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IGNORED

Mit 15 KK Schießen.


Dietmar

Empfohlene Beiträge

Hallo,

wollte mit einer Arbeitskollegin auf einen öffentlichen Schießstand gehen.

Dort wollte sie GSP .22 schießen.

Nun fragte sie, ob der Sohn ( 15 Jahre ) ihres LebensAbschnittGefährten auch mit schießen darf.

Wie sieht das Rechtlich aus?

Darf er .22 schießen?

Gruß Dietmar

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Hallo,

wollte mit einer Arbeitskollegin auf einen öffentlichen Schießstand gehen.

Dort wollte sie GSP .22 schießen.

Nun fragte sie, ob der Sohn ( 15 Jahre ) ihres LebensAbschnittGefährten auch mit schießen darf.

Wie sieht das Rechtlich aus?

Darf er .22 schießen?

Gruß Dietmar

Ab 14 darf er im Beisein des Erziehungsberechtigten oder mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis.

Null Problemo, Willi

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DER Erziehungsberechtigten.

Die Erlaubnis müssen meines Wissens beide Erziehungsberechtigeten (sollte es sie noch beide geben) unterschreiben. Bei Anwesenheit reicht aber einer. So haben wir das auf dem Schkundelehrgang zumindest gelernt.

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DER Erziehungsberechtigten.

Die Erlaubnis müssen meines Wissens beide Erziehungsberechtigeten (sollte es sie noch beide geben) unterschreiben. Bei Anwesenheit reicht aber einer. So haben wir das auf dem Schkundelehrgang zumindest gelernt.

Schriftliche Erlaubnis EINES Erziehungsberechtigten. Vorgestern beim Sachkundelehrgang gelernt :-)

Klaas

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Wie sieht das Rechtlich aus?

Darf er .22 schießen?

Er darf alle Feuerwaffen schießen, mein Son hat in diesem Alter schon .44 Mag geschossen.

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Er darf alle Feuerwaffen schießen, mein Son hat in diesem Alter schon .44 Mag geschossen.

:-)) das ist leider ganz grundsätzlich falsch.

Das WaffG fordert für 14 - 16 Jährige das Einverständnis der bzw. aller Personensorgeberechtigten (so heißen die im amstdeutsch richtig) und läßt das schießen bis maximal 200 Joule (also KK) zu. Das Einverständnis nur eines Personensorgeberechtigten, wenn mehrere vorhanden sind, reicht nicht aus. Der Nachweis, dass ggfs. nur ein Personensorgeberechtigter vorhanden ist, hat nach derzeitigen Stand der Dinge der Standbetreiber zu führen :-). Ab 16 darf dann auch über 200 Joule geschoßen werden. Bleibt zu hoffen, dass der Sohn von bela schon vor Inkrafttreten des neuen WaffG mit der .44 Mag geschossen hat - ansonsten wäre dies mindestens mal eine Owi :o

Kurz und knapp:

JA

Gruß

Stefan

Zu kurz und deshalb wohl auch zu knapp, siehe meine vorstehende Zusammenfassung aus dem WaffG.

Ab 14 darf er im Beisein des Erziehungsberechtigten oder mit ausdrücklicher schriftlicher Erlaubnis.

Null Problemo, Willi

So ähnlich, siehe oben (ALLE Personensorgeberechtigten müssen zustimmen)

Schriftliche Erlaubnis EINES Erziehungsberechtigten. Vorgestern beim Sachkundelehrgang gelernt :-)

Klaas

Schade um den Sachkundekurs, die tatsächlichen Bestimmungen sagen da was anderes.

DER Erziehungsberechtigten.

Die Erlaubnis müssen meines Wissens beide Erziehungsberechtigeten (sollte es sie noch beide geben) unterschreiben. Bei Anwesenheit reicht aber einer. So haben wir das auf dem Schkundelehrgang zumindest gelernt.

Dem Grunde nach richtig, auch hier Erziehungsberechtigte durch Personensorgeberechtigte ersetzen :rotfl2:

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:-)) das ist leider ganz grundsätzlich falsch.

Ab 16 darf dann auch über 200 Joule geschoßen werden.

Steht wo?

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Steht wo?

Zumindest nicht im §27 Absatz (3) Satz 2...

da steht:

Unter Obhut verantwortlicher und zur Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen darf

Jugendlichen, die das 14.Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind auch das Schießen mit sonstigen Schußwaffen gestattet werden.

Steht nix von Energiebeschränkung, die 200J beziehen sich nur auf den Erwerb zwischen 18. und 21, ansonsten wäre es mir auch unbekannt.

Also Feuer frei :bud: , wenns ungefährlich ist!

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Das WaffG fordert für 14 - 16 Jährige das Einverständnis der bzw. aller Personensorgeberechtigten (so heißen die im amstdeutsch richtig) und läßt das schießen bis maximal 200 Joule (also KK) zu.

Steht wo? Ich finde im Gesetz nur "Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist."

Sonstige Schusswaffen, da finde ich keine Einschränkung auf KK und es heißt im Gesetz "der Sorgeberechtigte und nicht die Sorgeberechtigten. Ich habe auch noch bei keinem Verein ein Formular gesehen das mehrere unterschrieben mussten.

Wenn ich mich an die Jugendleiterausbildung (außerhalb des Schießsports) noch recht entsinne hat im Übrigen JEDER 2 Personensorgeberechtigte. Ist einer z.B. gestorben geht das Sorgerecht an der Vormundschaftsgericht.

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Steht wo? Ich finde im Gesetz nur "Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist."

Jupp, der Haken hängt an einer ganz anderen Stelle, nämlich dass Jugendliche nur unter der Aufsicht einer für den Jugendsport qualifizierten Person schießen dürfen, Jugend Basislizenz o.Ä. Also nicht einfach unter Anleitung des Vaters, auch wenn dieser Schütze ist und sich dazu berufen fühlt.

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Jupp, der Haken hängt an einer ganz anderen Stelle, nämlich dass Jugendliche nur unter der Aufsicht einer für den Jugendsport qualifizierten Person schießen dürfen, Jugend Basislizenz o.Ä. Also nicht einfach unter Anleitung des Vaters, auch wenn dieser Schütze ist und sich dazu berufen fühlt.

Hmm? Ich war bisher immer der Meinung, dass dies für den Fall gilt, wenn die Jugendlichen alleine (ohne Erziehungsberechtigtem oder wie auch immer) zum Schießen gehen?

Gruß

George

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nämlich dass Jugendliche nur unter der Aufsicht einer für den Jugendsport qualifizierten Person schießen dürfen, Jugend Basislizenz o.Ä.

Ja gut, das sollte klar sein. und das o.Ä. kann man hier leider inzwischen auch vergessen. Seit neuestem können andere Qualifikationen nicht mehr umgeschrieben werden.

Wobei aber nicht jede Aufsicht die Basislizenz einzeln haben muß. Meines Wissens reicht es auch wenn eine der anwesenden Aufsichten oder bei Wettkämpfen der Schießleiter die Basislizenz hat.

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Jupp, der Haken hängt an einer ganz anderen Stelle, nämlich dass Jugendliche nur unter der Aufsicht einer für den Jugendsport qualifizierten Person schießen dürfen, Jugend Basislizenz o.Ä. Also nicht einfach unter Anleitung des Vaters, auch wenn dieser Schütze ist und sich dazu berufen fühlt.

Diese Aussage gilt für die Altersgruppe 14-16 mit Feuerwaffen. Ab 16 Jahren bedarf es der "besonderen Obhut" nicht mehr, für freie Luftdruckwaffen auch nicht. § 27 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 WaffG.

Carcano

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Danke für alle Antworten.

Der Knabe wird wie ich gestern erfahren habe Mitte Juni 16.

So spar ich mir den ganzen Firlefanz und gehen wenn er 16 ist schießen.

Gruß Dietmar

Hi Dietmar,

frage aber vorher den Standbetreiber ob der Jugendliche bei ihm mit 16 Jahre schießen darf. :confused:

Mein Sohn durfte nicht. Erst ab 18 Jahre.

( Damals 16 Jahre - 2 Jahr im Verein - IPSC-SuRT - einige IPSC-Wettkämpfe)

Gruss W.M.T

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Hallo W.M.T.

Danke für den Hinweis. :s82:

Werde vorher Nachfragen ob er auf den Stand schießen darf. :confused:

Gruß Dietmar

sonst fahrt ihr halt auf nen anderen stand =)

gibt da ja zum glück genug wo schießen ab 14 sogar gern gesehen wird.

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Ich weiß ja nicht wie das bei Euch ist, aber bei uns schreibt das Gesetz nun auch die "Besondere Obhut" vor!

Also muss derjenige der die Schießaufsicht führt dazu geeignet sein....

Was heißt bei "uns"?

War vor 14 Tagen auf einer Auffrischung in Bezug auf Schießleiter und Standaufsicht. Dort wurde darauf hingewiesen das beim Schießen mit Jugendlichen eine zur Jugendarbeit....... Person anwesends ein muß, und dies brauch nicht die Aufsicht zu sein. (Besser is das natürlich).

Dozent : Bez. Sportleiter, Kadertrainer und Mitglied Sportausschuß DSB.

Trifft mich auch manchmal, wenn der Jugendleiter mal verhindert ist und nur Aufsichten ohne Jugend Lizenz vor Ort sind bin ich halt in der Zeit anwesend, mache aber keine Aufsicht.

Gruß Usta

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