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IGNORED

Ist eine Kontrolle der WBK auf dem Schießstand vorgeschrieben?


Gast

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Geschrieben

Guten Tag.

Eine Frage, zu der mir weder die Suchfunktion noch die einschlägigen Gesetze und Verordnungen, auch die Betreibergenehmigung, nicht so richtig weitergeholfen haben:

Ist der Schießleiter, die Standaufsicht oder der Betreiber eines genehmigten Schießstandes verpflichtet, die WBKs und die darin eingetragenen Waffen, sofern sie auf dem Stand geschossen werden sollen, der Schützen zu überprüfen?

Als Inhaber des Hausrechts bin ich wohl dazu berechtigt. Aber, muss ich das auch?

Der § 9, Satz (1) der AWaffV ist mir wohl bekannt, eine Verpflichtung kann ich daraus aber nicht ableiten.

Vielen Dank für Eure Meinungen.

Grüße

M.P.

Geschrieben

... wenn ich Schiessleiter bin ... und auf den Stand kommen mir nicht bekannte Schützen, überprüfe ich die WBK und die sehe mir evtl. auch die Waffen an ... ;)

Geschrieben

...denke mal "unsaubere" Plempen, die bei Kontrollen gefunden werden (behördlicherseits) gehen vor Gericht.

:D

:shok:

Ich hab' meinen Python schon drei Wochen lang nicht mehr geputzt, ist ganz schön unsauber.

Muss ich jetzt in den Knast?

Lederstrumpf

Geschrieben

Moin, moin,

auf drei von vier Ständen die ich regelmässig besuche, interessiert es keinen einen Blick in die WBK des Besuchers zu werfen. Der, wo kontrolliert wird, ist ein gewerblicher Schießstand.

Warum sollte sich denn einer mit `ner illegalen Wumme der Gefahr aussetzen, ausgerechnet auf `nem Schießstand erwischt zu werden :confused: Die Gewissheit, dass nicht kontrolliert wird, hat er ja nie....

Ausserdem können die die Technik a la Miami Vice oder Mrs. + Mr. Smith bei uns sowieso nicht trainieren :D

Gruß Tauschi

Geschrieben

Ist der Schießleiter, die Standaufsicht oder der Betreiber eines genehmigten Schießstandes verpflichtet, die WBKs und die darin eingetragenen Waffen, sofern sie auf dem Stand geschossen werden sollen, der Schützen zu überprüfen?

Als Inhaber des Hausrechts bin ich wohl dazu berechtigt. Aber, muss ich das auch?

Der § 9, Satz (1) der AWaffV ist mir wohl bekannt, eine Verpflichtung kann ich daraus aber nicht ableiten.

JA, Du bist als Standbetreiber dafür verantwortlich, Zuwiderhandlungen sind eine OWi nach § 34 AV: :traurig_16:

Und hier der Weg:

§ 9 verbietet das Schießenmit nicht zugelassenen Waffen und, und, und...., das heißt also, wer keine WBK oder den entsprechenden Überlassungsvertrag hat, darf nicht schießen.

Nach Absatz 1 Nr. 3 hat der Standbetreiber die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen, nach § 34 handelt ordnungswidrig, wer als Standbetreiber die Einhaltung der Vorschriften nach § 9 I (3) nicht überwacht.

Zu diesen Vorschriften gehört allerdings auch, daß der Schütze nur im Rahmen seiner Sportordnung und im Rahmen seines Bedürfnisses schießen darf.

Also: Standbetreiber zieht Euch warm an! Es ist nicht vorgesehen, die Überwachungspflicht auf andere Personen abzuwälzen. (Also einfach mal mit dem netten Herrn von der Waffenbehörde sprechen :) )

Das gilt aber alles erst, wenn die AV in Kraft ist......

Geschrieben

Schießen darf ich doch auf dem Schießstand auch ohne WBK. Ausgerechnet da hat doch die Kontrolle überhaupt keinen Sinn, eine solche Verpflichtung gibt es nicht. Interessant wird's für die grünen Herren doch erst, wenn ein Nicht-WBK-Inhaber erlaubnispflichtige Waffen transportiert oder zu Hause aufbewahrt.

Heinrich

Klar, Du kannst Dich bei einer Kontrolle mit Deinen Waffen solange am Stand rumdrücken, bis die Kontrolle beendet ist.

Aber andererseits, auch wenn Du am Stand keine WBK brauchst, wird man wohl doch gefragt werden, woher die Waffen ( ohne WBK ) stammen...

IMI

Geschrieben

Woran liegt es eigentlich, daß ich noch nie auf irgendeinem Stand nach Papieren gefragt wurde?

Ich auch noch nie!

Selbst als wir mal auf dem Weg zur Jagd geblitzt wurden ( ja, ja, das Jagdfieber) und wir keinerlei Papiere (kein Führerschein, kein Perso kein Jagdschein, keine WBK ) und auch kein Geld für die Sofortkasse dabeihatten, fragte uns niemand nach Papieren für die 2 Kurz- und 2 Langwaffen im Auto. Alles im übrigen geladen/unterladen geführt.

Achja: Wir Niederbayern habens schon gut :D

IMI

Geschrieben

Erstmal Danke für Eure Meinungen.

@jaegerpeter, Du hast Satz 2, c, unterschlagen:

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

@Jennerwein, vielleicht weil die Leute dort ähnliche Probleme mit der Auslegung haben, wie ich sie habe?

@heletz, ich lese darin folgendes:

Schießen für Berechtigte, im Rahmen der jeweiligen SpO und den Standauflagen, alle weiteren Personen nur im Rahmen der Ausbildung zum Jäger oder zur Erlangung der Sachkunde.

Grüße

M.P.

PS: Es geht nicht darum, weitere Hemmnisse zum Schießen aufzubauen, sondern lediglich um Rechtssicherheit.

Geschrieben

Schießen für Berechtigte, im Rahmen der jeweiligen SpO und den Standauflagen, alle weiteren Personen nur im Rahmen der Ausbildung zum Jäger oder zur Erlangung der Sachkunde.

Das legst Du doch ein wenig zu eng aus.

Dürfen Jäger ihre Waffen nicht mehr einschießen?

Dürfen Polizisten nicht mehr üben?

Dürfen Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten nicht mehr über?

Dürfen Sachverständige überhaupt nicht mehr schießen?

etc, etc

Geschrieben

Jägerpeter:

Wenn das wirklich so wäre, könnte in Zukunft kein Neuling mehr eine WBK bekommen:

Einerseits soll man mit einer erlaubnispflichtigen Waffe trainieren, andererseits darf man nicht

mit einer Waffe schießen, für die man keine WBK hat.

Stahlpeter

Geschrieben

... WBK am Schießstand zu überprüfen ist sinnlos, weil es eben keiner WBK zum Schießen bedarf.

Heinrich

Teilweise richtig:

Denn es bleibt (für die Beamten) am Schiessstand die Frage, wo eine Waffe herkommt und wem sie zuzuordnen ist.

Und wenn sich kein WBK Besitzer findet, dem die Knifte gehört, dann fände ich es ganz normal, wenn die Knarre erstmal in die Aservatenkammer wandert.

IMI

Geschrieben

Hallo nochmal,

ich habe mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.

Nochmal die Frage, anhand eines konkreten Fallbeispiels:

Während des Schießbetriebs rückt die Trachtengruppe an und überprüft die Schützen und deren Waffen (Hatten wir schon). Bei der Überprüfung wird ein Schütze mit einer nicht eingetragenen Waffe erwischt (Hatten wir noch nicht!).

Die Konsequenzen für den bösen Buben sind klar, aber kann man mir an die Wäsche gehen, weil ich, die Aufsicht oder der Schießleiter, die Überwachungspflicht vernachlässigt habe?

Ich stelle den Text § 9 AWaffV hier mal komplett ein:

<A href="http://www.co2air.de/wbb2/wom/AWaffV.html#P9">§ 9

Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,

2. geschossen wird

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,

b im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)

oder

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zu überwachen.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6 des Waffengesetzes erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des Waffengesetzes ausgenommen sind.

Ich glaube, jaegerpeter hat Recht und ich werde mich zum Korinthenkacker entwickeln müssen...

Grüße

M.P.

Geschrieben

Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Verordnungs-§ "Zulässige Schießübungen.." müsstest du als Standaufsicht theoretisch auch Schützenkameraden das Weiterschießen verbieten, wenn sie ein geselliges Holzrugelschießen - oder sonstiges sog. Spaßschießen - veranstalten; es muss noch nicht mal "kampfmäßiges" Schießen sein, nein, es wäre schon dann zu untersagen, wenn es nicht auf einer genehmigten Schießsportordnung beruht.

Oh Mann...

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Verordnungs-§ "Zulässige Schießübungen.." müsstest du als Standaufsicht theoretisch auch Schützenkameraden das Weiterschießen verbieten, wenn sie ein geselliges Holzrugelschießen - oder sonstiges sog. Spaßschießen - veranstalten; es muss noch nicht mal "kampfmäßiges" Schießen sein, nein, es wäre schon dann zu untersagen, wenn es nicht auf einer genehmigten Schießsportordnung beruht.

Oh Mann...

Gruß,

karlyman

karlyman, ich will's ja nicht verbieten, ich habe doch nur gefragt, bin ich verpflichtet, die WBK/Waffe zu überprüfen (scheint so)? Und kann man mir an die Wäsche, wenn ich es nicht mache (scheint auch so)!

Da mir die Betreibergenehmigung und meine Erlaubnisse wichtiger sind, als der Spaß von Anderen, bleibt mir doch fast gar nichts anderes übrig als zum **siehe oben** zu mutieren.

Grüße

M.P.

Geschrieben

...beim Transport musst Du die WBK dabei haben, also wirst Du sie auch auf dem Stand vorzeigen können.

...auch Vereinswaffen stehen auf einer WBK und die sollte auch dabei sein.

...wenn Du Waffen leihst solltest Du in der Regel eine Kopie der WBK des Besitzers/Eigentümers nebst Überlassungserklärung haben.

Was wollt Ihr Euch immer Streß mit Spitzfindigkeiten machen?

Volle Zustimmung, juppzupp.

Und für P 88 Champignon: Das mit der Ausbildung habe ich nicht unterschlagen, es sollte schon jeder selbst nachlesen. Ich stelle doch nicht den ganzen Text ein und unterstütze die Faulheit anderer Leute... :rotfl2:

Aber was will so ein kleiner Standbetreiber nun machen? Kontrolliert er, lynchen ihn die Schützen, kontrolliert er nicht, haut ihm die Behörde den Schädel runter. Und wie will man bei Abwesenheit des Standbetreibers die Einhaltung dieser Kontrollfunktion gewährleisten? Die Schießleiter unter Strafandrohung vergattern? Oder volle Anwesenheitspflicht des Betreibers anordnen?

Wieder mal ein tolles Stück Waffenrecht......und ....es gehört bei sorgfältiger Kontrolle auch die Kontrolle eines ordnungsgemäßen Beschusses dazu. Also nix mit mal eben schnell die Sammlerwaffen aufm Stand ausprobieren. :confused:

Schöne Grüße

und lebenslange Straffreiheit für Standbetreiber!!!

Geschrieben
http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...E000100000.html

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...E006000000.html

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...E002700000.html

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1.

Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2.

Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Der von dir zitierte § bezieht sich auf das oben genannte.

Ein sechzehnjäriger Jugektlicher darf also am Stand Waffe und Mun besitzen ohne das er eine eigene WBK hat.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...E001200000.html

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a)

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

B)

vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt;

...

...

5.

auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

2.

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

Du brauchst also nicht die WBK kontrolieren. Zumal eine WBK immer zusammen mit einem Amtlichen ausweisdokument mitzuführen ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_20...E003800000.html

Wer eine Waffe führt, muss

1.

seinen Personalausweis oder Pass und

a)

wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,

....

...

...

Es stellt sich also nicht die Frage ob du eine WBK kontrolieren mußt sondern ob du es darfst.

Ich hasse solche Treats

Mfg Weini

Geschrieben

Hat eigentlich irgendjemand die Antwort von Carcano mitbekommen?

Der sollte sich auskennen.

Gruß

Michael

Habe ich.

Ich wollte es nur etwas ausführlicher machen

Mfg Weini

Geschrieben

Wenn Carcano Recht hätte, stellt sich doch die Frage, warum die "Nichtkontrolle" als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit aufgelistet ist :confused:

Kann ja nicht so zufällig in den Katalog reingerutscht sein, oder?

Und wie kontrolliert der Standbetreiber, ob der 16-jährige 16 ist?

Hat er dazu ein Kontrollrecht?

Wer auf dem Stand die Vereinswaffe schießt, braucht keine WBK. Aber für die Waffe gibt es ja eine WBK. Wer mit der Leihwaffe zum Stand kommt, braucht eine Überlassungsvereinbarung.

Und was heißt eigentlich "auf dem Schießstand"? Dann wird eben an der Tür kontrolliert, wer kein Papier hat, bleibt draußen. Und draußen müßte er ja ein Papierchen haben, oder?

Warum sträuben sich die Besitzer legaler Waffen gegen eine Kontrolle durch den Standbetreiber? Wohl aus dem gleichen Grund, aus dem immer wieder Leute zum Wettbewerb den Verbandsausweis nicht vorzeigen wollen? "Mich muß man einfach kennen", heißt es da immer wieder. Macht es doch den Leuten nicht so schwer. Wenn die ihre Stände schließen oder die Stände behördlicherseits geschlossen werden, "bohren wir Schützen in der Nase"!

Geschrieben

Habe ich.

Ich wollte es nur etwas ausführlicher machen

Mfg Weini

Hallo Weini,

Danke, für Deine sehr ausführliche Antwort, geht aber an der eigentlichen Fragestellung vorbei...

Wenn ich § 9 lese, so erkenne ich durchaus eine Verpflichtung zur Kontrolle. Dürfen, darf ich, schon nach dem Hausrecht, indem ich dem Verweigerer Hausverbot erteilen könnte, wenn nicht die WBK vorgelegt wird.

Grüße

M.P.

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