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IGNORED

Nachträgliche Abänderung einer Gelben WBK durch die Behörde


Wiederladeprofessor

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Geschrieben

Hallo Leute,

habe letzte Woche meine WBK nach §14 Abs.4 an die Behörde zum Austragen einer Waffe geschickt. Die WBK besitze ich schon seit 1982, wurde aber im Jahr 2004 nach dem neuer WaffR geändertund mittels eines Stempels auf das neue Recht angepasst.

Gestern nun kommt die WBK wieder, allerdings wurde auf der Rückseite(Seite 6) von der Behörde eine seitenlange Auflage still und leise eingedruckt, neben der Abschrift des §14 Abs.4(welche Waffen erworben werden dürfen) auch noch ein Hinweis auf die 2/6-Regelung. Bis auf die 2/6-Regelung war alles bereits seit 3 Jahren eingestempelt, nur die 2/6-Regelung war neu.

Die Auflagen waren weder unterschrieben noch gesiegelt. Kein Begleitschreiben dabei, also auch kein Rechtsbehelf.

Was tun?

Geschrieben

Hallo Heinrich,

leider war keine Widerspruchsbelehrung dabei, sodass es schwierig werden wird einen Widerspruch einzulegen.

Mir geht es nicht so sehr um die 2/6 Regelung, die wir ja wohl leider nicht mehr verhindern werden können(Dank unserer ach so hochgelobten Interessenvertreter), sondern um die Unverfrohrenheit der Behörde, die still und leise etwas in einer WBK ändert und wohl hofft, daß es nicht auffällt.

Geschrieben

 

hoffentlich kann der Wiederladeprofessor das Datum der zusätzlichen Eintragung nachweisen ... "weder unterschrieben noch gesiegelt" !!!

ansonsten stimmt das natürlich mit dem Jahr bei fehlender Rechtsmittelbelehrung

eigentlich passiert sowas nur in einer Bananenrepublik ... :peinlich:

 

 

Geschrieben
... könnt ja jeder reingeschrieben haben.

 

        oder jede ... :021:

 

 

 

Geschrieben
Ah... stimmt... dann ham sie eh keine Gültigkeit... könnt ja jeder reingeschrieben haben.

Heinrich

eben, ich würde es einfach durchstreichen und nochmal zur Behörde schicken, mal sehen was dann passiert :)

Geschrieben
eben, ich würde es einfach durchstreichen und nochmal zur Behörde schicken, mal sehen was dann passiert :)

*lol**

Ich stell mir das gerade so vor:

Herr/Frau Sachbearbeiter,

gestern habe ich per Post meine Gelbe WBK zurück erhalten, die Ihnen zwecks Austragung einer Waffe vorlag. Mir ist aufgefallen, dass jemand den Textlaut auf der Rückseite mit Schreibmaschine um folgende Zeilen ergänzt hat: ".......". Ich gehe nicht davon aus, dass Sie diese nicht gesetzteskonformen Änderungen vorgenommen haben, da sie weder gesiegelt noch unterschreiben sind. Scheinbar hat irgendein Scherzkeks auf dem Postweg diese Zeilen eingefügt. Ich habe diese deshalb vorsorglich wieder gestrichen und zeige Ihnen dies hiermit an.

MfG

Der Wiederladeprofessor

Geschrieben

Auch wenn es mir sehr schwer fällt: Hier muß ich unserem SB Recht geben. So einfach in einem Dokument rumkritzeln (von jemand, der's nicht darf) ist nicht. Nennt sich dann - glaube ich - Urkundenverfälschung.

Außerdem - die Sache mit 2/6 auf Gelb ist gelaufen. Im Hinblich auf den aktuellen Entwurf zur Anderung des WaffG. wird kein Gericht mehr vor der Beschlußfassung ein Urteil fällen und anschließend nicht gegen dann geltendes Recht entscheiden. Leider - ist aber so.

LG

Manfred

Geschrieben
Außerdem - die Sache mit 2/6 auf Gelb ist gelaufen. Im Hinblich auf den aktuellen Entwurf zur Anderung des WaffG. wird kein Gericht mehr vor der Beschlußfassung ein Urteil fällen und anschließend nicht gegen dann geltendes Recht entscheiden. Leider - ist aber so.

Für einen Österreicher: Was hats mit der 2/6 Regelung auf sich? Wo find ich Infos diesbzgl.?

lg

Geschrieben
2/6 heißt, daß viele Behörden es deutschen Sportschützen vorschreiben, maximal 2 erlaubnispflichtige Waffen innerhalb von 6 Monaten zu erwerben. Teils vom Gesetz gedeckt, aber nicht immer und deshalb strittig.

Betrifft Euch Ösis net. sei froh.

Heinrich

D.h. wenn ihr 2 erlaubnispflichtige Waffen kauft, dann dürft ihr innerhalb der 6 Monate keine weiteren kaufen, selbst wenn ihr die Gesamtstückzahl an erlaubnispflichtigen Waffen in eurem Besitz nicht erhöht, ihr also zB einen Fehlkauf tätigt, die Waffe gleich wieder verkauft und dann eine andere dafür wollt?

Geschrieben

Das ist Auslegungssache. Streng genommen ist der Erwerb maßgebend, aber beim "Tausch", den es im Waffenrecht so eigentlich gar nicht gibt, sollte die Behörde meines Erachtens einlenken.Die 2/6-Regel gilt vereinfacht gesagt für alle verbandsorganisierten Sportschützen.

Hab' ich extra wegen Deiner so formuliert...Heinrich
Na dann glaub ich das halt auch noch. :)
Geschrieben
D.h. wenn ihr 2 erlaubnispflichtige Waffen kauft, dann dürft ihr innerhalb der 6 Monate keine weiteren kaufen, selbst wenn ihr die Gesamtstückzahl an erlaubnispflichtigen Waffen in eurem Besitz nicht erhöht, ihr also zB einen Fehlkauf tätigt, die Waffe gleich wieder verkauft und dann eine andere dafür wollt?

Hallo cdab

diese Regelung dient der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Wurde von der Bürokratie, die für das Überleben des Landes unbedingt Notwendig ist, gegen den Willen des Gesetzgebers aus der Taufe gehoben.

Steven

Geschrieben
diese Regelung dient der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.

Das glaubst Du doch wohl selber nicht, oder hast Du die grüne Farbe vergessen?

Wurde von der Bürokratie ... gegen den Willen des Gesetzgebers aus der Taufe gehoben.

Das allerdings stimmt 100%.

Gruß

Miuchael

Geschrieben

Hallo Michael

ich dachte es wäre als Ironie klar zu erkennen. Hoffentlich hats unsere österreichischen Nachbarn nicht dazu verleitet, die Grenze wieder auszubauen.

Steven

Geschrieben
Solange es verschiedene Gerichtsurteile dazu gibt, schreib' ich "teilweise"...

Heinrich

Solange es kein anderes WaffG gibt, brauchen wir keine Urteile zu 2/6, weil die Sache eigentlich gut lesbar im § 14 WaffG steht. Aber das hatten wir ja alles schon.... <_<

Geschrieben

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

.... grüne WBK .....

2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

3Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

..... gelbe WBK .....

4) 1Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

.....

Also nix mit 2/6 bei gelb.

Geschrieben
Solange es kein anderes WaffG gibt, brauchen wir keine Urteile zu 2/6, weil die Sache eigentlich gut lesbar im § 14 WaffG steht. Aber das hatten wir ja alles schon.... <_<

Lieber SB

Das ist Fug um nicht zu sagen Unfug.

Wenn dem so wäre und das alles so sonnenklar sein sollte, wäre die Änderung des §14.4 im Entwurf Deines Cheffe doch überflüssig - oder ? Oder sind Änderungen des Wortlautes eines bestehenden Gesetztes ohne Einbringung einer Änderung des Inhaltes üblich?

Manfred

Geschrieben
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__14.html

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

.... grüne WBK .....

2) 1Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. 2Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

3Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

..... gelbe WBK .....

4) 1Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. 2Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

.....

Also nix mit 2/6 bei gelb.

Bei Einzelladern So kann mans auch lesen. Leider. Da fällt aber noch nicht mal n alter SAA drunter, geschweige denn ne Les Baer oder SIG. Ebensowenig gefällts oder macht Sinn.

Geschrieben
Bei Einzelladern So kann mans auch lesen. Leider. Da fällt aber noch nicht mal n alter SAA drunter, geschweige denn ne Les Baer oder SIG. Ebensowenig gefällts oder macht Sinn.

Es ging ja um SB(ines) Überzeugung 2/6 gelte auch für die gelbe WBK und das gibt der Gesetzestext nicht her.

Geschrieben

Doch. Sportschützen nach Absatz 2 sind solche, die unter anderem auch das Erwerbsstreckungsgebot (2/6) beachten müssen.

Na ja, mit der WaffG-Änderung wird das ja endlich klargestellt (nicht geändert !).

Geschrieben

Bis auf einige Rosinenpicker oder notorische Besserwisser ist es ja auch nicht wenigen schon jetzt klar.

Warum soll der Gesetzgeber nicht reagieren, wenn das Gesetz ohnehin wegen der Erbregelung, erweiterten Kennzeichnungspflicht für Waffen und den Anscheinswaffen geändert wird ? :rolleyes:

Geschrieben
1. Bis auf einige Rosinenpicker oder notorische Besserwisser ist es ja auch nicht wenigen schon jetzt klar.

2. Warum soll der Gesetzgeber nicht reagieren, wenn das Gesetz ohnehin wegen der Erbregelung, erweiterten Kennzeichnungspflicht für Waffen und den Anscheinswaffen geändert wird ? :rolleyes:

zu 1. Es war ja auch schon einigen Richtern "nicht klar", bzw gibts genuegend Urteile, in denen 2/6 auf Neuigelb vom Gericht kassiert wurde :heuldoch:

zu 2. Der Gesetzgeber sollte lieber mal dahingehend reagieren, als dass er diesen voellig sinnlosen, dummen, unsaeglich albernen 2/6-Mist einfach streicht.

Wie sagte die Staatsratsvorsitzende doch vor kurzem noch: Sozial ist, was Arbeit schafft (ok, sie meinte damit wohl Arbeit in Amtsstuben). Denn abgesehen von Umsatz- und Arbeitsplatzverhinderung hat 2/6 keine Auswirkungen, erst recht keine positiven.

:angry2:

Geschrieben
zu 2. Der Gesetzgeber sollte lieber mal dahingehend reagieren, als dass er diesen voellig sinnlosen, dummen, unsaeglich albernen 2/6-Mist einfach streicht.

Das wäre sicherlich wünschenswert, aber ist halt leider nicht so gewollt. Deshalb ja auch die Klarstellung, dass sich die Gerichte nicht immer wieder unnötigerweise damit befassen müssen und am Ende - wie schon mehrfach geschehen - falsche Schlüsse draus ziehen.

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