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IGNORED

2/6 Regelung


weech

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

So isses.

Die in einem obigen Thread zitierten Formblätter sind ja recht aufschlußreich, aber wie verhält es sich denn rein rechtlich, wenn der Überlassende ein Händler ist ???

Situation wäre folgende:

Ich habe eine grüne WBK mit eingetragenen Waffen und einen Bedüfnisantrag (bestätigt) von meinem LV, bin mir nicht so recht schlüssig, was ich kaufen soll, möchte gern mehrere Waffen testen. Der Dealer hat Vordrucke für "befristete Überlassung".

Ich gehe jetzt hin und nehme mir nach ausfüllen der Überlassungsveinbarungen eine oder mehrere in Frage kommende KW mit.

Legal oder nicht?

Munition lassen wir dabei mal außen vor, die wird von einer befristeten Überlassung nicht tangiert, kan ich mir ja auf dem Stand kaufen.

mfg

Ralf

Geschrieben
Hallo Sachbearbeiter,

hast du noch einen Vorschlag, wie ich " meinem " Sachbearbeiter klarmachen kann, das das erwerbsstreckungsgebot nicht für bedürfnissfreie Waffen greift ?

Ja klar, er soll sich diesen Thread mal durchlesen, um den Unterschied zwischen Sportschütze mit Bedürfnis und bedürfnisfreiem Erwerb für jede x-beliebige volljährige, zuverlässige, persönlich geeignete und sachkundige Person zu erkennen - oder noch einfacher ins Waffengesetz (§ 14 WaffG versus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1) schauen.

Wenn das nicht hilft, würde ich ihn nach der Rechtsgrundlage fragen, mit welcher er Dir den bedürfnisfreien Erwerb beschränken möchte und einen schriftlichen, rechtsmittelfähigen Bescheid (also eine Versagung des Antrags) verlangen. Spätestens dann muss er die Hosen runterlassen und wird bei seiner Argumentation ein kleines "Problem" haben. ;)

In diesem Sinne: prost ! :s75:

Geschrieben

Ich habe eine grüne WBK mit eingetragenen Waffen und einen Bedüfnisantrag (bestätigt) von meinem LV, bin mir nicht so recht schlüssig, was ich kaufen soll, möchte gern mehrere Waffen testen. Der Dealer hat Vordrucke für "befristete Überlassung".

Ich gehe jetzt hin und nehme mir nach ausfüllen der Überlassungsveinbarungen eine oder mehrere in Frage kommende KW mit.

Legal oder nicht?

Das passt jetzt nicht mehr zum eigentlichen Thema 2/6, aber ich geh mal kurz drauf ein. Also wenn Du einen Voreintrag in der WBK hast, hast Du ja ein Jahr Zeit, eine Waffe dieser Gattung (z.B. Pistole, 9mm para) zu erwerben und kannst unter Beachtung der zweiwöchigen Anmeldefrist bzw. auf Leibasis mit Beleg nach § 38 testen ohne Ende. Das ist die absolut wasserdichte Variante.

Wenn Du hingegen nur die Bedürfnisbescheinigung vom Verband hast und diese noch nicht der Waffenbehörde zur Eintragung der Erwerbserlaubnis vorgelegt worden ist, scheiden sich die Geister. Meines Erachtens kannst Du als WBK-Inhaber mit anerkanntem Bedürfnis als Sportschütze auch andere Sportwaffen mit Leihbeleg zum Zweck des sportlichen Schießens ausleihen.

Geschrieben

Diese Regelung gilt pro Karte, also z.B. zwei Kurzwaffen (oder SL-Büchse) auf die Grüne und zwei Repetierer (Mehrlader) auf die Gelbe. Einschüßige Gewehre können ohne Beschränkung gekauft werden, aber leider ist dies bei jeder Behörde anders.

Geschrieben

Diese Regelung gilt pro Karte, also z.B. zwei Kurzwaffen (oder SL-Büchse) auf die Grüne und zwei Repetierer (Mehrlader) auf die Gelbe. Einschüßige Gewehre können ohne Beschränkung gekauft werden, aber leider ist dies bei jeder Behörde anders.

Interessante, sehr kreative Auslegung!

Die gefällt mir :rotfl2: !!!

Das wird wohl der Knackpunkt sein:

aber leider ist dies bei jeder Behörde anders.
Geschrieben
Meines Erachtens kannst Du als WBK-Inhaber mit anerkanntem Bedürfnis als Sportschütze auch andere Sportwaffen mit Leihbeleg zum Zweck des sportlichen Schießens ausleihen.

auch vom Händler ausleihen?

Geschrieben

Hallo Sachbearbeiter,

" mein Sachbearbeiter " hat mich gerade angerufen. Er will mir den Eintrag verwehren. Nach Rücksprache mit seinem Referenten ( oder wenn oder was er da gemeint hat ) sind beide zu der Ansicht gekommen, das der § 14 für meine 4mm Waffen greift. :o Ich hätte in meinem WBK Antrag ja auch angegeben, das ich die Waffen zu Trainningszwecken benutzen wollte. :confused: So was in der Art hatte ich wirklich da drin stehen, aber ich hätte , wie ich jetzt weis, auch gar keinen Grund für den Erwerb angeben müssen.

Bei meinem Einwand, nach welchem § er mir den die Waffen die ich bis jetzt habe eingetragen hat, kam er ins schleudern( Und er hat mir diese ja ohne Bedürfnissnachweis eingetragen, was er ja bei Sportschützenwaffen gar nicht gedurft hätte ). Er meinte dann, dies wären ja auch Schusswaffen, und deswegen würde der $14 wieder greifen, auch wenn diese bedürfnissfrei wären. Und sein Vorgesetzter sei ja der gleichen Meinung. Da bestand ich auf einen Ablehnenden Bescheid mit Begründung, damit ich dagegen rechtsmittel einlegen kann. Wenn ich den unbedingt wollte, dann würde er mir den ausstellen, aber er würde jetzt nochmal prüfen, ob er mir den Eintrag nicht doch machen kann.

Und ihn diesen Thread hier lesen lassen, das werde ich nicht tun. Lieb habe ich hier ja nicht gerade über ihn gespochen :)

Auf Anlage 2, Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 habe ich ihn hingewiesen, und das dies die Grundlage für meine WBK ist und NICHT § 14. Aber so richtig einsichtig war er nicht. Allerdings will er ja wieder Prüfen. Er hat sich an der Formulierung von mir, das ich die Waffen ja zum Trainning benutzen will aufgehängt, gab aber zu, das er die WBK auch ohne diesen Zusatz ausgestellt hätte. Was ich den dann mit den 4mm Waffen mache, hat er gefragt. Meine Antwort, das ich die als Bürger mit dem Recht auf diese Waffen besitze und sie nur just for Fun nutze, hat ihn dann wieder ins schleudern gebracht. Er prüft alo noch , und wenn er bei seiner entscheidung bleibt, stellt er mir einen ablehnenden Bescheid aus. Da bin ich jetzt mal gespannt.

Greetz

PetMan

Geschrieben

...

Wenn Du hingegen nur die Bedürfnisbescheinigung vom Verband hast und diese noch nicht der Waffenbehörde zur Eintragung der Erwerbserlaubnis vorgelegt worden ist, scheiden sich die Geister. Meines Erachtens kannst Du als WBK-Inhaber mit anerkanntem Bedürfnis als Sportschütze auch andere Sportwaffen mit Leihbeleg zum Zweck des sportlichen Schießens ausleihen.

...

Danke, darum ging es mir. Ich konnte die später erworbene Waffe ohne Voreintrag mitnehmen, incl. Überlassungsvereinbarung. Voreintrag und Eintrag in die WBK erfolgten später (übrigens zeitgleich).

Dem Händler hätte ein Anruf gereicht: "OK, das Teil ist eingetragen", damit er es bei sich austragen kann.

mfg

Ralf

Geschrieben
Interessante, sehr kreative Auslegung!
Wie sagte doch unser Bundes-Köhler: "Deutschland muß wieder ein Land der Ideen werden." Einige SBs scheinen sich das auf die Fahnen geschrieben zu haben. So viel Einfallsreichtum bei der Gesetzesverdrehung - da kommen selbst die hinterlistigsten Anwälte aus dem Staunen nicht mehr raus. :00000733:

Warum gehen diese SBs nicht in die Forschung? Da könnten sie viel mehr verdienen - und sie würden keinen Schaden mehr anrichten. :pro:

Geschrieben

Wie sagte doch unser Bundes-Köhler: "Deutschland muß wieder ein Land der Ideen werden." Einige SBs scheinen sich das auf die Fahnen geschrieben zu haben. So viel Einfallsreichtum bei der Gesetzesverdrehung - da kommen selbst die hinterlistigsten Anwälte aus dem Staunen nicht mehr raus. :00000733:

Warum gehen diese SBs nicht in die Forschung? Da könnten sie viel mehr verdienen - und sie würden keinen Schaden mehr anrichten. :pro:

Vielleicht auch dort und wer muss das wieder ausbaden !!!!???? :contra:

Elkhunter

Geschrieben

So, nachdem " mein Sachbearbeiter " keinen seiner versprochenen rückrufe eingehalten hat und ich immer ihm hinterhertelefonieren musste, hab ich ihn anscheinend überzeugen können. Heute morgen hat er mir dann ganz lapidar mitgeilt, das er die Unterlagen (WBK usw ) gestern MIT dem Eintrag für die 3. Waffe an mich versendet hätte. Keine Erklärung oder sonst was, er war extrem kurz angebunden. Vielleicht weilich gestern mit seinem Vorgesetzten telefoniert hatte :D

Das alles sagt mir wieder, man darf sich nicht einfach alles gefallen lassen und muss sich wehren. Hätte ich seine erste , zweite und dritte Aussage einfach hingenommen, hätte ich den schönen Derringer wieder veräussern oder auslagern müssen.

Danke für die Tipps zur Argumentation von hier und a special thx an Sachbearbeiter, der ( die ??? ) mir auch per PN weitergeholfen hat .

Greetz

PetMan

NS: meine Grosschreibtaste hängt manchmal :rolleyes:

Geschrieben

Sach ich doch... :)

...und? Wolle wa nächste Woche die 4. in Angriff nehmen :bud:

Gruß Gromit

mmh, bei egun hab ich da ja was gesehen......... :s75:

ne, reicht erst mal, bis was richtig gutes kommt. Hab ja nur noch einen Eintrag frei. Und die nächsten Voreinträge wird mein Freund, der Sb , wohl ganz genau alles prüfen :contra: Aber er weis ja jetzt, das ich mir nicht alles gefallen lasse.

Und ich finde, es war den Streit wert. Schliesslich hat er ja auch was gelernt dabei :rotfl2:

Und bei dem nächsten Kunden wird es sich vielleicht überlegen, nochmal nein zu sagen.

Nochmals danke für die Tipps von hier.

Greetz

PetMan

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hab was dazu gefunden, hab mich richtig erinnert. Von der Seite: http://www.fwr.de/

Dann bei "Die Rechts Ecke" da findet sich:

Aus München:

VG München hält die "2/6 Beschränkung" der Sportschützen-WBK für unzulässig

Mit klaren Worten äußert sich das Verwaltungsgericht München zu der Frage, ob die Beschränkung der Sportschützen-WBK auf den Erwerb von nicht mehr als zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten zulässig ist oder nicht:

"Das in der Waffenbesitzkarte (…) enthaltene Erwerbsstreckungsgebot ist rechtswidrig (…). Das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG findet keine Anwendung auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen."

Deutlicher kann man fast nicht ausdrücken, was das Forum Waffenrecht schon seit In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes mit ausführlicher Begründung fordert.

Der Kläger in diesem Fall ist Mitglied im Forum Waffenrecht und war unserem Aufruf "Forum Waffenrecht sucht Betroffene" gefolgt, um gegen die Beschränkung seiner WBK vorzugehen. Das Forum Waffenrecht hatte diesen Fall zusammen mit einigen anderen aus einer Vielzahl von Einsendungen ausgewählt und unterstützt.

Die Klage gegen die Beschränkung der WBK war im Februar 2004 beim VG München erhoben worden, die positive Entscheidung des Gerichts fiel dann vor einigen Tagen.

Wie bereits das VG Würzburg im März dieses Jahres, erkennt auch das VG München den klaren Willen des Gesetzgebers, dass der Waffenerwerb auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG in der Anzahl nicht zu beschränken sei. Diese Formulierung des Gesetzes ist auch nach Auffassung des Gerichts kein redaktionelles Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Ausserdem aus Würzburg:

Erwerbsstreckungsgebot auf Sportschützen-WBK nicht anwendbar

VG Würzburg bestätigt die Rechtsauffassung des Forum Waffenrecht

Mit seinem Urteil vom 10. März 2005, das seit dem 18.04.2005 rechtskräftig ist, ist das Verwaltungsgericht Würzburg der bisher vom Forum Waffenrecht vertretenen Auffassung, dass die Erwerbsbeschränkung auf zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten aus § 14 Abs. 2 WaffG nicht auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG anwendbar ist, in vollem Umfang gefolgt.

Seine Urteilsbegründung stützt das Gericht vor allem auf den Willen des Gesetzgebers, der in der Begründung zum Waffengesetz niedergeschrieben ist. Nach einem älteren Gesetzesentwurf des BMI hätte die Erwerbsbeschränkung ausdrücklich auch auf die Sportschützen-WBK angewandt werden sollen. Diese Beschränkung ist vom Bundestag auf Empfehlung des Innenausschusses gestrichen worden. Diese Streichung zeigt eindeutig, dass der Gesetzgeber nicht wollte, dass die Beschränkung auch für die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG gelten solle. Hierzu das Gericht:

"Dieser Verweis ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens - wohl auf Druck der Sportschützen-Lobby hin - weggefallen und auch in die Endfassung des Waffengesetzes nicht mehr aufgenommen worden. (...)

Die Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften des § 14 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 WaffG (...) führt zu dem Ergebnis, dass das Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG nicht auf die in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Schusswaffen Anwendung findet. Auch § 9 Abs. 1 und 2 WaffG ist keine geeignete Rechtsgrundlage für eine derartige Regelung."

Die vom Forum Waffenrecht in Sachen "Gelbe WBK" vertretene Rechtsauffassung hat sich damit eindeutig bestätigt. Mit den Argumenten, die das Forum Waffenrecht bereits im Dezember 2003 in der Mitgliederzeitschrift "Forum news" und auch später nochmals ausdrücklich vertreten hat, kommt das Gericht seinem eindeutigen Ergebnis, aber nicht nur das! Auch zur Frage des Nachweises der weiteren Erwerbsvoraussetzungen zum Erwerb von Waffen nach § 14 Abs. 4 nimmt das VG Würzburg in einem sogenannten "obiter dictum" Stellung:

Aus der geringen Missbrauchsgefahr die von den Waffenarten des § 14 Abs. 4 ausgeht, folgt,

"dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das Erwerbsstreckungsgebot aus § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG auf die Sportschützen-Waffenbesitzkarte beim Erwerb der in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Waffen ebenso wenig Anwendung finden soll, wie das Erfordernis eines erneuten Nachweises von Bedürfnis und Sachkunde i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG (...)". (Unterstreichung von Redaktion FWR)

Mit dieser eindeutigen Begründung erteilt das Gericht auch anderen Auffassungen zur Auslegung des § 14 Abs. 4 WaffG - wie sie in der Vergangenheit vom BDMP vertreten worden sind - eine klare Absage.

Das war es dann also.

Schaut halt mal selber nach. :appl:

Gruß Benny

Geschrieben

aber das sind doch nur Urteile von Verwaltungsgerichten..., die sind für die Waffenbehörden nicht binden.

Meines Wissens gibt es in Bayern vom Ministerium bzw. von den Regierungen Weisungen, bis zu einem VGH Urteil noch die 2/6 Regelung anzuwenden, leider...

Geschrieben

Außerdem muss man fairerweise auch z.B. das Urteil des VG Freiburg sehen, das 2/6 mit sehr schlüssiger Argumentation für rechtmäßig erachtet. <_<

Und auch der momentan schlummernde Entwurf der VwV sieht 2/6 auf gelb richtig an.

Geschrieben

Aber was mir bei der ganzen Sache mit PetMan unklar ist, wiso behält de SB seine WBK ein???

Gruß

Maik

Hi Maik,

sein Argument war, wenn er sie doch noch einträgt, habe ich mir einen weg gespart. Wenn nicht, schickt er mir die WBK ohne Eintrag zurück. Er hat sie dann ja doch eingetragen. Und die WBK kam mit der post , und natürlich dem obilgatorischen Zahschein, zurück.

Greetz

PetMan

Archiviert

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