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IGNORED

Rote WBK


Floppyk

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Was bedeutet, bzw. welchen tieferen Sinn hat die Auflage der einmal jährlichen Aufstellung des Bestandes der Waffen auf der roten WBK?

Wenn eine Waffe auf der Roten beim Händler gekauft wird, ist es das gleiche Prozedre wie Kauf auf Gelb oder grün? D.h. Händler trägt i.d.R. Daten ein und dann 14 tägige Frist zum Abstempeln?

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Ist für Sammler halt laut §17 (2) und Sachverständige in §18 (2) 2 schon im Gesetz vorgesehen. Man darf sozusagen froh sein, wenn die Behörde es bei einer Meldung im Jahr gut sein läßt.

Kommt einer Inventur gleich, könnte ja was weggekommen sein...

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Hallo,

hat man noch nie von mir gefordert.

Liegt vieleicht daran wie man den Erwerb anzeigt.

ich mache dies immer mit einem Anschreiben das

alle Daten enthält. Es gibt aber evtl. Sammler die

ihre "Rote" zum "Abstempeln" vorlegen bzw. einschicken.

Grusz

Opa686

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Es gibt aber evtl. Sammler die ihre "Rote" zum "Abstempeln" vorlegen bzw. einschicken.

Das ist die normale Vorgehensweise. Wenn ich Dich recht verstehe, hast Du dann entweder die Waffen immer selbst eingetragen oder aber gar nicht eingetragen, auf jeden Fall aber nicht abgestempelt?

Müßte aber von Rechts wegen sein, unabhängig davon ob man Dir Auflagen bezüglich der oben genannten Stellen im Gesetz macht.

Von mir hat man diese jährliche Auflistung ebenfalls noch nicht verlangt, ich hatte im ersten Jahr mal nachgefragt und zur Antwort erhalten, man habe ja eh alle Daten vorliegen und brauche daher keine weitere Auslistung.

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Irgendwie mag ich es glauben, dass eine ofizelle Absegnung der Sammlerwaffen einmal im Jahr reicht. Denn nach dem Kauf tauschen die beteiligten Behörden ein Schriftstück aus, wo die An/Abmeldung bestätigt wird. Das kann der SB ja nicht, wenn nach dem Kauf die Meldung u.U. erst ein Jahr später erfolgt. Ergo müsste sich auch der Sammler erstmal an die 14 Tagesfrist zur Anmeldung halten.

So zumindest meine Auffassung.

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Irgendwie mag ich es glauben, dass eine ofizelle Absegnung der Sammlerwaffen einmal im Jahr reicht. Denn nach dem Kauf tauschen die beteiligten Behörden ein Schriftstück aus, wo die An/Abmeldung bestätigt wird. Das kann der SB ja nicht, wenn nach dem Kauf die Meldung u.U. erst ein Jahr später erfolgt. Ergo müsste sich auch der Sammler erstmal an die 14 Tagesfrist zur Anmeldung halten.

So zumindest meine Auffassung.

Sammler müssen innerhalb 14 Tage melden uns abstempeln lassen, wie normale WBK

Sachverständige müssen erst innerhalb 3 Monate anzeigen.

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14 Tage sind gesetzlich grundsätzlich vorgeschrieben, außer den drei Monaten bei SV. Da hilft leider nichts, außer der SB läßt anderes durchgehen.

Opa, Deine Vorgehensweise ist ja dann ganz normal, ich hatte das oben anders verstanden. So (bzw. persönlich) macht das doch denke ich die große Mehrheit.

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Stimmt nicht ganz, schau nochmal nach, Schorsch!

Hab ich getan:

§18

Erwerb und Besitz von

Schusswaffen oder Munition durch

Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft

machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche

oder technische Zwecke, zur Erprobung,

Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen

Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder

Munition wird in der Regel

1. für Schusswaffen oder Munition jeder Art und

2. unbefristet

erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der

Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung

über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen. Auf den

Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder

Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10

Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht

länger als drei Monate ausgeübt wird.

§10

Erteilung von Erlaubnissen zum

Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen

wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung

in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für

die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art,

Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die

Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines

Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet

erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis

nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen

Behörde unter Benennung von Name und Anschrift

des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und

seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

edit: cutnpaste fehler

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Auf den

Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder

Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10

Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht

länger als drei Monate ausgeübt wird.

Dies gilt nur für SV, die eine Erlaubnis für Schusswaffen aller Art haben, die anderen SV haben wie alle anderen WBK-Inhaber auch, die Meldungen innerhalb der 14-tagesfrist vorzunehmen.

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Dies gilt nur für SV, die eine Erlaubnis für Schusswaffen aller Art haben, die anderen SV haben wie alle anderen WBK-Inhaber auch, die Meldungen innerhalb der 14-tagesfrist vorzunehmen.

Nee, nicht ganz richtig.

Auf den

Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen jeder

Art findet im Fall des Erwerbs einer Schusswaffe § 10

Abs. 1 Satz 4 keine Anwendung, wenn der Besitz nicht

länger als drei Monate ausgeübt wird.

Das heißt, wenn der Sachverständige die Waffen seiner Sammlung einverleibt, dann gelten für ihn die 2 Wochen!

Durchgägig werden SV-WBKs wohl für Waffen aller Art ausgestellt. Deshalb werden auch so wenige ausgestellt ;)

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Nee, nicht ganz richtig.

Das heißt, wenn der Sachverständige die Waffen seiner Sammlung einverleibt, dann gelten für ihn die 2 Wochen!

Durchgägig werden SV-WBKs wohl für Waffen aller Art ausgestellt. Deshalb werden auch so wenige ausgestellt ;)

Dann lies doch bitte nochmal, was ich geschrieben hatte. Für SV mit Erlaubnis für Schusswaffen aller Art gilt die 14 Tagesfrist gerade nicht, auch wenn er sich enscheidet, die Waffe länger in seinem Besitz zu behalten. Für diesen Fall gilt die 3 Monatsfrist! Er kann sich nämlich erst zum Ende der 3 Monatsfrist entscheiden, ob er die Waffe behalten will oder nicht.

Im Übrigen sammelt ein SV nicht im Sinne des §17 WaffG!

SV-WBKs können durchaus auch zeitlich oder waffenspezifisch beschränkt werden, wenn es trifftige Gründe dafür gibt. Was die Regel nach §18 WaffG darstellt entzieht sich meiner Kenntnis.

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Apropos durchgestrichen:

Habe bei den roten WBKs ( gemeint ist jetzt Sammler und Sachverständigen WBK ) schon verschiedene Versionen gesehen. Mal ist gar nichts gemacht, mal das eine oder das andere unterstrichen und wieder anders, das eine oder andere durchgestrichen. Einheitliche Regelungen gibt es hierfür wohl keine. Beispielsweise gibt es Sammler, bei denen ist nichts durchgestrichen, wohingegen bei anderen Sachverständigen gestrichen ist. Dann gibt es wiederum Sachverständige, bei denen nichts durchgestrichen ist und andere, bei denen Sammler durchgestrichen ist.

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Also ich habe keine Probleme mit meinem SB. Ich bin noch per Sie, kann vernünftig mit ihm reden und bislang hat er meine Wünsche alle akzeptiert.

Das angesprochene Vitamin "B" habe ich bei ihm nicht und kennen gelernt habe ich ihn erst in Verbindung mit meinem ersten Antrag zur WBK.

Alle meine Anträge wurden zwischen sofort und gute 3 Wochen bearbeitet.

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Auf meiner (Sammler-) WBK ist auch nix gestrichen.

Da steht immer noch "für Waffensammler und Waffensachverständige".

Moin,

auf meiner Sammler WBK ist "Waffensammler" unterstrichen,

auf meiner SV WBK ist "Waffensachverständige" unterstrichen.

Wurde vom Amt gemacht, hätte ich natürlich auch selbst machen

können.

In der Praxis habe ich aber festgestellt ( auch wenn das keine rechtsverbindlichen

Auswirkungen hat ), daß kaum einer darauf achtet, auch nicht aufs Thema, nach

dem Motto: "Rot heißt kaufen dürfen!"

Ich habe mal vor Jahren, als mein Sammelgebiet noch begrenzt war, einen

Revolver kaufen wollen, der unter Umständen mit Umwegen und Verrenkungen

so gerade eben vielleicht gepaßt hätte, kaufen wollen und mir eine ellenlange

Begründung für den Verkäufer auf der Börse in Dortmund zurechtgelegt, als

der nur feststellte:" Ach so, auf rot, alles klar!"

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auf meiner Sammler WBK ist "Waffensammler" unterstrichen,

auf meiner SV WBK ist "Waffensachverständige" unterstrichen.

Du hast also letztlich doppelt Gebühren zahlen müssen? Du hattest sicher einen zeitlichen Abstand zwischen der Erteilung der beiden WBKs?

Zumindest ungewöhnlich, aber mit dem neuen WaffG o.k.

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Du hast also letztlich doppelt Gebühren zahlen müssen?

Du hattest sicher einen zeitlichen Abstand zwischen der Erteilung der beiden WBKs?

Zumindest ungewöhnlich, aber mit dem neuen WaffG o.k.

Moin,

ja, allerdings haben beide noch ihre Gültigkeit, d.h. meine ursprüngliches

( schon ziemlich weit gefasstes ) Thema bleibt auf der Sammler WBK bestehen,

während ich unabhängig davon eine SV WBK beantragt habe ( ca. 5 Jahre später )

und bekommen habe ( also 2 Hefte ).

Die Kosten für die SV WBK waren ja auch geringer, deshalb hielt sich das alles in Grenzen.

Natürlich könnte ich jetzt auf die Sammler WBK verzichten, da ich mit der anderen alles erwerben

darf ( incl. Munition ), aber ich wollte die gerne beide aus bestimmten Gründen parallel laufen lassen.

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Also nach einem Wochenende mit viel Action, lese ich mich gerade wieder ein.

Also wenn ein SV sammelt, sollte er nach §17 eine Genehmigung beantragen, jedoch besteht meines Wissens nach für ihn die Möglichkeit Waffen (innerhalb des genehmigten Umfangs) als Belegstücke nach §18 über den Zeitraum von 14 Tagen bzw. 3 Monaten hinaus zu behalten. Dies läuft aber keinesfalls als Sammeln im Sinne einer kulturhistorischen oder technischen Sammlung, wie sie im §17 begründet ist. Je nach Umfang der WBK ist nach den jeweiligen Fristen die Meldung an die Behörde fällig, die dann aber sicherlich vom Überlasser bereits informiert sein dürfte.

Ob auf der WBK was gestrichen wurde oder nicht ist eine andere Frage! Wenn jedoch ein Sammelgebiet (nach §17) oder der Umfang eingeschränkt (nach §18) wurde, wird der Erwerber gut beraten sein, sich genau an diesen Umfang zu halten, auch wenn auf der ersten Seite keine Kennzeichnung / Streichung erfolgt ist. Dies bedeutet im Zweifelsfall, dass der Händler einem die Waffe zwar verauft, aber die dafür erforderliche Besitzerlaubnis dafür nicht vorliegt. Nun ratet mal, wer sich wegen unerlaubtem Waffenbesitz zu verantworten hat! Desweiteren kann sich ein Sammler, der eine WBK für Sammler und Sachverständige ausgestellt bekommen hat, nicht auf §18 berufen, da er diesbezüglich kein Bedürfnis nachgewiesen hat.

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