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IGNORED

SKS auf Jagdschein


Wauwi

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

 

genau, und deswegen sehe ich da ein Problem ...

aber anscheinend der Erwerber nicht - auch gut ...

 

ich haben Ausnahmegenehmigung ...

 

 

 

Du haben Altpapier! Hab ich auch davon ein paar, das teuerste Altpapier was ich je gesehen habe!

Die Teile sind hinfällig!

Geschrieben
Zwar ist das SKS zehnschüssig...
...diese ist natürlich nach altem Recht demilitarisiert worden.
"Zivilisierte" Modelle sind auf 5-Schuß abgeändert :confused:
Bin mir 100% sicher, daß F. den SKS angeboten hat.
Haben sie auch, mein SKS trägt auch den FWW-Stempel.
6. Keine Bajonettaufnahme, ggf abgeflext
Meistens wurde nur das Bajonett entfernt, obwohl bei kleinlicher Auslegung der Vorschrift die ganze Bajonettwarze hätte entfernt werden müssen. Meiner hat sie noch. :)
genau, und deswegen sehe ich da ein Problem ...
Wenn nach KWKG abgeändert kein Problem und Ausnahmegenehmigung braucht man nicht mehr. Aber er schrieb ja was von 10-schüssig... :huh:
Geschrieben

Wenn nach KWKG n. abgeändert kein Problem und Ausnahmegenehmigung braucht man nicht mehr. Aber er schrieb ja was von 10-schüssig... :huh:

ja, das ist nicht gut! :o Ex-KWKG geänderte Waffen dürfen NICHT rückgebaut werden! UND die 5 SChuß Mags waren eine vorgeschriebene Änderung nach KWKG! :ninja:

Das gleiche Problem hab ich mit den M305(China M14). 5 Schuß Mag---> Sportwaffe, Mag mit >5 Schuß---> KRIEGSWAFFE! :gaga:

Geschrieben

Königliche Mehrzahl oder Neudeutsch? :teu38:

 

genau, und deshalb jedem Erwerber einer demilitarisierten Kriegswaffe wärmstens empfohlen - es gibt keine Sondergenehmigungen mehr aber die Kriegswaffen müssen nach wie vor demilitarisiert worden sein - und da durch Gutachter verschiedene Forderungen erhoben wurden ist die "Demilitarisierungsbeschreibung" nach wie vor Grundbestandteil für den Erwerb der Waffe.

 

Man kann sich natürlich darüber auch lustig machen - vor allem, wenn es einen nicht betrifft.

 

.... , jedem das seine

Geschrieben

 

Man kann sich natürlich darüber auch lustig machen - vor allem, wenn es einen nicht betrifft.

 

.... , jedem das seine

Nun, um ggf. das " nichtwissen" einiger User zu erweitern:

Ich hab auch mehrere Ausnahmegenehmigungen, WEIL die Dinger

- jedesmal 150DM für den Käufer und 75DM für den Verkäufer gekostet haben ( der Staat will ja auch leben)

-die Papiere WAFFEN und leider nicht Personenbezogen sind. z.b. habe ich welche für M305, mit Bild der Waffe auf der letzten Seite! Lustigerweise hab ich auch eine für ne andere M305, OHNE Bild!!

Also pro Waffe 1x Ausnahmegen.!!

Geschrieben
...ist die "Demilitarisierungsbeschreibung" nach wie vor Grundbestandteil für den Erwerb der Waffe.
Sicher ist es gut die Dokumente aufzubewahren, aber das es Vorschrift ist wäre mir neu :confused:
Geschrieben

@Der Sammler

Sag einmal, was für alte Ausnahmegenehmgungen hast Du eigentlich?

Etwa vom BKA?

Dann ist es eine Ausnahmegenehmigung für altes WaffG §37 Abs 1 Buchst e. Anscheinsparagraph.

Dann kannste Dir damit den Hintern abwischen. Den § gibts nicht mehr und damit auch keine verbotenen Anscheinswaffen.

Oder doch eine KWKG Genehmigung vom BMWI (ggfs BAFA) für den Besitz von Kriegswaffen. Damit könnte man dann tatsächlich nicht abgeänderte SKS auch heute noch besitzen. Dürfte aber sehr selten sein.

Es gibt wohl viele alte umgeänderte Waffen, die nicht ordnungsgemäß abgeändert wurden und die damit heute eiskalt unabänderlich dem KWKG unterliegen. Noch aus der Praxis: AG-42B Ljungman Gewehre die ich in der Hand hatte, waren ausnahmslos korrekt abgeändert. Bei den SKS würde ich bei einem beabsichtigten Erwerb, die von mir in meinem Eingangspost genannten Punkte abchecken. Ich denke, dass es gerade bei diesen (trotz gültigen Beschusses) unangenehme Überraschungen geben könnte.

Und dann noch ein Nachtrag:

Zu den notwendigen Abänderungen gehört auch ein Verschießen eventuell vorhandener Kühlungslöcher oder Schlitze im Schaft, so denn solche vorhanden sind (zB Dragunov).

Gruß,

frogger

Geschrieben

@Der Sammler

Sag einmal, was für alte Ausnahmegenehmgungen hast Du eigentlich?

Etwa vom BKA?

Dann ist es eine Ausnahmegenehmigung für altes WaffG §37 Abs 1 Buchst e. Anscheinsparagraph.

Dann kannste Dir damit den Hintern abwischen. Den § gibts nicht mehr und damit auch keine verbotenen Anscheinswaffen.

Gruß,

frogger

Ja, BKA!

Das die heute nicht mehr viel taugen hab ich ja gesagt, teures Altpapier!

Aber immerhin hab ich einen Nachweis, in welchem ZUstand die Waffe vom BKA genehmigt wurde! Auch da gab es Unterschiede!!

Geschrieben

Ja, BKA!

Das die heute nicht mehr viel taugen hab ich ja gesagt, teures Altpapier!

Aber immerhin hab ich einen Nachweis, in welchem ZUstand die Waffe vom BKA genehmigt wurde! Auch da gab es Unterschiede!!

Die Richtlinien zur Demilitarisierung von Halbautomaten wurden vom BMWI herausgegeben, das BKA war nicht zuständig. Das BKA war nur in den Fällen zuständig wo nach der erfolgten Demilitarisierung noch der "Anscheinsparagraph" gelten sollte.

Wurde also bei der ursprünglichen Demilitarisierung nur eine der von mir angesprochenen Abänderungen nucht durchgeführt und liegt die Einführung nach Mai 1945, unterliegt die Waffe unabänderlich dem KWKG. Egal ob mit oder ohne Beschussoder mit oder ohne BKA.

Im Zweifelsfall also: ZONK gezogen!

Gruß,

frogger

Und hier nich einmal das BAFA Merkblatt (1999) dazu:

Postanschrift: Hausanschrift: Fernsprechvermittlung: (02 28) 6 15-0

Bundesministerium für Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Telefax-Nr.: (02 28) 6 15-44 36

Wirtschaft und Technologie Villemombler Straße 76 Telex-Nr.: 886747

53107 Bonn 53123 Bonn

. . .

BUNDESMINISTERIUM FÜR

WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE

Bonn, 21. April 1999

Gesch.-Z.: V B 3 - 10 17 03 -

R I C H T L I N I E*)

Halbautomatische militärische Gewehre i. S. der Nummer 29 d der Kriegswaffenliste (KWL)

I.

Begriffsbestimmung, Abgrenzung

Halbautomatische Gewehre und halbautomatische Karabiner sind Selbstlade-Schußwaffen, bei denen

nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges Einzelschüsse aus demselben Rohr

abgegeben werden können. Eine Umstellvorrichtung für Dauerfeuer darf nicht vorhanden sein.

Zu den halbautomatischen Gewehren der Nr. 29 d KWL gehören - außer weiteren bei militärischen

Verbänden eingeführten Modellen - insbesondere folgende Modelle:

Belgien - Selbstladegewehr FN-SALVE 7 mm, 7,65 mm, 7,92 mm, .30 M I U.S.

CSSR - Selbstladegewehr Modell 52, 7,62 mm

- Selbstladegewehr ZH 29, 7,92 mm

- Selbstladegewehr ZK 420, 7,92 mm

*) Diese Richtlinie, Stand: April 1999, ersetzt das bisherige Merkblatt BMWi IV B 4 - 10 17 04 - vom 14.02.1979.

Sachliche Änderungen hinsichtlich des Umbaus in ”zivile Schußwaffen” wurden bei Nr. II Unternummern 2 und

3 vorgenommen. Der Teil Unbrauchbarmachung nach Nr. III des Merkblattes wurde nicht geändert.

- 2 -

Bundesrepublik

Deutschland - Selbstladegewehr 41, 41 W, 41 M, 7,92 mm

- Selbstladegewehr und -karabiner 43, 7,92 mm

- Volkssturmgewehr Spezial, 7,92 mm (kurz)

Frankreich - Selbstladegewehr M 1917 und 1918, 8 mm

- Selbstladegewehr M 1949 und 1949/56 (MAS), 7,5 mm

Italien - Selbstlade-Karabiner Beretta 9 mm

Schweden - Selbstladegewehr AG 42 B, 6,5 mm

Schweiz - Selbstladegewehr SK 46 Mod. 11, 7,5 mm

UdSSR - Selbstladegewehr M 1938 (SVT) und M 1940 (SVT) Tokarev, 7,62 mm

- Selbstladegewehr-Karabiner SKS Simonov, 7,62 mm

USA - U.S. Carbine Cal. .30 M 1 und M 1 A 1

- U.S. Rifle Cal. .30 M 1 Garand

- Selbstladegewehr Johnson, Cal. .30 M 1941

Andere halbautomatische Gewehre rechnen im Zweifel nicht zu den Kriegswaffen, wenn sie eines der

folgenden Merkmale aufweisen:

- Vorhandensein von einem oder mehreren glatten oder mehreren gezogenen Läufen (Rohren) sowie

Kombinationen von glatten mit gezogenen Läufen,

- Eignung nur für Randfeuer- oder Schrotpatronen.

Im übrigen ist eine Einzelfallprüfung unumgänglich. Ein Indiz für die Kriegswaffeneigenschaft ist

insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Merkmale:

- Entwicklung für militärische Zwecke

- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlichen Werkzeugen auf die Abgabe von

Dauerfeuer/Feuerstößen

- 3 -

- Handschutz mit Lüftungsöffnungen, Kühlrippen am Waffenrohr

- Seitengewehr- oder Bajonettaufnahme

- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Aufnahmevorrichtung für Gewehrgranaten

- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 5 Patronen.

II.

Umbau in zivile Schußwaffen

Halbautomatische militärische Gewehre (einschl. Karabiner) verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft

durch Umbau in zivile Schußwaffen für Jagd- oder Sportzwecke, die nur noch dem Waffengesetz

(WaffG) unterliegen, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Das Rohr muß mit dem Gehäuse des demilitarisierten halbautomatischen Gewehres fest verbunden

sein.

2. Die Führungsbahn für den Verschluß muß so verändert worden sein (z.B. durch Einschweißen von

zusätzlichen Stahlteilen), daß ein Original-(Kriegswaffen-)Verschluß nicht mehr verriegeln bzw. die

vordere Endstellung einnehmen kann.

3. Der Verschluß muß so abgeändert werden, daß dieser trotz der Änderungen der Führungsbahn

verriegeln bzw. die vordere Endstellung einnehmen kann.

4. Vollautomatisches Schießen bzw. die Abgabe von Feuerstößen darf nicht möglich sein.

5. Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationen davon sowie Seitengewehr-

(Bajonett-) oder Gewehrgranataufnahmevorrichtungen müssen entfernt sein.

- 4 -

6. Die Halterung des Magazins muß so verändert sein, daß ein Magazin mit einer Aufnahmekapazität

von mehr als 5 Patronen nicht eingeführt werden kann.

7. Das Visier muß auf einen Bereich bis maximal 300 m begrenzt sein.

Diese Veränderungen dürfen nur von einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zugelassenen Büchsenmacher

oder einem Erlaubnisinhaber nach § 41 WaffG vorgenommen werden. Name, Firma oder

Warenzeichen ist dauerhaft anzubringen. Bei Handfeuerwaffen, die den Anschein vollautomatischer

Selbstladewaffen, die Kriegswaffen sind, hervorrufen, ist außerdem zu beachten, daß sie auch nach ihrer

nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien durchgeführten Demilitarisierung noch verbotene

Gegenstände i. S. von § 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e WaffG sein können. Das Verbot entfällt, wenn

entweder der Anschein einer vollautomatischen militärischen Selbstladewaffe beseitigt oder eine

Ausnahmebewilligung des Bundeskriminalamtes (BKA), 65173 Wiesbaden, gemäß § 37 Abs. 3 WaffG

erwirkt wird.

Gemäß § 16 Abs. 2 WaffG sind die veränderten Schußwaffen einem Beschußamt zur amtlichen Prüfung

vorzulegen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die vorstehenden Anforderungen zwar die Demilitarisierung

halbautomatischer Handfeuerwaffen bewirken, jedoch die Schußwaffen für die waffenrechtliche

Zulassung noch strengere Anforderungen (z. B. hinsichtlich der Magazinkapazität) erfüllen

müssen.

Die vorgenannten Veränderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie nicht mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen beseitigt und die Gegenstände nicht wieder in den Originalzustand versetzt

werden können.

- 5 -

III.

Unbrauchbarmachung

Halbautomatische militärische Gewehre verlieren ihre Kriegswaffeneigenschaft nach dem KWKG und

ihre Schußwaffeneigenschaft nach dem WaffG durch Unbrauchbarmachung. Dazu müssen außer der

unter II. Nr. 5 genannten die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verändert sein, daß das Laden von Munition oder von

Treibladungen unmöglich ist.

2. Das Rohr muß in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel seiner Länge mindestens 6 kalibergroße

Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in

Richtung der Rohrmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein

oder auf seiner ganzen Länge, beginnend unmittelbar vor dem Patronenlager bis zur Rohrmündung,

einen Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite aufweisen.

3. Das Rohr muß mit dem Waffengehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei

denen das Rohr ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann.

Einzelrohre sind gemäß Nrn. III. 1 und 2 unbrauchbar zu machen.

4. Der Verschluß muß dauerhaft funktionsunfähig sein. Dies ist anzunehmen, wenn der Verschluß an

seiner dem Rohr zugewandten Seite um mindestens 45°, an einer Seite beginnend, so weit

abgearbeitet ist, daß Auszieher und Stoßboden abgetrennt sind; die Führungsbohrung für den

Schlagbolzen muß zugeschweißt sein. Bei einem teilbaren Verschluß ist durch Schweißungen oder

Abtrennungen sicherzustellen, daß kein Original-Verschlußkopf eingesetzt werden kann.

Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen

rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, daß aus ihnen Munition,

Ladungen oder Geschosse verschossen werden kann.

- 6 -

IV.

Hinweis

Solange das Gewehr Kriegswaffe ist, unterliegt es voll den Vorschriften des KWKG, insbesondere

auch den Genehmigungsvorbehalten.

Genehmigungsbehörde ist in der Regel das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 53107

Bonn.

Unbrauchbar gemachte Schußwaffen, die den Anschein vollautomatischer Kriegswaffen hervorrufen,

sind nach § 37 Abs. 1 Nr. 11 WaffG verbotene Gegenstände. Für diese Gegenstände ist beim

Bundeskriminalamt ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 WaffG zu

stellen.

Einer Ausnahmegenehmigung bedarf es jedoch nicht, wenn bei der Unbrauchbarmachung auch der

Anschein vollautomatischer Kriegswaffen beseitigt wird, z. B. beim US-Karabiner .30 M 1 Beseitigung

des Schaftdurchbruchs und des militärischen Korns.

Diese Richtlinie ist anzuwenden auf die sich in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen o. a.

Kriegswaffen und - ggfs. - auf die mit KWKG-Genehmigung in die Bundesrepublik Deutschland noch

einzuführenden Kriegswaffen.

Soweit in den nach KWKG erforderlichen Genehmigungen die Nrn. II oder III zur Auflage gemacht

werden, ist diese Richtlinie über den Umbau in ”zivile Schußwaffen” oder über die Unbrauchbarmachung

der o. a. Kriegswaffen rechtsverbindlicher Bestandteil der jeweiligen Genehmigung.

Waffenhersteller/Erlaubnisinhaber müssen die gemäß Nrn. II oder III erforderlichen Arbeiten

nach ihrer Durchführung gegenüber dem Bundesausfuhramt (BAFA) - als Kriegswaffenkontrollbehörde

-, Referat 223, Postfach 51 60, 65726 Eschborn, unverzüglich

- 7 -

schriftlich anzeigen. Erst danach kann von dem Verlust der Kriegswaffeneigenschaft ausgegangen

werden.

Das BAFA behält sich eine Sichtkontrolle vor.

Geschrieben
Zu den notwendigen Abänderungen gehört auch ein Verschießen eventuell vorhandener Kühlungslöcher oder Schlitze im Schaft, so denn solche vorhanden sind (zB Dragunov).
Das war allerdings eine §37-Sache, keine Umbauvorschrift nach KWKG.
5. Mündungsbremse, Mündungsfeuerdämpfer oder Kombinationen davon sowie Seitengewehr-

(Bajonett-) oder Gewehrgranataufnahmevorrichtungen müssen entfernt sein.

Dieser Punkt wurde wohl nicht zu wörtlich genommen, ich habe jedenfalls noch keinen KWKG-Umbau eines SKS gesehen, bei dem die Bajonettwarze abgetrennt war. Soll aber auch gemacht worden sein.
Geschrieben

Es gibt wohl viele alte umgeänderte Waffen, die nicht ordnungsgemäß abgeändert wurden und die damit heute eiskalt unabänderlich dem KWKG unterliegen. Noch aus der Praxis: AG-42B Ljungman Gewehre die ich in der Hand hatte, waren ausnahmslos korrekt abgeändert.

Könntest Du die Marotte (oder deutlicher: Quatsch) mit dem "unabänderlich" diesmal und inskünftig lassen?

Danke :)

Der Rest ist ja ganz kenntnisreich und präzise.

Ew. Hwgb. ergebener,

Carcano

Geschrieben

Könntest Du die Marotte (oder deutlicher: Quatsch) mit dem "unabänderlich" diesmal und inskünftig lassen?

Danke :)

Der Rest ist ja ganz kenntnisreich und präzise.

Ew. Hwgb. ergebener,

Carcano

Schon James Bond sagte "Sag niemals nie!"

Was ich mit meinem Spruch ausdrücken wollte ist folgendes:

Es ist klug die Finger von einer nicht ordnungsgemäß und zumindest nach BMWI Sicht dem KWKG unteliegenden Waffe die Finger zu lassen, was bei einem SKS mit 10er Magazin oder vorhandener Bajonettmontagemöglichkeit durchaus gegeben sein kann. Vor Gericht und auf hoher See...

Selbst wenn es einem engagierten Anwalt wie Dir gelingen sollte in einem Strafprozeß zu einem günstigen Ergebnis zu kommen (siehe SIG PE 90), sollte man nicht ausser aucht lassen, wieviel Zeit, Nerven und evtl. auch Geld das Wunschergebnis kosten könnte.

Ich denke, daß der Prozeß um das PE 90 auch nur durch den Umstand des unglücklich verlaufenen Grenzübertrittes geführt wurde und ansonnsten sich das BMWI sich immer noch im eitel Sonnenschein präsentieren könnte.

"Unabänderlich" ist daher meiner Meinung nach doch passend vor den mit begrenzten finanztiellen Mitteln ausgestatteten Waffenbesitzer, der eher auf Stressvermeidung ausgelegt ist. Und das sind die meisten!

Der Wind kann sich natürlich trotzdem noch einmal drehen.

Ich persönlich bin gar der Meinung, dass Halbautomaten garnichts im KWKG zu suchen haben, insbesondere da technisch gleichwertige Waffen in zivilen Händen absolut kein Problem darstellen.

Ich wüsste zum Beispiel auch nicht, dass irgendjemand inzwischen ernsthaft rechtliche Schritte eingeleitet hat (aber natürlich kann ich auch nicht alles wisen) um deutsche Waffenbesitzer mit einem "echten" SIG PE 90 in Deutschland beglücken zu können.

Gruß,

frogger

Zoll

unabänderlich...

http://www.zoll.de/e0_downloads/a1_vorschr...waffenliste.pdf

(28) Halbautomatische Gewehre der Nr. 29 d) KWL sind Selbstladeschusswaffen, bei denen nach dem

ersten Schuss lediglich durch erneutes Betätigen des Abzuges weitere Einzelschüsse aus demselben

Rohr abgegeben werden können. Eine Umstellvorrichtung für Dauerfeuer darf nicht vorhanden sein.

Nr. 29 d)

(29) Zu den halbautomatischen Gewehren der Nr. 29 d) KWL gehören insbesondere folgende Modelle sowie

weitere, die bei militärischen Verbänden eingeführt sind:

Halbautomatische

militärische

Belgien Gewehre

- Selbstladegewehr SAFN 49 8 mm x 57 IS und .30-06

- FN G 1, Kal. 7,62 mm x 51

- FN FAL, Kal. 7,62 mm x 51

Brasilien

- MD2 7,62 mm x 51 S.A. Rifle (baugleich mit Springfield SAR-48)

Volksrepublik China

- Norinco M 305, Kal. 7,62 mm x 51 (baugleich mit Springfield M 1 A)

CSSR

- Selbstladegewehr Modell 52 7,62 mm

Frankreich

- Selbstladegewehr M 1949 und 1949/56 (MAS) 7,5 mm

Großbritannien

- Selbstladegewehr L1 A1, Kal. 7,62 mm x 51

Israel

- Selbstladegewehre Galil, Kal. 5,56 mm x 45 und 7,62 mm x 51

Österreich

- Selbstladegewehr Steyr AUG-P, Kal. 5,56 mm x 45

Schweiz

- Selbstladegewehr SK 46 Mod. 11 7,5 mm

- Stgw. SIG 57 PE, Kal. 7,5 mm

- Stgw. SIG 90 PE (GP 90), Kal. 5,56 mm x 45 (nicht aber das Gewehr SIG-Kempf SG 550 Zivil-

Match, Kal. .223 Rem. und das Gewehr SAR Europa Sport, Kal. 222 Rem. und .223 Rem.)

Frühere UDSSR

- Selbstladegewehr-Karabiner SKS Simonow 7,62 mm

- Dragunov, Kal. 7,62 mm x 54R

Deutschland

- Selbstladegewehr HK PSG 1

- Selbstladegewehr HK 91, Kal. 7,62 mm x 51

- Selbstladegewehr HK 93, Kal. 5,56 mm x 45

USA

- M 1 A 1 Kal. .308 Win. (nicht aber das SLG „Springfield M 1 A National Match“ und das SLG

„Springfield M 1 A Typ Loaded“)

- Springfield SAR-48, Kal. 7,62 mm x 51

Andere halbautomatische Gewehre rechnen im Zweifel nicht zu den Kriegswaffen, wenn sie eines der

folgenden Merkmale aufweisen:

- Vorhandensein von einem oder mehreren glatten oder mehreren gezogenen Läufen (Rohren)

sowie Kombinationen von glatten und gezogenen Läufen,

- Eignung nur für Randfeuer- oder Schrotpatronen.

Bei der im Übrigen notwendigen Einzelfallprüfung ist insbesondere das Vorliegen mehrerer der folgenden

Merkmale ein Indiz für die Kriegswaffeneigenschaft:

- Entwicklung für militärische Zwecke,

- Umstellbarkeit oder Umrüstbarkeit mittels allgemein gebräuchlicher Werkzeuge auf die Abgabe

von Dauerfeuer/Feuerstößen,

- Handschutz mit Lüftungsöffnungen, Kühlrippen am Waffenrohr,

- Seitengewehr- oder Bajonettaufnahmevorrichtung,

- Mündungsfeuerdämpfer, Mündungsbremse, Gewehrgranataufnahmemöglichkeit,

- abklappbare oder einschiebbare Schulterstütze oder

- Wechselmöglichkeit für Magazine mit mehr als 10 Patronen

(30) Als Kennzeichen für Jagd- und Sportgewehre, die in Nr. 29 d) KWL ausdrücklich als ausgenommen

bezeichnet werden und zu denen alle Gewehre mit anderer Antriebsenergie als heiße Gase (Luft- und

Federdruck sowie CO ²) rechnen, zählen insbesondere:

Jagd- und

Sportgewehre

- Glatter Lauf, so genannte Flinten für Schrotpatronen,

- Eignung für Randfeuer- oder Schrotpatronen,

- Kipplauf,

- Mehrläufigkeit,

- Abzug mit Stecher

- Sportschäftung,

- Gravuren an Schaft oder System.

Im Übrigen fehlen in der Regel die Merkmale, die im Zweifel für ein halbautomatisches militärisches

Gewehr sprechen.

Alle Kriegswaffen der Nr. 29 KWL sind seit dem 1. April 2003 im unbrauchbar gemachten Zustand

grundsätzlich nur noch als „Dekorationswaffen“ erhältlich. Bei einer Abnahme der unbrauchbar gemachten

Kriegswaffen (Dekowaffen) durch ein deutsches Beschussamt kann unwiderlegbar davon

ausgegangen werden, dass die Kriegswaffeneigenschaft der betreffenden Dekowaffen untergegangen

ist.

Geschrieben

Frogger:

laß' mich mal erklären, warum ich die Formulierung als Quatsch bezeichnet habe:

Eine ordnungsgemäß abgeänderte Waffe *ist* ordnungsgemäß abgeändert.

Ob sie irgendwann während ihres langen Lebens vorher mal nicht (ganz) ordnungsgemäß abgeändert war, weiß man nicht. Jedenfalls war sie mit Sicherheit *mal* eine Kriegswaffe.

Und neben dem Verschlußbahnsperrbolzen und der Verschlußausfräsung ist auch nicht in Nanoschrift das Datum der Abänderungsvorganges eingelasert. B)

Also: eine Waffe, die ordnungsgemäß abgeändert *ist* (Präsens), die *ist* (Präsens) auch legal. Nur neue Waffen kann man halt nicht mehr zwecks Abänderung importieren. Man kann demnach jedem Besitzer nur empfehlen, sich davon zu überzeugen, daß seine vorhandene Waffe in Ordnung ist und nichts fehlt... :)

Carcano

Geschrieben

@Carcano

Du hast Recht:

Der liebe Gott sieht alles.

Aber er petzt nicht!

"unabänderlich" ist daher aus meiner Sicht eine rechtliche Betrachtungsweise.

Hypothetisch:

Ein Besitzer eines SKS stellt fest, dasss das Gewehr nicht ordnungsgemäß abgeändert ist.

Mängel: Modifikation für Verschluß und Verschlußlaufbahn fehlt, Bajonetthalterung vorhanden.

unbedenklich:

1. Er zerstört die Waffe sofort.

bedenklicher:

2. Er gibt die Waffe bei der Polizei ab

muss aber hier zumindest mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen KWKG Verstoß rechnen, dessen Ausgang offen ist. Eigentlich finde ich diese Lösung sogar scheisse.

jetzt wirds kriminell

3. Er gibt die Waffe einem Büchsenmacher, der die Modifikationen nachholt.

Überlassen einer Kriegswaffe an Büma, Erwerb einer Kriegswaffe durch Büma, Besitz einer Kriegswaffe durch Büma, Überlassen einer Kriegswaffe an Waffenfreund, Erwerb einer Kriegswaffe durch Waffenfreund, Besitz einer Kriegswaffe durch Waffenfreund. Und rein formal bleibt dann auch die jetzt eigentlich korrekt abgeänderte Waffe eine Kriegswaffe. Wenn beide die Klappe halten nehmen sie aber Ihr Geheimnis mit ins Grab. Kann man ja nicht sehen, wann was gemacht wurde. Und rein formal hätten auch die (deutschen) Beschussamtsmitarbeiter einen Zonk gezogen, weil sie die Waffe garnicht mehr an den Antragsteller zurückgeben hätten dürfen.

Sicherlich hat die Lösung 3 für den Waffenbesitzer ihren Charme, allerdings darf sowiso bei der ganzen Sache die gänzlich unangemessene Strafandrohung gemäß KWKG nicht vergessen werden. Man sollte genau wissen, was man da gerade tut.

In Taufkirchen beim Freedom Arms Shot habe ich einmal einen Unglücklichen Getroffen, den es mit seinem Mini 14 einmal nach §37 Abs 1 e getroffen hatte und das in Bayern. Schuld und Sühne sag ich da nur. Er konnte wieder lächeln. Hatte er dich wieder nach über 5 Jahren Abstinenz einen stattlichen M83 in seinem Besitz.

Gruß,

frogger

Geschrieben
Ein Besitzer eines SKS stellt fest, dasss das Gewehr nicht ordnungsgemäß abgeändert ist.

Mängel: ...Bajonetthalterung vorhanden.

Darauf muß man beim SKS nicht achten, da die Bajonettwarze nicht als Halterung angesehen wird. Das Bajonett mußte dort ja (je nach Modell) verschraubt oder vernietet werden. Sonst kann es nicht (bzw. nicht richtig) aufgepflanzt werden. Es soll zwar auch Importeure gegeben haben, die die Umbauvorschrift in vorauseilendem Gehorsam sehr kleinlich ausgelegt haben und die Warze abgetrennt haben, ein konkreter Fall ist mir jedoch nicht bekannt. Frank&Monika haben sie jedenfalls dran gelassen. Und sie haben auch einen Stempel "5 Schuss" als Umbaumarkierung benutzt und diesen auf der Kornträger/Bajonettwarzen-Einheit angebracht.

Geschrieben

Hallo Leute...

Wer eine Kopie von meiner Ausnahmegenehmigung für den SKS-Simonov Mod. 43/56 haben möchte, möge mich bitte anmailen (storyofpassion@aol.com).

Auch wenn die Waffe heute nach dem neuen WaffG. nicht mehr unter den § 37. fällt, ist mit dem Teil auf keinen Fall "sorgloser Besitz" verbunden..... !

Ich bitte daher im Sinne aller um extrem vorsichtigen Umgang mit Erwerb und Verwendung, da Jägers-Man(n) sich gleich doppelt in unruhiges Fahrwasser begeben kann....

Es folgt gerne privater Gedanken-Austausch....

Govt!

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

ûnd genau dieses Modell habe ich erworben mit Bajonett, Visier hat Schweisspunkt bei 300m, Magazin (nicht herausnehmbar) für 10 Schuss

Verkäufer Waffenhändler

Eintrag aufWBK ohne Probleme

Erworben mit JS

Geschrieben
Darauf muß man beim SKS nicht achten, da die Bajonettwarze nicht als Halterung angesehen wird. Das Bajonett mußte dort ja (je nach Modell) verschraubt oder vernietet werden. Sonst kann es nicht (bzw. nicht richtig) aufgepflanzt werden. Es soll zwar auch Importeure gegeben haben, die die Umbauvorschrift in vorauseilendem Gehorsam sehr kleinlich ausgelegt haben und die Warze abgetrennt haben, ein konkreter Fall ist mir jedoch nicht bekannt. Frank&Monika haben sie jedenfalls dran gelassen. Und sie haben auch einen Stempel "5 Schuss" als Umbaumarkierung benutzt und diesen auf der Kornträger/Bajonettwarzen-Einheit angebracht.

Auch das mit der Verschlussbahn ist beim SKS irrelevant, da er nie für Dauerfeuer ausgelegt war. Bleibt eigentlich nur noch die Fixierung des Visiers auf 300m und die Blockierung des Magazins. Ich hab damals auch so einen mit auf 2 Schuss begrenztem Magazin auf Jagdschein erworben, bzw eine Norinco-Kopie desselben und musste dafür dann 2 Jahre später nachträglich eine Ausnahmegenehmigung des BKA beantragen. In der Genehmigung steht auch drin, dass ich ihn zur Jagd benutzen darf, obwohl das das BKA eigentlich gar nichts angeht. Aber das ist wie gesagt sowieso Altpapier.

Geschrieben
Auch das mit der Verschlussbahn ist beim SKS irrelevant, da er nie für Dauerfeuer ausgelegt war.

Was hat das denn miteinander zu tun? Die Richtlinie, die die Änderung des Verschlusses vorschrieb, betraf doch sowieso NUR Halbautomaten nach Nr. 29 d) KWL. Vollautomaten waren "unzivilisierbar", kamen also für diese Abänderungen gar nicht in Frage. Und selbst wenn - welchen Einfluß hätte denn so eine Abänderung auf die Fähigkeit der Waffe zum Dauerfeuer gehabt? Keine.

Für die Einstufung Kriegswaffe ja/nein sind die Änderungen an Verschluß und Führungsbahn sehr wohl relevant.

Geschrieben

Nochmal kurz zum SKS, da das BMWi diese Waffe ja als KW eingestuft hat muss diese ja glaubhafte Dokumernte vorlegen können, dass es sich dabei um eine Waffe NACH 2. 9. 45 handelt.

Ich sähe einem Rechtstreit darüber aber sehr gelassen entgegen.

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