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IGNORED

Waffengesetzänderung


morcalavin

Empfohlene Beiträge

- Wechselsysteme werden eintragungspflichtig (ohne Übergangsfrist und quasi sofortiger Kriminalisierung des Altbestands).

- Auslandsreisen für Sportschützen und Jäger werden zu einer bürokratischen Unmöglichkeit.

Könntest Du die fett markierten Thesen bitte mal etwas näher ausführen oder hab ich da was verpasst ? :confused:

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Ad (1): Gut, "Kriminalisierung" ist sicher das falsche Wort, genau betrachtet wäre es eine OWi - nach altem § 53 (1) Nr. 7, der sich ja wohl nicht ändern soll, allerdings redaktionell dann um den Verweis auf den neuen Absatz 1a des veränderten §10 ergänzt werden müsste. Wie soll das denn mit der Eintragungspflicht ad hoc auch gehen? Zumal davon auszugehen ist, dass einige (und nicht wenige) Waffenbesitzer die Veränderungen verschlafen werden. Auch wenn die Info diesbezüglich eine Hol- und keine Bringschuld ist, wird das mit den Wechselsystemen ne lustige Sache, da in kritischer Masse vorhanden.

Ad (2): §32a, §33 des Arbeitspapiers - diskutiert hatten wir das ab hier:

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...mp;#entry759283

imo werden da Dinge verlangt, die es in einem Drittstaat mitunter überhaupt nicht gibt.

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Wechselsysteme werden eintragungspflichtig (ohne Übergangsfrist und quasi sofortiger Kriminalisierung des Altbestands).

Also (bei aller Antipathie, was die Änderungen angeht), es gibt keinerlei Hinweise auf eine "sofortige Kriminalisierung"

des - wohlgemerkt - legal erworbenen Altbestandes an Wechselsystemen.

Aus jetziger Sicht sind wohl zwei Varianten denkbar:

1. Nach-Eintragung der in der "eintragungsbefreiten" Zeit seit 2003 erworbenen Wechselsysteme in die WBK

innerhalb eines festgelegen Zeitraums.

2. Altbestandsregelung für die bislang eintragungsfrei erworbenen Wechselsysteme, d.h. bezüglich dieser Teile

wird auf eine nachträgliche Eintragung verzichtet und eintragungspflichtig werden erst die nach Inkrafttreten

der Änderung erworbenen WS.

Im ersteren Fall dürfte aber in der Tat eine Flutwelle an Nach-Eintragungen auf die Waffenbehörden zurollen.

Wichtig wäre dabei übrigens auch, ob für die Nach-Eintragung dann Gebühren (und ggf. in welcher Höhe) anfallen werden.

Gruß,

karlyman

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schöne Ausführungen karlyman!

Nur leider sind genau diese Varianten nicht in der Änderung vorgesehen. Und da liegt der Hase im Pfeffer.

Angenommen Du hast ein nicht eingetragenes, legales Wechselsystem in Besitz. Bei einer Kontrolle auf dem Weg zum Training hast Du es zusammen mit Deiner Waffe im Koffer.

Der Dich kontrollierende Beamte weiß, dass nach der Änderung des Gesetzes ein Wechselsystem eingetragen sein muss. Ist es aber nicht!

Ergo muss er zunächst zumindest von einer OWI, eventuell Straftat ausgehen. Und schon läuft die ganze Bandbreite von Maßnahmen ab: Anzeige, Sicherstellung der gesamten Waffen (sie könnten ja von der Erlaubnisbehörde eingezogen werden) usw. Ärger, Zeitaufwand usw. hättest Du auf jeden Fall am Hals.

Genau diese Gefahr sehe ich ebenso wie SeinePestilenz. In ein handwerklich vernüftiges Änderungsgesetz gehören nun mal Vorschriften über Altbestände!

Harlekin

edith: SB war schneller. Meine liebe SBine, den Satz "...der Bezug zu einer o.g. OWI bleibt mir ebenfalls verschlossen" meinst Du doch nicht im Ernst oder? Siehe meine obigen Ausführungen

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...

Genau so siehts aus, Harlekin.

Eben, da kann ich nämlich auch keine erkennen und der Bezug zu einer o.g. OWI bleibt mir ebenfalls verschlossen.

§ 53 (1) - hier Nr. 7 - WaffG.

Du kannst nämlich nicht von hypothetischen Übergangs- bzw. Altbestandsregelungen ausgehen, wenn diese mit keinem Wort im Arbeitspapier anklingen.

Ich bin da durchaus realistisch und gehe davon aus, dass die Autoren des Papiers wenig bis gar keinen realen Bezug zur Materie haben und überhaupt nicht wissen, was sie da im Einzelnen für Effekte freisetzen.

Anderes Beispiel dazu: Über die Verbundwirkungen der Änderung von Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 1 dürften sich bei der Formulierung des Wortlauts die Beteiligten Personen auch nicht unbedingt klar gewesen sein (zumindest kann man darauf schließen, wenn man die Begründung liest; schon klar, dass man jetzt auch auf die Idee kommen kann, das sei sehr schlau so eingefädelt worden und genau so intendiert worden...)

Das mit den Auslandsreisen ist auch nicht soo wild.

Das ist genau dann nicht soo wild, wenn man eh nicht ins EU-Ausland reist :glare: .

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Ohne Altbestandsregelungen (betreffend die bislang eingetragungsfrei erworbenen Wechselsysteme)

ist die Neuregelung der WS-Sache in der WaffG-Novelle in der Tat nichts wert.

Ich würde aber nicht gleich Angst vor Sanktionierung haben in einer Angelegenheit,

die der Gesetzgeber im Entwurf bislang selbst gar nicht eindeutig geregelt hat

(wenn er denn tatsächlich bis 01.04.08 keine Altbestands-Regelung mehr formulieren sollte..)

Gruß,

karlyman

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Angenommen Du hast ein nicht eingetragenes, legales Wechselsystem in Besitz. Bei einer Kontrolle auf dem Weg zum Training hast Du es zusammen mit Deiner Waffe im Koffer.

Ja und ? Dann nimmt man halt als Nachweis der Besitzberechtigung die Rechnung von damals, den Lieferschein, Kaufvertrag oder was in der Art mit. Wer das verschlampert hat kann sich das jederzeit wieder vom Händler/Überlasser besorgen.

Du kannst nämlich nicht von hypothetischen Übergangs- bzw. Altbestandsregelungen ausgehen, wenn diese mit keinem Wort im Arbeitspapier anklingen.

Du kannst aber auch nicht so einfach vom Gegenteil ausgehen. <_<

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Du kannst aber auch nicht so einfach vom Gegenteil ausgehen. <_<

Ich gehe vom tatsächlichen Zustand / Inhalt des vorliegenden Papiers aus, welches keine Übergangs- bzw. Altbestandsregelungen enthält.

Dass noch welche kommen ist zwar wahrscheinlich; wie diese dann im Detail aussehen werden, steht aber noch komplett in den Sternen.

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Selbst wenn es keine Altbestandsregelung für WS geben sollte, wird der Altbesitz nach der derzeitigen Formulierung nicht automatisch für widerrechtlich erklärt. Die Gegenstände wurden nach der damaligen Rechtslage von Erwerbs- und Besitzerlaubnissen freigestellt solange eine passende Grundwaffe dazu vorhanden ist. Wo ist also das Problem ? :confused:

Denk nur mal an die ganzen Einsteckläufe, die schon vor 2003 alle eintragungsfrei waren... Hat das jemals IRGENDJEMANDEN gestört ?

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@SBine

mein Koffer ist mir schon schwer genung. Ich möchte eigentlich ungern irgenwelchen Kram mitschleppen, nur weil die Dussel keine vernüftigen Gesetze erlassen können.

Außerdem müsste ich ständig darauf achten, welchen Kaufvertrag ich denn für welches System gerade einstecken müsste. Oder ich mach einen auf "welches Schweiner'l hätten's denn den gern". Lesbarer werden die Kaufverträge dadurch auch nicht.

Bei den Einsteckläufen haben die kontrollierenden Beamten aber auch gewusst, dass nicht eingetragen werden müssen und das müssen sie heute auch noch nicht.

Bei den Wechselsystem sieht das ja wohl ein klein wenig anders aus. Und glaube mir, nicht jeder Polizeibeamte kennt sich so im WaffG aus wie Du und ich. Und was macht eine Polizeibeamter dann? Er geht erst einmal von einem Verstoß aus und spult die 08/15 Sicherstellungsvariante ab und wir legalen Waffenbesitzer sind erst einmal wieder angear*****.

Harlekina

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Die Gegenstände wurden nach der damaligen Rechtslage von Erwerbs- und Besitzerlaubnissen freigestellt solange eine passende Grundwaffe dazu vorhanden ist. Wo ist also das Problem ?

Ich denke, was die materielle Besitzstandswahrung (d.h. den weiterhin rechtmäßigen Besitz der WS/Wechseltrommeln etc.) angeht, braucht man sowieso keine Angst zu haben.

Die Neuregelung wirft, was bislang schon erworbene WS betrifft, in erster Linie die Frage nach der Regelung des i]formellen[/i]

Nachweises auf.

Dabei wäre eine ganz einfache, für Waffenbesitzer und Verwaltung unbürokratische Lösung (Konkretisierung) im Gesetz denkbar (SB hat's schon angedeutet):

Die vom 01.04.2003 bis 01.04.2008 (also nach derzeit noch gültigem WaffG) eintragungsfrei erworbenen WS müssen nicht alle in die WBKs nachgetragen werden; vielmehr ist künftig (z.B. bei Kontrollen) mittels Kaufbeleg vom BüMa/Händler und des darauf eingetragenen Erwerbsdatums die für diese Teile geltende Eintragungsfreiheit (da Bestand aus besagten 5 Jahren) zu belegen bzw. belegbar.

Kein Beteiligter hätte einen gesteigerten Aufwand bzw. Gebühren zu tragen, und der Nachweis des legalen Besitzes wäre in Verbindung mit der WBK der jeweiligen Grundwaffe lückenlos gewährleistet.

Vielleicht ringt sich der Gesetzgeber ja zu dieser pragmatischen Lösung durch. Und die unteren Behörden, sprich Verwaltungspraktiker vor Ort, werden (wurden) doch auch dazu angehört, oder nicht ?

Gruß,

karlyman

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Selbst wenn es keine Altbestandsregelung für WS geben sollte, wird der Altbesitz nach der derzeitigen Formulierung nicht automatisch für widerrechtlich erklärt. Die Gegenstände wurden nach der damaligen Rechtslage von Erwerbs- und Besitzerlaubnissen freigestellt ...

Richtig, nach der damaligen Rechtslage!

Wenn das so kommt, wie im Arbeitspapier vorgeschlagen, ist damit zum 01.04.2008 aber Schluss.

Wie schaut das dann im Detail aus?

Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert: …

In Nummer 2 werden im 1. Halbsatz die Worte „und Besitz" gestrichen und nach den Wörtern „Inhaber einer Waffenbesitzkarte" die Wörter „(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)" angefügt

D.h., das Ganze sieht dann so aus:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

D.h. da ist nix mehr mit „erlaubnisfreiem Besitz“ ohne Eintragung. Der Altbestand wird (unbeschadet weiterer Regelungen hierzu) sofort eintragungspflichtig.

Auch im Hinblick auf den neuen §10 (1a):

Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Ist natürlich zu bemerken:

Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt

Ich sehe also weder in Anlage 2 noch in §10 (1a) irgendetwas, das für den Altbestand in irgendeiner Form eine Ausnahme – nach vorliegendem Stand – begründen würde.

Und mit der Neuregelung wird die ganze Latte aus Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 2 Nr. 2 eintragungspflichtig:

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

…mein Koffer ist mir schon schwer genung. Ich möchte eigentlich ungern irgenwelchen Kram mitschleppen, nur weil die Dussel keine vernüftigen Gesetze erlassen können.

Außerdem müsste ich ständig darauf achten, welchen Kaufvertrag ich denn für welches System gerade einstecken müsste. Oder ich mach einen auf "welches Schweiner'l hätten's denn den gern". Lesbarer werden die Kaufverträge dadurch auch nicht…

Ganz haargenau!

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@SBine

mein Koffer ist mir schon schwer genung... Lesbarer werden die Kaufverträge dadurch auch nicht.

Papier wiegt ja auch eine Unmenge. Ab 5 Blatt wirds unerträglich schwer, ich weiß. :D

Zur längeren Haltbarkeit/Lesbarkeit wäre z.B. an Klarsichthüllen oder Laminierung zu denken...

Der Aufwand dürfte sich in Grenzen halten oder willst Du lieber WBK-Plätze opfern und Deinen Geldbeutel erleichtern ? :o

Wenn das so kommt, wie im Arbeitspapier vorgeschlagen, ist damit zum 01.04.2008 aber Schluss.

Danke für Deine ausführlichen Ergüsse, aber die dort aufgezeigten Änderungen betreffen doch lediglich den künftigen Erwerb und Besitz dieser Gegenstände. In der Konsequenz müsstest Du sonst ja auch die nachträgliche Eintragung aller Einsteckläufe fordern. Das kann ich aber aus dem Entwurf nirgends rauslesen.

Wenn ich nach der Altregelung Erwerb und anschließenden Besitz erlaubnisfrei ausüben darf steht das doch keiner Gesetzänderung entgegen, die den Erwerb solcher Gegenstände ab einem bestimmten Zeitpunkt der Eintragungspflicht in die WBK unterwirft. Erst wenn die Dinger einem anderen überlassen werden, entsteht für diese eine Eintragungspflicht. Vorher nicht.

Abgesehen davon sehe ich auch keine tiefgreifenden Bedenken, wenn es jemand zu doof ist, dass er alte Rechnungen zum Besitznachweis mit sich rumschleppt und er deshalb die Waffenbehörde um freiwillige Eintragung in seine WBK ersucht (vergleichbar mit der derzeitigen Eintragung von WS in die WBK und den EFP zur Vermeidung von Problemen am Zoll).

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Ich trage die Dinger lieber ein. Ich frage mich allerdings warum die Erleichterung auf einmal wieder rückgängig gemacht wird?

Obwohl, die meisten posts hier liefen eigentlich darauf hinaus, die Wechselsysteme eintragen zu lassen und zwar genau deswegen, um irgendwelchem Ärger durch Unwissende aus dem Weg zu gehen oder den Munikauf zu vereinfachen.

Zu den Kauftverträgen möchte ich noch anmerken: gibt es eine gesetzliche Vorschrift, dass Verträge unendlich aufbewahrt werden müssen? Hebst Du jeden Kaufbeleg bis an Dein Lebensende oder bis zur Vernichtung der Ware auf? Ich nicht - bei mir fliegen die Dinger nach Ablauf der Garantie/Gewährleistung in den Schredder. Ich bin doch kein Messi!

Harlekin

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Ich frage mich allerdings warum die Erleichterung auf einmal wieder rückgängig gemacht wird?

Gute Frage. Vermutlich deswegen, weil vergessen wurde die Regelung über die Eintragungspflicht aus der 1. WaffV ins neue WaffG zu übernehmen. B)

Hebst Du jeden Kaufbeleg bis an Dein Lebensende oder bis zur Vernichtung der Ware auf?

Nein, aber zumindest solange, wie ich ihn im Rechtsverkehr brauche. Für Bedienungsanleitungen trifft das aber nicht zu, weil die eh kaum jemand versteht. :D

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Danke für Deine ausführlichen Ergüsse, aber die dort aufgezeigten Änderungen betreffen doch lediglich den künftigen Erwerb und Besitz dieser Gegenstände.

Wo liest Du in dem Arbeitspapier sinngemäß, dass das lediglich zukünftig, ab dem Datum X so wäre? Da könnte man sich ja ebenso gut auf den – unhaltbaren – Standpunkt stellen, dass lediglich der künftige Erweb und Besitz von zu kurzen Vorderschaftrepetierflinten zu einem verbotenen Gegenstand führt. Mal ganz abgesehen davon ist der Besitz heute auch der Besitz morgen (sofern die Gegenstände nicht zwischenzeitlich veräußert oder unbrauchbar gemacht werden).

In der Konsequenz müsstest Du sonst ja auch die nachträgliche Eintragung aller Einsteckläufe fordern.

Zunächst einmal „fordere“ ich überhaupt nichts. Überraschender Weise ist dem Gesetzgeber meine Haltung (nach der alles beim Alten bliebe) zu dem Thema auch ziemliche gleichgültig.

… die nachträgliche Eintragung aller Einsteckläufe…

… ist in dem Arbeitspapier nach Nr. 2.3 der Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 2 in der novellierten Fassung vorgesehen. Dass ich in der Brainstorming-Liste lediglich „Wechselsysteme“ geschrieben habe, hat nur rein plakative Gründe. Man verzeihe mir diese Ungenauigkeit.

Das kann ich aber aus dem Entwurf nirgends rauslesen.

Ok, nochmals: Ganz nüchtern (und ohne Interpretationsspielereien) steht in der novellierten Fassung gemäß dem Vorentwurf in Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 2:

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Warum glaubst Du wohl dass der Passus "erlaubnisfreier Besitz" gestrichen wurde und welchen Umfang wird das wohl entfalten?

Die Regelung erfasst so explizit auch den Altbestand...

Wenn ich nach der Altregelung Erwerb und anschließenden Besitz erlaubnisfrei ausüben darf steht das doch keiner Gesetzänderung entgegen, die den Erwerb solcher Gegenstände ab einem bestimmten Zeitpunkt der Eintragungspflicht in die WBK unterwirft. Erst wenn die Dinger einem anderen überlassen werden, entsteht für diese eine Eintragungspflicht. Vorher nicht.

Deine mutige Phantasie kann ich da leider nicht teilen.

In dem Arbeitspapier steht mit keiner Zeile, dass die bezeichneten Gegenstände nur einzutragen seien, wenn sie nach dem Datum X erworben worden wären. Es ist – anders herum – auch nicht die geringste Rede davon, dass die Gerätschaften nicht einzutragen seien, wenn sie vor dem Datum X erworben worden sein sollten.

Vielleicht, und imo sogar wahrscheinlich, wird es dazu eine Nachbesserung geben, sobald man gemerkt hat, was da für ein Ei gelegt wurde.

So wie es nach hier vorliegendem Stand des Vorentwurfs mit Datum vom 09.08.2007 geschrieben steht, wird der ganze Krempel unter Nummer 2.1 bis einschließlich Nummer 2.3 der Anlage 2 / Abschnitt 2 / Unterabschnitt 2 aber eintragungspflichtig – vollkommen unabhängig davon, wann man in den Besitz der bezeichneten Gegenstände gelangte.

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Also für mich liest sich das was Du da schreibst wie ein Krimi. Ich ziehe trotzdem andere Schlüsse aus dem jetzigen Entwurf und suche gerade nach einem Vergleichsbeispiel.

Ah ja: mit den alten Klasse-3-Führerscheine durfte und darf man ja auch 7,5-Tonnen-LKW ohne zusätzliche Qualifikation fahren. Das wurde dann mal auf 3,5-Tonner reduziert. Hier haben wir doch auch eine Art "Altbestandsregelung". Die Inhaber der alten Führerscheine dürfen immer noch die 7,5-Tonner fahren und müssen ihre Führerscheine nicht umschreiben lassen, obwohl es ja später eine gesetzliche Einschränkung auf 3,5 Tonnen gegeben hat. Man möge mich korrigieren, wenn das nicht stimmen sollte, aber ich bin mir ziemlich sicher dass es so ist.

Übertragen auf die WS und ES: wer diese ohne WBK-Eintrag erlaubnisfrei erwerben konnte, darf sie auch behalten.

Zu Deiner Frage, warum die Wörter "und Besitz" aus dem Konsens gestrichen werden:

Dies ist einfach nur bedingt durch die erfolgte Trennung der Erteilung der materiellen Erlaubnis von der Sicherung der formalen Richtigkeit. Gerade das ist ein klarer Beweis dafür, dass künftig (für Fälle vor dem 01.04.2008 wäre die Vorschrift gar nicht anwendbar, weil es da diesen Paragraphen noch gar nicht gab) nur der Erwerb an sich erlaubnisfrei sein soll, der spätere Besitz darüber aber (wie früher nach § 4 Abs. 2 der 1. WaffV, nun halt nicht mehr innerhalb eines Monats sondern schon von zwei Wochen) nur durch die Eintragung in die WBK rechtmäßig ist. Anders gesagt trifft § 10 Abs. 1a WaffG nur diejenigen, die aufgrund einer WBK eine Waffe erwerben, nicht aber solche, die schon zuvor eine besitzen.

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die erweiterte Gültigkeit der alten FS Kl. 3 mit ihren besonderen Ausprägungen ist aber auch ausdrücklich in der Verordnung erwähnt worden. Meist steht dann da so etwas wie "die vor dem TT.MM.JJJJ erworbenen Erlaubnisse behalten in vollem Umfang ihre Gültigkeit" oder s.ä.

Mit FS Kl. 3 dürfen auch für Motorräder bis 125ccm gefahren werden, wenn sie vor dem -weiß ich jetzt nicht mehr- gemacht worden sind. Auch das ist ausdrücklich erwähnt.

Im Gegensatz zum neuen WaffG - da steht nicht drin, dass der Altbesitz von nicht eingetragenen Wechselsystemen weiterhin erlaubnisfrei ist. Im Gegenteil! SeinePestilenz hat das schon ganz richtig aufgedröselt.

Harlekin

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Ah ja: mit den alten Klasse-3-Führerscheine durfte und darf man ja auch 7,5-Tonnen-LKW ohne zusätzliche Qualifikation fahren. Das wurde dann mal auf 3,5-Tonner reduziert. Hier haben wir doch auch eine Art "Altbestandsregelung". Die Inhaber der alten Führerscheine dürfen immer noch die 7,5-Tonner fahren und müssen ihre Führerscheine nicht umschreiben lassen, obwohl es ja später eine gesetzliche Einschränkung auf 3,5 Tonnen gegeben hat. Man möge mich korrigieren, wenn das nicht stimmen sollte, aber ich bin mir ziemlich sicher dass es so ist.

Joah, schon richtig - eben weil der Führerschein damals genau so inhaltlich ausgestelltwurde.

In Deiner WBK wird aber kaum stehen "darf WS / ES ohne Eintragung besitzen" (oder so ähnlich) :chrisgrinst:. Im Führerschein ist die jeweilige Fahrerlaubnis nämlich explizit eingetragen. Und wie Du richtig schreibst, gab es damals auch eine (explizite) Richtlinie / Verlautbarung zum Altbestand…

Gegenbeispiel: Wenn die StVO geändert wird, dürfen wohl kaum die Altinhaber einer Fahrerlaubnis weiterhin nach alter StVO fahren.

… für Fälle vor dem 01.04.2008 wäre die Vorschrift gar nicht anwendbar, weil es da diesen Paragraphen noch gar nicht gab…

Davon spricht auch kein Mensch, vielmehr gehts darum, dass der Krempel ab 01.04.2008 eintragungspflichtig wird. Ob er vorher schon eingetragen war oder auch nicht ist doch wurscht – ab 01.04. muss er (mit vielleicht noch kommenden Übergangsfristen) eingetragen sein.

… dass künftig … nur der Erwerb an sich erlaubnisfrei sein soll, der spätere Besitz darüber aber … nur durch die Eintragung in die WBK rechtmäßig ist.

Aha! Nun ist es freilich so, dass der Besitz heute auch der Besitz morgen ist.

Zum vierten Mal: In dem Vorentwurf findet sich (noch) nichts, aber auch gar nichts, dass das bei Altbesitz anders zu handhaben sei.

Und nochmals: Die damalige Änderung bei den Fahrerlaubnissen ist ein denkbar schlechtes Beispiel, weil hier der Inhalt der Erlaubnis dezidiert schon ab der Erteilung im Führerschein angeführt ist.

Und abermals: Hier gibts auch keine „Rückwirkung“ oder Ähnliches. Das Ganze stellt einfach eine Gesetzesänderung dar, mit deren Eintreten sich alle Adressaten an die neuen Regeln zu halten haben. Den anderslautenden Standpunkt ohne dezidierte Regelung zum Altbesitz zu vertreten, wäre genauso wie den Tatbestand des Besitzes von verbotenen Gegenständen zu verneinen, nur weil ein entsprechendes Artefakt zu einer Zeit erworben wurde, als es noch legal war.

Also für mich liest sich das was Du da schreibst wie ein Krimi.

Das Arbeitspapier IST ein Krimi :chrisgrinst:.

Wartets mal ab Leute – ich gehe davon aus, dass das wortwörtlich (wahrscheinlich aber mit Übergangsfrist) so kommt und alles unter 2.1-2.3 wie geschildert eintragungspflichtig wird.

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Glaubt eigentlich hier noch jemand daran, daß der 1.4.2008 gehalten wird? Steht der Beschluß des Gesetzes schon auf dem Stundenplan unserer Abgebordneten? 2002 war noch vor der Sommerpause alles abgenickt, im Oktober wurde erlassen, tja, und wir schreiben jetzt schon November.

Habe gerade mal auf den "Stundenplan geschaut - die Sitzungen 122 bis 124 (7.-9.11.2007, wer mal dabeisein möchte) haben alles mögliche zum Thema, von der Einheit, dem Eisenbahnkreuzungsgesetz und Zwangsehe bis zu Ausländseinsätzen der Polizei, nur das Thema "Waffengesetz" taucht nicht auf...

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