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IGNORED

Erben ohne Tod?


bataan04

Empfohlene Beiträge

moin moin,

ein kamerad von mir, tontauben-sportschütze, bekommt von seinem opa diverse jagdgewehre vermacht. nun ist der gute mann aber noch nicht tot und somit ist es ja keine erbschaft.

hat dieser kamerad der nur flinte im verein schießt die möglichkeit die waffen zu übernehmen solange der opa noch lebt?

falls nein, ist denn das erbe nch dem tod möglich, also eintrag der geerbten waffen in die wbk?

danke für die infos,

rabenschrey

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Hallo,

unmöglich ist das nicht.

Ein Freund hat von einem Verwandten eine ganze Sammlung vermacht bekommen, obwohl der "Alte" noch bei bester Gesundheit ist.

Am besten mit dem zuständigen Amt sprechen. Die werden dann bestimmte Auflagen oder Anforderungen stellen und anschließend die Sache genehmigen.

Mit besten Grüßen

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...

hat dieser kamerad der nur flinte im verein schießt die möglichkeit die waffen zu übernehmen solange der opa noch lebt?

er will also nicht warten bis der erb-lasser er-blasst ?

sorry, musste sein

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Mein Gott, er wird doch wohl noch ein paar Tage warten können.

Er kann ihn dann auch wenden lassen, sie werden wie neu.

Womit wir wieder bei Monty Python wären.

... ich habe den Sachsen das Angeln beigebracht ... seitdem heißen sie Angelsachsen.

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xxxxxxx

falls nein, ist denn das erbe nch dem tod möglich, also eintrag der geerbten waffen in die wbk?

danke für die infos,

rabenschrey

§ 20 WaffG

Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Satz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

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Moin,

nach dem Tod moeglich, wenn der Empfaenger Erbe ist. Da Opa und Enkel wird der Enkel nur mit Testament bzw. Vermaechtnis Erbe.

Zu Lebzeiten ist die Frage nicht so einfach geregelt, Frag mal beim Amt ob die das machen. Es gibt auch die Moeglichkeit zu Lebzeiten zu vererben - vorgezogenes Erbe, Erbschaftsvertrag usw. das wuerde ich als Aufhaengernehmen bzw. einen Notar fragen eas der meint.

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Hmmm, die Idee mit dem Erben ohne Tod hat aber was.... :gutidee:

Meine Schwiegermutter :wub: hat einen Jagdschein und sie könnte ja noch im nächsten Jahr auf die Idee kommen, dass sie unbedingt noch ein OA-15, natürlich im Westentaschenformat und diverse MP-5-Klone braucht. Ein Jahr später fühlt sie sich dann zu alt und vererbt mir (vielleicht gegen Schenkung einer kleinen Kreuzfahrt) ihre überflüssig gewordenen Waffen (lechz....). Also den Gedanken muss man noch mal weiterführen. :eclipsee_gold_cup:

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Also ihr seid doch albern. :) Verbrenner hat den Link oben bereits reingestellt. Die Privilegierung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder durch Auflagen Begünstigter hat man nur nach dem Tode eines (berechtigten) Waffenbesitzers. Der Waffenbesitzer sollte es seinen Erben durch deutliche Aussagen im Testament oder Vermächtnis leichter machen.

Zu Lebzeiten kann man Waffen nur an Berechtigte vermachen.

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... Der Waffenbesitzer sollte es seinen Erben durch deutliche Aussagen im Testament oder Vermächtnis leichter machen.

Zu Lebzeiten kann man Waffen nur an Berechtigte vermachen.

Meine Oma hat mir auch bereits vor zwei Jahren ein Vermächtnis geschrieben, damit die 3 Lang- und 3 Kurzwaffen einen würdigen Besitzer finden (MICH :gutidee: ).

Wielange gilt so ein Vermächtnis eigentlich?

Wass, wenn aufeinmal alle in der Verwandtschaft so ein Vermächtnis haben?

IMI

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moin moin,

ein kamerad von mir, tontauben-sportschütze, bekommt von seinem opa diverse jagdgewehre vermacht. nun ist der gute mann aber noch nicht tot und somit ist es ja keine erbschaft.

hat dieser kamerad der nur flinte im verein schießt die möglichkeit die waffen zu übernehmen solange der opa noch lebt?

falls nein, ist denn das erbe nch dem tod möglich, also eintrag der geerbten waffen in die wbk?

danke für die infos,

rabenschrey

Nur mal so ne Frage... Wieso erben, wenn er Sportschütze ist ? Die gängigen Jagdgewehre -das war doch die Frage- gibts auf neue gelbe WBK. Opas haben meistens Einzellader oder Repetierer, nur selten Selbstlader. Und dann ist ja bei Gelb auch schon die Munition dabei. Na ja und wenn die 2/6 er Regelung zeitmässig nicht mehr langt fürs gesamte Sammelsurium, dann kann er ja immer noch erben...

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moin moin,

hab ihn jetzt mal gefragt, er hat ne alte gelbe wbk und es sind drei drillinge, also kein problem, aber auch zwei repetierer, also auf alte gelbe nicht einzutragen.

wie ist das in solchen fällen mit dem eintragen von so"vielen" waffen auf einmal? gibt da doch nen passus, nur zwei pro halbjahr, oder so ähnlich?

rabenschrey

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Theoretisch nur auf grün.

Praktisch grün und (abhängig von der Augenfarbe der/des SB, minus Schuhgröße der/des Antragstellers/Antragstellerin, geteit durch die Anzahl der über Neunzigjährigen des entsprechenden Bundeslandes) ggf. auch auf neugelb.

Gruß Gromit

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mal ohne bezug zum waffenrecht,

es ist durchaus möglich dinge schon zu lebzeiten zu vermachen, kann nur ein über einen notar geschehen, aber wenn sowas mit häusern geht (erbvertrag oder so) dann sollte es auch mit anderen dingen funzen.

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@Gromit: nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch. :D

mal ohne bezug zum waffenrecht,

es ist durchaus möglich dinge schon zu lebzeiten zu vermachen, kann nur ein über einen notar geschehen, aber wenn sowas mit häusern geht (erbvertrag oder so) dann sollte es auch mit anderen dingen funzen.

Klar kann man Waffen schon zu Lebzeiten "vermachen". § 20 WaffG greift aber erst dann, wenn es um Waffen aus einem Nachlass geht. <_<

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Ich glaube, die ursprüngliche Frage zielte in Richtung Schenkung, i.S.v. tatsächliche Gewalt ausüben.

Und das geht zu Lebzeiten des Erblassers nicht. Da hilft auch kei Erbvertrag o.ä., weil sonst könnte man recht elegant das WaffG aushebeln.

Klar kann der Berechtigte die Sachen "vermachen", aber nur in Schriftform bei einem Notar.

Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten ist der Beschenkte, Besitzer ist der Berechtigte bis er das zeitliche segnet. Ab dann Eigentümer=Besitzer

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