.!

Daher sollte man lieber auf einvernehmliche Lösung setzten und nicht: Das geht „Die“ nichts an, ich kann machen was ich will u.s.w., sonst fängt man sich ggf. richtig Ärger ein.

Gruss Spa

Geschrieben

Falscher Thread, Spahlholz?

Abern auch im Vermieterthread waere das Thema verfehlt gewesen.

Mods, koennt ihr das bitte irgendwie in den passenden thread schieben? Merci.

Geschrieben
1. Die Belastung des Boden ist auch, wie bereits angesprochen, nur im Rahmen der vorhanden Statik erlaubt.

2. Die „Wohnungen“ werden zu einem bestimmten Zweck, mählich zur Nutzung als Wohnraum an- und vermietet.

3. Jegliche andere Nutzung bedarf der Genehmigung durch den Vermieter und einer „Umwidmung“ durch die Behörde.

1. Eine normal übliche Aufbewahrung von Waffen wird die Statik nicht beeinträchtigen. Bei größeren Mengen und dafür notwenigen mehreren Schränken könnte das anders ein.

2. Die Aufbewahrung von Waffen beeinträchtigt diesen Zweck genauso wenig wie die Aufbewahrung von Büchern oder das Abstellen von Waschmaschinen.

3. Die andere Nutzung entfällt, da der Besitz von Waffen grds. keine Umwidmung von Wohnraum erforderlich macht.

Falscher Thread, Spahlholz?

Ohne Rücksicht auf Verluste. :lol:

Geschrieben
Widerspruch einlegen, die Akte an die Fachaufsicht weiterleiten lassen und zurücklehnen. Das macht die Behörde dann kein zweites mal... :)

Wer/ was ist die Fachaufsicht?

Ensi

Geschrieben

Hallo,

cartridgemaster hat auch schon, richtiger Weise, den § 27 Sprengstoffgesetz angeführt.

Bestimmt nicht falscher Threat! Nur: Was man nicht hören oder lesen will, muss ja falsch sein und dann vom "Mod" fordern: Weg damit!! Ist das hier eine Diskussion oder "Befehlsausgabe“?

Gruss Spa

Geschrieben
Wer/ was ist die Fachaufsicht?

Ensi

Das ist die übergeordnete Behörde, die über den Widerspruch entscheidet. Bei den Unteren Verwaltungsbehörden in der Regel also das Regierungspräsidium.

Der Beitrag von Spahlholz "passt" hier in der Tat nicht so richtig, auch wenn er es bekräftigt hat. Von Mietern war hier nicht die Rede. Es geht darum, dass das Amt zu strenge Auflagen fordert. Und karlyman hat das vortrefflich erklärt. :icon14:

Geschrieben

Auflagen und Beschränkungen müssen auf einem im Einzelfall vorliegenden Grund zurückzuführen sein. Es müßte also eine Situation vorliegen, in der das Betreten des Raumes durch Dritte mit besonderen, über die gewöhnliche Situation hinausgehenden Gefahren einhergeht. Wenn das ein durchschnittlicher Fall ist, kann ich nicht ganz erkennen, welchen Zweck die erwähnte Auflage haben sollte.

Geschrieben
Eine Fehlentscheidung ist noch lange keine Rechtsbeugung. Also seit etwas vorsichtiger mit solchen Anschuldigungen.

Man sollte eigentlich meinen, dass die Leute ihren Job beherrschen sollten.

Manche können sich in ihrem Beruf nämlich nur einmal eine "Fehlentscheidung" leisten.

Ich beziehe mich hier nicht unbedingt explizit auf den Fall sondern allgemein auf das "gewaltig über das Ziel hinausschießen und darauf bestehen" von der ein oder anderen Behörde/SB

Geschrieben
Das ist die übergeordnete Behörde, die über den Widerspruch entscheidet. Bei den Unteren Verwaltungsbehörden in der Regel also das Regierungspräsidium.

Richtig SB/in, aber wenn es eine Zuständigkeitsverordnung gibt die die wafenrechtlichen Entscheidungen bei den Kreisordnungsbehörden ansiedelt und die Dienst- und Fachaufsict "im Rahmen ihrer Zuständigkeiten" von der Mittelbehörde wahrgenommen werden soll, kann m.E. hier die Fachaufsicht nicht im Bereich WaffG ausgeübt werden. Dann müsste, da die Mittelbehörde hier ja keine Zuständigkeiten hat, direkt das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde im Bereich der waffenrechtlichen Entscheidungen fungieren. Oder sehe ich das falsch?

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