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IGNORED

Gelbe WBK ohne Einzellader-LW


nicolas

Empfohlene Beiträge

Hallo Zusammen,

nachdem ich hier schon ein Weile lese, muss ich jetzt mal folgende Frage stellen:

Ich bin Einzelmitglied im BDS (Berlin) und besitze ein grüne WBK mit einer eingetragenen Kurzwaffe. Nun habe ich nach längerem Training die Ergänzung meiner WBK um einen Repetierer (.308) beantragt und vom LKA genehmigt bekommen. Statt der Ergänzung der grünen WBK (Voreintrag) habe ich nun ein gelbe WBK ohne Voreintrag bekommen, da Repetierer wohl sowieso in die gelbe gehören. So weit, so gut. Damit habe ich ja mehr, als ich eigentlich beantragt habe.

Allerdings ist auf der gelben WBK die Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladern > 60 cm Länge gestrichen. Auf Nachfrage hat mir der Sachbearbeiter dann klar gemacht, dass das nicht den Erwerb von Repetierern > 60 cm Länge ausschließt aber so da drinsteht, weil ich ja in der Bescheinigung für Sportschützen nur "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen" angekreuzt habe und nicht "Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen". Na gut, letztendlich kann ich mir eine Repetierbüchse in .308 kaufen (bei der gelben bin ich ja nun nicht mal mehr festgelegt) aber das Verfahren leuchtet mir nicht ein. Hat irgendjemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

beste Grüße

Nico

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Hallo Zusammen,

nachdem ich hier schon ein Weile lese, muss ich jetzt mal folgende Frage stellen:

Ich bin Einzelmitglied im BDS (Berlin) und besitze ein grüne WBK mit einer eingetragenen Kurzwaffe. Nun habe ich nach längerem Training die Ergänzung meiner WBK um einen Repetierer (.308) beantragt und vom LKA genehmigt bekommen. Statt der Ergänzung der grünen WBK (Voreintrag) habe ich nun ein gelbe WBK ohne Voreintrag bekommen, da Repetierer wohl sowieso in die gelbe gehören. So weit, so gut. Damit habe ich ja mehr, als ich eigentlich beantragt habe.

Allerdings ist auf der gelben WBK die Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladern > 60 cm Länge gestrichen. Auf Nachfrage hat mir der Sachbearbeiter dann klar gemacht, dass das nicht den Erwerb von Repetierern > 60 cm Länge ausschließt aber so da drinsteht, weil ich ja in der Bescheinigung für Sportschützen nur "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen" angekreuzt habe und nicht "Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen". Na gut, letztendlich kann ich mir eine Repetierbüchse in .308 kaufen (bei der gelben bin ich ja nun nicht mal mehr festgelegt) aber das Verfahren leuchtet mir nicht ein. Hat irgendjemand ähnliche Erfahrungen gemacht?

beste Grüße

Nico

Hallo Nico,

das mit dem Einzelladern > 60cm rührt noch von der "alten" gelben WBK her. Bei dir ist sicher irgendwo auf der WBK vermerkt welche Waffen du nach §14 Abs. 4 erwerben darfst. Das schließt die Einzallader >60cm mit ein. Für das neue Recht gibts nur noch keine WBK-Vordrucke, also werden die alten (wie in deinem Fall) abgeändert.

Schau mal hier in diesem Fred, da wurde die gelbe auch abgeändert. So oder so ähnlich wird das gehandhabt.

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...=322934&hl=

MfG

BHS

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Seit Novellierung des Waffengesetzes sind auf gelber WBK - ohne Voreintrag - Einzellader-Langwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen, Mehrlader-Langwaffen mit gezogenen Läufen, Einzellader-Kurzwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkusionskurz - und Langwaffen zu erwerben.

Was dann die Behörde aus einem Antrag zur Erlangung der neuen gelben WBK macht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt u.a. auch davon ab, was der Schießsportverband bescheinigt hat bzw. was beantragt worden ist.

Ich will dir nicht zu nahe treten, aber eigentlich müsstest du dies aufgrund der Sachkunde im Waffenrecht selbst wissen. Dxxxe Fragen bei der Waffenrechtsbehörde zum Waffenrecht tuen dem Schießsport nicht gut.

Gruß

Joe

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Seit Novellierung des Waffengesetzes sind auf gelber WBK - ohne Voreintrag - Einzellader-Langwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen, Mehrlader-Langwaffen mit gezogenen Läufen, Einzellader-Kurzwaffen mit gezogenen Läufen, mehrschüssige Perkusionskurz - und Langwaffen zu erwerben.

Was dann die Behörde aus einem Antrag zur Erlangung der neuen gelben WBK macht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und hängt u.a. auch davon ab, was der Schießsportverband bescheinigt hat bzw. was beantragt worden ist.

Ich will dir nicht zu nahe treten, aber eigentlich müsstest du dies aufgrund der Sachkunde im Waffenrecht selbst wissen. Dxxxe Fragen bei der Waffenrechtsbehörde zum Waffenrecht tuen dem Schießsport nicht gut.

Gruß

Joe

Vielleicht missverständlich: Ich hatte keine Gelbe beantragt, sondern einen Voreintrag auf der Grünen! Aber ausgestellt haben sie eine eingeschränkte Gelbe. Darüber habe ich mich gewundert und das war meine meine Frage auch bei der Behörde.

Nico

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Hallo nicolas

SB hat recht. du hast einen teuren Voreintrag beantragt und hast eine im Endeffekt günstige WBK Gelb bekommen. OK, war Kulanz deines SB. Aber, das die WBK auf Repetierlangwaffen eingeschränkt wird, steht nicht im Gesetz. Also rede doch mal mit deinem SB und erkläre ihm, daß lt WaffNeuRegG §14 Abs. 4 eine Einschränkung nicht vorgesehen ist. Sage ihm auch, daß du dich mit dem Gedanken trägst, Wiederspruch dagegen einzulegen. Ein vernünftiger SB wird dir recht geben. Wenn nicht, leg doch einfach Wiederspruch ein und verweise auf das Gesetz.

Steven

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:icon13:

...rede doch mal mit deinem SB und erkläre ihm, daß lt WaffNeuRegG §14 Abs. 4 eine Einschränkung nicht vorgesehen ist. Sage ihm auch, daß du dich mit dem Gedanken trägst, Wiederspruch dagegen einzulegen. Ein vernünftiger SB wird dir recht geben. Wenn nicht, leg doch einfach Wiederspruch ein und verweise auf das Gesetz.
Manche lernen's nie!

Er hat keine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 beantragt, also kriegt er auch keine!

Er hat einen einzelnen Voreintrag für eine Repetierbüchse im Kaliber .308 Win. beantragt und eine unbeschränkte Erwerberlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von Repetierbüchsen erhalten.

Wogegen soll er bitteschön Widerspruch einlegen? :confused:

CM :angry2:

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Hallo CM

vollkommen richtig. Er hat keine Gelbe WBK beantragt. Aber er hat eine bekommen. Im Gesetz steht nichts von einer Beschränkung der Gelben auf Waffenart oder Waffenanzahl drin. Also kann er doch Widerspruch einlegen. Vorher würde ich aber mit dem SB reden. Der Mann scheint ja vernünftig zu sein, sonst hätte er ihm en Voreintrag gegeben und ihn das Geld zum Fenster rauswerfen lassen.

Steven

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Er hat keine Gelbe WBK beantragt. Aber er hat eine bekommen.
Lesen und verstehen scheint bei Dir ziemlich weit voneinander entfernt zu sein.

Er hat keine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt und er hat auch keine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG erhalten!

Ihm wurde auf dem Vordruck einer WBK gelb (alt) eine unbeschränkte Erwerbserlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf erteilt.

Der Umstand, dass das Stück Papier gelb ist, macht es noch lange nicht zu einer WBK nach § 14 (4) WaffG!

Ist das so schwer zu begreifen? :confused:

CM

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Lesen und verstehen scheint bei Dir ziemlich weit voneinander entfernt zu sein.

Er hat keine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt und er hat auch keine WBK für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 WaffG erhalten!

Ihm wurde auf dem Vordruck einer WBK gelb (alt) eine unbeschränkte Erwerbserlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von Repetier-Langwaffen mit gezogenem Lauf erteilt.

Der Umstand, dass das Stück Papier gelb ist, macht es noch lange nicht zu einer WBK nach § 14 (4) WaffG!

Ist das so schwer zu begreifen? :confused:

CM

Was hat er dann erhalten? Und auf welcher gesetzlichen Grundlage?

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Lesen und verstehen scheint bei Dir ziemlich weit voneinander entfernt zu sein.

Hallo CM

nett wie immer.

Also, was hat er denn nun bekommen? Steht auf der WBK etwas von §14 Abs. 4 drin? Dann hat er unzweideutig eine neue Gelbe WBK nach dem oben zitierten § erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, daß der SB irgendeinen gerade herumliegenden Fetzen ohne gesetzliche Grundlage für einen unbeschränkten Waffenerwerb ausstellt. Falsch war es auf jeden Fall, die Gelbe wurde nicht beantragt. Nur wenn er eine erhalten hat, ob beantragt oder nicht, kann er auch Widerspruch einlegen, da die Kastration im Gesetzestext so nicht vorliegt.

Steven

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Hallo SB

CMs lümmelhafte Bemerkung geht mir rektal vorbei. Stammt halt noch aus seinem Amt, in dem er seine Ansichten als gottgleich verkaufte.

Aber was stellt diese Erlaubnis genau dar? Ich habe da zwei Thesen: 1. Der SB war ein netter Mensch und wollte den Antragsteller auf den richtigen Weg bringen. Obwohl ein Antrag auf Voreintrag in die grüne WBK gestellt wurde, stellte er eine Gelbe nach §14 Abs. 4 aus und beschränkte sie auf Rep. LW. Diese Beschränkung verdanken wir übrigens der gottgleichen Fügung von CM und seinen Freunden. Sie ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb mit einem Widerspruch angreifbar.

2. Der SB hat keinerlei Ahnung und stellt Irgendwas, vom WaffG nicht gedektes aus, das zufällig, da gerade vorhanden, auf einer WBK gelb formuliert wurde. Da dies jedoch keine gültige Erwerbserlaubnis darstellen würde, wäre der Erwerb nicht statthaft.

Dies zu klären bedarf aber einer genauen Beschreibung der WBK.

Also nicolas, was steht denn nun genau drauf?

Steven

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CM hat in der Tat eine etwas "ruppige" :rolleyes: Art, aber in der Sache hatte er hier IMHO absolut recht.

Diese Sonder-Edition-WBK (darf ich dieses Wort patentieren ? :lol: ) berechtigt zum Erwerb von Repetierbüchsen und der dazugehörigen Munition. Was zählt, ist doch alleinig, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Mit welcher WBK ist doch für die Praxis wurscht.

Bedenke hierbei auch, dass die Behörde berechtigt ist, eine WBK zu beschränken oder mit Auflagen zu versehen. Im vorliegenden Fall wurde eine WBK nach § 10 Abs. 1 auf den Erwerb von Repetierbüchsen beschränkt. Dass der Knabe statt einer gleich mehrere kriegt, ist doch echt nett ! :icon14:

Selbst wenn ihm eine kastrierte (äh beschränkte) gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt worden ist, erleidet er dadurch keinen Nachteil. Im Gegenteil, er profitiert hier ja sogar davon an. Anders wäre der Fall natürlich dann zu beurteilen, wenn er eine "richtige" gelbe WBK beantragt und dann diesen Witz bekommen hätte...

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:icon13: Manche lernen's nie!

Er hat keine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach § 14 Abs. 4 beantragt, also kriegt er auch keine!

Er hat einen einzelnen Voreintrag für eine Repetierbüchse im Kaliber .308 Win. beantragt und eine unbeschränkte Erwerberlaubnis für eine unbegrenzte Anzahl von Repetierbüchsen erhalten.

Wogegen soll er bitteschön Widerspruch einlegen? :confused:

CM :angry2:

weil ich ja in der Bescheinigung für Sportschützen nur "Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen" angekreuzt habe und nicht "Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen".

Nach einem Antrag für einen Voreintrag auf "Grün" sieht mir das nicht wirklich aus,hätte halt nur die anderen Punkte mit ankreuzen müssen... Hat wohl unbewusst ne beschränkte "neu-Gelb" beantragt und auch erhalten...

Gruß André

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Nach einem Antrag für einen Voreintrag auf "Grün" sieht mir das nicht wirklich aus,hätte halt nur die anderen Punkte mit ankreuzen müssen... Hat wohl unbewusst ne beschränkte "neu-Gelb" beantragt und auch erhalten...

Gruß André

Bei der hiesigen Waffenbehörde geht glücklicherweise solch Blödsinn gar nicht. Auf dem Antrag ist nur ein Feld "Antrag auf - Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen zum Erwerb von ..." (für die 3 Pünktchen einfach die Auflistung nach §14,4). Beschränkte SportschützenWBKs sieht das Gesetz erstmal nicht vor, können also auch nicht beantragt werden.

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Hallo Leute,

in Berlin ist dies leider so. Es werden nur Waffenarten erlaubt die ausdrücklich vom Verband bestätigt werden. Wenn mein Bedürfnis also auf Repetierer beruht, werden auch nur Repetierer eingetragen.

Und langsam denke ich es ist dort einfach Unkenntnis der SB.

Traurig aber wahr.

Gruß Tom

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