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piff

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  1. Gut, dann hab ich das richtig verstanden. Ansonsten glaub ich nicht, jemals einen Waffenträger (Knappen?!) zu benötigen, daß krieg ich schon noch selber hin... Waffg §12 Abs. 1 Nr. 3 b
  2. Im Sportschützenforum habe ich folgendes gelesen: Weiterhin wird auf ein Formular des BSSB verwiesen, daß als Begleitschreiben dem Beauftragten mitgegeben wird. Verstehe ich so, als könnte man doch die Waffe einen Schützen ohne WBK zum Beispiel für eine Wettkampf mitgeben. Oder?
  3. Kannst Du das auch irgendwie belegen? Oder ist das der Grund warum es in der Schweiz drunter und drüber geht (bzw. ging)? Übrigens gilt das dann ja wohl auch für Autos. Hast Du Dir schon Dein Bedürfnis bescheinigen lassen?
  4. Oder auch Aufhebung des Verbots von (philippinischen) Fischermessern.
  5. Also ich hätt gern erstmal: - ne kürzere Wartefrist - Wegfall der anzahlmäßigen Begrenzung - alle Waffen auf Gelb (d.h. ohne Voreintrag) - Wegfall des Vereinszwang - Bedürfnisgrund Selbstschutz - CCW
  6. In Deiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen und dem eigenen umfriedeten Besitz liegt aber per Definition kein Führen vor, auch wenn Du die "tatsächliche Gewalt" über Deine Waffe ausübst. Ob Du die Waffe dann auch zur Verteidigung einsetzen darfst ist eine ganz andere Frage und bezieht sich IMHO mehr auf den "Notwehrparagrafen" also StGB als auf das WaffG. Ich würde aber wahrscheinlich auch eher auf einen (geeigneten und ausgebildeten) Hund setzen und nicht wegen (z.Bsp.) ein paar Stangen Zigarretten meine Gesundheit aufs Spiel setzen.
  7. WaffG 2002, Anl. 1, Abschn. 2: Im Sinne dieses Gesetzes ... führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Wenn ich das richtig verstehe, darf er also innerhalb seiner Geschäftsräume die Waffe bei sich haben, aber nicht außerhalb (zum Beispiel auf dem Weg quer übers Grundstück in ein Nebengebäude, da das Grundstück wahrscheinlich nicht umfriedet ist).
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