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IGNORED

geht der antrag durch?


oli79

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hi hab eine frage.

wenn mann eine geldstrafe unter 60 ts erhalten hat, dies bereits 7 jahre her ist, wie steht es mit einer wbk?

geht der antrag durch wegen § 52 bzrg??

wie lange dauert es bis ein antrag durch ist?

vielen dank für eure antworten.

mfg

Geschrieben
Müßte durchgehen WENN SONST NICHTS WAR.

Über die Zeit kann man nur spekulieren.

kommt drauf an, wo Du wohnst.

Hast den fred über die 60 Tagessätze schon durchgelesen?

Heinrich

bin aus bayern, sonst war nix.

den hab ich schon gelesen,wie lang dauert es bis ein antrag durch ist?

mfg andreas

Geschrieben
Laut http://www.juraforum.de/gesetze/BZRG/52/52..._ausnahmen.html kann es hinzugezogen werden, wenn es nicht getilgt ist.

Und das ist abhänigig

A.) Ob nichts neues Hinzugekommen ist und

B.) was es war http://www.juraforum.de/gesetze/BZRG/46/46...gungsfrist.html

und dann gilt das Verwertungsverbot http://www.juraforum.de/gesetze/BZRG/51/51...ungsverbot.html

Das ist so nicht ganz richtig. Du zitierst zwar richtigerweise den § 52 BZRG, übersiehst aber, dass die normalerweise geltenden Tilgungsfristen des § 51 Abs. 1 BZRG nicht gelten, wenn es um die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geht.

Ergo können dem WBK-Antragsteller alle von der Jugendsünde angefangenen bis zum heutigen Tag geleisteten Verfehlungen zum Nachteil angelastet werden. Dies bedarf im Einzelfall einer besonderen Prüfung und im Falle einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG der Erstellung einer sogenannten "Zukunftsprognose".

Zur Grundfrage hier:

Wenn die Straftat nichts mit missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen, mangelnder sicherer Verwahrung von Waffen oder Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte zu tun hatte und auch die persönliche Eignung nach § 6 WaffG gegeben ist (also keine hohen Promillewert, Drogenbesitz o.ä. festgestellt), sollte der Erteilung der WBK von da aus nichts im Wege stehen.

Geschrieben

Das bedeutet, dass auf ewige Zeiten Sünden als Einträge sichtbar sind, aber ggf. nicht verwendet werden dürfen?

Geschrieben
Nein, getilgt werden sie im Register schon.

Nur dürfen diese getilgten Einträge halt nicht mehr für alles herangezogen werden.

Zu Deutsch, bevor der Beamte etwas wegwirft macht er davon eine Kopie.

  • 9 Monate später...
Geschrieben

Nein, getilgt werden sie im Register schon.

Schön wäre es.

Schon Jahre her! Hatte eine illegale Funkstaton betrieben.Rund um die Welt,hat richtig Spass gemacht auch ohne Lizens!

Nun ja ! Ausgehoben ,Hausdurchsuchung,Verurteilung 50 Tagesätze

So und dann viele Jahre später WBK Antrag ...Hat gedauert gedauert.

Ich rief nach ca.10 Wochen den Sachbearbeiter an .

Der schaute in den Comp und sagte" funken Sie noch" Ich "Nee"

"Aber schauen Sie mal Bitte,vor ca 20 Jahren da bin ich mit 65km/h in

Neckar...geblitzt worden und bekam 2 Punkte in Flensburg"

Sachbearbeiter:" Ja das steht noch drin"

Nun gesühnt ist es, aber nicht vergessen :traurig_16:

Geschrieben

Liege ich falsch mit der Annahme, dass gewisse Einträge nach einer bestimmten Frist restlos aus der Akte gestrichen würden müssen?

Ich kann mir schlecht vorstellen, dass diese lebenslang angelegte Akte mit allen möglichen Minisünden so rechtens ist.

Geschrieben

Der Ausdruck des Registers, den manche Arbeitgeber bei der Bewerbung verlangen, enthält diese "verjährten" Einträge nicht mehr. In der Datenbank bleiben sie jedoch bis auf alle Ewigkeit gespeichert.

Geschrieben
Der Ausdruck des Registers, den manche Arbeitgeber bei der Bewerbung verlangen, enthält diese "verjährten" Einträge nicht mehr. In der Datenbank bleiben sie jedoch bis auf alle Ewigkeit gespeichert.

So ist es.Leider!

Geschrieben

Würde mich auch mal interessieren: Wie komme ich an dieses Komplett-Führungszeugnis für meine Wenigkeit dran? Also ich meine nicht die Pillepalle-Version für den Arbeitgeber, sondern die XXL-Ausführung?

Geschrieben
Wie komme ich an dieses Komplett-Führungszeugnis für meine Wenigkeit dran?

Gar nicht.

Vollständige Auszüge aus dem Bundeszentralregister (BZR), einschliesslich aller "Altlasten", dazu gehören alle staatsanwaltschaftlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren, auch wenn diese eingestellt wurden (!), unterliegen der "beschränkten Rechtsauskunft" und sind nur Behörden zugänglich.

CM

Geschrieben
Würde mich auch mal interessieren: Wie komme ich an dieses Komplett-Führungszeugnis für meine Wenigkeit dran? Also ich meine nicht die Pillepalle-Version für den Arbeitgeber, sondern die XXL-Ausführung?

Musst beantragen, bezahlen und an Dein Amtsgericht schicken lassen, dort kannst Du's anschauen und dann wirds vernichtet

ODER

Du kommst mit deinem Sachbearbeiter gut aus und darfst mal einen Blick so reinwerfen :rolleyes:

Geschrieben
Das ist so nicht ganz richtig. Du zitierst zwar richtigerweise den § 52 BZRG, übersiehst aber, dass die normalerweise geltenden Tilgungsfristen des § 51 Abs. 1 BZRG nicht gelten, wenn es um die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis geht.

Ergo können dem WBK-Antragsteller alle von der Jugendsünde angefangenen bis zum heutigen Tag geleisteten Verfehlungen zum Nachteil angelastet werden. Dies bedarf im Einzelfall einer besonderen Prüfung und im Falle einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG der Erstellung einer sogenannten "Zukunftsprognose".

Zur Grundfrage hier:

Wenn die Straftat nichts mit missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen, mangelnder sicherer Verwahrung von Waffen oder Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte zu tun hatte und auch die persönliche Eignung nach § 6 WaffG gegeben ist (also keine hohen Promillewert, Drogenbesitz o.ä. festgestellt), sollte der Erteilung der WBK von da aus nichts im Wege stehen.

Das stimmt, aber wenn man sich die Kommentierungen des WaffG und die WaffVwV durchliest, steht da auch was von "gröblich", wiederholt" "hohe Wahrscheinlichkeit" Gefahr für "hohe Rechtsgüter".

DAmit wird die Möglichkeit der Behörde bei einem einmaligen Verstoß, insbesondere wenn er fahrlässig aber nicht gröblich, also schwer war und nicht eine " nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, sehr stark eingegrenzt.

Nach den Kommentierungen liegt der Unterschied darin, dass bei der wiederholten Begehung nicht so sehr die Schwere als die Mehrmaligkeit zum tragen kommt. Bei der Gröblichkeit muß ein bewußt schwerwiegender, evtl. mit Nachdruck begangener Verstoß vorausgesetzt werden.

Dann noch die Prognose für die Zukunft - das ist dann bei einer Ablehnung wirkliche Utopie (aber leider oft unwidersprochene Realität) und kommt auf die subjektive Beurteilung des SB an. Gegen diese Beurteilung kann man Widerspruch einlegen, und dann wird es Erklärungsprobleme geben.

Geschrieben

Hallo,

es wurde hier schonmal der Tipp gegeben einen kleinen Waffenschein zu beantragen. 50 € um zu sehen ob man zuverlässig genug erscheint.

Allerdings weiss ich nicht, ob nicht bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für eine WBK tiefer geschaut wird.

bye

Oli

Geschrieben
es wurde hier schonmal der Tipp gegeben einen kleinen Waffenschein zu beantragen. 50 € um zu sehen ob man zuverlässig genug erscheint.

Prinzipiell richtig - wenn es denn jemand 60 € wert ist.

Allerdings weiss ich nicht, ob nicht bei der Prüfung der Zuverlässigkeit für eine WBK tiefer geschaut wird.

Nö, die Überprüfungen sind für alle waffenrechtlichen Erlaubnisse gleich.

Geschrieben
Der Ausdruck des Registers, den manche Arbeitgeber bei der Bewerbung verlangen, enthält diese "verjährten" Einträge nicht mehr. In der Datenbank bleiben sie jedoch bis auf alle Ewigkeit gespeichert.

Und das soll so rechtens sein?

Geschrieben
hi hab eine frage.

wenn mann eine geldstrafe unter 60 ts erhalten hat, dies bereits 7 jahre her ist, wie steht es mit einer wbk?

geht der antrag durch wegen § 52 bzrg??

wie lange dauert es bis ein antrag durch ist?

vielen dank für eure antworten.

mfg

Hallo

Beim Bundesamt für Justiz in Berlin einen formlosen Antrag auf Selbstauskunft beantragen sowie das zuständige Amtsgericht deines Wohnortes benennen. Ein Auszug wird dorthin geschickt. Nach ca. 14 Tagen erhälst du einen Brief des zuständigen Rechtspflegers "deines" Amtsgerichtes. Du hast dann 4 Wochen Zeit während der üblichen Geschäftszeiten in "dein Führungszeugis" Einblick zu nehmen. Der Brief vom Justizministerium wird vor deinen Augen geöffnet. Kopieren ist nicht gestattet! Fotohandy mußt du abgeben! Nur handschriftliche Notitzen sind gestattet. Personalausweis nicht vergessen!

Taktischerweise bist du mit Kuli und Schreiblock bewaffnet und schreibst alles ab! Der Rechtspfleger ist dabei anwesend und überwacht die Prozedur. ( Ich mußte ein paar mal laut lachen :D - der Staatsdiener schaute ein wenig irritiert) Nach einer Stunde oder so (abhängig von der Länge deiner Voreintragungen), wird der Bundesauszug vor deinen Augen vernichtet.

Ich empfehle dir alles, aber auch wirklich alles abzupinnen. Das kann evtl. wichtig für den Rechtsanwalt deines Vertrauens sein. Jeden §, jedes Komma und jeden Punkt. Wenn hinter jeder Eintragung steht, gelöscht lt. § bla, bla, bla wird diese Eintragung nicht gewertet.

Ich erzähle dir das aus eigener Erfahrung. Auch ich wollte vor ein paar Jahren wissen ob meine "Jugendsünden" noch relevant sind in Bezug auf WBK-Beantragung. Bei mir war es im Prinzip nichts wildes. Mopped friesieren, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Joint geraucht, Ruhestörung, Beamtenbeleidigung, Obzönitäten in der Öffendlicheit etc. -das übliche halt :rolleyes: Alles Sachen von denen man sich heute distanziert. So ist das, wenn aus dem jugendlichen Rocker ein verantwortungsvoller und rechtschaffender Staatsbürger wird. Ich zitiere an dieser Stelle gerne: "Wer ist ohne Schuld, der Werfe den ersten Stein".

Meine Jugendsünden sind 25 Jahre her. Ich wollte erstklassige Informationen aus erste Hand und keinen Gerüchten nachgehen. Das ist der einzigste seriöse Weg einer Selbstauskunft. Du kennst dich selbst am besten. Nur du weißt was war. Wenn du die Selbstauskunft beantragst weißt du dann was Sache ist.

Übrigens, dieser Service kostet nichts!!! Es ist dein verbrieftes Bürgerrecht nach dem Datenschutzgesetz!!!

Um auf deinen Fall zurückzukommen... Ich denke aus dem Gefühl das du dir bzgl. einer WBK-Beantragung keine Sorgen machen brauchst. Wenn du allerdings ein ehemaliges NPD-Mitglied warst, oder mit Drogen gedealt hast, oder ein Gewaltverbrechen begangen hast, sieht die Sache schon anders aus.

Wie gesagt, Rechtsicherheit erhälst du nur durch eine Selbstauskunft.

Ich drücke dir die Daumen

Gruß

gunmen67

Geschrieben

Wie, alte Bussgeldbescheide, wie Moped frisieren sind auch noch drin?

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