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IGNORED

Polizeikontrolle: Kofferraum öffnen ja/ nein


Beretta_92

Empfohlene Beiträge

... ich kann die bedenken einiger user gut verstehen, halte sie in weiten teilen jedoch für überzogen und unzutreffend. ...

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Executive Bedenken gegen ihre Maßnahmen für überzogen und unzutreffend hält. Das traf sogar auf Gestapo, Stasi und KGB zu. Von denen hatte auch niemand etwas zu befürchten, der nichts zu verbergen hatte.

Das Problem ist immer die zugrundeliegende Rechtordnung. Und da gibt es Entwicklungen, die machen mir Angst.

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Nuja,

freiwillig mache ich den Kofferraum auch net auf, wenn kein Bedarf besteht. Wenn ich das Warndreieck vorzeigen soll, muß ich den eh aufmachen. Will er das nicht sehen, ich soll aber trotzdem den Kofferraum öffnen, dann frage ich nach, was er denn sehen will oder zu finden hofft. Das wird ja erlaubt sein und wenn man das im richtigen Ton sagt, dann sollte der Polizist auch ne (halbwegs)plausible Erklärung geben(können).

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Vielleicht dreht man es so, dass man dem Sheriff mit den Fahrzeugpapieren auch gleich die WBK reicht, das erklärt und entschärft manches... :ninja:

Hi,

wer hat was von Waffen gesagt? Ich hab einfach keinen Bock, dass Herr/Frau Polizist mir in meiner Sporttasche rumkramt und meine verschwitzten Socken durcheinander bringt...

Gruss

B

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Nuja,

freiwillig mache ich den Kofferraum auch net auf, wenn kein Bedarf besteht. Wenn ich das Warndreieck vorzeigen soll, muß ich den eh aufmachen. Will er das nicht sehen, ich soll aber trotzdem den Kofferraum öffnen, dann frage ich nach, was er denn sehen will oder zu finden hofft. Das wird ja erlaubt sein und wenn man das im richtigen Ton sagt, dann sollte der Polizist auch ne (halbwegs)plausible Erklärung geben(können).

In Hessen muß er dir diese Auskunft auf Wunsch sogar schriflich geben. HSOG §37

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Hi,

wer hat was von Waffen gesagt? Ich hab einfach keinen Bock, dass Herr/Frau Polizist mir in meiner Sporttasche rumkramt und meine verschwitzten Socken durcheinander bringt...

Gruss

B

Hähä,

die sollte man evtl auch absichtlich liegen lassen, vielleicht zieht der dann seine Lehren für zukünftige Kontrollen draus. :s82::00000733:

@jennerwein: vorher oder nachher ?? :rolleyes:

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Das Problem ist immer die zugrundeliegende Rechtordnung.

:icon14: volle zustimmung! und solange die legislative (von dir gewählt ??) das recht bestimmt, wird die exekutive (von dir bezahlt) dieses recht auch so durchsetzen. und solange der hier zur diskussion stehende § 111 StPO unter den normierten voraussetzungen festschreibt, dass "jedermann, der in dieser KS angetroffen wird ...." die kontrolle / durchsuchung seiner person / sachen zu erdulden hat, bleibt es auch so. gestaltet die legislative doch so, dass der § 111 abgeschafft wird - was hältst du denn davon???

bei 111 ist eben nichts mit richter vor ort, durchsuchungsbeschluss und trallala. diese durchsuchung diente einzig und allein der verfolgung einer in § 111 genannten straftaten (i.d.f. § 250 stgb)! und da wird auch nicht nach warndreieck gefragt, und der betroffene muss je nach lage durchaus damit rechnen, die polizisten mit gezogenen waffen zu erblicken, und das wühlen in vermuffter sportklamotte gehört in diesem fall zum berufsalltag. that´s life, it´s all part of the job!

und wer dann noch meint, sich dieser klar definierten maßnahme aus überzogenem (jedoch rechtlich keinesfalls gedecktem) gerechtigkeitsempfinden entziehen zu müssen, wird -nach jetziger rechtslage - ganz klar die konseqenzen tragen müssen. und die beginnen gaaaanz angemessen und verhältnismäßig bis hin zum von dir genannten rammbock.

noch fragen zum thema kofferraumöffnen?

grüße

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@runnerpok

für Deine Ausführungen in #75 und #83 kriegst Du von mir 2 Sternchen! :appl:

Leider ist es müßig, mit Stammtischrechtlern zu diskutieren. Habe ich hier auch schon mehrfach versucht - und aufgegeben.

Harlekin

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Dann bist du für das jeweilige Land ja ein "ausländischer Freund".

Soll die Polizei dort dann auch sich mehr um dich kümmern? ;)

Sofern die Deutschen in diesem konstruierten Fall wesentlich häufiger in der Kriminalitätsstatistik auffallen als die einheimische Bevölkerung würde ich es durchaus verstehen, ja sogar begrüssen, wenn auch die Kontrolliert werden, bei denen mit höherer Wahrscheinlichkeit auch was zu finden ist.

Wenn ein Vergewaltiger gesucht wird, macht es auch mehr Sinn, Männer zu kontrollieren und nicht Mädchen im Teenageralter. Das ist dann keine Diskriminierung Männern gegenüber sondern einfach eine Frage der Wahrscheinlichkeiten.

TheHun

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Hallo Leute,mir ist in der Vergangenheit aufgefallen,dass ab und zu Polizeifahrzeuge in Bereichen von Schiessstätten stehen um gegebenfalls zu kontrolieren. Ich habe seit ein paar Tagen meine WBK und frage euch und insbesondere die wenigen hier,die rechtlich was auf`m Kasten haben:dürfen die grünen Jungs und Mädels mich gezielt auf meine Waffen hin kontrollieren(die wollen sicher nur feststellen,ob alles ok ist)und wie weit dürfen die gehen?Ich meine damit,darf ich die Wumme rausholen und denen zeigen oder dürfen sie die in die Hand nehmen und streicheln ? Wann kann ich verweigern und mit welcher rechtl.Grundlage dann ? Danke schon mal im Voraus.

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.... und solange der hier zur diskussion stehende § 111 StPO unter den normierten voraussetzungen festschreibt, dass "jedermann, der in dieser KS angetroffen wird ...." die kontrolle / durchsuchung seiner person / sachen zu erdulden hat, bleibt es auch so.

Seit wann deckt StPO §111 die Durchsuchung von Personen? :confused:

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Seit wann deckt StPO §111 die Durchsuchung von Personen?

nich wirklich jetzt, oder???

edit:

na guuut - die norm benutzt nich den begriff der person, aber die aussage: .. und sich sowie mitgeführte sachen ..... wird dir sicher weiterhelfen, oki?

grüße

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Wann kann ich verweigern und mit welcher rechtl.Grundlage dann ?

moin guntubi,

ungeachtet dessen, dass ich deine frage für recht merkwürdig halte - ich versuche mal etwas zu strukturieren und fange hinten an.

wenn ein polizeibeamter kontrolliert, muss er für diese kontrolle per gesetz ermächtigt sein - sprich: sowohl die aufgabenzuweisung (=sachliche zuständigkeit) und die örtliche zuständigkeit müssen gesetzlich zugewiesen sein.

unterstellen wir mal, diese polizeirechtliche zuständigkeit sowie alle weiteren gesetzlichen voraussetzungen lägen vor, wäre diese kontrolle ein verwaltungsakt, der sich nach dem verwaltungsrecht richtet. (polizeirecht=besonderes verwaltungsrecht).

gegen diesen verwaltungsakt hätte man "zur wehr" den rechtsbehelf des wiederspruche, der allerdings "bei unaufschiebbaren anordnungen von polizeibeamten" keine aufschiebende wirkung bewirkt. in diesem fall muss die kontrolle also geduldet werden, bei weigerung würde sie mit zwang durchgesetzt werden können - auf die prüfungsschritte einer materiell-formellen rechtmäßigkeitsprüfung will ich hier nicht eingehen, würde nur noch mehr verwirrung stiften! allerdings sind auch im polizeirecht die zielrichtungen und voraussetzungen von kontroll- und durchsuchungsmaßnahmen recht unterschiedlich. soviel zum exkurs polizeirecht. den exkurs strafrecht spare ich mir, weil dies hier schon besprochen wurde, die durchsuchungsnormen auch recht unterschiedliche zielrichtungen verfolgen und ich nicht schon wieder eine staatsrechtliche konfliktdiskussion auslösen will.

btw: frag doch mal die polizisten, warum sie dort stehen - vielleicht haben die den schießstand zum übungsschießen angemietet??

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moin guntubi,

ungeachtet dessen, dass ich deine frage für recht merkwürdig halte - ich versuche mal etwas zu strukturieren und fange hinten an.

wenn ein polizeibeamter kontrolliert, muss er für diese kontrolle per gesetz ermächtigt sein - sprich: sowohl die aufgabenzuweisung (=sachliche zuständigkeit) und die örtliche zuständigkeit müssen gesetzlich zugewiesen sein.

unterstellen wir mal, diese polizeirechtliche zuständigkeit sowie alle weiteren gesetzlichen voraussetzungen lägen vor, wäre diese kontrolle ein verwaltungsakt, der sich nach dem verwaltungsrecht richtet. (polizeirecht=besonderes verwaltungsrecht).

gegen diesen verwaltungsakt hätte man "zur wehr" den rechtsbehelf des wiederspruche, der allerdings "bei unaufschiebbaren anordnungen von polizeibeamten" keine aufschiebende wirkung bewirkt. in diesem fall muss die kontrolle also geduldet werden, bei weigerung würde sie mit zwang durchgesetzt werden können - auf die prüfungsschritte einer materiell-formellen rechtmäßigkeitsprüfung will ich hier nicht eingehen, würde nur noch mehr verwirrung stiften! allerdings sind auch im polizeirecht die zielrichtungen und voraussetzungen von kontroll- und durchsuchungsmaßnahmen recht unterschiedlich. soviel zum exkurs polizeirecht. den exkurs strafrecht spare ich mir, weil dies hier schon besprochen wurde, die durchsuchungsnormen auch recht unterschiedliche zielrichtungen verfolgen und ich nicht schon wieder eine staatsrechtliche konfliktdiskussion auslösen will.

btw: frag doch mal die polizisten, warum sie dort stehen - vielleicht haben die den schießstand zum übungsschießen angemietet??

Hi runnerpok,hast recht,war ein bischen blöd formuliert die Frage von mir.Selbstverständlich will ich keinen Stress mit den Kumpels provozieren und mit Freundlichkeit kommt man eh weiter ,nur mich interessierte wo die Grenzen für die Beamten sind und ich denen nett und freundlich erklären kann, bis hierher und nicht weiter.Ich muss die ja auch nicht in meine Wohnung lassen,wenn kein triftiger Grund vorliegt. Aber ich danke dir,dass du dir Zeit und Mühe gemacht hast,mir zu antworten.

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Hi runnerpok,hast recht,war ein bischen blöd formuliert die Frage von mir.Selbstverständlich will ich keinen Stress mit den Kumpels provozieren und mit Freundlichkeit kommt man eh weiter ,nur mich interessierte wo die Grenzen für die Beamten sind und ich denen nett und freundlich erklären kann, bis hierher und nicht weiter.Ich muss die ja auch nicht in meine Wohnung lassen,wenn kein triftiger Grund vorliegt. Aber ich danke dir,dass du dir Zeit und Mühe gemacht hast,mir zu antworten.

So ähnlich wollte ich auch gerade antworten.

Danke runnerpok für Deine Äusserungen!

Gruss

B

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Dieses Argument ist ideal um alle Menschenrechte auszuhebeln. Warum soll ich was gegen Kontrollen haben wenn ich nichts zu verbergen habe?

Ein paar Beispiele:

- Warum soll ich dagegen sein meine Kontoauszüge monatlich bei Polizei, Finanzamt und Ordnungsbehörde vorzulegen? Ich habe doch nicht zu verbergen!

- Warum soll ich dagegen sein einen Transponder zu tragen, mit dem die Behörde jederzeit meinen Aufenthaltort feststellen kann? Ich habe doch nichts zu verbergen!

- Warum soll ich dagegen sein meine Wohnung (einschließlich Schlafzimnmer) durch Kameras überwachen zu lassen? Ich habe doch nichts zu verbergen!

- Warum soll ich dagegen sein, daß ein Transponder in meinem Auto die gefahrende Geschwindigkeit und die Position online an die Behörde übermittelt? Ich habe doch nichts zu verbergen. Die Bußgelder kann die Behörde natürlich online von meinem Konto abbuchen. Ich habe ja nichts zu verbergen!

-Wenigstens Einer hat meine sogenannte "Räuberpistole" verstanden.

Und weiter: Wenn ich ins Ausland fahre, dann natürlich nicht nur mit dem Gastschlüssel.

Und- es ist meine Sache, wo der Hauptschlüssel aufbewahrt ist.

Verdächtigt wird "man" ohnehin nur nach behördlicher Imagebildung bezüglich Person, Aussehen, Fahrzeugtyp.

KEINER ist also davor sicher, nicht DOCH dem vom Beamten persönlich aufgebauten Image der Person zufolge in eine gründliche Kontrolle zu geraten.

(mit allen folgenden Schikanen bezüglich Leibesvisitation, Umkrempeln des Fahrzeugs bis unter die Fußbodenmatten und Aufhebeln der Sitze.)

Gerät man erst mal in so ein Imageraster-

Nicht jeder Beamte zieht das so endgültig durch- ich sag nur: Niemand ist von solch einer Prozedur per se ausgeschlossen.

Und um das mal auf eine NORMALE Fahrzeugkontrolle (...allgemeine Verkehrskontrolle...) zurückzuführen:

Da hat KEINER das Recht, Handschufach und/oder Kofferrraum sich öffnen zu lassen- WENN die zur allgemeinen Verkehrskontrolle erforderlichen

"Unterlagen" (Fahrzeugpapiere, Warndreieck, Verbandskasten) greifbar sind.

Und in DIESEM Fall sperre ich mich eben auf besagte Weise gegen eine nicht angebrachte Ausweitung der Kontrolle.

Vielleicht ist da jetzt die Luft ein bisschen raus.

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gegen diesen verwaltungsakt hätte man "zur wehr" den rechtsbehelf des wiederspruche, der allerdings "bei unaufschiebbaren anordnungen von polizeibeamten" keine aufschiebende wirkung bewirkt. in diesem fall muss die kontrolle also geduldet werden, bei weigerung würde sie mit zwang durchgesetzt werden können

Lustig daran ist allerdings, daß bei fehlender Rechtsgrundlage der Anordnung die Notwehr gegen das Zwangsmittel möglich ist. Es ist also eher möglich, den vom rechten Weg abgekommenen Polizisten zu erschießen, als gegen seine Anordnung Rechtsmittel einzulegen...Preisfrage: wer weiß, von welchem Fall der neueren BRD-Rechtsgeschichte ich spreche? :rolleyes:

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Vielleicht haben sie ja zwar einen Grund, aber kein Recht. Es gibt viele polizeiliche Maßnahmen, die sich hinterher als nicht rechtmäßig herausgestellt haben. Und genau um diese Frage ging es hier ja.

Echt? Du scheinst ja viel Ahnung zu haben. Gib mal Beispiele. Bei den vielen polizeilichen Maßnahmen tagtäglich zweifele ich diese Aussage massiv an!

TD

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Lustig daran ist allerdings, daß bei fehlender Rechtsgrundlage der Anordnung die Notwehr gegen das Zwangsmittel möglich ist. Es ist also eher möglich, den vom rechten Weg abgekommenen Polizisten zu erschießen, als gegen seine Anordnung Rechtsmittel einzulegen...Preisfrage: wer weiß, von welchem Fall der neueren BRD-Rechtsgeschichte ich spreche? :rolleyes:

Der Jurist Robert von Mohl hat dieses Problem vor 150 Jahren endlos durchgekaut und ist zu keinem vernünftigen Ergebnis gekommen. Verbietet man die Notwehr gegen unrechtmäßige (und das beinhaltet lediglich von einem verfassungswidrigen Gesetz scheinbar aber nicht rechtswirksam gedeckte) staatliche Handlungen, dann gibt es keinerlei Handhabe gegen den obrigkeitlichen Staatsstreich--schleichend oder auf einmal. Erlaubt man dagegen Zwangsmittel gegen alle Polizeimaßnahmen, die dem Betroffenen einigermaßen plausibel spanisch vorkommen, dann ist sinnvolle Polizeiarbeit kaum machbar. Wie will man das nun regeln...

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Der Jurist Robert von Mohl hat dieses Problem vor 150 Jahren endlos durchgekaut und ist zu keinem vernünftigen Ergebnis gekommen. Verbietet man die Notwehr gegen unrechtmäßige (und das beinhaltet lediglich von einem verfassungswidrigen Gesetz scheinbar aber nicht rechtswirksam gedeckte) staatliche Handlungen, dann gibt es keinerlei Handhabe gegen den obrigkeitlichen Staatsstreich--schleichend oder auf einmal. Erlaubt man dagegen Zwangsmittel gegen alle Polizeimaßnahmen, die dem Betroffenen einigermaßen plausibel spanisch vorkommen, dann ist sinnvolle Polizeiarbeit kaum machbar. Wie will man das nun regeln...

Hi,

Einigermaßen plausibel spanisch vorkommen??? hm, stellen wir uns mal ganz dumm (*g*) und konstruieren einen Fall.

Stell Dir vor, Du würdest wegen Kindesentführung verhaftet werden und der Polizeicheffe droht Dir mit Folter, wenn Du nicht gestehst und verräts wo das Kind ist...

Darf Du Dich gegen die Folter wehren oder nicht?

Gruss

B

PS: ich unterstelle Dir nichts, das ist nur ein hypotetischer Fall!!!!

PPS: Sche*** wir verschwinden ganz schön von dem Thema "Rechte der Polizei bei einer Fahrzeugkontrolle"...

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