steven Posted January 9, 2007 Share Posted January 9, 2007 Hallo SB das war die Grundtendenz von Sluggy. Nicht die des Gesetzgebers. Wenn Sluggy freie Bahn gehabt hätte, wären wir alle sämtliche Waffen los und du müßtest ein neues Aufgabengebiet betreuen. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted January 9, 2007 Share Posted January 9, 2007 Muahaha. Der war gut ! Link to comment Share on other sites More sharing options...
steven Posted January 9, 2007 Share Posted January 9, 2007 Muahaha. Der war gut ! Hallo SB kannst du das auch in eine verständlichen Sprache übersetzen? Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted January 9, 2007 Share Posted January 9, 2007 ... was aber zum Teil in Fachkreisen aber sehr umstritten ist. Diese widerlegen die These dadurch, dass in § 14 Abs. 4 WaffG nicht auf Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1 WaffG abgehoben wird, weshalb auch die Sportschützen für die gelbe WBK sämtlichen Regelungen des Absatzes 2 incl. des Erwerbsstreckungsgebotes unterliegen. Wenn der Abs 2 unabhängig von sonstigen Freistellungen (wie z.B. dem 14(4)) die Streckung auf zwei Schusswaffen pro Halbjahr für Mitglieder eines anerkannten Verbandes vorsieht, so dürfen diese dann auch nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen - unabhängig von der allgemeinen Erwerbsfreiheit von Luftgewehren. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted January 9, 2007 Share Posted January 9, 2007 Wenn der Abs 2 unabhängig von sonstigen Freistellungen (wie z.B. dem 14(4)) die Streckung auf zwei Schusswaffen pro Halbjahr für Mitglieder eines anerkannten Verbandes vorsieht, so dürfen diese dann auch nur zwei Luftgewehre in sechs Monaten kaufen - unabhängig von der allgemeinen Erwerbsfreiheit von Luftgewehren....was natürlich völliger Quatsch ist, weil sich der gesamte § 14 WaffG auf Schusswaffen für Sportschützen bezieht, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf.CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
Scorpus Posted May 3, 2007 Share Posted May 3, 2007 Nun steh ich hier, ich armer Tor und bin so klug als wie zuvor! Guckst Du hier: http://www.fwr.de/download/vgmue_m7k04995.pdf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Scorpus Posted May 3, 2007 Share Posted May 3, 2007 Für Rheinland-Pfalz gibts nicht zufällig nicht auch so ein Urteil, das ich meinem Sachbearbeiter mitbringen könnte?! Was passiert eigentlich mit einer Waffe, die ich in dem Glauben kaufe, die 2/6-Regelung sei rechtswidrig, mein SV sähe das aber anders? Wird die dann im Ordnungsamt eingelagert, bis die Zeit reif ist?? Kann ja nicht unbedingt davon ausgehen, dass ich sie umtauschen kann! Oder muß ich sie dann zersägen?? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Manurhin73 Posted May 3, 2007 Share Posted May 3, 2007 Der BüMa / Waffenhändler deines Vertrauens lagerst sie dir bestimmt so lange ein. Gegen ein kleines Trinkgeld versteht sich. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 3, 2007 Share Posted May 3, 2007 Über den Urteilen stehen zumeist diverse Erlasse der IM. Vergesst das bitte nicht. B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted May 3, 2007 Share Posted May 3, 2007 Über den Urteilen stehen zumeist diverse Erlasse der IM. Vergesst das bitte nicht. Über die Verbindlichkeit von innenministeriellen Erlassen, in denen die nachgeordneten Behörden zu gesetzwidrigem Verwaltungshandeln angewiesen werden, hatten wir, glaube ich, schon hinreichend philosophiert. Fakt ist, dass es gegenwärtig immer noch an einer OVG- oder VGH-Entscheidung mangelt, die die Rechtswidrigkeit derartiger Erlasse allgemein und nicht nur einzelfallbezogen feststellt. CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
steven Posted May 4, 2007 Share Posted May 4, 2007 Über den Urteilen stehen zumeist diverse Erlasse der IM. Vergesst das bitte nicht. B) Hallo SBine du bist wirklich eine echte deutsche Beamtin. Steven Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 4, 2007 Share Posted May 4, 2007 Realismus tut manchmal weh, ich weiß. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 4, 2007 Share Posted May 4, 2007 Grins, sind wir hier beim pokern oder was ? "Mein Drilling ist höher als Dein Full House. Nein, mein Flush is besser bäh...." Spielen wir es doch einfach mal kurz durch. IM x gibt Anweisung, dass § soundso in derunder Form auszulegen ist. Der kleine Hansele der Waffenbehörde setzt das so um. Der Betroffene legt Widerspruch ein mit der Begründung, das VG y habe in einem vergleichbaren Fall anders entschieden. Wie würdest Du nun anstelle des kleinen Hansele entscheiden ? Ach ja - und wo steht, dass ein VG-Urteil "höherwertig" als ein IM-Erlasses ist... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tom22 Posted May 4, 2007 Share Posted May 4, 2007 Hallo, offenbar ist doch die Anwendung der 2/6 Regelung auf die neue Gelbe im Gesetz nicht eindeutig. Ich verstehe nicht, warum eine Behörde die sich nicht sicher(sein kann) ist einfach den Gesetzgeber fragt wie es denn nun gedacht war. Es muss doch Personen geben, die dieses Gesetz entworfen haben. Liebe Behörden, dann Fragt die doch einfach !!!! Gruß Tom22 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Da es jeweils Einzelfallentscheidungen sind, steht die VG-Entscheidung natürlich nur dann höher, wenn der von Dir zitierte Betroffene gegen die Entscheidung des Klein-Hansele klagt und auch gewinnt. Wenn der Betroffene selbst klagt sieht die Sache natürlich anders aus. Ich bin ursprünglich davon ausgegangen, dass sich jemand auf ein Fremdurteil beruft und das dann automatisch höher sein soll als ein IM-Erlass. Das wäre mir dann doch neu... Zur Höherwertigkeit einer VG-Entscheidung gegenüber IM-Erlaß: Sozial- und Staatsbürgerschafts-Unterricht der 10.Klasse. Geh' doch mal hin, da wird's Dir erklärt... Ist bei mir schon ein bissl lange her, aber an dieses Fach kann ich mich beim besten Willen nicht erinnern. Liegt vielleicht auch daran, dass ich mich in der Schulzeit auch mit anderen Dingen befasst habe... Was einem dort nicht erklärt wird: Daß manche Behörden die IM-Erlasse auch dann anwenden, wenn sie bereits durch letzte VG (z.B. VGH)-Entscheidung verworfen worden sind, so daß der nächste Betroffene schon wieder klagen muß. Insofern ist die Vertrauenseligkeit vieler Bürger in Verwaltungsentscheidungen unbegründet.Heinrich In erster Linie ist es doch Aufgabe des IM (dem diese Entscheidungen ja normalerweise als erstes bekannt werden) dass durch einen neuen Erlass eine Klarstellung erfolgt. Der kleine Hansele kennt die von Dir angesprochenen Urteile zumeist gar nicht und selbst wenn, wird er diese - wenn sie im Widerspruch zur aktuellen Erlasslage stehen - erst mal nach oben durchreichen, bis von dort eine Antwort kommt, wie nun weiterzuverfahren ist. So ist die Praxis und die zählt am Ende auch... Hallo,offenbar ist doch die Anwendung der 2/6 Regelung auf die neue Gelbe im Gesetz nicht eindeutig. Nur für manche, lieber Tom. Nur für manche... Im Prinzip muss man den Text des § 14 WaffG nur lesen, um ihn zu verstehen. Ich verstehe nicht, warum eine Behörde die sich nicht sicher(sein kann) ist einfach den Gesetzgeber fragt wie es denn nun gedacht war. Es muss doch Personen geben, die dieses Gesetz entworfen haben.Liebe Behörden, dann Fragt die doch einfach !!!! Gruß Tom22 Tja, die unsicheren Behörden sollten halt entweder auch das Gesetz lesen, oder sich bei den sicheren Behörden schlau machen. Daneben gibt es ja noch diverse Kommentierungen zum WaffG, die auf die Sprünge helfen können und natürlich auch der vom Bundesrat abgesegnete VwV-Entwurf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gromit Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 und natürlich auch der vom Bundesrat abgesegnete VwV-Entwurf. ...der sich gaaanz zufällig zum Thema 2/6-Gelb ausschweigt. Gruß Gromit Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Ja klar. Drum hat man es ja in Ziff. 14.2.2 und 14.4 glasklar reingeschrieben. Absolut ausgeschwiegen, klar... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jim Phelps Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Im Prinzip muss man den Text des § 14 WaffG nur lesen, um ihn zu verstehen. Stimmt. Bei der gelben WBK gibt es weder ein Erwerbsstreckungsgebot, noch müssen die darauf erworbenen Waffen sportordnungskonform sein. Absolut eindeutig. Die Verfasser des VwV-Entwurfs hatten einfach eine Lese- bzw. Verständnisschwäche. B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Muahaha, SO wird es wohl sein. Wobei Du mir dann ja auch eine Leseschwäche unterstellst... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Jim Phelps Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Muahaha, SO wird es wohl sein. Definitiv! Wobei Du mir dann ja auch eine Leseschwäche unterstellst... Das ist halt eine Berufskrankheit bei Sachbearbeitern. Der GUV bezahlt Dir daher eine schicke Lesebrille. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 7, 2007 Share Posted May 7, 2007 Meinst Du, die machen das wirklich ? Vielleichts gibts Gesetze ja auch irgendwann mal als Hörausgabe... Link to comment Share on other sites More sharing options...
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