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IGNORED

Armbrust neuerdings Waffenscheinpflichtig?


cz75/k98

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In folgender Zeitung war folgende Geschichte zu lesen:

Heinsberger Zeitung

Samstag, 3. Juni 2006

Seite 5

Region Rhein-Maas

Schuss mit Armbrust geht nach hinten los.

Brühl. Ein 48-Jähriger hat sich in Brühl bei Schießübungen mit einer Armbrust selbst verletzt und noch eine Anzeige eingehandelt. Der Mann schoss mit der Waffe auf eine Wand und benutzte dabei selbst gefertigte Pfeile, teilte die Polizei gestern mit. Ein Pfeil prallte ab und traf den Schützen in den Bauch. Der Mann wurde schwer verletzt in eine Klinik gebracht. Zudem erwartet ihn eine Anzeige gegen das Waffengesetz. Er hatte keinen Waffenschein. (dpa)

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Was Waffenbesitzkartenpflichtig ist, wusste der Erzähler anscheinend nicht. Und den Unterschied zwischen Waffenschein und Besitzkarte kennt er auch nicht.

Geschrieben

nun ja, ist nicht das erstemal, das nicht richtig recherchiert wird...

Eine Anzeige wegen Verstoß gegen das WaffG erwartet den Schützen allerdings schon. Die Armbrust fällt unter das Waffengesetz (ist den Waffen gleichgestellt), man braucht allerdings keine WBK dafür.

Geschrieben

Nur, wenn er noch etwas anderes dabei hatte.

Da bin ich anderer Meinung.

WaffG Anlage 1, Unterabschnitt 1.1 ff, insbesondere 1.2.2:

Demnach sind Armbrüste, da Energie gespeichert werden kann, Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. Ich denke mal unstrittig.

Da nun vom Beitrag von cz75/k98 nicht zu ersehen ist, wo sich dieser Unfall ereignet hat, kann das auch außerhalb seines Grundstückes ect. passiert sein. Dann hätte er einen Waffenschein gebraucht. Außerdem ist das Schießen auf eigenen ... nur mit Luftdruck erlaubt, somit keine Schießerlaubnis.

Somit sehe ich zwei Verstöße gegen das WaffG.

Geschrieben

Erlaubnisfreies Führen der Armbrust ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2.

Mit der Armbrust wird nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen, da ja keine Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Da diese aber den Schusswaffen gleichgestellt ist, kann man durchaus eine Schießerlaubnispflicht sehen, da die Armbrust nicht in § 12 Abs. 4 WaffG davon freigestellt ist (siehe hierzu auch den Entwurf zur neuen VwV). Zu beachten ist hierbei allerdings die Ausnahmemöglichkeit nach § 12 Abs. 5 WaffG...

Geschrieben
Erlaubnisfreies Führen der Armbrust ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2.

Lese ich falsch oder wie kommst Du darauf:

Zitat WaffG:

***

Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,

– sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder

– sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

2.

Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,

– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder – sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.

***

Somit sind doch Armbrüste nicht ausgenommen und woher leitest Du die Ausnahme des Führens ab?

Aber nachdem nun der Pressetext zu lesen war, war es wohl im eigenen Garten. Bleibt noch die Frage ob so eine Armbrust mehr als 7,5 Joule hat, was ich wohl denke. Dann benötigt er eine Schießerlaubnis.

Geschrieben

Ah ja.

Was ist Deine Meinung zur benötigten Schießerlaubnis, in diesem Fall auch auf eigenen Grund?

  • 3 Monate später...
Gast Olaf Fischer
Geschrieben

Die Rechtsauskunft zu diesem Thema sagt folgendes:

Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist nicht anmelde- und bedürfnispflichtig.

Die Armbrust darf aufgrund der Gleichstellung mir einer Waffe nach WaffG nur auf dafür zugelassenen Schießstätten §12 WaffG geschossen werden.

Gruß

Olaf

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Nein !!

Wie schon erwähnt hat das was mit speicherbarer Energie zu tun !!

Beim Bogen ist das nicht möglich !!

Wenn ja, hast Du spätestens nach 5 min. n' 50 er Oberarm :D

Geschrieben

Na, das sieht der Düden äber schön seit längem änders...

Arm|brust, die; -, …brüste, auch: -e [mhd. armbrust, umgebildet aus mlat. arbalista < spätlat. arcuballista = Bogenschleuder, ...

Beides ist möglich, und die meisten Armbrustschützen, die ich kenne (einige...), benutzen ebenfalls beide Formen.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Die Rechtsauskunft zu diesem Thema sagt folgendes:

Der Erwerb und Besitz von Armbrüsten ist nicht anmelde- und bedürfnispflichtig.

Die Armbrust darf aufgrund der Gleichstellung mir einer Waffe nach WaffG nur auf dafür zugelassenen Schießstätten §12 WaffG geschossen werden.

Gruß

Olaf

:gutidee::gutidee:

Genau so ist es Olaf

WIR HABEN UNS VOR KURZEM DIE GLEICHE FRAGE GESTELLT UND MIT EINER EINRICHTUNG TELEFONIERT; DIE ETWAS DAVON VERSTEHT !!!

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