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IGNORED

geht der antrag durch?


oli79

Empfohlene Beiträge

Das kann nicht sein,Oder?

Wie kam ich da nur zu meiner Wbk??? :confused:

Schau mal unter dem Stichwort "Tilgungsfristen" und Verwertungsverbot" im BZRG nach. Da werden sie geholfen. Aber wie immer gilt: GENAU und mehrmals lesen. Dann nachdenken und dann erst Schlüsse ziehen.

So darf sich z.B. jemand mit einer Verwarnung nach § 59 StBG (Verwarnung mit Strafvorbehalt) nicht nur auch unmittelbar nach dem Urteil als unbestraft bezeichnen und der Eintrag erscheint nicht im Führungszeugnis, sondern nach einem Urteil des Hess VGH fällt eine Verwarnung auch mit mehr als 60 TS (im fraglichen FAll 120 TS) nicht unter den § 5 Abs. 2 Nr. 1, da eben keine Geldstrafe verhängt wurde sondern nur eine Verwarnung.

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Die Frage war, ob auch "Moped frisieren" also fahren ohne Betriebserlaubnis 100 DM Strafe + 3 Punkte eingetragen ist - egal ob irgendwie verwertbar oder nicht.

Dann müsste ja alle Mögliche, wie auch die rote Ampel, zu schnelles Fahren - sofern Bussgeld - eingetragen sein.

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Schau mal unter dem Stichwort "Tilgungsfristen" und Verwertungsverbot" im BZRG nach. Da werden sie geholfen. Aber wie immer gilt: GENAU und mehrmals lesen. Dann nachdenken und dann erst Schlüsse ziehen.

So darf sich z.B. jemand mit einer Verwarnung nach § 59 StBG (Verwarnung mit Strafvorbehalt) nicht nur auch unmittelbar nach dem Urteil als unbestraft bezeichnen und der Eintrag erscheint nicht im Führungszeugnis, sondern nach einem Urteil des Hess VGH fällt eine Verwarnung auch mit mehr als 60 TS (im fraglichen FAll 120 TS) nicht unter den § 5 Abs. 2 Nr. 1, da eben keine Geldstrafe verhängt wurde sondern nur eine Verwarnung.

Sorry: Ich hätte Grüne Farbe verwenden sollen!

Meine Jugendsünden liegen weit in der Vergangenheit zurück! ;)

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Hallo,

die Nachfrage im Forum ist ein Weg im Vorfeld - viele Erfahrungen und noch mehr Meinungen. Das z. T. längst vergessene Jugendsünden (auch nach Jugendstrafrecht) für die Berechtigten weiterhin sichtbar sind ist halt einfach so!

Mein Tip zur Absicherung im Vorfeld: Gespräch mit dem zuständigen SB vereinbaren, auf Bedenken / Befürchtungen hinweisen - evtl. auch alten Strafbefehl / Verurteilung kopieren und mitnehmen / überlassen. Dein Sachbearbeiter ist halt der "Entscheider" in erster Instanz und den musst Du von Deiner Zuverlässigkeit glaubhaft überzeugen können. Zwei bis drei "kleine" Sachen können zum Scheitern Deines Anliegens führen - andererseits kann Dein SB auch "größere" Dinge Deinem Anliegen nicht entgegensetzen wenn Du Ihn von Deiner Zuverlässigkeit überzeugst.

Viel Erfolg und offen an die Dinge rangehen (ich spreche aus Erfahrung): Viele Grüße, Reinhard.

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Hallo zusammen

Jungs, "im großen polizeilichen Führungszeugnis" steht alles drin !!! Das ist nicht zu verwechseln mit dem "kleinen polizeichlichen Führungszeugnis" das ihr bei eurer Meldebehörde beantragt, z.B. für einen potentiellen Arbeitgeber etc.

Um nocheinmal auf die erforderliche Zuverlässigkeit zurück zukommen. Ich kenne einen "Fall" aus meinem weiteren Bekanntenkreis. Der Jung hat eine Jugendeinheitsstrafe verbüßt von 2,5 Jahren. Als wir so mit 19 -20 zum Bund einrückten, ist er eines morgens mit Geleitschutz von Grün/Weiß in ein Staatliches Sanatorium gebracht worden. Unter fachlicher Aufsicht wurde aus dem Rocker, ein gerader Mensch gemacht. Was er nun genau verbrochen hat, weiß ich nicht detailiert. Sicherlich mehr als nur Mopped frisieren. Wir nannten ihn damals "Tüten-Karl". Ich vermute mal das hat etwas mit berauschenden Kräutern aus den Niederlanden zu tun.

Nun, worauf ich eigendlich hinaus will ist folgendes. Ich habe "Tüten-Karl" auf einem Stand bei einer Stadtmeisterschaft wiedergetroffen. Wir haben uns danach auf einen Kaffe zusammen gesetzt und über die "alten-Zeiten" geplaudert. Nach seiner Haftentlassung, hat er einen Beruf gelernt. In dem arbeit er bis heute. Verheiratet und 2 Kinder in die Welt gesetzt. Haus gebaut etc. Und nie wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

Etwa 12 Jahre nach seiner "Stunde Null" hat er den Sportschützen in sich endeckt. Verein beigetreten, fleißig trainiert, WBK beantragt, und ohne Probleme bekommen.

Resümierend komme ich zu folgender Erkentniss: Es kommt nicht darauf an was man getan hat (Gewaltverbrechen mal ausgenommen), sondern wie man damit umgeht und sich danach verhält. Wenn sich der "Gesetzwidrige Faden" kontinuierlich durch das Leben zieht, wird es wohl schwierig sein, den SB von seiner Zuverlässigkeit zu überzeugen. Der ein oder andere unter euch, der sich in Sachen "Personal" auskennt, wird der Begriff der "Auf -oder Absteigenden Tendenz" eines Lebenslaufes eines Arbeitsplatzbewerbers, bestimmt bekannt sein. Ich denke mal das auch behörlicherseits ähnlich verfahren, bzw. gewertet wird.

Wie schon gesagt, "Wer ist ohne Schuld, der werfe den ersten Stein"

Immer locker bleiben. In diesem Sinne...

Gruß

gunmen67

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Hallo zusammen

Jungs, "im großen polizeilichen Führungszeugnis" steht alles drin !!! Das ist nicht zu verwechseln mit dem "kleinen polizeichlichen Führungszeugnis" das ihr bei eurer Meldebehörde beantragt, z.B. für einen potentiellen Arbeitgeber etc. ...............

...................Wie schon gesagt, "Wer ist ohne Schuld, der werfe den ersten Stein"

Immer locker bleiben. In diesem Sinne...

Gruß

gunmen67

Moin gunmen67

Das ist ein schöner Beitrag. Ich wünschte, andere würden das genauso lebensbesonnen und positiv sehen wie Du, es wäre dann vieles einfacher.

Gruß

Spopi

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  • 1 Monat später...
Gar nicht.

Vollständige Auszüge aus dem Bundeszentralregister (BZR), einschliesslich aller "Altlasten", dazu gehören alle staatsanwaltschaftlich eingeleiteten Ermittlungsverfahren, auch wenn diese eingestellt wurden (!), unterliegen der "beschränkten Rechtsauskunft" und sind nur Behörden zugänglich.

CM

Falsch!

Ein erweitertes Führungszeugnis (auch Behördenführungszeugnis genannt) kann beantragt werden. Es enthält ggf. Einträge aus dem Erziehungsregister. Kann kostenlos angefordert werden beim Bundesamt für Justiz. Wird dann an ein Amtsgericht nach Wahl zur Einsichtnahme gesendet. Beantragung geht auch telefonisch.

Genauso ist die Eigenauskunft aus dem Zentzralen Staatsanwaltlichen Verfahrensregister (ZStV) gemäß § 495, Abs. 1 StPO iVm. § 19 BDSG möglich, hier hat der Antrag (nach BundesDatenschutzgesetz) auf Einsicht jedoch schriftlich zu erfolgen. Ebenfalls kostenlos versteht sich. Dort sind alle jemals eingeleiteten Verfahren gelistet, auch wenn diese eingestellt wurden. Auch hier gibt es Löschungsfristen.

Und die (Lösch-)Fristen zu eventuell vorhandenen Verfehlungen, Jugendsünden kann man auch nachlesen...

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Der Ausdruck des Registers, den manche Arbeitgeber bei der Bewerbung verlangen, enthält diese "verjährten" Einträge nicht mehr. In der Datenbank bleiben sie jedoch bis auf alle Ewigkeit gespeichert.

Das stimmt.

Und zwar nach dem BZRG §45 "bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus".

Für alle anderen Sünden gibts festgelegte Tilgungsfristen. Das hat nichts mit "großem" oder "kleinem" Führungszeugnis zu tun, sondern betrifft nur die Eintragungs- und Löschungsverfahren als Grundlage für diese Zeugnisse.

Ich hatte damals bei WBK-Beantragung den Sachbearbeiter gefragt, ob ihn meine Vergangenheit aus den wilden Hausbesetzerzeiten in Hamburg (in die ich natürlich nur unverschuldet reingerutscht bin...) nicht stört. Er meinte dann nur, daß ich da ja offensichtlich vor mehr als fünf Jahren weggezogen sei, denn die ihm vorliegende Auskunft bestünde nur aus zwei Worten.

Ich lass mich aber, wenn jemand den entsprechenden Gesetzestext zur Hand hat, gerne von anderer Praxis überzeugen. Würde ja auch meinem Bild vom unersättlichen Datenhunger unserer Behörden eher entsprechen. :eclipsee_gold_cup:

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