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IGNORED

Armbrust neuerdings Waffenscheinpflichtig?


cz75/k98

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Die Armbrust darf aufgrund der Gleichstellung mir einer Waffe nach WaffG nur auf dafür zugelassenen Schießstätten §12 WaffG geschossen werden.

Seit wann wird eine Armbrust mit einer Waffe (Schusswaffe) gleichgesetzt?

Hierbei gibt es kein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird.

Soweit ich weiß gelten Armbrüste und Bögen als Sportgeräte.

Letzendlich ist die abgegebene Energie nicht unbedingt höher als z.B. beim Hammer oder Diskuswerfen. Der einzige Unterschied besteht in der Masse, der Geschwindigkeit und der damit höheren Reichweite.

Der Schütze haftet zwar für seinen Schuss, unterliegt aber doch nicht dem Waffengesetz.

Als nächstes kommt noch einer auf die Idee dass Golfbälle nur noch auf dem Schießstand abgeschlagen werden dürfen oder dass Elektrotacker als Schusswaffen gelten. :gaga:

Unser örtlicher Bogensportverein schießt auf einer einfachen umzäunten Wiese.

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  • 3 Wochen später...

Hallo, ich war heute in Dortmund auf der Jagd und Hund. Hier war in Halle 3 ein Bogenstand an dem sich jeder einmal versuchen durfte.

Seit Ihr euch immernoch sicher dass Armbrüste und Bögen nur auf zugelassenen Schießstätten benutzt werden dürfen?

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Nein, Harpunengeräte sind nicht mit der Armbrust vergleichbar.

Sie werden - bis auf die Bedingung der Volljährigkeit (somit ist übrigens wie z.B. bei PTB- Waffen oder Druckluftwaffen mit F-Zeichen auch eine sichere Verwahrung gegen unbefugten Zugriff Dritter erforderlich) und Erfassung für evtl. Waffenbesitzverbot separat in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 vom WaffG ausgenommen.

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  • 1 Monat später...

Der Unterschied ist, daß eine Armbrust die Energie auch ohne einen Schützen erhält, bis der Auslöser gedrückt wird. Beim Bogen wird die Energie durch die Muskeln des Schützen "gespeichert", und daher funktioniert ein Bogen nicht ohne Schützen.

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Seit wann wird eine Armbrust mit einer Waffe (Schusswaffe) gleichgesetzt?

Hierbei gibt es kein Projektil was durch einen Lauf getrieben wird.

S.

hallo ....Auslößer der Änderung im Waffengesetz war unter anderem ...weil so ein Vollidiot auf mein Vereinskollegen(Polizist) mit einer Armbrust schoß , mit dem ,von Ihm so genannten Vorsatz einen Bullen (Polizist) töten zu wollte. Mein Vereinskollege hatt das Glück das der Pfeil an seiner Rippe abgleitete und so nicht noch schlimmeres passierte.

Grüfe Wolf

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  • 1 Monat später...

die Armbrust kann z.B. auf Deinem eigenen Grundstück geschossen werden. Das Ziel sollte jedoch kein festes Ziel sein, sondern ein 'mobiles'. Damit sind alles gesetzlichen Auflagen erfüllt. Änderungen hat es nicht im Gestz gegeben

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Die waffenrechtliche Definition des "schießens" betrifft ja nur Schusswaffen. Da die Armbrust nur eine den Schusswaffen gleichgestellte Waffe ist, kann sie nicht diese Definition erfüllen und stellt deren verschießen der Pfeile auch ein vergleichbares Schießen dar.

Beim Bogen schauts anders aus, weil der im Gegensatz zur Armbrust gänzlich vom WaffG ausgenommen wird.

Edit wegen Zusatz: Kohlheim führt eingangs richtig aus, dass für die Armbrust erst mal alle Regelungen einschlägig sind, von denen sie nicht ausdrücklich ausgenommen wird. Er gerät dann aber leider auf den Holzweg bzw. widerspricht sich selbst. Ich kann im Gesetz zumindest nirgends eine Stelle finden, in welcher diese von der Schießstättenpflicht nach § 27 WaffG oder Schießerlaubnispflicht nach § 10 Abs. 5 WaffG ausgenommen wird.

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