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IGNORED

WBK Gelb 2/6 noch ne' Frage


MM64

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... was aber zum Teil in Fachkreisen aber sehr umstritten ist. ;) Diese widerlegen die These dadurch, dass in § 14 Abs. 4 WaffG nicht auf Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1 WaffG abgehoben wird, weshalb auch die Sportschützen für die gelbe WBK sämtlichen Regelungen des Absatzes 2 incl. des Erwerbsstreckungsgebotes unterliegen.

Wenn der Abs 2 unabhängig von sonstigen Freistellungen (wie z.B. dem 14(4)) die Streckung auf zwei Schusswaffen pro Halbjahr für Mitglieder eines anerkannten Verbandes vorsieht, so dürfen diese dann auch nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen - unabhängig von der allgemeinen Erwerbsfreiheit von Luftgewehren.

bye knight

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Wenn der Abs 2 unabhängig von sonstigen Freistellungen (wie z.B. dem 14(4)) die Streckung auf zwei Schusswaffen pro Halbjahr für Mitglieder eines anerkannten Verbandes vorsieht, so dürfen diese dann auch nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen - unabhängig von der allgemeinen Erwerbsfreiheit von Luftgewehren.
...was natürlich völliger Quatsch ist, weil sich der gesamte § 14 WaffG auf Schusswaffen für Sportschützen bezieht, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf.

CM

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  • 3 Monate später...

Für Rheinland-Pfalz gibts nicht zufällig nicht auch so ein Urteil, das ich meinem Sachbearbeiter mitbringen könnte?!

Was passiert eigentlich mit einer Waffe, die ich in dem Glauben kaufe, die 2/6-Regelung sei rechtswidrig, mein SV sähe das aber anders?

Wird die dann im Ordnungsamt eingelagert, bis die Zeit reif ist??

Kann ja nicht unbedingt davon ausgehen, dass ich sie umtauschen kann! Oder muß ich sie dann zersägen??

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Über den Urteilen stehen zumeist diverse Erlasse der IM. Vergesst das bitte nicht.

Über die Verbindlichkeit von innenministeriellen Erlassen, in denen die nachgeordneten Behörden zu gesetzwidrigem Verwaltungshandeln angewiesen werden, hatten wir, glaube ich, schon hinreichend philosophiert.

Fakt ist, dass es gegenwärtig immer noch an einer OVG- oder VGH-Entscheidung mangelt, die die Rechtswidrigkeit derartiger Erlasse allgemein und nicht nur einzelfallbezogen feststellt.

CM

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Grins, sind wir hier beim pokern oder was ? "Mein Drilling ist höher als Dein Full House. Nein, mein Flush is besser bäh...." :D

Spielen wir es doch einfach mal kurz durch. IM x gibt Anweisung, dass § soundso in derunder Form auszulegen ist. Der kleine Hansele der Waffenbehörde setzt das so um. Der Betroffene legt Widerspruch ein mit der Begründung, das VG y habe in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.

Wie würdest Du nun anstelle des kleinen Hansele entscheiden ? Ach ja - und wo steht, dass ein VG-Urteil "höherwertig" als ein IM-Erlasses ist... :)

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Hallo,

offenbar ist doch die Anwendung der 2/6 Regelung auf die neue Gelbe im Gesetz nicht eindeutig.

Ich verstehe nicht, warum eine Behörde die sich nicht sicher(sein kann) ist einfach den Gesetzgeber fragt wie es denn nun gedacht war. Es muss doch Personen geben, die dieses Gesetz entworfen haben.

Liebe Behörden, dann Fragt die doch einfach !!!!

Gruß Tom22

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Da es jeweils Einzelfallentscheidungen sind, steht die VG-Entscheidung natürlich nur dann höher, wenn der von Dir zitierte Betroffene gegen die Entscheidung des Klein-Hansele klagt und auch gewinnt.

Wenn der Betroffene selbst klagt sieht die Sache natürlich anders aus. Ich bin ursprünglich davon ausgegangen, dass sich jemand auf ein Fremdurteil beruft und das dann automatisch höher sein soll als ein IM-Erlass. Das wäre mir dann doch neu...

Zur Höherwertigkeit einer VG-Entscheidung gegenüber IM-Erlaß: Sozial- und Staatsbürgerschafts-Unterricht der 10.Klasse. Geh' doch mal hin, da wird's Dir erklärt... :gutidee:

Ist bei mir schon ein bissl lange her, aber an dieses Fach kann ich mich beim besten Willen nicht erinnern. Liegt vielleicht auch daran, dass ich mich in der Schulzeit auch mit anderen Dingen befasst habe... :wub:

Was einem dort nicht erklärt wird: Daß manche Behörden die IM-Erlasse auch dann anwenden, wenn sie bereits durch letzte VG (z.B. VGH)-Entscheidung verworfen worden sind, so daß der nächste Betroffene schon wieder klagen muß. Insofern ist die Vertrauenseligkeit vieler Bürger in Verwaltungsentscheidungen unbegründet.

Heinrich

In erster Linie ist es doch Aufgabe des IM (dem diese Entscheidungen ja normalerweise als erstes bekannt werden) dass durch einen neuen Erlass eine Klarstellung erfolgt. Der kleine Hansele kennt die von Dir angesprochenen Urteile zumeist gar nicht und selbst wenn, wird er diese - wenn sie im Widerspruch zur aktuellen Erlasslage stehen - erst mal nach oben durchreichen, bis von dort eine Antwort kommt, wie nun weiterzuverfahren ist. So ist die Praxis und die zählt am Ende auch...

Hallo,

offenbar ist doch die Anwendung der 2/6 Regelung auf die neue Gelbe im Gesetz nicht eindeutig.

Nur für manche, lieber Tom. Nur für manche... :) Im Prinzip muss man den Text des § 14 WaffG nur lesen, um ihn zu verstehen. ;)

Ich verstehe nicht, warum eine Behörde die sich nicht sicher(sein kann) ist einfach den Gesetzgeber fragt wie es denn nun gedacht war. Es muss doch Personen geben, die dieses Gesetz entworfen haben.

Liebe Behörden, dann Fragt die doch einfach !!!!

Gruß Tom22

Tja, die unsicheren Behörden sollten halt entweder auch das Gesetz lesen, oder sich bei den sicheren Behörden schlau machen. Daneben gibt es ja noch diverse Kommentierungen zum WaffG, die auf die Sprünge helfen können und natürlich auch der vom Bundesrat abgesegnete VwV-Entwurf.

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Im Prinzip muss man den Text des § 14 WaffG nur lesen, um ihn zu verstehen. ;)

Stimmt. Bei der gelben WBK gibt es weder ein Erwerbsstreckungsgebot, noch müssen die darauf erworbenen Waffen sportordnungskonform sein. Absolut eindeutig. Die Verfasser des VwV-Entwurfs hatten einfach eine Lese- bzw. Verständnisschwäche.

B)

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