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IGNORED

Indikationen für einen Waffenschein


Thorsten87

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

...obwohl A in den meisten Fällen sicherlich besser geeignet und zuverlässiger wäre sich um seinen Schutz selbst zu kümmern, als B.

Schon... aber B könnte ja auch noch c, d, e, f, g und h schützen, und so hat das ganze Alphabet bis auf das b keine Waffe.

Und wenig Waffen im Volk ist doch die Devise?!? Wie SB schrieb: "Also ich bin eigentlich ganz froh, dass hier nicht eine Horde selbsternannter Stadtsherrifs rumrennt und es auf den Straßen eher selten offene Schießereien gibt."

Wo sollte das denn hinführen? Am Ende haben wir hier noch Österreichische Verhältnisse! :rotfl2:

Geschrieben

Ich bin - wie übrigens auch der Gesetzgeber - umgekehrt der Meinung, daß Sportschützen beim Wunsch nach einem Waffenschein erstmal nachweisen müssen, daß sie objektiv gefährdet sind und daß es sich nicht nur um eine subjektive Räuberpistole handelt

Aber warum nur? Daß sie objektiv gefährdet sind bestreitet doch gar niemand--was der Gesetzgeber verlangt und ihnen bestritten wird, vielleicht sogar soweit zu Recht, ist daß sie wesentlich mehr als die Öffentlichkeit gefährdet sind.

In einer freien Gesellschaft ist es aber so, daß nicht der Bürger beweisen muß, mehr als die Allgemeinheit gefährdet zu sein, um seine Waffe zu tragen, sondern vielmehr muß der Staat, der ihm das verbieten will, beweisen, daß die entsprechende Person mehr als die Allgemeinheit gefährlich ist. So wird etwas daraus...

Der Herr Politiker muss seine Bedrohung nicht im EInzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seines Amtes angenommen.

Der reiche Firmenboss muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der Waffenhändler muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der leitende Angestellte der Bundesbank muss seine Bedrohung nicht nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der Richter muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Noch besser: Selbst wenn Du beweisen kannst:

  1. Politiker A hat einen Waffenschein
  2. Mitglieder meiner Gruppe (sagen wir Tankstellenpersonal im Nachdienst) werden öfter Opfer von Gewaltkriminalität als Politiker vom Range As
  3. Deshalb bin ich mehr gefährdet als A, dessen Gefährdung für einen Waffenschein ausreicht

dann bekommst Du immer noch keinen. Das Ganze ist allem Anschein nach (sicher nicht in allen Fällen, aber bestimmt in nicht wenigen) ein Gefälligkeitsverfahren für Leute mit Einfluß, Geld und Beziehungen.

Geschrieben

[*]Mitglieder meiner Gruppe (sagen wir Tankstellenpersonal im Nachdienst) werden öfter Opfer von Gewaltkriminalität als Politiker vom Range As

Tankstellenpersonal benötigt IMHO keinen Waffenschein, da es die tatsächliche Gewalt über die Waffe innerhalb der (eigenen) Geschäftsräume ausübt und die Waffe somit nicht führt.

dann bekommst Du immer noch keinen. Das Ganze ist allem Anschein nach (sicher nicht in allen Fällen, aber bestimmt in nicht wenigen) ein Gefälligkeitsverfahren für Leute mit Einfluß, Geld und Beziehungen.

Absolut. Einige sind immer gleicher als die anderen. Und wenn der Generaldirektor C eben jedes Wochenende mit SBs-Chef und einem leitenden Beamten vom LKA Golfen geht, sieht die Gefahrenanalyse eben anders aus.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Wo sollte das denn hinführen? Am Ende haben wir hier noch Österreichische Verhältnisse! :rotfl2:

...genau. Ich hoffe daß die instabile Situation Österreichs mit ihren täglichen Massenausschreitungen nicht nach Deutschland herüberschwappt.

;)

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Nur mal so am Rande:

Wird das " illegale" Führen einer Waffe, egal ob es ne legale oder ilegale ist im Falle eines Einsatzes bei der ( begründeten) Notwehr überhaupt strafrechtlich verfolgt?? :confused::confused:

...es wären zwei getrennte Verfahren. Man darf nicht davon ausgehen, daß das unerlaubte Führen einfach so unter den Tisch fällt.

Gruß

GOH

Geschrieben

Allerdings wurde mindestens einmal bei einer illegalen (!) Waffe, der Waffenbesitz und das Führen nicht bestraft, nachdem die Waffe in einem Notwehrfall eingesetzt wurde, da Beschaffung, Besitz und Führen von der Notwehr abgedeckt waren. Zumindest nach Sicht dieses Richters. Leider habe ich dafür keine Quelle mehr. Abgeben mußte er sie natürlich trotzdem.

Geschrieben

Allerdings wurde mindestens einmal bei einer illegalen (!) Waffe, der Waffenbesitz und das Führen nicht bestraft, nachdem die Waffe in einem Notwehrfall eingesetzt wurde, da Beschaffung, Besitz und Führen von der Notwehr abgedeckt waren. Zumindest nach Sicht dieses Richters. Leider habe ich dafür keine Quelle mehr. Abgeben mußte er sie natürlich trotzdem.

sowas hatte ich auch noch im " Hinterkopf", kann aber keine Quelle mehr finden!

Gast God of Hellfire
Geschrieben

sowas hatte ich auch noch im " Hinterkopf", kann aber keine Quelle mehr finden!

...ist aber wie alles in Deutschland eine Einzelfallentscheidung. Zudem würde man bei Dir als sachkundigem und mit den Gesetzen zum Thema vertrauten Bürger andere Maßstäbe anlegen.

Geschrieben

...ist aber wie alles in Deutschland eine Einzelfallentscheidung. Zudem würde man bei Dir als sachkundigem und mit den Gesetzen zum Thema vertrauten Bürger andere Maßstäbe anlegen.

Ich führe ja auch keine Waffen illegal......... :gutidee::rotfl2::s75:

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Ich führe ja auch keine Waffen illegal......... :gutidee::rotfl2::s75:

...da würde auch bei niemandem aus diesem Forum von ausgehen. Wir sind ja alle brave Bürger.

:s75:

Geschrieben

... Zudem würde man bei Dir als sachkundigem und mit den Gesetzen zum Thema vertrauten Bürger andere Maßstäbe anlegen.

Stammtischgelaber

In dem von Fyodor geschilderten Fall konnte eine konkrete Bedrohung glaubhaft gemacht werden. Die Waffe wurde beschafft weil eine tatsächlich vorhandene Drohung bestand, das ist an anderer Fall als bei einem vorsorglichen Mitführen oder Beschaffen einer Waffe.

Karl

Geschrieben

Allerdings wurde mindestens einmal bei einer illegalen (!) Waffe, der Waffenbesitz und das Führen nicht bestraft, nachdem die Waffe in einem Notwehrfall eingesetzt wurde, da Beschaffung, Besitz und Führen von der Notwehr abgedeckt waren. Zumindest nach Sicht dieses Richters. Leider habe ich dafür keine Quelle mehr. Abgeben mußte er sie natürlich trotzdem.

Ich kann mich auch noch Dunkel an den Fall erinnern. Aber da wurde die Waffe meine ich weniger als eine Woche vor dem Angriff, im Wissen um den Angriff beschafft. Das wurde als entschuldigender Notstand gewertet. Damit wird man aber nur in ganz wenigen und sehr Speziellen Fällen durch kommen.

Wenn ich mich richtig erinnere gab es auch mal einen Fall hier in Deutschland wo ein Bankkunde einem Arglos in die Bank gelaufenen und darauf niedergeschossenen Streifenpolizisten die Waffe abnahm um den Bankräuber zu Erschießen... womit, soweit ich weiß, die 2 Fälle in denen das illegale beschaffen einer Waffe vor Gericht als Notstandshandlung gewertet wurde Erwähnt wurden.

Gegenfall war hier mal in der Presse, ein Tankstellenräuber wurde vom Kassierer erschossen (oder sogar nur Angeschossen). Die Waffe lag unter dem Kassentresen und war vom Pächter über Sportschützenbedürfnis legal erworben. Der Schuss wurde als Notwehr gewertet, aber Kassierer wie auch Pächter und sogar noch 2 weitere Kassierer bekam einen reingewürgt. Die Kassierer wegen illegalen Besitzes, der Pächter wegen wiederholtem, illegalem überlassenes an Nichtberechtigte.

Gast God of Hellfire
Geschrieben

Stammtischgelaber

In dem von Fyodor geschilderten Fall konnte eine konkrete Bedrohung glaubhaft gemacht werden. Die Waffe wurde beschafft weil eine tatsächlich vorhandene Drohung bestand, das ist an anderer Fall als bei einem vorsorglichen Mitführen oder Beschaffen einer Waffe.

Karl

...um das zu unterscheiden müssten wir sämtliche Fälle des unerlaubten Führens im Zusammenhang mit Notwehr sichten, differenzieren, in welchen Fällen die Waffe per WBK legal besessen wurde und dann auswerten. Mit der Klassifizierung als "Stammtischgelaber" machst Du es Dir da ein bißchen einfach.

In dem Moment, wo ein Bürger sachkundig ist, wird es für den profilierungssüchtigen Staatsanwalt einiges einfacher den Vorsatz beim unerlaubten Führen zu belegen. Wäre für diesen eine weitere erfolgreich angeklagte Straftat, die sich im Lebenslauf gut macht. Hmm?

Gruß

GOH

Geschrieben

Sind ja interessante Ausführungen, die wenn man sie bis zu Ende führt folgendes geben:

- Besorg dir eine illegale Waffe, wenn die in Notwehr eingesetz wird kannst du halbwegs ungeschoren davon kommen.

- Auf keinen Fall den legalen Wege einschlagen, den wenn du diese Waffe unerlaubt einsetzt für Notwehr, hast du ein gravierendes Problem.

Da soll sich einer wundern warum für eine legale Waffe es zwei illegale gibt. Der Bürger ist offensichtlich nicht so dumm wie es die Politiker denken.

Joker

Geschrieben

- Besorg dir eine illegale Waffe, wenn die in Notwehr eingesetz wird kannst du halbwegs ungeschoren davon kommen.

- Auf keinen Fall den legalen Wege einschlagen, den wenn du diese Waffe unerlaubt einsetzt für Notwehr, hast du ein gravierendes Problem.

Ganz so schlimm ist es auch wieder nicht: Wenn Du die legale Waffe zur Notwehr einsetzt, dann bist Du eben die Zuverläßigkeit los falls Du die Waffe einsatzbereit gelagert hast und mit einer im Normalfall eher glimpflichen Strafe dabei, falls Du sie verbotenerweise geführt hast. Bei der illegalen Waffe das Gleiche: Waffenrechtliche Zuverläßigkeit weg, die Strafe hält sich aber in Grenzen wenn Du nicht gerade ein enormes Vorstrafenregister angesammelt hast.

Die Perfidie liegt darin, daß der Gesetzgeber ein Privileg schafft (Kärtchen zum einigermaßen problemlosen Waffen- und Munitionskauf und zum Üben damit) und Dir dann androht, Dir dieses Privileg zu entziehen, falls Du etwas tust (z.B. Waffe zugriffsbereit halten oder führen), das an und für sich moralisch völlig neutral ist und normalerweise auch strafrechtlich eher milde geahndet wird, jedenfalls milde genug daß die Abschreckungswirkung für einen wirklich Kriminellen gleich Null ist (wer lebenslang riskiert wird, so nehme ich an, von sechzig Tagessätzen oder so--ohne regelmäßiges Einkommen nicht sehr viel--nicht besonders beeindruckt sein).

Geschrieben

Der Herr Politiker muss seine Bedrohung nicht im EInzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seines Amtes angenommen.

Der reiche Firmenboss muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der Waffenhändler muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der leitende Angestellte der Bundesbank muss seine Bedrohung nicht nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Der Richter muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Wo hast Du das denn her ? :confused:

Geschrieben

Der Waffenhändler muss seine Bedrohung nicht im Einzelfall nachweisen - sie wird aufgrund seiner Position angenommen.

Schön wärs hier kann man von so etwas nur träumen.

Geschrieben

Wo hast Du das denn her ? :confused:

Na ja, nach den Kreisen die anscheinend einen Waffenschein bekommen, und denen die keinen bekommen, darf man wohl zumindest unterstellen, daß eine quantifizierbare Abwägung der Gefährdung, welche durch eine Schußwaffe abgewendet werden soll, nicht stattfindet (so nach dem Muster: Personen in ähnlich gelagerten Situationen werden mit einer Wahrscheinlichkeit von X Opfer eines entsprechenden Verbrechens, der Durchschnittsbürger aber nur mit einer Wahrscheinlichkeit von X/10). Würde diese Betrachtung ohne Ansehen der Person stattfinden, dann würden wohl bevorzugt Menschen mit unangenehmen Jobs, sozial Schwache und Mitglieder sozialer Randgruppen bis zur Halbwelt den Schein bekommen, denn diese sind unter den Opfern, allerdings auch unter den Tätern der entsprechenden Straftaten wohl deutlich überrepräsentiert.

Man könnte dagegen einwenden, daß diese Personen zwar mehr gefährdet sind als der Durchschnitt, aber auch mehr gefährlich, aber das steht so eigentlich nicht im WaffG. Wenn ich das richtig verstehe, dann sind waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Bedürfnis für den Waffenschein zwei verschiedene Betrachtungen, die nichts miteinander zu tun haben. Wenn also jemand die Kriterien für die Zuverlässigkeit erfüllt und das Bedürfnis zeigen kann, dann müßte er auch als eher ungehobelte Person den Schein bekommen.

Eine quantitative Gefährdungsanalyse wird also wohl schon deshalb ausscheiden, weil sie höchstwahrscheinlich dazu führen würde, daß sozial Schwache oder Mitglieder von Randgruppen den Schein bekämen, die anderen aber nicht, und dieser Zustand wäre wohl nicht haltbar.

Aber das heißt dann doch wiederum, daß, wie Harry gemeint hat, die sozial Starken, also Politiker usw., die Gefährdung aufgrund ihrer Position angenommen bekommen oder jedenfalls eine wesentlich wohlwollendere Analyse ihrer Gefährdung erhalten als der Normalbürger.

Geschrieben

Auch eine riesengroße, alleinstehende Prachtvilla mit Vierfachgarage, in die innerhalb dreier Jahre zweimal eingebrochen wurde (plus eine handvoll gescheiterter Versuche), ist kein Grund, einen Waffenschein zu bekommen. Jedenfalls hat ihn der Kollege meines Vaters (den ich persönlich kenne, kein Hörensagen) nicht bekommen. Der Vorstandssprecher eines mittelständigen Unternehmens (bin mit seinem Sohn befreundet), der praktisch nie zu Hause ist, weil er immer auf Geschätsreise ist, mit einem schicken Häuschen in der Stadt, hat einen. Der einzige Unterschied, den ich erkennen kann: Der Vorstandssprecher ist mit einigen Kommunal-, Lokal- und auch Landespolitikern per Du. In sein Haus wurde übrigens noch nicht eingebrochen.

Es wird also nicht immer mit gleichem Maß gemessen... auch wenn SBine das behauptet. Denn ansonsten wäre es gerade andersrum.

Geschrieben

Um sich in seinem einsam gelegenen Haus legal mit scharfen Schußwaffen vor Ein- oder Verbrechern zu schützen, braucht man garkeinen Waffenschein, zum gleichen Schutz auf Geschäfts- oder sonstigen Reisen hingegen schon... (denk mal an Deine Sachkundeunterweisung!)

Just my 0,02 €, Jake C. (ohne WS)

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