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IGNORED

Überlassungs- /Leihvertrag


DarkAngel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Es gab hier im Forum mal einen Link zu einem Vordruck für eine Vereinbarung über eine vorübergehende Überlassung.

Leider funktioniert der Link zu waffen-online.de (wo der Vordruck in der Download-Area zu finden war) nicht mehr.

Hat jemand diesen Vordruck noch irgendwo auf der Festplatte rumkullern und kann ihn hier mal zur Verfügung stellen?

Geschrieben

Wie siehts denn aus wenn ich selber eine WBK habe, mit eingetragenem .357 Revolver ... kann ich mir da bspw. von einem Freund eine 9mm Pistole ausleihen und mit dieser schiessen gehen ? Und weiter noch darf ich mit der Überlassungserklärung und meiner WBK auch 9mm Munition im Geschäft erwerben ? Falls es eine Rolle spielt §27 und Wiederlader vorhanden.

Gruß

Spy

Geschrieben
Wie siehts denn aus wenn ich selber eine WBK habe, mit eingetragenem .357 Revolver ... kann ich mir da bspw. von einem Freund eine 9mm Pistole ausleihen und mit dieser schiessen gehen ?

JA! (schriftliche Leihbestätigung würde ich jedoch wärmstens empfehlen!)

Und weiter noch darf ich mit der Überlassungserklärung und meiner WBK auch 9mm Munition im Geschäft erwerben ? Falls es eine Rolle spielt §27 und Wiederlader vorhanden.

AFAIK: ja. Jedoch überlass ich die definitive Antwort nem Rechtsexperten.

Ich würd die Mun von dem "Freund" kaufen lassen oder Mun auf dem Schießstand kaufen (und dort verbrauchen)!

Gruss

B

Geschrieben

Deinen finde ich von der Einteilung komisch...

Ich nehme immer diese, leicht veränderte Variante:

Vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen im Rahmen des § 12 Abs.1 Ziffer 1 WaffG (Überlassung durch einen WBK-Inhaber an einen anderen WBK-Inhaber)

Überlassungsvereinbarung

Im Folgenden Überlasser genannt:

(Name) (Straße, Nummer) (PLZ, Ort)

überlässt im Rahmen dieses Vertrags an, im Folgenden Empfänger genannt:

(Name) (Straße, Nummer) (PLZ, Ort)

folgende Schusswaffe:

(Waffe, Kaliber) (Hersteller/Modell) (Waffennummer)

eingetragen in der Waffenbesitzkarte:

(WBK-Nummer) (ausstellende Behörde) (Ausstellungsdatum)

(WBK ausgestellt auf) Der Empfänger hat seine Berechtigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG durch Vorlage seiner folgenden Waffenbesitzkarte nachgewiesen:

(WBK-Nummer) (ausstellende Behörde) (Ausstellungsdatum)

Die vorstehend genannte Waffe wird zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck überlassen und darf im Rahmen dieses Vertrags auch nur insoweit verwendet werden (§ 12 Abs. 1 Ziffer 1a WaffG)

zum sportlichen Übungsschießen und zur Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen

zum jagdlichen Übungsschießen und zur Jagd

zum Zweck der sicheren Verwahrung (§ 12 Abs. 2 Ziffer 1b, Variante 1)

zum Zweck der Beförderung (§ 12 Abs. 2 Ziffer 1b, Variante 2)

Der Entleiher der Waffe erhält eine Kopie der Waffenbesitzkarte des Verleihers, auf der die oben genannte Waffe eingetragen ist.

Mit der Waffe wird ebenfalls zu oben genanntem, vom Bedürfnis umfassten Zweck Munition überlassen (gem. § 12 Abs. 2 Ziffer 1)

Ja, Stück, Kaliber

Nein

Die oben genannte Schusswaffe wird für die Zeit vom bis zum überlassen.

(Für die vorübergehende Überlassung erlaubnispflichtiger Schusswaffen von einem WBK-Inhaber an einen anderen WBK-Inhaber, schreibt der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Ziffer 1a WaffG eine maximale Dauer der Überlassung von einem Monat vor.)

Der Empfänger verpflichtet sich, die Schusswaffe sorgsam zu behandeln. Falls während der Überlassung Mängel an der Waffe auftreten, so hat der Empfänger den Überlasser unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Empfänger haftet für die Mängel nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft.

___________________ ___________________

(Datum) (Unterschrift des Überlassers) (Unterschrift des Empfängers)

Kleine Frage am Rande:

Was tragt Ihr eigentlich bei der Fett/kursiv/unterstrichenen Rubrik ein?

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Hallo...

ich habe folgende Situation, die mir nicht eindeutig erscheint. Die Nachfrage bei der amtlichen Stelle brachte zwar eine Antwort, dass mein Anliegen nicht möglich ist, dennoch keine Erklärung warum dies so ist. Mit meiner hoffentlich objektiven Auffassung des WaffG dürfte folgender Sachbestand kein Problem sein:

Ich (29 Jahre) möchte von meinem Vater (WBK-Inhaber / Jagdscheininhaber) die eingetragene Faustfeuerwaffe leihen, um öfters auf dem Schiessstand zu trainieren. Ich selber bin Mitglied im Schützenverein - habe bisher keine eigene WBK - und daher nach §12 Abs. 1 3b meines erachtens dazu berechtigt die Waffe zu transportieren. Das Formular "Begleitpapier zum Transport einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und der dazugehörigen Munition (§12 Abs. 1 Nr. 3b, §12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) würde ich mitführen, zzgl. die Kopie der WBK meines Vaters.

Wie sieht es rechtlich aus? Ist dies möglich? Danke für die Kommentare!

Das oben genannte Formular:

begleitpapier_transport_schusswaffen.pdf

Geschrieben
Nein, da Du keine WBK hast.

das ist aber auch strittig, siehe hier:

http://www.fwr.de/re_waffenueberlassung_formular.html

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b) WaffG besagt:

"(I) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese (...)

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er (...)

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, (...)

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf (...)."

Das selbe gilt nach § 12 Abs. 2 auch für Munition.

gruß

jürgen

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Es handelt sich aber nicht um eine Vereinswaffe...

...eben.

Ist mal was, das klar geregelt und verständlich ist.

Alternative:

Ausprobieren und mal sehen wie lange die Juristerei im Zweifelsfall damit beschäftigt ist.

Geschrieben

Paragraph 12 Abs. 1 Nr. 3b besagt doch aber eindeutig, dass man ohne Erlaubnis eine WBK pflichtige Waffe von einem WBK Inhaber erwerben darf, solange der Erwerber im Verein ist...oder dergleichen. Siehe das pdf in meinem Kommentar oben...was sagt Ihr dazu? Ist evtl. ein Jurist unter uns?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Paragraph 12 Abs. 1 Nr. 3b besagt doch aber eindeutig, dass man ohne Erlaubnis eine WBK pflichtige Waffe von einem WBK Inhaber erwerben darf, solange der Erwerber im Verein ist...oder dergleichen. Siehe das pdf in meinem Kommentar oben...was sagt Ihr dazu? Ist evtl. ein Jurist unter uns?

Vom Verein an wbkloses Mitglied > Ja

Von Privat an wbklosen > Nein

Was gibt es denn da nicht zu verstehen?

Gruß

GOH

Geschrieben

GOH wenn du da mal nicht auf dem Holzweg bist

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist.

Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg.

Geschrieben

Ist aber dennoch ein heißes Eisen. Baut der Entleiher (heißt das so?) mit der geliehenen Waffe S******e, sitzt du dann als Eigentümer und Verleiher mit Sicherheit mit im Boot der dann einsetzenden juristischen Tretmühlen und trägst die entsprechenden Konsequenzen bis hin zum Verlust der Papiere.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

@gunnery

Das ist nicht der Originaltext des WaffG.

Eine Quellenangabe wäre nett.

Kommentare und Auslegungen helfen uns da nicht wirklich, da SA und Richter das wieder völlig anders sehen können.

Daß unsere Gesetze nicht immer sinnvoll sind weiß ich auch. Dazu bitte keine Diskussion.

Gruß

GOH

Geschrieben
@gunnery

Das ist nicht der Originaltext des WaffG.

Eine Quellenangabe wäre nett.

Kommentare und Auslegungen helfen uns da nicht wirklich, da SA und Richter das wieder völlig anders sehen können.

Daß unsere Gesetze nicht immer sinnvoll sind weiß ich auch. Dazu bitte keine Diskussion.

Gruß

GOH

gerne Forum Waffenrecht News Nr. 3-2006 Seite 6

ach ja für nur 12€ im jahr bekommst du diese News auch regelmässig

Geschrieben

Moin zusammen,

auf meinem Sachkunde-Lehrgang habe ich das, wie folgt gelernt:

Ein Berechtigter (WBK Inhaber) darf seine Waffe einem anderen (nicht WBK Inhaber), für einen genau umfassten Zweck für einen gewissen Zeitraum überlassen (max. 4 Wochen).

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b) WaffG besagt:

"(I) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese (...)

....

nach Absatz 2, darf der "Unwürdige" sogar Munition beim Büma erwerben. :00000733:

Ist erprobt und vom Amt (unter fast schon körperlichen Schmerzen :17: abgesegnet worden)

Gruß

Thomas

P.S.: der Büma wollte aber die orginal WBK von dem armen Unwürdigen sehen.

Gast God of Hellfire
Geschrieben
ach ja für nur 12€ im jahr bekommst du diese News auch regelmässig

...guck in meine Signatur.

Mag sein, daß das FWR es so kommentiert, aber im Zweifelsfall interessiert das den Beamten vor Ort einen Scheiß. Das ist das Problem. Ich finde es auch nicht toll.

Die Überlassung vom Verein geht explizit aus dem Gesetzestext hervor, die Überlassung von privat nicht.

Wer unter Berufung auf die Meinung des FWR experimentieren möchte soll das tun und ggfs. hier darüber berichten, was passiert ist.

Ich S******e auch auf ne Menge Regelungen in diesem Land und finde sie unsinnig. Grad beim Waffengesetz. Ich habe aber derzeit auch weder Zeit noch Nerven mich mit realitätsfremden Behörden rumzuschlagen.

Ich persönlich hätte kein Problem damit einem zuverlässigen (man kennt ja schließlich die Leute denen man Waffen leiht) WBK-losen meine Plempen zu leihen. Ich möchte die Dinger nur nicht aus dem Lager des Polizeipräsidiums herausklagen müssen.

Über den Umweg Berechtigter an Verein > Verein an WBK-losen hab ich auch schon nachgedacht. Ist mir aber absolut zu schwammig.

Gruß

GOH

Geschrieben

GOH

schau § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen

Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen

oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung, den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf.

Ich(Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung) kann somit einem von mir Beauftragten (Schützenkammeraden ohne WBK) die Waffe nach meiner Weisung (selbstverständlich in schriftlicher Form) für einen Wettkampf überlassen.

Geschrieben

Hallo...

habe mittlerweile eine Juristin dazu befragt und die Antwort bekommen.

Es gibt diese Ausnahmeregel zwar (§12 Abs 1 3b WaffG), aber es gibt bisher keine eindeutige Stellungsnahme, wie ein Gericht dies sieht. Daher müsste man eine Feststellungsklage einreichen, um die Situation zu klären.

Generell ist die jeweilige persönliche Auffassung des Paragraphen 12 Abs 1 3b das Problem. Man meint, man handelt richtig, dennoch ist es fraglich, ob man vor Gericht recht bekommt. Recht haben und Recht kriegen ist leider zweierlei in Deutschland...

Hat jemand dazu Erfahrung, wie ein Richter darüber urteilt?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
Hat jemand dazu Erfahrung, wie ein Richter darüber urteilt?

3 Richter >> 5 Meinungen.

Du kannst entweder die Feststellungsklage klar machen oder es es so machen wie gunnery es sieht.

Das Problem bei der zweiten Variante ist nur, daß im Zweifelsfall die Waffe(n) erstmal lange weg sind.

Du musst bedenken, daß bei Urteilen auch sehr stark die persönlichen Präferenzen von Richter und Staatsanwalt zum Tragen kommen. Im einen Prozess sind Richter und SA begeisterte Jäger und Schützen, die sagen alles OK. Im nächsten hast Du verbohrte gutmenschliche Waffengegner, die den Strang fordern. Mal überzogen dargestellt.

Falsch parken kostet 10,- EUR, falsch überlassen ggfs. die Zuverlässigkeit.

@gunnery

Ich will Deine Meinung hier absolut nicht abwerten, Du hast ja sogar vielleicht Recht. Wenn man das immer so aus dem Stegreif sagen könnte hätten wir es einfacher.

Gruß

GOH

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