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IGNORED

Großkalieber ab 14 Jahren


Terrex

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Sei´s wie es will, die sache ist wohl geklärt.

Zur "Narrenfreiheit bei den Jaegern" sein noch ergaenzend angemerkt, dass man zur Jaegerpruefung nicht 14, sondern mindestens 15 1/2 Jahre sein muss ...

Irgendeine Altersgrenze mit "14", welches fuer Jaeger von Bedeutung ist, wuesste ich nicht - oder irre ich mich da?

Geschrieben

Ab 14 ist man strafmündig. Ist für Jäger sicherlich von Bedeutung - aber auch für alle anderen. <_<

(Mir ist gerade langweilig...)

Geschrieben

Hallo Schützen!

Die Sache ist geklärt :00000733:Ab 14 wird GK geschoßen :eclipsee_gold_cup:

Wenn einer auf dem Stand auf`s Maul stürtzt ist er selber Schuld :icon13:

War aber auch nicht Gegenstand meiner Frage :angry2:

Danke für die sachlichen Antworten :icon14:

Geschrieben
Irgendeine Altersgrenze mit "14", welches fuer Jaeger von Bedeutung ist, wuesste ich nicht - oder irre ich mich da?

Du irrst Dich. Schau einfach mal § 13 Abs. 8 WaffG an. Dort steht alles genau beschrieben.

  • 11 Monate später...
Geschrieben
Du irrst Dich. Schau einfach mal § 13 Abs. 8 WaffG an. Dort steht alles genau beschrieben.

Da steh ich nun ich armer Tor, und bin so klug als wie zuvor!

Ein 17jähriger will (mit Einverständnis seiner Eltern) mal mit meinem k98 schießen - darf er??

Geschrieben

Hey Terrex,

bist Du überhaupt im DSB ?

Der Schwachsinn mit der JuBaLi gilt nämlich nur im DSB !

Es reicht nämlich nicht wenn der Gesetzgeber ein Haufen Schwachsinn überreglementiert, nein, der Verband muss noch eins draufsetzen.

Warum eigentlich ?

Ach ja, ich vergaß, die Lehrgangsgebühren.

Geschrieben

Falsch, das mit der geeigneten Aufsicht steht im Gesetz, daran müssen sich alle Verbände und Schützen halten.

Der DSB nennt es JuBaLi, das ist richtig. Andere Verbände haben dafür andere Namen - oder sie lassen keine Kinder/Jugendlich schießen...

... ist natürlich auch eine Art das Problem zu umgehen...

Geschrieben
(3) 1.Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

2.Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren.

3.Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

4.Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen.

5.Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Meines Erachtens reicht hier, z.B. die "Ausbildung zum Ausbilder" eines Handwerksmeisters, oder eine vergleichbare Befähigungen vollkommen aus.

Verbände die mehr Wünschen oder Fordern erschweren nur die Jugendarbeit.

Gruß Tauschi

Geschrieben

Und ansonsten und generell verweise ich auf meinen Aufsatz im Visierheft November 2008, S. 72-76, wo die mit Altersgrenzen (und Ausnahmegenehmigungen) zusammenhängenden Fragen in einigem Umfang erörtert sind. :)

Carcano

Geschrieben

...der Terminus "glaubhaft machen" bedeute NICHT, dass eine Lizenz von wem auch immer vorliegen muss. Wenn ein gelernter Erzieher oder ein im täglichen Umgang mit Jugendlichen befaster Mensch oder ein Übungsleiter in einem Jugendturnverein oder ein Lehrer oder oder oder "glaubhaft machen" kann, d.h. schlüssig erklären kann dass er geeignet ist - wo benötigt er dann eine Lizenz?

Wenn der Mensch natürlich Schiffschaukelbremser auf dem Rummel am Kinderscooter ist, dann.....

Eine nach vorher bekannten Regeln zu erarbeitende Lizenz erleichtert lediglich den Nachweis dieser Geeignetheit, insbesondere für Menschen, die im normalen Berufsalltag eben nicht als "Erzieher/Aufsicht pp." sondern als Handwerker tätig sind.

Geschrieben
Hey Terrex,

bist Du überhaupt im DSB ?

Nein!

Bedauernswerterweise nur zahlendes Mitglied in der AOK!

Mann, Mann, Mann, ich glaub, ich muß mal in einen Schützenverein eintreten!

Gruß vom desillusioniert

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