Zum Inhalt springen
IGNORED

EINE Waffe für/aber ZWEI Bedürfnisse


Angel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

@Fyodor: wieso an sich selbst verleihen ? Erstens mal kann man nicht an sich selbst überlassen, weil ich dabei die tatsächliche Gewalt einem andern einräumen muss und zweitens ist das gar nicht notwendig, weil die Dinger einem ja schon selbst gehören.

Ergo: wer mehrere Bedürfnisse hat, kann seine Waffen (gleich auf welche WBK sie eingetragen sind) auch für ALLE diese Bedürfnisse verwenden. Alles andere ist Unsinn im Quadrat !

Geschrieben

Ich habe mal gelesen, daß "rote" Waffen nur zum gelegentlichen Schießen benutzt werden dürfen, aber nicht zum regelmäßigen Training, da Sammler und Sachverständige keine Sportschützen seien. Bei gelb und grün darf dann natürlich wieder beliebig viel geschossen werden.

Natürlich ist das Quatsch, und wenn jemand eine rote und eine andersfarbige WBK hat, kann es die Waffen jederzeit an sich selbst verleihen. Da ja "beide" Leihpartner anwesend sind, geht das sogar ohne Vertrag ;).

Hallo Fyodor,

dieser Quatsch taucht tatsächlich in den Empfehlungen zu den Verwaltungsvorschriften auf, in der Beschlussfassung ist er nicht mehr enthalten !

Ansonsten - Sachbearbeiter :s75:

Gruß - sundance

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Dann bin ich ja beruhigt ;).

Meines Ermessen gilt dieser Passus "nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck", wenn überhaupt rechtens, nur für die nach dem NEUEN Gesetz erteilten Erlaubnisse.

Nach dem altem Waffenrecht wurde das Bedürfnis für die ERTEILUNG der Erwerbsberechtigung und nicht für das Fortbestehen der Besitzberechtigung geprüft. Man durfte selbstverständlich die Waffen auch für andere Zwecke nutzen. Zum Beispiel habe ich seit Jahrzehnten Waffen von meiner WBK für Sachverständige für die Jagd und den Sport benutzt und nicht nur zum "Ausprobieren" ! Hat nie einen Sachbearbeiter interessiert ! Und das sogar in Düsseldorf ! Da für die früher erteilten Erlaubnisse keine erneute Bedürfnisprüfung gerechtfertigt ist, gilt diese Art des "Benutzen" m.E. auch noch weiter.

Im Neuen Waffenrecht habe ich dazu keinerlei Änderung ersehen !

mfG Raccoon

Geschrieben

Ärgere die netten Leute bloß nicht und lobe dein Amt, wären doch nur alle SB so drauf. :)

Sind eigentlich Präzision- und Duell-Serie nicht auch völlig unterschiedliche Bedürfnisse ? :rotfl2:

:s75:

nee aber doch wohl Spopi und OSP also schnell eine 2. 22iger beantragen :gutidee:

Geschrieben

Selten so einen Blödsinn gelesen. Der Spinnerei folgend dürfte ich ja auch meine auf gelber WBK erworbene Bockflinte nicht für die Jagd verwenden. Wenn ich die tatsächliche Gewalt über meine Schußwaffe - egal ob Kurz- oder Langwaffe ausüben darf und ich die Waffe für verschiedene Zwecke einsetze (z.B. Jagd und Schießsport - Jagdschein und Mitgliedschaft in einem Schießspoerverand vorausgesetzt) dann möchte ich den Richter sehen, welcher diesem Schwachsinn der Behörde folgt.

Leute, ihr bekommt diesen Schwachsinn nur aus der Welt, wenn es jemand zum Amtsrichter oder Verwaltungsrichter bringt. Und dazu müßt ihr entsprechend abgesichert sein (FWR und Rechtsschutz).

Ein Fall ist mir bekannt, in dem - schon lange ist es her - Dr. Hinze (schrieb früher mal fürs DWJ) in einem Gerichtsverfahren den Vertreter einer Verwaltungsbehörde derart blamiert hat, dass die Behörde den Mitarbeiter unverzüglich umgesetzt hat.

Wie war das noch? Wer sich nicht wehrt lebt bverkehrt!

Gruß

Jore

Geschrieben

Und wer verkehrt, bekommt oft Nachwuchs. :D

möchtest du beschlagen werden oder warum solch anzügliche komentare?

  • 2 Jahre später...
Geschrieben

Ergo: wer mehrere Bedürfnisse hat, kann seine Waffen (gleich auf welche WBK sie eingetragen sind) auch für ALLE diese Bedürfnisse verwenden. Alles andere ist Unsinn im Quadrat !

Wann bekommt man endlich eine offiziell verbindliche Aussage zu diesem Thema. Kommen noch neue Verordnungen? Muss man erst auf ein Gerichtsurteil warten? Lasse meine Sammlerwaffen Zuhause wenn ich auf die Jagd gehe da ich nicht der erste sein möchte anhand dessen die Sachlage rechtlich geprüft wird.

Auch nach meiner Meinung bindet der Begriff "vom Bedürfnis umfassten Zweck" nicht die Verwendung der eigenen Waffen an das ursprüngliche Erwerbsbedürfnis. Möchte ich nun meine Kurzwaffen der roten WBK zu jagdlichen Zwecken einsetzen sollte dies gehen da meine Sammlerwaffen für den jagdlichen Einsatz geeignet sind. Habe also für die Jagd zulässig KW und die Erlaubnis zu jagen. Ob es jetzt Sinn macht oder nicht ist für mich kein Argument. Der Gesetzestext zählt und nicht der Sinn oder Unsinn der daraus resultiert.

Gibt es eine Möglichkeit eine offizielle Prüfung dieses Sachverhalts anzustoßen?

Gruß Trollo

Geschrieben

Hallo

Ist doch gut so, also meine beiden Sportrevolver 357 und 38 sind völlig ungeeignet für den Fangschuss. Darum kann man sich auf den Jagdschein nochmal 2 "Geeignete" Kurzwaffen kaufen.

Bis denn

Marcus

Geschrieben
Hallo

Ist doch gut so, also meine beiden Sportrevolver 357 und 38 sind völlig ungeeignet für den Fangschuss. Darum kann man sich auf den Jagdschein nochmal 2 "Geeignete" Kurzwaffen kaufen.

Bis denn

Marcus

Das freut mich für Dich hilft uns bezgl. des Postingthemas aber nicht weiter!

Geschrieben

Der nur vom Bedürfnis umfasste Zweck wurde festgelegt, weil der Gesetzgeber keine bewaffneten Sportschützen als Türsteher vor der Disco sehen wollte.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.