Zum Inhalt springen
IGNORED

EINE Waffe für/aber ZWEI Bedürfnisse


Angel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

habe eine .45er Pistole auf Sportschützenbedürfnis erhalten (DSB). Zudem habe ich eine Hämmerli 212 als Jager. Da es ja den Terminus nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck gibt, habe ich bei meinem Amt nachgefragt, ob ich denn, da ich 2 unterschiedliche Bedürfnisse habe (SpoSchü und Jäger) dann meine Hämmerli 212 auch sportlich nutzen dürfe (entspricht der Sportordnung, ist nicht vom Schießsport ausgeschlossen) und/oder ob ich denn meine 1911er, welche ich als SpoSchü erwarb, bei meiner Jagdausübung führen dürfe.

Meiner Meinung nach wäre das so in Ordnung, die Überkreuznutzung, da ich ja beide Bedürfnisse amtlich anerkannterweise habe. Mein Amt ist aber der Meinung, eine Waffe kann nur entsprechend EINES und nur EINES EINZIGEN Bedürfnisses von mir genutzt werden. Ich müsse mir also weitere Waffen kaufen, eine .22er auf SpoSchü bzw. eine weitere .45er mit Jägerbedürfnis.

Prinzipiell nichts dagegen, dass das Amt meint, es müssen mehr Waffen ins Volk, aber ....

Irgendwelche Ideen oder Argumentationshilfen?

Danke

Angel

Geschrieben

Hallo,

habe eine .45er Pistole auf Sportschützenbedürfnis erhalten (DSB). Zudem habe ich eine Hämmerli 212 als Jager. Da es ja den Terminus nur zum vom Bedürfnis umfassten Zweck gibt, habe ich bei meinem Amt nachgefragt, ob ich denn, da ich 2 unterschiedliche Bedürfnisse habe (SpoSchü und Jäger) dann meine Hämmerli 212 auch sportlich nutzen dürfe (entspricht der Sportordnung, ist nicht vom Schießsport ausgeschlossen) und/oder ob ich denn meine 1911er, welche ich als SpoSchü erwarb, bei meiner Jagdausübung führen dürfe.

Meiner Meinung nach wäre das so in Ordnung, die Überkreuznutzung, da ich ja beide Bedürfnisse amtlich anerkannterweise habe. Mein Amt ist aber der Meinung, eine Waffe kann nur entsprechend EINES und nur EINES EINZIGEN Bedürfnisses von mir genutzt werden. Ich müsse mir also weitere Waffen kaufen, eine .22er auf SpoSchü bzw. eine weitere .45er mit Jägerbedürfnis.

Prinzipiell nichts dagegen, dass das Amt meint, es müssen mehr Waffen ins Volk, aber ....

Irgendwelche Ideen oder Argumentationshilfen?

Danke

Angel

Scheiß Dir nix, das Amt spinnt aber nutze es um ggf. mehr Waffen kaufen zu können.

Es ist nirgends geregelt, welches Bedürfnis im gesetz gemeint ist:

1. das dem Erwerb zugrundeliegende,

2. jedes anerkannte oder

3. anerkennbare

Und wenn das Amt meint das geht nicht, dann leiht halt der Sportschütze DU dem Jäger AUCH DU seine KW kurz aus - aber vergiss den Leihschein nicht ;):gaga:

Geschrieben

Ist auf einer Deiner Waffen das Bedürfnis eingraphiert? Steht das Bedürfnis in Deiner WBK?

Ich würd mir, wenn es finanziell möglich ist, trotzdem noch mal 2 zulegen. Kann ja nix schaden ;)

Geschrieben

Ärgere die netten Leute bloß nicht und lobe dein Amt, wären doch nur alle SB so drauf. :)

Sind eigentlich Präzision- und Duell-Serie nicht auch völlig unterschiedliche Bedürfnisse ? :rotfl2:

:s75:

Geschrieben

Ärgere die netten Leute bloß nicht und lobe dein Amt, wären doch nur alle SB so drauf. :)

Sind eigentlich Präzision- und Duell-Serie nicht auch völlig unterschiedliche Bedürfnisse ? :rotfl2:

:s75:

Freut mich ja, dass Ihr so gut drauf seid.

Das Problem ist etwas ernster gemeint, von mir und auch von meinem Amt.

1. Ich will keine zweite .22er Pistole kaufen, sondern die vorhandene für beide Bedürfnisse einsetzen, da sie hierzu geeignet und nicht ausgeschlossen ist.

2. mein Amt drängt mir auch den Doppelkauf an Waffen nicht wirklich auf, sondern dort meint man, wenn ich die DSB-.45er jagdlich führen will, dann muß ich einen entsprechenden Antrag auf WBK-grün stellen (Gebühren, ist ja klar), dann würde die Waffe von mich an mich überlassen (SpöSchü-WBK an Jager-WBK), halt auf eine andere WBK. Dann dürfte ich die aktuell noch SpoSchü-.45er jagdlich führen, aber nicht mehr DSB-sportlich nutzen. Also wird die Situation nur gebührenpflichtig umgedreht.

Das Amt sagt, eine Waffe kann für mich nur durch ein Bedürfnis genutzt werden.

Stimmt das tatsächlich?

Danke,

Angel

Geschrieben

Freut mich ja, dass Ihr so gut drauf seid.

Das Problem ist etwas ernster gemeint, von mir und auch von meinem Amt.

1. Ich will keine zweite .22er Pistole kaufen, sondern die vorhandene für beide Bedürfnisse einsetzen, da sie hierzu geeignet und nicht ausgeschlossen ist.

2. mein Amt drängt mir auch den Doppelkauf an Waffen nicht wirklich auf, sondern dort meint man, wenn ich die DSB-.45er jagdlich führen will, dann muß ich einen entsprechenden Antrag auf WBK-grün stellen (Gebühren, ist ja klar), dann würde die Waffe von mich an mich überlassen (SpöSchü-WBK an Jager-WBK), halt auf eine andere WBK. Dann dürfte ich die aktuell noch SpoSchü-.45er jagdlich führen, aber nicht mehr DSB-sportlich nutzen. Also wird die Situation nur gebührenpflichtig umgedreht.

Das Amt sagt, eine Waffe kann für mich nur durch ein Bedürfnis genutzt werden.

Stimmt das tatsächlich?

Danke,

Angel

M.E. ist das völliger Schwachsinn. In der DJZ (ich glaube Anfang des Jahres) wurde von einem Gerichtsurteil berichtet, wo die dritte Waffe in einer ähnlichen Situation gerichtlich abgelehnt wurde. Die Diskussion über die unterschiedlichen Bedürfnisse wurden hier schon öfter geführt. Weder auf der Waffe noch auf der WBK steht ein Bedürfniss drauf.

Gruß Winzi

Geschrieben
Das Amt sagt, eine Waffe kann für mich nur durch ein Bedürfnis genutzt werden. Stimmt das tatsächlich?
...complêtement au contraire, mon vieux!

Ich werde diese verqueren Rechtsinterpretationen erfindungsreicher Sachbearbeiter nie verstehen. :gaga:

Fakt ist, dass Du in der glücklichen Lage bist, für ein und die selbe Waffe gleich 2 Bedürfnisgründe zu haben.

Selbstverständlich kannst du Deine .45 ACP wechselweise für das sportliche Schiessen und für den jagdlichen Bereich verwenden.

CM :)

Geschrieben

Weder auf der Waffe noch auf der WBK steht ein Bedürfniss drauf.

Hallo Winzi,

dann sei froh, dass Du nicht im Landkreis Hameln-Pyrmont wohnst.

Denn hier trägt die Waffenbehörde - wann immer sie einer grünen WBK habhaft werden - zu jeder dort eingetragenen Waffe das Bedürfnis ein.

Die Rechtsgrundlage wüsste ich zu gerne...

Gruß

Michael

(der schon lange nicht mehr auf dem Amt war)

Geschrieben

...Denn hier trägt die Waffenbehörde - wann immer sie einer grünen WBK habhaft werden - zu jeder dort eingetragenen Waffe das Bedürfnis ein....

auch wieder ein grund der dafür spricht, jede waffe auf einer extra wbk einntragen zu lassen.

IMI

Geschrieben

Stimmt das tatsächlich?

NEIN.

1. Denn hier trägt die Waffenbehörde - wann immer sie einer grünen WBK habhaft werden - zu jeder dort eingetragenen Waffe das Bedürfnis ein.

2. Die Rechtsgrundlage wüsste ich zu gerne...

zu 1. Verlange diese Eintragung zu entfernen. Bei Ablehnung einen Bescheid verlangen und Klage einreichen, sonst hast den Dreck am Stecken.

zu 2. Ich auch.

Geschrieben

Hallo Winzi,

dann sei froh, dass Du nicht im Landkreis Hameln-Pyrmont wohnst.

Denn hier trägt die Waffenbehörde - wann immer sie einer grünen WBK habhaft werden - zu jeder dort eingetragenen Waffe das Bedürfnis ein.

Die Rechtsgrundlage wüsste ich zu gerne...

Gruß

Michael

(der schon lange nicht mehr auf dem Amt war)

Wo, oder in welche Spalte tragen sie das Bedürfniss ein?

Du hast die Waffe bekommen weil du eine Bedürfniss eines Verbandes nachgewiesen hast, d.h. z.B beim BDs kannst du mit einer Waffe mehrer DZ ausüben. Wie soll dir das Amt verbieten bzw. überwachen. da eine WBK bei Meisterschaften eh nicht kontrolliert wird.

Geschrieben

Ich bin in einer ähnlichen Lage, aber ich frage lieber gar nicht erst nach. Meine Rechtsauffassung ist folgende:

"Vom Bedürfniss umfasster Zweck" heisst in dem Fall, dass ich jede Waffe, die ich legal besitze auch zu jedem Zweck benutzen darf, für den ich ein Bedürfnis habe, sofern sie dazu überhaupt geeignet und zulässig ist. D. h. ich dürfte z. B. nicht mit meinem Gewehr 98 vor einer Disco Wache schieben, aber ich kann meine Walther PPK, die auf meiner roten WBK eingetragen ist auch auf der Jagd zum Fangschuss einsetzen, weil ich ja einen Jagdschein und somit ein Bedürfnis habe. Und solange mir das kein dazu Befugter persönlich verbietet mache ich das einfach. Wer viel fragt, dem wird viel verboten!

Geschrieben

Ich bin in einer ähnlichen Lage, aber ich frage lieber gar nicht erst nach. Meine Rechtsauffassung ist folgende:

"Vom Bedürfniss umfasster Zweck" heisst in dem Fall, dass ich jede Waffe, die ich legal besitze auch zu jedem Zweck benutzen darf, für den ich ein Bedürfnis habe, sofern sie dazu überhaupt geeignet und zulässig ist. D. h. ich dürfte z. B. nicht mit meinem Gewehr 98 vor einer Disco Wache schieben, aber ich kann meine Walther PPK, die auf meiner roten WBK eingetragen ist auch auf der Jagd zum Fangschuss einsetzen, weil ich ja einen Jagdschein und somit ein Bedürfnis habe.

Ich befinde mich auch in einer ähnlichen Lage. Habe diverse Waffen auf roter WBK (nicht Sammler) und würde davon gerne geeignete und zulässige Waffen auch sportlich verwenden. Mein Amt meint, ich müsse die Waffen dazu von Rot auf eine grüne WBK ummelden. Dürfe die grünen Waffen dann aber nicht mehr für das rote Bedürfnis nutzen. Ergo eine Waffe für nur ein Bedürfnis.

Sachbearbeiter, bitte hilf!

Hotel

Geschrieben

Ich schließe mich der Auffassung von guerrero1 an.

SBine,

nur wie, womöglich rechtlich untermauert, sage ich dies Deinen Kollegen hier vor Ort, so dass deren Auffassung widerlegt wird. Die sagen ganz stur, ich dürfe keine der roten Waffen für gelbe oder grüne Bedürfnisse verwenden, sondern dass ich die Waffen nur für das eine (singuläre), der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Antragsstellung zugrundegelegten Bedürfnis nutzen dürfe. Weitere Nutzungen seien grundsätzlich nicht erfasst und unzulässig und die Erlaubnis auch nicht durch weitere, nachgereichte und anerkannte Bedürfnisse zu erweitern.

Hotel

Geschrieben

Es ist doch ganz einfach. Du hast mehrere Bedürfnisse. Und dafür darfst Du jeweils Deine Waffen verwenden. Wenn eine Sammlerwaffe zufällig auch zur Jagd geeignet ist - warum nicht ?

Ich würde genau umgekehrt danach fragen, nach welcher Grundlage Du trotz Bedürfnis nicht die Waffen haben darfst ! :D

Geschrieben
Ich würde genau umgekehrt danach fragen, nach welcher Grundlage Du trotz Bedürfnis nicht die Waffen haben darfst ! :D

Zu gleichem Thema hat mir mein Amt wie folgt geschrieben:

Bezüglich Ihrer Anfrage, ob die in Ihrer "Roten Waffenbesitzkarte" eingetragenen Schusswaffen zu schießsportlichen Übungen mitgeführt werden dürfen, weise ich Sie darauf hin, dass die Schusswaffen nur für den Bedürfnis umfassten Zweck § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Rahmen Ihrer Erlaubnis verwendet werden dürfen. Die Waffenbesitzkarte wurde Ihnen für Ihre Tätigkeit als Waffensachverständiger erteilt.

Das hat mein geliebtes Amt vor einem Jahr geschrieben. Seitdem bin ich zu diesem Thema sprachlos. Das Zitat sollte auch nur auf das Thema des Threads hin bewertet werden. Bitte keine Feinheiten wie zu sportlichen Übungen mitführen analysieren. Die Autorin der roten Zeilen war nur eine vorgeschickte Amtsmaus niederster Kaste.

Seitdem überläßt der Sachverständige BSE seine Waffe auf nach § 27 WaffG ordentlich zugelassenen Schießstätten auch mal dem einen oder anderen Schützenbruder, manchmal auch sich selbst, wohlgemerkt, nur in der Funktion als Schützenbruder.

Gut Schuß,

auch mit Leihwaffen auf dem Stand

BSE1911

Geschrieben

Hallo,

macht sich das Amt nicht lächerlich mit dieser Auffassung (abgesehen von Rechtsbeugung)?

Oben haben wir den Sportschützen - Jäger, den Sammler - Jäger und den Sachverständigen - Sportschützen. Und allen diesen und ähnlich gelagerten Fällen soll eine Doppel- oder Mehrfachnutzung ihrer Waffen nicht möglich sein dürfen.

Um die Ansicht diverser Ämter vollends ad absurdum zu führen, wie müsste es dann konsequenterweise in folgender Situation aussehen:

ich bin DSB-ler und beantrage eine .45ACP mit DSB-Bedürfnis für die DSB Disziplin 2.59. Ich erhalte dann einen Voreintrag (unterstellend NUR für diesen vom Bedürfnis umfassten Zweck; habe ja keinen weiteren). Kaufe mir die entsprechende Waffe und bin freudiger DSB-Schütze.

Nun werde ich BDS-Mitglied (lassen wir es mal hinten angestellt, ob ich aus dem DSB austrete oder nun beiden Verbänden angehöre) in einem entsprechenden Verein und will dort die .45ACP-Pistole nun aber für die BDS-Disziplin/en 1102, 1202 usw nutzen.

Hätten die oben genannten Ämtler recht (mit der Aussage, dass die Waffe nur für das bei Antrag zugrundegelegte Bedürfnis genutzt werden dürften) dann würde es in diesem Fall konsequenterweise auch bedeuten, dass die für DSB-Disziplin 2.59 erworbene Waffe später nicht auch für die BDS-Disziplin 1102 genutzt werden dürfte.

Also müssten Mehr-Verbands-Angehörige z.T. gleiche Waffen mehrfach kaufen. Gaga, oder?

Nur, wenn dies nicht für Mehr-Verbands-Mitglieder-Nutzungen zutrifft, dann auch nicht für die oben genannten Beispiele wie Sachverständiger - SpoSchü usw.

Meine ich.

Geschrieben

Nur im Rahmen der Erlaubnis verwendet dürfen trifft ja zu, denn er hat ja eine Erlaubnis zum sportlichen Schießen. :);)

Wobei dieses Amt aber etwas mehr sagte:

....nur für den Bedürfnis umfassten Zweck § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Rahmen Ihrer Erlaubnis verwendet werden dürfen. Die Waffenbesitzkarte wurde Ihnen für Ihre Tätigkeit als Waffensachverständiger erteilt.

Das bedeutet wohl:

1. Sie dürfen die Waffe nur im Rahmen Ihrer Erlaubnis verwenden.

2. Ihre Erlaubnis gilt für die Tätigkeit als Sachverständiger.

Damit sagt das Amt doch ganz klar, er dürfe die Waffe nur als Sachverständiger und daher nicht für andere Bedürfnisse verwenden, auch wenn er noch andere Bedürfnisse haben sollte.

Oder??

Angel

Geschrieben

Und wie bitteschön soll der Waffensachverständige beispielsweise die Geeignetheit einer Waffe zu sportlichen Schießen überprüfen können, wenn er genau dies nicht damit darf?!

Geschrieben

Ich habe mal gelesen, daß "rote" Waffen nur zum gelegentlichen Schießen benutzt werden dürfen, aber nicht zum regelmäßigen Training, da Sammler und Sachverständige keine Sportschützen seien. Bei gelb und grün darf dann natürlich wieder beliebig viel geschossen werden.

Natürlich ist das Quatsch, und wenn jemand eine rote und eine andersfarbige WBK hat, kann es die Waffen jederzeit an sich selbst verleihen. Da ja "beide" Leihpartner anwesend sind, geht das sogar ohne Vertrag ;).

Geschrieben

Also bei einem Sammler könnte ich die Frage noch verstehen. Aber ein Sachverständiger muss doch die Funktionssicherheit prüfen, extreme Belastungstests machen etc.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.