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IGNORED

Frage zur Magazinkapazität


Lo15

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Geschrieben

Hallo,

Wenn ich das richtig sehe ist der Erwerb von Magazinen frei. Egal ob für 3, 10 oder 30Schuss.

OK ?

Auf Jagdschein kann ich mir nun auch die passende Waffe kaufen, zB einen Halbautomat SL8 o.dgl.

Dann habe ich eine SL8 , sowie dazu passende 3, 10 und 30 Schuss Magazine.

Soweit noch legal, richtig ?

Wenn ich aber nun in dasSL8 ein 10Schuss Magazin EINSTECKE habe ich einen "verbotenen Gegenstand" und bin dran ?

Was muss ich tun um mit 10Schuss Magazin legal schiessen zu können ?

Sportschützenverein beitreten, 1Jahr warten und dann kann ich auf der Schiessbahn mit 10Schuss loslegen und im Wald zur Jagd weiter mit 3Schuss ?

BZW analog zum 30Schuss, dazu brauchtst dann eine rote Sammler WBK, d.h. ich müsste mich in dem Fall als SL8 sammler / Spezialist outen und dürfte dann auch mit 30Schuss hantieren ?

Wie schauts aus ?

Danke ! Peter

Geschrieben

hi

auf dem stand bei irgendeinem schützenverein kannst du immer mit dem 10er mag. schiessen deswegen musst du nicht mitglied sein oder ein jahr warten.

wie das bei der jagd ist kann ich nicht sagen.

das 30er denke ich mal kannst du warscheinlich auch in irgendeinem verein schiessen, kommt darauf an wie dei konkreten regeln auf dem stand sind, bei wettkämpfen jedenfalls nur mit 10er. :)

Geschrieben

Ich nehme mal an, es geht um die Frage der Benutzung von HAs fuer Jaeger. Deswegen gehe ich auf die fuer Sportschuetzen geltenden Wirren der AWaffGVo nicht naeher ein.

§19 (2)c BJG verbietet nur die Jagd auf Wild mit Selbstladern ueber 2-Schuss/Mag.

2, nicht 3!!! Die 3 Schuss kommen daher, weil man noch eine Patrone ins Patronenlager laedt, und 2 ins Magazin.

Das heisst weitergedacht, Du darfst mit Deinem jagdlichen Halbautomaten auf dem Stand mit beliebig grossen Magazinen schiessen, sofern die Aufsicht ihr Ok gibt. Denn §19 gilt nicht fuer das Schiessen auf Scheiben, zur Uebung, etc.

§19 gilt auch nicht beim Jagdschutz, auch da ist die Magazinkapazitaet nicht beschraenkt.

Und natuerlich darf man ausserhalb der Jagd auf Wild jedes beliebige Magazin in seinen Selbstlader stecken, das reinpasst, da gibts keine Beschraenkungen.

Man bekommt damit KEINEN verbotenen Gegenstand, denn als solcher ist ein Selbstlader mit bestimmter Magazinkapazitaet in der Anlage zum WaffG nciht angefuehrt. Also ists auch erlaubt.

Geschrieben

Die Magazine für drei Patronen sind äußerst selten anzutreffen. :D

Du meinst sicher die im Bundesjagdgesetz verankerte maximale Magazinkapazität von zwei Patronen für Selbstlader und das Schießen auf Wild. Gilt also nur für Jäger während der Jagdausübung auf Wild. Es gibt im Revier jedoch noch andere Möglichkeiten die Waffe zu benutzen und dafür gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Magazinkapazität. Ob aber beispielsweise zum Ein- oder Anschießen oder zur Ungezieferbekämpfung 30-Schuss-Salven notwendig sind, das halte ich eher für unwahrscheinlich.

Jagdlich orientierte Schießstände sind leider oft auf Einzellader (einzeln laden) beschränkt. Daher erübrigt sich zumindest hier eine große Magazinkapazität.

Für Sportliches Schießen sind bei Langwaffen Magazine für maximal 10 Schuss zugelassen. Bei Wettkämpfen wird es demnach mit größeren Magazinen Schwierigkeiten geben. Ich würde es gar nicht erst versuchen.

Der Besitz der großen Magazine ist natürlich jedem erlaubt. Das Anbauen an die entsprechende Waffe ist meines Wissens auch nicht verboten.

MP

(Mist, Schaffer war schneller)

Geschrieben
Wie schauts aus ?

Gaaanz einfach... Wie du schon festgestellt hast, Mags sind frei zu erwerben. Auf der Jagd gilt das BJG; dies schreibt vor mit was Du auf die Jagd gehen darfst.

Bist Du mit dem Ding nicht auf der Jagd, sondern zB beim jagdlichen Übungsschießen auf dem Schießstand kannst du die 30'ger Banane vollmachen und damit schießen. (Soweit der Standbetreiber jetzt nicht einen Herzanfall bekommt ---> Standordnung beachten!)

Für Sportschutzen gilt: Sportliches schießen, darf nur mit Magazinen stattfinden, in die max. 10 Schuß geladen werden können... ---> § 6 Abs. 1 Nr. 3 (der gilt im übrigen für Wettkämpfe genauso wie für's Übungsschießen :acute: )

Alle klarheiten beseitigt? :)

Gruß Gromit

PS: Willkommen im Forum...

[edit] Mist... noch langsamer.... dafür hab ich aber willkommen gesagt :) [/edit]

Geschrieben

Hallo,

Wenn ich das richtig sehe ist der Erwerb von Magazinen frei. Egal ob für 3, 10 oder 30Schuss.

OK ?

Wie schauts aus ?

Danke ! Peter

Vom sportlichen Gesichtspunkt her erklärt der §6 der AWaffV (allgemeine Verordnung zum Waffengesetz) das über 10 Schuß Mag in Verbindung mit Halbautomat nix geht.

Also einfache Lösungen um mit einer "Banane" schießen zu können gibts offenbar nicht.

In wie weit und ob man das KWKG mit so einem Halbautomaten, der auch der unseligen "Anscheinsverordnung" (also einer Kriegswaffe gleich sieht) entspricht, tangiert sei mal dahin gestellt.

Ein verbotener Gegenstand nach WaffG Anlage 2 Abschnitt 1 ist es aber auch mit 30ger Mag nicht weils kein Vollautomat ist.

Geschrieben

Bist Du mit dem Ding nicht auf der Jagd, sondern zB beim jagdlichen Übungsschießen auf dem Schießstand kannst du die 30'ger Banane vollmachen und damit schießen. (Soweit der Standbetreiber jetzt nicht einen Herzanfall bekommt ---> Standordnung beachten!)

ich hab das KWKG schon erwähnt um es noch deutlicher zusagen:

Kriegswaffenliste Nr. 29 d) : halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen , die als Modell vor dem 2.9.45 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind und den Jagd Und Sportgewehren.

Also eine prima Gelegenheit ins Fettnäpfle zu treten! Ein OA15 mit 30ger Mag wäre nach dieser Auslegung eine Kriegswaffe.

Ein Sportgewehr also ein OA15 im Nill Schaft ist nur ein Sportgewehr wenns nur ein 10er Mag hat, danach kommt man über Umweg wieder zur 29 d - halbautomatisches Gewehr nicht vor 2.9.45....

Ein Jagdgewehr dürfet sich dann ähnlich definieren.

Geschrieben

Bobbel, woher bitte hast Du diese seltsame Auslegung?

Wie soll ein Sport- oder Jagdgewehr durch ein NICHT WESENTLICHES Teil (Magazin) zu einer Kriegswaffe nach KWKG werden? Bitte um genaue Angabe von Gesetz und §§.

Ansonsten ist das, mit Verlaub, Unfug.

Noch einmal, die Magazinbegrenzung gilt AUSSCHLIESSLICH fuer die Jagd auf WILD.

Ansonsten gibts im BJG keine Einschraenkungen fuer Jaeger, die Magazine betreffend.

Nachtrag: JEDES nicht EXPLIZIT verbotete Gewehr ist als Jagdwaffe anzusehen, sofern es von einem Jaeger zur befugten Jagdausuebung besessen wird. Auch hier werden keine unwesentlichen Teile die Sache aendern koennen, nur bei der Jagd auf Wild gibts eine Magazinmengenbeschraenkung, ansonsten keine.

Wenn ein OA15 nicht als Kriegswaffe definiert ist, bedeutet das, man kann es als Rehbuechse jagdlich verwenden. und das heisst, sowie man auf rehe jagd, kommen die 2er Mags rein, sobald man uebt, einschiesst, etc, ists den Gesetzgeber schnuppe, ob das als Einzellader oder mit dem 30er passiert.

Die 10er Regel gilt NUR fuers sportliche Schiessen.

Geschrieben

Bobbel, woher bitte hast Du diese seltsame Auslegung?

Wie soll ein Sport- oder Jagdgewehr durch ein NICHT WESENTLICHES Teil (Magazin) zu einer Kriegswaffe nach KWKG werden? Bitte um genaue Angabe von Gesetz und §§.

Ansonsten ist das, mit Verlaub, Unfug.

Noch einmal, die Magazinbegrenzung gilt AUSSCHLIESSLICH fuer die Jagd auf WILD.

Ansonsten gibts im BJG keine Einschraenkungen fuer Jaeger, die Magazine betreffend.

Ich hab nur die Liste der Kriegswaffen Position 29d (Anhang zum Gestetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) s.o. zitiert.

Wenn es sich also um einen Halbautomaten nach 2.9.45 handelt der nicht als Sportgewehr läuft (§6 AVWaffG, 10 Schuß) .....

Wenn ich das falsch sehe OK sorry für den Unfug.Kriegswaffenkontrollgesetz.pdf

Geschrieben

ich hab das KWKG schon erwähnt um es noch deutlicher zusagen:

Kriegswaffenliste Nr. 29 d) : halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjenigen , die als Modell vor dem 2.9.45 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt worden sind und den Jagd Und Sportgewehren.

Also eine prima Gelegenheit ins Fettnäpfle zu treten! Ein OA15 mit 30ger Mag wäre nach dieser Auslegung eine Kriegswaffe.

Ein Sportgewehr also ein OA15 im Nill Schaft ist nur ein Sportgewehr wenns nur ein 10er Mag hat, danach kommt man über Umweg wieder zur 29 d - halbautomatisches Gewehr nicht vor 2.9.45....

Ein Jagdgewehr dürfet sich dann ähnlich definieren.

Auuuuuuuuuuuuuuuuuuu :bad:

Geschrieben

Ich finde da aber nichts, was die Magazine betrifft. Wie auch, sind ja kein wesentliches Teil.

Noch einmal: Jaeger benutzen keine Sportwaffen, sondern Jagdwaffen und bei denen gibt es keine Magazinbegrenzung ausser bei der Jagd auf Wild. Es gibt keine Begrenzung fuer Jagdschutz, fuer Uebungsschiessen, fuer Ein- und Anschiesen, fuer ...?

Und ein ziviler Halbautomat, der nicht dem KWKG unterliegt, wird nicht zur Kriegswaffe, weil ein groessres Magazin drinsteckt. Er wird nicht mal fuer Sportschuetzen zur Kriegswaffe, sondern es kann nur nicht sportlich damit geschossen werden.

Er wuerde zur Kriegswaffe, wenn wesentliche Teile einer KW eingebaut wuerden, was de facto nicht (oder nur fuer gut ausgestattete Buemas) moeglich waere.

Geschrieben

Naja, ganz so einfach würde ich die Sache nicht abtun. Ein findiger Staatsanwalt könnte schon versuchen eine "Jagdwaffe" über den §19 BJG zu definieren. Eine Sportwaffe ist ein Halbautomat mit einem Magazin >10 Schuß auf keinen Fall - und schon bin ich beim Kriegswaffenkontrollgesetz. Das der "Umbau" lediglich durch das Montieren eines Magazins (kein wesentlicher Teil im Sinne des WaffG) erfolgte dürfte dabei ohne Bedeutung sein.

Geschrieben

Naja, ganz so einfach würde ich die Sache nicht abtun. Ein findiger Staatsanwalt könnte schon versuchen eine "Jagdwaffe" über den §19 BJG zu definieren. Eine Sportwaffe ist ein Halbautomat mit einem Magazin >10 Schuß auf keinen Fall - und schon bin ich beim Kriegswaffenkontrollgesetz. Das der "Umbau" lediglich durch das Montieren eines Magazins (kein wesentlicher Teil im Sinne des WaffG) erfolgte dürfte dabei ohne Bedeutung sein.

Das ist falsch.

Ein Sportgewehr bleibt ein Sportgewehr, egal welches Magazin eingesetzt ist. Mit einem größeren Munitionsbehälter ist es nur nicht zum sportlichen Schießen zugelassen. Da aber kein einziges Teil der Waffe Kriegswaffeneigenschaften besitzt, auch das Magazin nicht, kann es keine Kriegswaffe werden. Nur an Wettkämpfen darfst Du mit dem Magazin nicht teilnehmen. Üben und Spaß haben darfst Du so schon.

Geschrieben

Es wuerde in einem solchen, unwahrscheinlichen Fall staatsanwaltschaftlicher Inkompetenz (oder Boswilligkeit) reichen, wenn der Richter lesen kann.

Der schaut dann ist Gesetz und wird nichts finden, wie aus einem nicht als Kriegswaffe eingestuften Halbautomaten durch den nicht verbotenen Einsatz von nicht wesentlichen Teilen eine Kriegswaffe entstehen soll. Oder kann einem endlich mal jemand die Stelle nenne, an der das stehen soll?

Nochmal, auch wenns langsam muessig wird. §19 BJG regelt den Schuss bei der Jagd auf WILD. Sonst NICHTS. Jaeger schiessen aber nicht nur auf Wild. Die schiessen auch auf Scheiben, sei es zum Training, sei es zur Funktionspruefung, die schiessen zum Jagdschutz, etc. Und da gilt das sachliche Verbot der hohen Magazinkapazitaet NICHT.

Schon witzig, auf welche Ideen wir hier teils kommen und Dinge ins Gesetz hineinphantasieren, die da nicht drinstehen.

Ansonsten nennt mir doch BITTE endlich den §, der sagt, dass ein ziviler, durchs BKA freigegebener HA durch die legale Verwendung von groesseren Magazinen zu einer KWKG-Waffe wuerde. Ich warte noch.

Geschrieben

Ansonsten nennt mir doch BITTE endlich den §, der sagt, dass ein ziviler, durchs BKA freigegebener HA durch die legale Verwendung von groesseren Magazinen zu einer KWKG-Waffe wuerde. Ich warte noch.

Wäre ich der böswillige Staatsanwalt, dann würde ich so argumentieren:

Ein Selbstladegewehr fällt grundsätzlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. Ausnahmen gibt es nur für Waffen die besondere Bedingungen erfüllen (Jagd- und Sportgewehre). Wird eine solche Waffe derart verändert, daß sie diese besondere Eigenschaft verliert (z. B. indem sie zum sportlichen Schießen ungeeignet wird), dann verliert sie automatisch auch ihren Sonderstatus und fällt unter das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Ich halte es durchaus für möglich, daß es zu einer Verurteilung in unterer Instanz kommen könnte, dazu braucht es nicht viel mehr als einen waffenfeindlichen Amtsrichter. Erinnere dich doch an die Meldung über die Hausdurchsuchungen bei Chemikalienkäufern. Da haben Richter Durchsuchungsbeschlüsse unterschrieben, weil ein Staatsanwalt behauptet hat Kupfersulfat falle unter das Sprengstoffgesetz.

Geschrieben
Die 10er Regel gilt NUR fuers sportliche Schiessen.

Eben und das mit der Jagd ist auch klar.

Könnte man aber nicht den Umkehrschluss bilden:

Dem Privatmann bleiben mit Umgang von Waffen ja nur 2 Schuss Magazin (jagdlich) und/oder 10 Schuss Mag. (sportlich). Beides ist im WaffG definiert. Also wozu soll der Besitz eines 30'ers gut sein?

Geschrieben

Ich möchte Jennerwein zustimmen.

Vielleicht habe ich Teile des neuen WaffG übersehen, zumindest war es früher immer so,

daß man auf JagdSch nur HA mit einem 2-Schußmagazin bekommen hat. Logischerweise

macht man sich (aus meiner Sicht) strafbar, wenn man dann ein großes Magazin reinsteckt, wenn die Waffe

auf Jagdsch. gekauft ist. Wozu sonst die 2 (3)-Schußbegrenzung für Jäger. Den § 19 BJG lassen wir mal außen vor, weil für Waffenerwerb ist das BWaffG. zuständig. Oder hat sich da was geändert ?

Svenni

Geschrieben

Den § 19 BJG lassen wir mal außen vor, weil für Waffenerwerb ist das BWaffG. zuständig. Oder hat sich da was geändert ?

Das Waffengesetz bezieht sich in §13 ausdrücklich auf das Bundesjagdgesetz, ignorieren sollte man dieses also nicht.

Geschrieben
Vielleicht habe ich Teile des neuen WaffG übersehen, zumindest war es früher immer so, daß man auf JagdSch nur HA mit einem 2-Schußmagazin bekommen hat. Logischerweise macht man sich (aus meiner Sicht) strafbar, wenn man dann ein großes Magazin reinsteckt, wenn die Waffe auf Jagdsch. gekauft ist. Wozu sonst die 2 (3)-Schußbegrenzung für Jäger. Den § 19 BJG lassen wir mal außen vor, weil für Waffenerwerb ist das BWaffG. zuständig. Oder hat sich da was geändert ?

Nein, da hat sich nichts geändert.

Das Waffengesetz kennt nur die Beschränkung für Jäger, dass die Waffe nicht nach BJG verboten sein darf. Nichts weiter. Die Beschränkung steht nunmal ausschließlich im BJG, daher kann man sie hier nicht unter den Tisch fallen lassen. Bei der Bechränkung geht es auch ausschließlich um das Schießen auf Wild, daher ist es keinesfalls strafbar, ein anderes Magazin in die Waffe zu stecken.

Zu der oben angeführten Frage des Sinns ein 30er Magazin zu besitzen: Gott sei Dank ist (noch) nicht alles verboten, nur weil keinen Sinn hat.

Geschrieben

Wäre ich der böswillige Staatsanwalt, dann würde ich so argumentieren:

Ein Selbstladegewehr fällt grundsätzlich unter das Kriegswaffenkontrollgesetz. Ausnahmen gibt es nur für Waffen die besondere Bedingungen erfüllen (Jagd- und Sportgewehre). Wird eine solche Waffe derart verändert, daß sie diese besondere Eigenschaft verliert (z. B. indem sie zum sportlichen Schießen ungeeignet wird), dann verliert sie automatisch auch ihren Sonderstatus und fällt unter das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Ich halte es durchaus für möglich, daß es zu einer Verurteilung in unterer Instanz kommen könnte, dazu braucht es nicht viel mehr als einen waffenfeindlichen Amtsrichter. Erinnere dich doch an die Meldung über die Hausdurchsuchungen bei Chemikalienkäufern. Da haben Richter Durchsuchungsbeschlüsse unterschrieben, weil ein Staatsanwalt behauptet hat Kupfersulfat falle unter das Sprengstoffgesetz.

auch ein staatsanwalt muss sich an gesetze halten. zum 10.mal: wo steht, dass man sich bei benutzung von 30er mag aufm stand strafbar macht? wenns nirgends steht, ises auch nicht verboten. punkt

Geschrieben

wenns nirgends steht, ises auch nicht verboten. punkt

Wo steht eigentlich, daß es verboten ist mit Softairs im Park Krieg zu spielen?

Trotzdem kommt es wegen derartigen Kinderspielen regelmäßig zu Polizeiaktionen.

Wo steht, daß Erwerb und Besitz von Kupfersulfat verboten wären?

Trotzdem kam es deshalb zu Hausdurchsuchungen und Anklagen.

Es gibt in Legislative und Exekutive leider genug kranke Hirne um solchen Unfug zu verzapfen.

Geschrieben

also grundsätzlich heißt ziviler halbautomat nicht zwingend, daß weniger als 10 schuß im magazin sind. die feststellungsbescheide des bka sind insoweit ja auch nicht eingeschränkt - beispielsweise kann ja ein oa5 von einem sicherheitsunternehmen oder einem sachverständigen erworben werden ohne beschränkung des magazins. diese personengruppen brauchen deswegen noch lange keine ausnahmegenehmigung für eine kriegswaffe...

auch ist eine jagdselbstladewaffe, mit mehr als 2 schußmagazin immer noch eine jagdwaffe - sie darf so lediglich nicht zum schuß auf wild verwendet werden - sondern nur noch zum jagdschutz oder zum training. das bundesjagdgesetz sieht hier keine einschränkung vor und das waffg ebensowenig.

Den § 19 BJG lassen wir mal außen vor, weil für Waffenerwerb ist das BWaffG. zuständig. Oder hat sich da was geändert ?

da hast du völlig recht - und im waffg steht, daß du als jäger alle langwaffen erwerben darfst, die nicht durch das BJG verboten sind. natürlich darfst du auch keine waffen erwerben, die durch das waffg verboten sind, also keine vollautomaten, pump-actions mit pistolengriff usw.

ansonsten kaufst du einen selbstlader. der ist erlaubt - für die jagd auf wild mußt du ein 2schußmagazin verwenden - sonst winkt dir die unzuverlässigkeit. für alle anderen verwendungen bei der jagd sieht das gesetz keine beschränkungen vor. - es steht ja auch ausdrücklich im gesetz, daß die JAGD AUF WILD nur mit max. 2schuß im magazin i.o. ist - dort steht nirgendwo etwas davon, daß selbstlader mit mehr als 2schüssigen magazin allgemein verboten sind...

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