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IGNORED

erstantrag .32+ws.22 und .357 auf einmal?


blackjack69

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hallo zusammen,

meine frage ist folgende. ich habe jetzt mein jahr dann um, sachkunde gemacht und will jetzt meinen bedürfnisantrag beim dsb bzw. die wbk beim landratsamt beantragen.

ich möchte mir auf jedenfall einen in cal. 357 :00000733: zulegen. will aber auch 'ne sportpistole kaufen. soweit so gut. sind ja nur zwei im erstem halbjahr. jetzt ist es aber so, dass die spopi die ich kaufen will im cal. 32. ist und ein wechselsystem im cal. 22 dafür vorhanden ist. der verkäüfer will die sachen nur zusammen abgeben.

beantrage ich jetzt einen voreintrag für einen revolver .357 und eine pistole .32 und kauf dass wechselsystem einfach so?

oder gibt das stress mit dem sb wenn ich es gleich mit anmelde. komme ich damit über die 2/6 oder geht das?

wie sind eure erfahrungen??

vielen dank für eure antworten.

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Kauf alles auf einmal!

Von wegen 2/6 ist das kein Problem, da nur der .357 er und die .32er gewertet werden.

Das WS kaufst Du einfach so, musst es nichteinmal eintragen lassen.

Kaufst Du denn von privat, oder vom Händler?

Überstürze nichts, dennn der Markt ist zur Zeit sehr käuferorieniert günstig - ich möchte fast sagen billig!

Hol Dir Deine 2 Voreinträge und dann hast Du genügend Zeit, was schönes zu suchen...

IMI

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Ich warte nur noch auf den Tag, an dem ein übereifriger SB zum eigentlich ja richtigen Ergebnis kommt, daß auch Wechselsysteme wesentliche Waffenteile sind, die den Waffen gleichgestellt sind, für die sie bestimmt sind. Wenn a=b+b=c, dann ist auch a=c. Bei dieser restriktiven Interprätation würden die dann auch dem Erwerbstreckungsgebot unterfallen. Dann kann wieder jemand vors Bundesverwaltungsgericht ziehen. Schlimmer geht nimmer gibt es für unbescholtene Bürger nicht, wenn sie als Erlaubnisinhaber Waffen besitzen. Sie haben ihre Grundrechte mit der Erteilung eines waffenrechtlichen Verwaltungsaktes scheinbar verwirkt.

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Noch steht bei WS/ES explizit im Gesetz, dass diese durch WBK-Inhaber erlaubnisfrei erworben und besessen werden können.

Selbst wenn der Besitz in Zukunft nicht mehr ohne Eintragug möglich sein sollte, wird im Gesetz immer noch der erlaubnisfreie Erwerb verankert sein.

Das kann man dem widerspenstigen SB bei Bedarf direkt in Form des WaffG unter die Nase reiben.

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Bei dieser restriktiven Interprätation würden die dann auch dem Erwerbstreckungsgebot unterfallen.

So etwas könnte eine Behörde zwar versuchen (ich will jetzt kein bestimmtes Bundesland erwähnen, nein...),

würde bei Einlegung von Rechtsmitteln aber definitiv nicht damit durchkommen.

Wesentliche Waffenteile sind (auch wenn sie von der Erlaubnispflichtigkeit her den Waffen gleichgestellt werden,

also nicht frei für jedermann erwerbbar sind) eben immer Waffenteile - und keine Waffen.

Das Erwerbsstreckungsgebot bezieht sich auf Waffen.

Gruß,

karlyman

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eben immer Waffenteile - und keine Waffen.

Gruß,

karlyman

Das ist falsch. Durch die Gleichstellung werden sie selbst "Waffe". Alles andere war auch nur von mir angedacht. Ich vertrete selbstverständlich nicht diese Linie. Aber denkbar ist mittlerweile in diesem Land alles.

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Ich habe eine andere Rechtsauffassung. Die wesentlichen Waffenteile werden den Waffen im Hinblick auf ihre Erlaubnispflichtigkeit gleichgestellt. Das ist die Intention dieser Regelung. Sie werden dadurch jedoch nicht WAFFEN

im Sinne des Waffengesetzes.

Versuche doch einmal, allein mit einem Wechsellauf, Wechselsystem, Wechseltrommel etc. zu schießen wie mit einer Waffe.

Wobei ich dir grundsätzlich zustimme, möglich an verqueren Auslegungen (oder gar in Zukunft geänderten Regelungen)

ist hier alles.

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Ich habe eine andere Rechtsauffassung. Die wesentlichen Waffenteile werden den Waffen im Hinblick auf ihre Erlaubnispflichtigkeit gleichgestellt. Das ist die Intention dieser Regelung. Sie werden dadurch jedoch nicht WAFFEN

im Sinne des Waffengesetzes.

Versuche doch einmal, allein mit einem Wechsellauf, Wechselsystem, Wechseltrommel etc. zu schießen wie mit einer Waffe.

Wobei ich dir grundsätzlich zustimme, möglich an verqueren Auslegungen (oder gar in Zukunft geänderten Regelungen)

ist hier alles.

Hänschen Müller wird aber nicht wegen illegalen Besitzes eines Mauser 98er Verschlusses verurteilt, sondern wegen unerlaubtem Waffenbesitz. Im Grunde genommen denke ich aber auch, daß Deine Rechtsauffassung im worst case, nämlich wenn es um das Erwerbsstreckungsgebot ginge, griffig ist.

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Hänschen Müller wird aber nicht wegen illegalen Besitzes eines Mauser 98er Verschlusses verurteilt, sondern wegen unerlaubtem Waffenbesitz.

Logisch. Weil er ein Teil besitzt, welches hinsichtlich der Erlaubnispflichtigkeit einer Waffe gleichgestellt (sprich

auch waffenrechtlich erlaubnispflichtig ist) - er aber keine Erlaubnis für dessen Erwerb und Besitz hat.

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Hallo Zusammen,

ich hätte da mal eine Zwischenfrage - wie präzise muss man sich eigentlich für einen

Voreintrag festlegen?

Reicht es aus, einfach einen Revolver in .357 oder eine Pistole 9 Para eintragen zulassen oder

muss man auch noch den hersteller oder ähnliches vorher angeben?

Danke für die Infos,

mephisto0815

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Voreinträge sind meines Wissens:

"Selbstladepistole 9 mm Para" (oder ..Luger, oder 9x19)

"Revolver .357 Magnum".

Ich habe es weder bei mir noch bei meinen Schützenkameraden (SLG-Mitglieder, die immerhin

auf den Bereich dreier Waffenbehörden verteilt sind) jemals anders erlebt.

Gruß,

karlyman

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den Hersteller brauchst Du nich angeben, den kennst Du ja evtl. noch garnicht. Revolver .357 Magnum, mehr würde in einem Voreintrag nicht drin stehen, oder Selbstladepistole 9 mm Para..... Dann hast Du ja 1 Jahr Zeit um Dir ein schönes Stück auszusuchen und zu kaufen. Erst dann wird der Hersteller und die Waffennummer eingetragen.

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"Magnum" hat beim Voreintrag nichts zu suchen, "Revolver in Kaliber .44" reicht.

"Selbstlade-" und "Para" hat ebenfalls nichts zu suchen, "Pistole in Kaliber 9mm" reicht aus.

Naja, es sind eben Präzisierungen.

- es gibt nicht nur Selbstladepistolen, sondern z.B. auch Einzellader.

- ein Revolver in Kal. .44 ? Da gibt es die .44 Mag., .44 Special, .44 Russian...

- gleiches mit Kal. 9 mm; 9x18, 9x21, 9 Largo, etc., etc.

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Der SB hat das einzutragen, was der Verband als Bedürfnis bestätigt...

Zu einer Kaliberbezeichnung gehört auch ein eventueller und üblicher Zusatz (Magnum, Maximum, Para etc.). Nur mit diesem Zusatz zusammen ergibt sich auch in amtlicher Hinsicht ein "Kaliber". Und dieser Zusatz wird daher mit eingetragen, nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit.

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