bigbuTT Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Aus dem WaffG: -------------------------------------- (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die 1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat, b ) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, ------------------------------------------------- heisst "oder mindestens zwei Mal zu einer geringeren Geldstrafe" zwei mal zu schnell mit dem Auto unterwegs gewesen??? bigbuTT
wahrsager Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Eine kostenpflichtige Verwarnung bzw ein Bußgeld sind erstens keine "Geldstrafen", zu denen man "verurteilt" wird, ausserdem sind Geschwindigkeitsüberschreitungen Verstösse gegen StVO und nicht gegen WaffG o.ä.
gunnerySergeant Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Straftaten im Straßenverkehr:Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort 7 Punkte Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet. Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel 7 Punkte Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s) Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge 7 Punkte Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins 6 Punkte Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger 6 Punkte Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen 5 Punkte Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten 5 Punkte wenn du das alles noch berücksichtigst.....
steinmarder Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Zwei Verurteilungen nach 315 c StGB oder 316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) reichen aber sehr wohl aus. Mit Alkohol sollte man also vorsichtig sein.
Guest Daytona Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Schon eine davon kann ausreichen. und das ist auch gut so
steinmarder Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Wie ist das eigentlich mit den 5 Jahren zu verstehen? Nach dem Wortlaut, sollte ja bei einer Verurteilung vor 15 Jahren und dann einer neuen die Zuverlässigkeit weg sein, oder? Denn: zweimal rechtskräftig verurteilt + letzte Verurteilung keine 5 Jahre her... Schließlich bleiben Verurteilungen je nach dem länger als 5 Jahre im BzR erhalten... Tilgungsfristen
Sachbearbeiter Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Für den Widerruf einer Erlaubnis wegen Regelunzuverlässigkeit ist alles verwertbar, was sich in dem 5-Jahres-Zeitraum befindet. Länger zurückliegende Verurteilungen können hingegen (abhängig davon, wie schwerwiegend die Tat einzustufen ist) zeitlebens ein Genehmigungshindernis sein.
Guest Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 ... wobei anscheinend auch ohne Verurteilung die Zuverlässigkeit aberkannt werden kann, wie im neusten Heft Wild & Hund nachzulesen ist. In Kurzform: Jäger hat unterladene Waffe auf dem Rücksitz gehabt, kommt in Polizeikontrolle, Anzeige, Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, danach Verlängerung des Jagdscheines beantragt, Verwaltung lehnt mit Begründung des unzuverlässigen Waffenumgang ab, Klage hatte keinen Erfolg, Behörde darf wegen Unzuverlässigkeit Verlängerung verweigern.
Guest Daytona Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 ... wobei anscheinend auch ohne Verurteilung die Zuverlässigkeit aberkannt werden kann, wie im neusten Heft Wild & Hund nachzulesen ist. In Kurzform: Jäger hat unterladene Waffe auf dem Rücksitz gehabt, kommt in Polizeikontrolle, Anzeige, Gerichtsverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, danach Verlängerung des Jagdscheines beantragt, Verwaltung lehnt mit Begründung des unzuverlässigen Waffenumgang ab, Klage hatte keinen Erfolg, Behörde darf wegen Unzuverlässigkeit Verlängerung verweigern. 5. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
Guest Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Deutlich: § 5 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, .... 2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, ... In dem Artikel steht, dass die Behörde gewillt ist, den JS im Folgejahr ausstellen zu wollen, weil Verstoß geringfügig und bislang unbescholten. Leider enthält der Artikel nicht, ob es noch andere Folgen, wie Einzug der Waffen zur Folge hatte. 2. Fall im selben Artikel: Jäger hatte PPK im Handschuhfach (geladen - ungeladen stand nicht im Artikel), Strafverfahren wurde mit Auflagen eingestellt, Behörde entzieht den Jagdschein und WBK, Klage des Inhabers abgewiesen (Urteil vom 21.1.05, 1A237/04) Artikel in W&H Heft 15/2006, S 106 ff Nachsatz: 1. Fall war auf dem Weg zum Revier, 2. Fall war auf dem Weg zuim Baumarkt. Im ersten Fall hätte die Waffe nicht geladen sein dürfen und im 2. Fall hatte die Waffe nichts im Auto (oder Handschuhfach) zu suchen.
Sachbearbeiter Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Die Grundfrage hier drehte sich um die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG. Daneben gibt es natürlich noch eine Menge anderer Gründe, seine waffenrechtlichen Erlaubnisse zu verlieren.
steinmarder Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 und was macht dieses thema im ot? Vielleicht erbarmt sich ja einer der allzeit bereiten Mods, den Thread in ein neues, passendes zuhause zu geben
Hermes Posted July 31, 2006 Posted July 31, 2006 Bitteschön... einmal Waffengesetzforum... Interessierte bitte aussteigen.
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