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IGNORED

WBK Amtliche Auflagen


Justus

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich bin im Jahr 2003 von Baden- Württemberg nach Rheinland- Pfalz umgezogen. Seit in Kraft treten des neuen WaffG habe ich keine Waffen neuen Waffen erworben (2xWBK grün, Sportschütze DSB& BDMP). Nun habe ich vor 8 Wochen eine neue Waffe beantragt. Im Zuge dieses Antrags sollte ich beide WBK's der Behörde vorlegen, was ich auch tat. Nach nunmehr 8 Wochen kam ein Schreiben, das mich und den Ersteller der Bedürfnisbescheinigung aufforderte zu Begründen, weshalb eine der vorhandenen Waffen in der beantragten Disziplin nicht eingesetzt werden kann. OK, ist zwar mit zusätzlichem Aufwand verbunden, aber damit könnte ich leben, wenn ich dadurch endlich den Voreintrag bekomme. So und jetzt kommt der Hammer:

Neben diesem Schreiben enthielt der Brief 2 WBK's gekennzeichnet als "Zweitausführung"!!! Das Amt ist hergegangen hat meine beiden WBK'S aus Baden- Württemberg 1:1 auf neue Formulare abgetippt UND mit folgender amtlicher Eintragung versehen:

"Das Bedürfnis für den Besitz der eingetragenen Schusswaffen kann nach § 15 Abs.7 Satz 2 Nr.1 WaffRNeuRegG in Verbindung mit § 46 WaffRNeuRegG nachträglich entfallen."

(...das ganze komentarlos, der Brief enthielt keinerlei Hinweis oder Erklärung, noch hat das Amt eine Andeutung gemacht, dass so etwas kommt.)java script:emoticon(':angry2:', 'smid_6')

:angry2:

Ist dies Rechtens? Kann jemand die rechtliche tragweite Abschätzen? Ist jemand schon ähnliches passiert?

Gruß,

Justus

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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich bin im Jahr 2003 von Baden- Württemberg nach Rheinland- Pfalz umgezogen. Seit in Kraft treten des neuen WaffG habe ich keine Waffen neuen Waffen erworben (2xWBK grün, Sportschütze DSB& BDMP). Nun habe ich vor 8 Wochen eine neue Waffe beantragt. Im Zuge dieses Antrags sollte ich beide WBK's der Behörde vorlegen, was ich auch tat. Nach nunmehr 8 Wochen kam ein Schreiben, das mich und den Ersteller der Bedürfnisbescheinigung aufforderte zu Begründen, weshalb eine der vorhandenen Waffen in der beantragten Disziplin nicht eingesetzt werden kann. OK, ist zwar mit zusätzlichem Aufwand verbunden, aber damit könnte ich leben, wenn ich dadurch endlich den Voreintrag bekomme. So und jetzt kommt der Hammer:

Neben diesem Schreiben enthielt der Brief 2 WBK's gekennzeichnet als "Zweitausführung"!!! Das Amt ist hergegangen hat meine beiden WBK'S aus Baden- Württemberg 1:1 auf neue Formulare abgetippt UND mit folgender amtlicher Eintragung versehen:

"Das Bedürfnis für den Besitz der eingetragenen Schusswaffen kann nach § 15 Abs.7 Satz 2 Nr.1 WaffRNeuRegG in Verbindung mit § 46 WaffRNeuRegG nachträglich entfallen."

(...das ganze komentarlos, der Brief enthielt keinerlei Hinweis oder Erklärung, noch hat das Amt eine Andeutung gemacht, dass so etwas kommt.)java script:emoticon(':angry2:', 'smid_6')

:angry2:

Ist dies Rechtens? Kann jemand die rechtliche tragweite Abschätzen? Ist jemand schon ähnliches passiert?

Gruß,

Justus

also, ich würde mich jetzt anfangen aufzuregen :angry2:

wobei faktisch nichts wesentliches passiert ist, jedenfalls ist, da offensichtlich keine Rechtsmittelbelehrung dabei ist, ist keine Eile geboten - du kannst jederzeit dagegen vorgehen. Ich würde den SB mal anrufen und fragen wie er auf die Idee kommt dir sowas zuzusenden.

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§58(1) regelt das eindeutig, alte Erlaubnisse behalten ihre Gültigkeit. Das für das neue Bedürfnis eine neue Karte ausgestellt wird kann sein, welche "amtliche" Eintragungen rechtens sind wäre zu prüfen. Ein Einzug der alten Karten kommt aber nicht in Betracht, würde also die Herausgabe der seitherigen Urkunden fordern.

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"Das Bedürfnis für den Besitz der eingetragenen Schusswaffen kann nach § 15 Abs.7 Satz 2 Nr.1 WaffRNeuRegG in Verbindung mit § 46 WaffRNeuRegG nachträglich entfallen."

Irgendwie erkenne ich überhaupt keinen Zusammenhang. Habe ich bei den falschen §§ geguckt oder bin ich -- äh sind die :gaga:

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Irgendwie erkenne ich überhaupt keinen Zusammenhang. Habe ich bei den falschen §§ geguckt oder bin ich -- äh sind die :gaga:

Ich gehe davon aus, das der SB damit sagen(schreiben wollte) das wenn er mit dem Schiessen aufhört, seine Kanonen abgeben soll/muß!

Hab jetzt aber auch keinen Bock, im WaffG " rumzulesen"!

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Den Satz

"Das Bedürfnis für den Besitz der eingetragenen Schusswaffen kann nach § 15 Abs.7 Satz 2 Nr.1 WaffRNeuRegG in Verbindung mit § 46 WaffRNeuRegG nachträglich entfallen."

meine ich zu kennen... der wurde, wenn es der ist an den ich denke, vor einiger Zeit bei unserem Amt auch eingetragen, und zwar wenn Du dein Bedürfnis von einem Verband bescheinigt bekommen hattest, der zu der Zeit keine vom Bundesverwaltungsamt zugelassene Sportordnung hatte. Das sollte heißen, wenn der Verband nicht anerkannt wird, musste man die Waffen wieder abgeben.

Ich würde auf jeden Fall mal bei deinem SB nachfragen, und im Zweifel -->>> www.fwr.de + ÖRAG

Ach so... Tipp für den Fragestellenden und Frage in eigener Sache:

Ich hab hier am Rade mitbekommen das man als WO-Forumsmitglied noch irgendwie einen weiteren Rabatt bei der ÖRAG bekommen können soll. Wie läuft das und kann ich den auch noch für meinen bestehenden ÖRAG-Waffen-Rechtschutz-Vertrag bekommen? :D

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Ich hab hier am Rade mitbekommen das man als WO-Forumsmitglied noch irgendwie einen weiteren Rabatt bei der ÖRAG bekommen können soll. Wie läuft das und kann ich den auch noch für meinen bestehenden ÖRAG-Waffen-Rechtschutz-Vertrag bekommen? :biggrin:

Schau in diesem Forum (Waffenrecht) den Thread der oben angepinnt ist.

Ich würde auf jeden Fall mal bei deinem SB nachfragen, und im Zweifel -->>> www.fwr.de + ÖRAG

Vorvertraglichkeit beachten. Geht also nicht, den Vertrag mit Örag jetzt erst abzuschließen.

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Schau in diesem Forum (Waffenrecht) den Thread der oben angepinnt ist.

Ah ja, danke...

Vorvertraglichkeit beachten. Geht also nicht, den Vertrag mit Örag jetzt erst abzuschließen.

Schaden kann's trotzdem nicht. Ich keine eine SB die schon Angstscheiß auf der Stirn bekommt wenn man nur den FWR Ausweiß rein zufällig in der WBK-Hülle hat. :rolleyes:

Und Erfahrungsgemäß hat man mit Ämtern die sich anfangs schon seltsam verhalten auch in Zukunft noch seinen Spaß. :o

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........der Eintrag in die WBK - obwohl inhaltlich durchaus richtig - war bzw ist überflüssig wie ein kropf :rolleyes: .

Es ist die oft anzutreffende Praxis der Behörden - wenn in einem Vordruck Raum ist für "Auflagen" - dann muß da auch was reingeschrieben werden - egal wie sinnlos es ist :s82: . Deshalb wird dann irgend eine imposant klingende Bestimmung aus dem Waffenrecht - die ohnehin gilt , weil die WBK nur auf dieser Grundlage ausgestellt werden kann - darin übernommen :D .

Bei mir steht z.B. drin , daß ich erworbene Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei der ausstellenden Behörde unter Vorlage der WBK anzeigen muß . Da wäre ich natürlich ohne diese Auflage niemals drauf gekommen :rotfl2::rotfl2:

Mouche

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Bei mir steht z.B. drin , daß ich erworbene Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei der ausstellenden Behörde unter Vorlage der WBK anzeigen muß .

:eek2::eek2::eek2:

Bei mir steht in keiner meiner WBKs so etwas. Sind das dann überraschende AGBs :rotfl2:

Gruß

XP - 100 :ninja:

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Jou, bei mir steht auf der Gelben, dass ich den Austritt aus dem Schießsportverein melden muss.

Der Unsinn wurde früher (altes WaffG) gerne reingeschrieben - bis die Gesetzwidrigkeit festgestellt wurde :s82: (war hier auch schon Thema).

Heutigentags ist es immer noch Unsinn - aber in der Realität zumindest auf gesetzlicher Grundlage umgesetzt , denn zwischenzeitlich ist der Verein zur Meldung verpflichtet :rolleyes:

Bei mir steht in keiner meiner WBKs so etwas. Sind das dann überraschende AGBs

Gruß

XP - 100

Nö - das bedeutet nur , daß Dein SB unter Motivationsmangel leidet B) -

er fühlt sich nicht von leeren Vordruckspalten motiviert, da irgendwas reinzuschreiben :lol::lol::lol:

Mouche

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Nö - das bedeutet nur , daß Dein SB unter Motivationsmangel leidet B) -

er fühlt sich nicht von leeren Vordruckspalten motiviert, da irgendwas reinzuschreiben

Sind aber von verschiedenen Behörden, aus verschiedenen Orten!

Und keiner hat so etwas reingeschrieben, obwohl hierfür doch zwei Seiten Platz sind :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Gruß

XP - 100

dernurnettesachbearbeiterhatteundhat

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Sind aber von verschiedenen Behörden, aus verschiedenen Orten!

Und keiner hat so etwas reingeschrieben, obwohl hierfür doch zwei Seiten Platz sind

Gruß

XP - 100

dernurnettesachbearbeiterhatteundhat

Erstaunliche Häufung :D

NETT sind meine SB auch :icon14: - ist eben oftmals auch von den Gepflogenheiten oder denen von weiter oben abhängig :rolleyes:

" das machen wir immer so , das hat schon mein Vorgänger so gemacht , das hat sich bewährt , dafür haben wir Standarttexte , das machen wir auf Anweisung von.......so etc.etc" ;) .

Die Mädels und Jungs haben es ja auch nicht immer leicht und werden oftmals ohne jede wirkliche Vorbereitung auf diesen komplexen und schon etwas heiklen Bereich losgelassen B) . Die wären oft glücklich , wenn der Gesetzgeber für sie selbst eine ähnlich gründliche Vorbereitung auf das Thema verlangen und auch ermöglichen(!) würde , wie er das vom Sportschützen verlangt ..........................

Mouche

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Vor allem macht der Ton immer noch die Musik! Wenn man mit den Sachbearbeitern freundlich und korrekt umgeht :gutidee: ist die Wahrscheinlichkeit, daß diese dann einem eine reinwürgen ( wollen ) gegen Null tendierend. Wenn man allerdings Umgangsformen diesen gegenüber an den Tag legt, die auf niedrigstem Niveau sind :peinlich: , ja dann muß man sich auch über nichts ( mehr ) wundern!

Gruß

XP - 100

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Jou, bei mir steht auf der Gelben, dass ich den Austritt aus dem Schießsportverein melden muss.

zusätzlich zum Verein?

Ich frage mich aber, ob der im ersten Beitrag erwähnte Eintrag eine gültige auflage für eine alte gelbe WBK ist. Das heisst, ob hier die alte Gelbe mit Auflagen wie sie das neue WaffG für die neue Gelbe enthält eingeschränkt wurde. Ich meine, ich verstehe die Auflagen noch nichtmal, weil ich scheinbar nicht die richtigen §§ finde, oder mir erschliesst sich der Sinn der §§ im Zusammenhang mit dem Satz aus der Eintragung nicht.

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:peinlich: an der Sache ist auch, dass Artikel 15 WaffRNeuRegG die Änderung des Bundesjagdgesetzes betrifft. ;) Und § 46 WaffRNeuRegG gibts schon gar nicht... :rotfl2:

Das ist nicht peinlich, denn ein Blick ins richtige ( !!! ) Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, wenn ich aber nur abschreibe ohne kritisch zu überprüfen, dann ist dies OBER :peinlich:

Gruß

XP - 100 :bb1:

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Ich habe grade entdeckt dass auf einer meiner WBKs folgendes steht:

"Die Schußwaffen sind so aufzubewahren, dass ein Abhandenkommen verhindert wird und Dritte diese Gegenstände nicht umbefugt an sich nehmen können."

Die ist von Feb. 2002

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:D

Meine ist auch nicht schlecht:

"Mit den Waffen darf nur geschossen werden, wenn ein in Deutschland gültiges Beschußzeichen angebracht wurde" :o:lol:

Vom April diesen Jahres!

P.S. Aber mein SB ist ein ganz netter und hilfsbereiter!!!

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........

Bei mir steht z.B. drin , daß ich erworbene Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb bei der ausstellenden Behörde unter Vorlage der WBK anzeigen muß . Da wäre ich natürlich ohne diese Auflage niemals drauf gekommen :rotfl2::rotfl2:

Mouche

Ist in unserem Nachbar-Landkreis auch so ne Sitte! :gaga:

Da dort der Teil der Behörde zum Ordnungsamt gehört, würde ich darauf bestehen, in meinem Führerschein eingetragen zu bekommen, dass ich nicht betrunken Auto fahren darf, die Geschwindigkeit einzuhalten habe usw..... :rotfl2:

Gruß Andreas

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Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Ich bin im Jahr 2003 von Baden- Württemberg nach Rheinland- Pfalz umgezogen.

Und in welche Gegend von RLP ??

eigentlich sollten die eine Ausgabe des WaffG mit an die WBK tackern.

Aber bitte in gebundener Form uind die Ausgabe in Leder

über die zusätzlichen Kosten kann man ja wie auf dem basar feilschen

:gutidee:

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