Zum Inhalt springen
IGNORED

Großkalieber ab 14 Jahren


Terrex

Empfohlene Beiträge

Sei´s wie es will, die sache ist wohl geklärt.

Zur "Narrenfreiheit bei den Jaegern" sein noch ergaenzend angemerkt, dass man zur Jaegerpruefung nicht 14, sondern mindestens 15 1/2 Jahre sein muss ...

Irgendeine Altersgrenze mit "14", welches fuer Jaeger von Bedeutung ist, wuesste ich nicht - oder irre ich mich da?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 11 Monate später...
Du irrst Dich. Schau einfach mal § 13 Abs. 8 WaffG an. Dort steht alles genau beschrieben.

Da steh ich nun ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor!

Ein 17jähriger will (mit Einverständnis seiner Eltern) mal mit meinem k98 schießen - darf er??

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hey Terrex,

bist Du überhaupt im DSB ?

Der Schwachsinn mit der JuBaLi gilt nämlich nur im DSB !

Es reicht nämlich nicht wenn der Gesetzgeber ein Haufen Schwachsinn überreglementiert, nein, der Verband muss noch eins draufsetzen.

Warum eigentlich ?

Ach ja, ich vergaß, die Lehrgangsgebühren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Falsch, das mit der geeigneten Aufsicht steht im Gesetz, daran müssen sich alle Verbände und Schützen halten.

Der DSB nennt es JuBaLi, das ist richtig. Andere Verbände haben dafür andere Namen - oder sie lassen keine Kinder/Jugendlich schießen...

... ist natürlich auch eine Art das Problem zu umgehen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

(3) 1.Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

2.Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren.

3.Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

4.Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

5.Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Meines Erachtens reicht hier, z.B. die "Ausbildung zum Ausbilder" eines Handwerksmeisters, oder eine vergleichbare Befähigungen vollkommen aus.

Verbände die mehr Wünschen oder Fordern erschweren nur die Jugendarbeit.

Gruß Tauschi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...der Terminus "glaubhaft machen" bedeute NICHT, dass eine Lizenz von wem auch immer vorliegen muss. Wenn ein gelernter Erzieher oder ein im täglichen Umgang mit Jugendlichen befaster Mensch oder ein Übungsleiter in einem Jugendturnverein oder ein Lehrer oder oder oder "glaubhaft machen" kann, d.h. schlüssig erklären kann dass er geeignet ist - wo benötigt er dann eine Lizenz?

Wenn der Mensch natürlich Schiffschaukelbremser auf dem Rummel am Kinderscooter ist, dann.....

Eine nach vorher bekannten Regeln zu erarbeitende Lizenz erleichtert lediglich den Nachweis dieser Geeignetheit, insbesondere für Menschen, die im normalen Berufsalltag eben nicht als "Erzieher/Aufsicht pp." sondern als Handwerker tätig sind.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.