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IGNORED

WBK Gelb 2/6 noch ne' Frage


MM64

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Guten Tag,

ich weiß, es gibt schon einige Beiträge zu diesem Thema...aber ich stelle trotzdem die Frage: auf meiner Sportschützen WBK gelb ist kein 2/6 Vermerk eingetragen und trotzdem besteht mein zuständiges Ordnungsamt (Land Schleswig Holstein) darauf, dass nur 2 Eintragungen pro Halbjahr gemacht werden dürfen. Da die Sportschützen WBK ja gar nicht in der neuen Verwvorschrift auftaucht, überlege ich nun dagegen zu klagen, da absolut kein Entgegenkommen ist. Bitte mal Eure Meinung, hab keine Lust auf unnötigen Streß.

Gruß

MM64

Michael

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Dazu fällt mir gerade spontan eine Frage ein.

Die Behörde stellt eine "Gelbe" ohne Beschränkung aus. Das heisst, ich darf mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen. Die 2/6 Regelung bei der "Grünen" bleibt logischerweise, weil ja auch vom Gesetzgeber so vorgesehen.

Werden jetzt bei einem Erwerb auf die "Grüne" die bereits auf "Gelbe" gekauften Waffen angerechnet?

Gruß Hägar

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Dazu fällt mir gerade spontan eine Frage ein.

Die Behörde stellt eine "Gelbe" ohne Beschränkung aus. Das heisst, ich darf mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen. Die 2/6 Regelung bei der "Grünen" bleibt logischerweise, weil ja auch vom Gesetzgeber so vorgesehen.

Werden jetzt bei einem Erwerb auf die "Grüne" die bereits auf "Gelbe" gekauften Waffen angerechnet?

Gruß Hägar

Hallo,

das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot von 2 Waffen in 6 Monaten gilt nur für Waffen die auf die grüne WBK erworben wurden. Die WBK gelb ist eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Waffen im Rahmen der zulässigen Waffenarten. 2/6 gilt hier nicht.

Fordere Deine Behörde auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen aus dem die o.a. Auslegung hervorgeht mit Begründung. Diesen greifst Du dann vor dem VG an.

Wie ich im anderen Thread schon geschrieben habe

ist 14 IV lex specialis gegenüber 14 II und geht diesem vor. 14 II regelt nur für den Erwerb auf grüne WBK das Erwerbsstreckungsgebot.

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... was aber zum Teil in Fachkreisen aber sehr umstritten ist. ;) Diese widerlegen die These dadurch, dass in § 14 Abs. 4 WaffG nicht auf Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1 WaffG abgehoben wird, weshalb auch die Sportschützen für die gelbe WBK sämtlichen Regelungen des Absatzes 2 incl. des Erwerbsstreckungsgebotes unterliegen.

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Dazu fällt mir gerade spontan eine Frage ein.

Die Behörde stellt eine "Gelbe" ohne Beschränkung aus. Das heisst, ich darf mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen. Die 2/6 Regelung bei der "Grünen" bleibt logischerweise, weil ja auch vom Gesetzgeber so vorgesehen.

Werden jetzt bei einem Erwerb auf die "Grüne" die bereits auf "Gelbe" gekauften Waffen angerechnet?

Gruß Hägar

Hallo,

das sogenannte Erwerbsstreckungsgebot von 2 Waffen in 6 Monaten gilt nur für Waffen die auf die grüne WBK erworben wurden. Die WBK gelb ist eine Erlaubnis zum Erwerb einer unbegrenzten Anzahl von Waffen im Rahmen der zulässigen Waffenarten. 2/6 gilt hier nicht.

Fordere Deine Behörde auf einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen aus dem die o.a. Auslegung hervorgeht mit Begründung. Diesen greifst Du dann vor dem VG an.

Wie ich im anderen Thread schon geschrieben habe

ist 14 IV lex specialis gegenüber 14 II und geht diesem vor. 14 II regelt nur für den Erwerb auf grüne WBK das Erwerbsstreckungsgebot.

Hallo,

leider ist das in Augsburg Stadt ja mal wieder anders.

Hier kann man sich NICHTS auf die neue Gelbe kaufen, wenn man auf ´ner anderen (gelb alt oder grün) sich innerhalb der letzten 6 Monate was zugelegt hat.

`n Sch....laden ist das hier :gaga:

Gruß

Letti

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Es gibt aber nicht nur schwarze Schafe unter den Behörden!

Meine Behörde ist da ganz anderst. Gut er trägt maximal zwei Waffen "am Tag" ein. Ich binn mal mit dreien gekommen>zwei eingetragen dritte dann ein paar Tage später. Eine 2/6er Regelung wäre absolut schlimm, da würde eine gelbe WBK ja zwei jahre halten :gaga: .Aber ich habe aus anderen Kreisen gehört das da der Sachbearbeiter zwar keine 2/6er Regelung hat, jedoch die Karte oft verspäted kommt. Manche Personen hätten schon über einen Monat gewarted.

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... was aber zum Teil in Fachkreisen aber sehr umstritten ist. ;) Diese widerlegen die These dadurch, dass in § 14 Abs. 4 WaffG nicht auf Sportschützen nach Absatz 2 Satz 1 WaffG abgehoben wird, weshalb auch die Sportschützen für die gelbe WBK sämtlichen Regelungen des Absatzes 2 incl. des Erwerbsstreckungsgebotes unterliegen.

Nein das zweifele ich an.

Siehe Urteil VG Mainz. Stand sehr ausführlich im Forum Waffenrecht. :icon14:

Sonst würde 14 2 auch für die gelbe WBK gelten und 14 4 wäre überflüssig

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Wobei das FWR unterschlägt, dass es auch VG-Urteile gibt, die die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots für den 14 (4) bestätigen!

CM

Das Gleiche bekam ich auch beim Anfragen in Berlin zu hören. Dort existieren zwei Urteile, die die Anwengung des Erwerbsstreckungsgebotes bestätigen und solange die Behörde keine anderslautenden Weisungen per Verwaltungsvorschrift bekommt oder eine höherstehende Instanz diese Urteile revidiert wird sich nichts ändern. In einem Gespräch mit dem entsprechenden Sachbearbeiter wird dieser sicherlich auf die entsprechenden Urteile hinweisen.

@MM64:

Wie hat es denn Dein Amt formuliert? Gilt die Regel als absolut oder wurde hier auch mit dem Wort "grundsätzlich" einem Prozess gegen die Praxis als solche vorgebeugt?

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@MM64:

Wie hat es denn Dein Amt formuliert? Gilt die Regel als absolut oder wurde hier auch mit dem Wort "grundsätzlich" einem Prozess gegen die Praxis als solche vorgebeugt?

Moin,

das Amt sagt, es trägt grundsätzlich nur 2 Waffen pro Halbjahr ein. Ich werde mal eine schriftliche Begründung fordern......Aber ich denke auch, sollte ich klagen, so wird mich wohl die neue Verw.vorschrift oder / und sogar ein neues Waffgesetz überholen.....

Gruß

MM64

Michael

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Dazu fällt mir gerade spontan eine Frage ein.

Die Behörde stellt eine "Gelbe" ohne Beschränkung aus. Das heisst, ich darf mehr als 2 Waffen pro Halbjahr kaufen.

Dieser Schluss ist nicht unbedingt richtig. B) Die Beschränkung muss nicht auf die Karte geschrieben werden, sie existiert schlichtweg per Gesetz. In der Praxis wird es bei der gelben WBK von den Behörden, die 2/6 dort für anwendbar halten, zumeist sicherheitshalber vermerkt, weil dort ohne Voreintrag eingekauft werden kann. Bei der grünen WBK ist die Regelung ja im Rahmen der Erteilung von Erwerbserlaubnissen möglich.

Werden jetzt bei einem Erwerb auf die "Grüne" die bereits auf "Gelbe" gekauften Waffen angerechnet?

Falls Anwendung der 2/6-Regel bei grüner und gelber WBK: ja. Ansonsten nein.

Wobei das FWR unterschlägt, dass es auch VG-Urteile gibt, die die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebots für den 14 (4) bestätigen!

CM

Richtig, z.B. VG Freiburg mit einer sehr schlüssigen Argumentation.

Unbestritten ist, dass nur Verbandsschützen die gelbe WBK erhalten können. Wie man aus diesem Konsens den Absatz 2 des § 14 rausnehmen will, ist mir persönlich schleierhaft. ;)

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Richtig, z.B. VG Freiburg mit einer sehr schlüssigen Argumentation.

Hallo

hier wird nicht nur von den Waffenbehörden sondern auch von einigen Richtern der -Wille des Gesetzgebers- wissentlich ignoriert. Alleine dafür gehört die ganze Bande entlassen. Sie haben dem Volk zu dienen. Nach der Förderalismusreform wird scheinbar das WaffG angepasst und die VwV erlassen. Endlich mal etwas Bundeseinheitliches. Mal schauen, was die Steegmanns der Nation sich jetzt noch einfallen lassen, um gegen das Gesetz ihren Willen durchzusetzen.

Steven

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Hast Du die Begründung des VG-Urteils von Freiburg überhaupt schon mal durchgelesen ? :confused:

Hallo SB

nein, die Begründung des VG Urteils habe ich mir nicht durchgelesen.

Ich kenne den Wille des Gesetzgebers. Der sollte doch wohl ausschlaggebend sein. Oder meinst du nicht?

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Interessant, was Du alles kennst. <_<

Der Wille des Gesetzgebers wird doch im Gesetz niedergeschrieben. B)

Japp!

Lasst nun mal unsere(n) Sachbearbeiter(in) in Ruhe!

Leider gibt es die unterschiedlichsten Gerichtsurteile zum Thema Sportschützen-WBK ....

Die einen Pro und die Anderen Kontra... Es ist immer leicht zu behaupten was RECHT ist, nur sieht das leider jeder Landkreis anders. Ich freu mich für all die Jenigen, die das große Glück haben, ich zähle leider nicht dazu.

Also bleibt Jedem, der eine andere Meinung zur WBK-Neu-Gelb hat wie sein O-Amt nur

der eine Weg -> FRW&Örag!

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Interessant, was Du alles kennst. <_<

Hallo SB

das mit dem Willen des Gesetzgebers bzgl. 2/6 bei 14 Abs. 4 haben wir im letzten Jahr doch zur Genüge durchgekaut. Er ist niedergeschrieben. Auch das wurde hier schon mehrmals gepostet. Jetzt schreibt so ein Dilletant wie Sluggy ein Gesetz und das ist natürlich nicht klar in seiner Formulierung. Verschiedene Behörden, und du scheinst da mit an vorderster Front zu stehen, erkennen jetzt eine Auslegungsmöglichkeit des § und legen die Regelung natürlich zum Nachteil der Sportschützen aus. Ob dadurch irgendein Vorteil für die öffentliche Sicherheit oder sogar ein Nachteil für die Wirtschaft entsteht, interessiert keinen SB. Da sind wir wieder bei unkündbar. Wenn ich so einen Slapstik bringe, kann ich mir einen neuen Job suchen.

Steven

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Woher willst Du wissen, wie ich persönlich - abgesehen davon, dass das niemanden interessiert - den § 14 Abs. 4 WaffG auslege ? :confused:

Zum Willen des Gesetzgebers: zählt hierzu nicht auch die Begründung zum Entwurf des WaffRNeuRegG ? Schon interessant, was da zu § 14, insbesondere zum Erwerbsstreckungsgebot steht... :rolleyes:

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Zum Willen des Gesetzgebers: zählt hierzu nicht auch die Begründung zum Entwurf des WaffRNeuRegG ? Schon interessant, was da zu § 14, insbesondere zum Erwerbsstreckungsgebot steht... :rolleyes:

Hallo SB

wenn du die Begründung gerade greifbar hast, stell sie doch bitte hier rein.

Steven

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Hallo SB

ist das nicht Sluggys erste Gehirnblähung? Wurde das nicht auf Anordnung des damaligen Innenministers geändert? Und wo ist da was von §14 Abs 4? Sluggy versuchte auch ca 90% der Kurzwaffen für den Schießsport auszuschließen.

Kleiner Taschenspielertrick SBine? War aber nett, das noch mal zu lesen.

Steven

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