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IGNORED

Frage Gelbe WBK


Bikerwaldi

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Hallo

Ich möchte mir ein Ordonanzgewehr ( 98K ) zulegen, und brauche deshalb eine gelbe WBK.

Nun muß ich doch um die Bedürfnisbescheinigung vom BSSB zu bekommen, bei den BSSB Formularen eintragen, was ich für eine Disziplin schießen will und was für eine Waffe ich erwerben will.

Das Bedürfnis bekomme ich aber nur für Waffen, die auch in unserem Verein geschossen werden können. Da aber bei uns maximal Unterhebelrepetierer von der Energie her zugelassen sind, werde ich wohl kein Bedürfnis für einen 98K bekommen ( ich kann das Gewehr aber bei einem Nachbarverein und in der Gaumeisterschaft schießen ).

1, Muß ich mir nun, um das Bedürfnis zu bekommen, in das Formular einen Unterhebelrepetierer eintragen, und kann ich dann aber, wenn ich die Gelbe WBK habe, ein Ordonanzgewehr anstatt des UHR kaufen :confused:

2, Bekomme ich die gelbe WBK überhaupt ohne Voreintrag :confused:

Gruß

Bikerwaldi

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Hallo

Ich möchte mir ein Ordonanzgewehr ( 98K ) zulegen, und brauche deshalb eine gelbe WBK.

Nun muß ich doch um die Bedürfnisbescheinigung vom BSSB zu bekommen, bei den BSSB Formularen eintragen, was ich für eine Disziplin schießen will und was für eine Waffe ich erwerben will.

Das Bedürfnis bekomme ich aber nur für Waffen, die auch in unserem Verein geschossen werden können. Da aber bei uns maximal Unterhebelrepetierer von der Energie her zugelassen sind, werde ich wohl kein Bedürfnis für einen 98K bekommen ( ich kann das Gewehr aber bei einem Nachbarverein und in der Gaumeisterschaft schießen ).

1, Muß ich mir nun, um das Bedürfnis zu bekommen, in das Formular einen Unterhebelrepetierer eintragen, und kann ich dann aber, wenn ich die Gelbe WBK habe, ein Ordonanzgewehr anstatt des UHR kaufen :confused:

2, Bekomme ich die gelbe WBK überhaupt ohne Voreintrag :confused:

Gruß

Bikerwaldi

Hallo,

jetzt mal was produktives.

Du kannst die gelbe WBK auch für ein Unterhebelgewehr beantragen. Dazu mußt Du natürlich 1 jahr geschossen haben.

Die Gelbe wird grundsätzlich blanko ausgestellt. Im Prinzip ist die Privilegierung wie bei der alten gelben WBK, nur eben um die in § 14 IV WaffG gennannten Waffenarten erweitert.

Es können auf die gelbe sogar nicht sportordnungskonforme Waffen erworben werden. Wobei es die aber schon fast nicht mehr gibt, da die Verbände alle Bereiche nahezu abdecken.

Gruss

Kirrmeister

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Also kann ich in das Formblatt für den BSSB die Trainingsnachweise mit dem Unterhebelreptierer eintragen um das Bedürfnis vom Verband zu bekommen, und dann anschliesend, wenn ich die gelbe WBK ohne Voreintrag habe, mir ein Ordonanzgewehr kaufen. Liege ich da richtig ?

DANKE schon mal für Eure konstruktiven Antworten !!!!!!

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DANKE schon mal für Eure konstruktiven Antworten !!!!!!

Rein rechtlich gesehen liegst Du damit vollkommen richtig. Du solltest aber in Betracht ziehen, daß auch dein Sachbearbeiter konstruktive Antworten geben kann, die nicht zwingendermaßen gesetzeskonform sein müssen. An Deiner Stelle würde ich dies vor dem Kauf einfach einmal schnell abklären. Anfrage in der Form: ich habe gerade ein äußerst günstiges Angebot für ein ....... bekommen und würde gerne diesen vor dem UHR auf meine gelbe eintragen lassen. Wäre das für Sie ein Problem?

In der darauf folgenden Diskussion kannst Du natürlich auch einmal die Rechtlsage einfließen lassen, aber die Mehrzahl der SB´s wird hierbei entweder aus menschlichen Gründen oder weil sie das Gesetz kennen nichts verwehren.

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Also kann ich in das Formblatt für den BSSB die Trainingsnachweise mit dem Unterhebelreptierer eintragen um das Bedürfnis vom Verband zu bekommen, und dann anschliesend, wenn ich die gelbe WBK ohne Voreintrag habe, mir ein Ordonanzgewehr kaufen. Liege ich da richtig ?

DANKE schon mal für Eure konstruktiven Antworten !!!!!!

Da du im BSSB bist, welches LRA ist denn für dich zuständig. Die Anwendung des WaffG ist nämlich innerhalb des gleichen Bundeslandes oder Regierungsbezirks nicht immer einheitlich. Ein Ärgernis des Föderalismus bzw. in diesem Fall des Bayrischen "mir san mir2-Denkens.

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Wenn man Zweifel hat, dass man sein Recht nicht bekommt, geht man VORHER in das FWR und schliesst VORHER eine RSV ab.

Der Rest geht dann per Anwalt.

Zur Frage:

Ja, Du darfst eine gelbe WBK per UHR begruenden und wenn Du sie hast, darfst du alles, was sie hergibt, kaufen und der SB muss es eintragen. Wenn nicht...Anwalt.

Da wird nicht vorher gefragt oder gebettelt.

Gesetz ist Gesetz, auch das Amt muss sich dran halten...wenn nicht: Anwalt.

EOD

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Wenn man Zweifel hat, dass man sein Recht nicht bekommt, geht man VORHER in das FWR und schliesst VORHER eine RSV ab.

Der Rest geht dann per Anwalt.

so habe ich es auch gemacht - in RLP und gewonnen

Zur Frage:

Ja, Du darfst eine gelbe WBK per UHR begruenden und wenn Du sie hast, darfst du alles, was sie hergibt, kaufen und der SB muss es eintragen. Wenn nicht...Anwalt.

Richtig §14 4

Da wird nicht vorher gefragt oder gebettelt.

Gesetz ist Gesetz, auch das Amt muss sich dran halten...wenn nicht: Anwalt.

EOD

In vielen Fällen geht einfach nicht ohne Anwalt :icon14:

Weil jede Behörde macht was sie will und jede interpretiert die § anders

Bei mir im Verein sind Schützen aus 6 - 10 verschiedenen Bezirken also ca 10 verschiedene

zu ständige Behörden.

Bei jedem sehen die "gelben WBK's anders aus :peinlich:

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Eine Behörde hat das Gesetz nicht zu "interpretieren", sondern es anzuwenden, und zwar so, wie es geschrieben ist und nicht, wie es der Behörde oder dem Sachbearbeiter gerade in den Kram passt.

Basta.

CM :angry2:

Stimme allen Antworten voll zu. Manche Behörden vergessen nämlich, dass es im WaffG keine Ermessensentscheidungen gibt. Es liegt hier die sogenannte gebundene Verwaltung vor. Das ist auch gut so, da die Materie viel zu komplex ist für Interpretierungen. Wenn die Behörde meint sie muss etwas nicht genehmigen, hat sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erlassen mit Begründung, der dann vor dem VG angegriffen werden kann mit hilfe des FWR- oder vdw- Rechtsschutzes und einem Anwalt. Habe auch ein Verfahren vor dem VG München vor mir, da ein Antrag auf eine 2. Fangschusswaffe als Jäger abgelehnt wurde. Begründung: ichn hätte ja schon 3 Kurzwaffen. Dass dabei aber nur eine Fangschusswaffe war und die anderen beiden ein VL-Revolver und eine 4mm Flobert-Waffe, hat die Behörde nicht interessiert.

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@CM ,

Wenn es sooo einfach ist, wie Du behauptest, gibt es doch keinen Anlaß für eine FWR+Örag-Mitgliedschaft......

Mensch danke , kann ich mir ja die Beiträge sparen!

Glaubst Du wirklich allen Ernstes, dass sich LV-Ämter und damit dei Innenministerien nicht etwas bei dieser kontroversen Gesetzesauslegung denken???

Wer ist Gesetz - Wer ist Recht? Wer macht Gesetz - Wer ist Recht?

Die Antwort darauf scheint mir ein wenig Ketzerisch, um Sie hier zu schreiben.....

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Eine Behörde hat das Gesetz nicht zu "interpretieren", sondern es anzuwenden, und zwar so, wie es geschrieben ist und nicht, wie es der Behörde oder dem Sachbearbeiter gerade in den Kram passt.

Basta.

CM :angry2:

CM Du hast ja recht , aber sag das mal den Behörden.

Warum klagen dann die Schützen??

Doch nur weil die Behörden sich nicht an die Gesetze halten.

Ich sehe und höre es immer wieder bei uns im Verein .

Als Sportleiter werde ich öfters mit Fragen von den Vereinkameraden zu diesem Thema angesprochen. In vielen Fällen sind es Auslegungen einzelner Mitarbeiter bei den Behörden.

Shooterfjb

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Doch nur weil die Behörden sich nicht an die Gesetze halten.

Ich denke, dass man nicht nur den Behörden einen Vorwurf machen kann. Das Hauptproblem ist imho ein handwerklich schlechtes Gesetz, das in vielen Fällen eine unterschiedliche Interpretation zumindest nicht unmöglich macht. Waffenbehörden haben nunmal in der Regel eher das Interesse restriktiv auszulegen - schon allein damit man ihnen nicht an den Karren fahren kann, wenn tatsächlich mal was mit einer legal erworbenen Waffe passiert.

Ein schlechtes Gesetz zu dem die Politik die Verwaltungsvorschriften (als Auslegungsanleitung) verhindert, kann nur zu unterschiedlichen Auslegungen führen - einfach weil die Interessen beim Schützen (will haben) von der der Behörde (muß das sein) abweichen.

Unser Rechtsausbilder in der Jagdscheinausbildung hat das mal sehr schön formuliert: Schaut Euch das BJG an und lest mal verschiedene Paragraphen. Wenn ihr beim lesen den Sinn versteht, sind es ursprüngliche "alte" Formulierungen. Wenn ihr beim dritten mal lesen immer noch nicht wisst, was gemeint ist, dann wurde die Vorschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit nachträglich geändert / eingefügt.

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Ich denke, dass man nicht nur den Behörden einen Vorwurf machen kann. Das Hauptproblem ist imho ein handwerklich schlechtes Gesetz, das in vielen Fällen eine unterschiedliche Interpretation zumindest nicht unmöglich macht. Waffenbehörden haben nunmal in der Regel eher das Interesse restriktiv auszulegen - schon allein damit man ihnen nicht an den Karren fahren kann, wenn tatsächlich mal was mit einer legal erworbenen Waffe passiert.

Also dem kann ich nicht zustimmen. ich kann Dir genug Beispiele aufzählen, da hat der Sachbearbeiter

entschieden so ist es und ende der diskussion: klagen sie doch

Dann die Begründung der ADD zu meinem Zusatz auf der neuen gelben WBK:

[Zitat an]

der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das bezüglich der in §14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffen die Erlaubnis der gelben Waffenbesitzkarte nur unter sämtlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 WaffG erteilt werden könne; erklärtes Ziel der Landesregierung sei, die Sportschützen "zu ermahnen, das sie gesetzestreu bleiben"; bei § 14 Abs. 4 WaffG handele es sich um eine Privilegierung.

[/Zitat aus]

:icon13:

dem ist nichts mehr hinzuzufügen

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Also dem kann ich nicht zustimmen. ich kann Dir genug Beispiele aufzählen, da hat der Sachbearbeiter

entschieden so ist es und ende der diskussion: klagen sie doch

Ich bin auch der Meinung, dass sowas nicht vorkommen dürfte. Imho würde aber ein handwerklich gutes Gesetz solche Behördenargumentationen im Vorwege unterbinden.

[Zitat an]der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, das bezüglich der in §14 Abs. 4 WaffG aufgeführten Waffen die Erlaubnis der gelben Waffenbesitzkarte nur unter sämtlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 2 WaffG erteilt werden könne; erklärtes Ziel der Landesregierung sei, die Sportschützen "zu ermahnen, das sie gesetzestreu bleiben"; bei § 14 Abs. 4 WaffG handele es sich um eine Privilegierung.[/Zitat aus]

Das ist allerdings eine unglaubliche Unverschämtheit! :o Ich muss gestehen, dass mir dazu im Moment auch nichts einfällt, und das kommt wirklich nicht sehr oft vor.

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Mit dieser Einschätzung lehnst Du Dich IMHO etwas zu weit aus dem Fenster. Wie kommst Du zu diesem Schluss ?

Das ist aktuelle Rechtssprechung und Wille des Gesetzgebers. Siehe dazu die einschlägigen Drucksachen aus den Ausschüssen anläßlich der Beratungen zum WAffG. Siehe auch Apel/Bushart, Kommentar zum neuen WaffG,3. auflage, 2004, S. 94, RdNr. 25, Zitat: "Abs 4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind."

Ich bin auch der Meinung, dass sowas nicht vorkommen dürfte. Imho würde aber ein handwerklich gutes Gesetz solche Behördenargumentationen im Vorwege unterbinden.

Das ist allerdings eine unglaubliche Unverschämtheit! :o Ich muss gestehen, dass mir dazu im Moment auch nichts einfällt, und das kommt wirklich nicht sehr oft vor.

Zu dieser Aussage hat das VG Mainz ja eine entsprechende Stellungnahme in der Urteilsbegründung abgegeben, nämlich derart, dass diese aussage abzulehnen ist, da gesetzestreues Verhalten der bürger der normalfall ist, von dem grundsätzlich seitens der Behörde auszugehen ist.

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Ich bin auch der Meinung, dass sowas nicht vorkommen dürfte. Imho würde aber ein handwerklich gutes Gesetz solche Behördenargumentationen im Vorwege unterbinden.

Das ist allerdings eine unglaubliche Unverschämtheit! :o Ich muss gestehen, dass mir dazu im Moment auch nichts einfällt, und das kommt wirklich nicht sehr oft vor.

Mir ist in der Verhandlung fast der Kragen geplatzt. Zum Glück hat mich mein Anwalt zurück gehalten.

Ich weis nicht, was sonst passiert wäre :angry2:

allen einen guten Rutsch ins neue Jahr und viele neue Spielzeuge :s75:

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Zitat: "Abs 4 verlangt nicht einmal, dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der Schießsportordnung zugelassen sind."

Hm, wird hier nicht unterschlagen, dass es sich gerade bei der neuen gelben WBK um Sportschützen nach Absatz 2 handeln muss ? :confused: Und die müssen ja schließlich die dortigen Voraussetzungen erfüllen, was die Verbände entsprechend prüfen...

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Hallo SB

was, denkst du, hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des 14 4 gedacht? Daß pro Verband eine gelbe WBK ausgegeben wird? Daß man beim Wechseln des Verbandes die Waffen verkaufen muß? Ist es nicht einfacher, den 14 4 so zu verstehen, daß damit wenig deliktrelevante Waffen für den Sportschützen einfach ohne Bedürfnissprüfung und was weis ich was für eine Prüfung sonst noch zu erwerben sind? Oder kannst du das als SB an der Front auch nicht glauben, daß wir Sportschützen einfach so Waffen zum Spaß kaufen dürfen? Einfach unser Geld ausgeben für Dinge, die keinen gefährden? Wo ist da der Regelungsbedarf?

Steven

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Ich denke, Du hast mich da falsch verstanden. :o

§ 14 Abs. 4 WaffG regelt ja lediglich eine Abweichung von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG (Erwerbserlaubnis), nicht aber wie z.B. bei der Erben-WBK abweichend von § 4 Abs. 1 (Nr. 4) WaffG ! Konsequenterweise dürfte man da ja nach Deiner Linie in diesen Fällen auch keine Sachkunde- und Zuverlässigkeitsprüfung vornehmen... B)

Es muss also sehr wohl auch eine Bedürfnisprüfung erfolgen, selbst wenn es sich "nur" um nicht deliktrelevante Waffen handelt und Dir das ganze ohne Bedürfnisprüfung einfacher erscheinen mag. Es wäre mir deshalb neu, wenn diese WBK nicht ausschließlich an verbandsorganisierte Sportschützen unter dem allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen ausgestellt werden dürfte. Der Weg über § 8 WaffG ist hier im Gegensatz zur grünen WBK definitiv nicht möglich. Und das wurde auch schon mehrfach vom IM klargestellt.

Die Bedürfnisprüfung findet natürlich nur einmalig bei Ausstellung der gelben WBK statt. Erst nach Austrittsmeldung des Vereines nach § 15 Abs. 5 WaffG ist eine erneute Bedürfnisprüfung erforderlich. Mitnichten ist es also erforderlich, sich für jeden Verband eine einzelne gelbe WBK ausstellen zu lassen oder die Waffen zu verkaufen, wenn man den Verband wechselt. Das habe ich nie behauptet und ist so auch tatsächlich nicht angedacht.

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Hallo nochmal

Ich hab heute mit meiner äusserst freundlichen Sachbearbeiterin telefoniert.

Nachdem ich Ihr den Sachverhalt geschildert habe, teilte Sie mir mit, daß es überhaupt kein Problem sei wenn ich mir den K98 vor dem eigentlich beantragtem Unterhebelrepetierer kaufe.

Ich hab mir dann gleich folgenden K98 gekauft ( bzw. zurücklegen lassen bis ich die gelbe WBK habe ) :s82:

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Es muss also sehr wohl auch eine Bedürfnisprüfung erfolgen, selbst wenn es sich "nur" um nicht deliktrelevante Waffen handelt und Dir das ganze ohne Bedürfnisprüfung einfacher erscheinen mag. Es wäre mir deshalb neu, wenn diese WBK nicht ausschließlich an verbandsorganisierte Sportschützen unter dem allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen ausgestellt werden dürfte.

Hallo

es ging doch darum, ob die erworbene Waffe, die konform der gelben WBK gekauft wurde, auch zu einer Sportordnung des Verbandes in dem der Käufer Mitglied ist, entsprechen muß. Ich lese das aus dem 14 4 nicht heraus. Diese Restriktionen möchten einige Sachbearbeiter aber gerne einführen, da sie es nicht fassen können, daß tatsächlich ein erleichterter Erwerb existiert.

Steven

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