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Hat Schützenverein Schießnachweispflicht f. Mitglieder?


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Ich bitte Euch um Eure rechtliche Hilfestellung bei folgendem Sachverhalt.

Die Waffenrechtsbehörde eines Vereinsmitgliedes bittet den Verein um einen Nachweis über die regelmäßige Schießsportliche Betätigung des betreffenden Schützen. Es wird sich dabei auf den §15 Abs.1 Nr.7b WaffG bezogen, da der Schütze seine WBK weniger als drei Jahre besitzt.

Nun meine Frage. Wie soll der Verein in der Lage sein, diese Überprüfung durchzuführen? Das Mitglied kann dem Schießsport auf jedem zugelassenem Stand nachgehen, muss also den vereinseigenen Stand gar nicht aufsuchen (z.B. wenn er auswärtig arbeitet). Somit kann es sein, dass er im Schießbuch des Vereins-Schießstandes nicht einmal auftaucht, aber in seinem persönlichen Schießnachweisheft drei Trainingseinheiten pro Woche dokumentiert sind.

Ich habe der Behörde, als Vertreter des Vereins geantwortet, sie solle sich zum Zwecke der Nachweisführung direkt an den Schützen wenden.

Darauf erhielt ich die o.g. Antwort mit dem Hinweis auf die Nachweispflicht durch den Verein gem. §7 WaffenG.

Wie kann der Verein dieser nicht praktikablen Nachweispflicht entkommen? Oder wird das WaffG hier mal wieder falsch interpretiert?

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Wie kann der Verein dieser nicht praktikablen Nachweispflicht entkommen? Oder wird das WaffG hier mal wieder falsch interpretiert?

§15 ist klar formuliert. Jeder Verein muß einen "Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre WBK-Besitzes" führen. Da der Verein aber nur dokumentieren kann, was ihm auch bekannt ist, reicht das Schießbuch als Nachweis aus.

In Zweifelsfällen muß m.M. nach das Mitglied eben selbst belegen, wo sonst es geschossen hat. Das wiederum läßt sich anhand der jeweiligen Schießbücher dann ja auch überprüfen.

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§15 ist klar formuliert. Jeder Verein muß einen "Nachweis über die schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre WBK-Besitzes" führen. Da der Verein aber nur dokumentieren kann, was ihm auch bekannt ist, reicht das Schießbuch als Nachweis aus.

In Zweifelsfällen muß m.M. nach das Mitglied eben selbst belegen, wo sonst es geschossen hat. Das wiederum läßt sich anhand der jeweiligen Schießbücher dann ja auch überprüfen.

Sollte die Nachweispflicht anhand des Schießnachweisbuches des SV ausreichen, wäre die Sache ja OK.

Aber leider kann ich das aus dem Gesetz nicht ablesen. Wie soll ich aber dann als Verein der Nachweispflicht nachkommen? Nicht jede Behörde macht sich über die praktische Durchführbarkeit eines Gesetzes Ihre Gedanken und ich will vorbereitet sein.

Hat jeman ähnliche Probleme (gelöst)?

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Hat jeman ähnliche Probleme (gelöst)?

Frag bei deinem Dachverband / Landesverband nach was die vom SV verlangen.

Es muss dort ein "festgelegtes Verfahren" geben:

im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass ...
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Frag bei deinem Dachverband / Landesverband nach was die vom SV verlangen.

Es muss dort ein "festgelegtes Verfahren" geben:

Hab ich schon, aber da war erst einmal große Ratlosigkeit angesagt. Lag aber wahrscheinlich daran, dass der im Waffenrecht bewanderte Kollege nicht in der Geschäftsstelle war.

Habe aber noch immer die Hoffnung, dass ich nicht der Erste bin, der etwas ratlos vor diesem Problem steht.

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Braucht irgend jemand noch detailliertere Regelungen :peinlich: ? Reichen die gesetzlichen Vorgaben manchen immer noch nicht aus B) !

Es ist Gott seid Dank nicht festgelegt - und das ist auch gut so :icon14: - oder braucht ein Verein eine Kindergartentante :angry2: .

Der Verein hat den Nachweis zu führen Nachweise sind üblicherweise "in geeigneter Form" zu führen .

Was bzw. wie "geeignet" ist , das ist entscheidet der Verein , denn dieser ist keine Kindergartengruppe sondern ein rechtsfähiges Organ :rolleyes:

Mouche

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Sollte die Nachweispflicht anhand des Schießnachweisbuches des SV ausreichen, wäre die Sache ja OK.

Aber leider kann ich das aus dem Gesetz nicht ablesen. ...

wieso sollte ein solches schießbuch bzw. eine anwesenheitsliste nicht reichen ?

was entnimmst du denn dem gesetz sonst noch oder was möchtest du ihm den entnehmen ?

...

Hat jemand ähnliche Probleme ?

es gibt keins. also mach auch keins draus.

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Hallo Mouche,

abgesehen von Deiner "Aufgeregtheit" bin ich ja ganz Deiner Meinung. Aber nach vielen

waffenrechtlichen Kämpfen in den letzten Jahren meine Erfahrung einfach so, dass einige SB's das Gesetz so verstehen wie sie es verstehen wollen und da ist es denen zunächst egal ob der Verein die Form als geeignet angesehen hat oder nicht. Der Verein kann sich da schon wehren-keine Bange aber aus meiner Sicht wurde hier wieder eine Vorschrift im Gesetz formuliert, die so nicht eingehalten werden kann.

...nicht wieder schimpfen :bud::s75:

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Schreib einfach dem SB:

...

Genau so hab ich es auch gemeint. Euer Verein kann und muß das bestätigen, was ihm bekannt ist. Und das sind genau die Trainigseinheiten, die auf der Vereinsanlage abgehalten wurden. Keiner kann von Euch verlangen, etwas zu bestätigen, wovon Ihr nichts wisst. Und das Recht oder die Verpflichtung, Auskunft von Eurem Mitglied zu verlangen, habt Ihr auch nicht.

Und damit ist für Euch das Thema durch.

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Ich würde gerne noch eine Frage loswerden: Ist es ausreichend, wenn der Schütze ein Schießbuch führt und die Aufsicht die Trainingseinheiten abzeichnet? Und sonst nichts oder muss auf jeden Fall daneben noch ein separates zentrales Schießbuch vom Verein geführt werden, in dem alle Personen aufgeführt werden, die mal bei dem Verein geschossen haben? Weil in ersterem Fall kann der Verein ja gar nichts mehr bescheinigen/bestätigen mangels Aufzeichnungen, der Schütze wäre also selbst für den Nachweis zuständig.

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Ich würde gerne noch eine Frage loswerden: Ist es ausreichend, ...

Das könnt ihr halten wie die Dachdecker. Nirgends wird von staatlicher Seite eine bestimmte Form der Aufzeichnung verlangt.

Allerdings kann der Dachverband oder der Schützenverein eine entsprechende Regeleung einführen.

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Also es gibt doch immer wieder Überraschungen, was die lieben Kollegen so treiben... <_<

Ich bin ziemlich überrascht, dass die Waffenbehörde sich mit diesem Anliegen an die Schützenvereine wendet. Meines Erachtens sagt § 15 Abs. 1 Nr. 7 WaffG mehr als eindeutig aus, dass diese Überprüfung vom anerkannten Schießsportverband durchgeführt wird.

Sofern diese Überprüfung im Rahmen einer Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG stattfinden sollte, bin ich ebenfalls überrascht, denn diese kann ja erst ab 01.04.2006 stattfinden (WaffG ist zum 01.04.2003 in Kraft getreten). Wenn die Behörde das nicht glaubt, sollte sie mal ganz rasch beim BMI nachfragen ! :angry2:

Und nach welchen Kriterien wollen die dann eigentlich entscheiden, ob das Bedürfnis noch vorliegt oder nicht bzw. welche Häufigkeit wird als ausreichend angesehen ? :confused:

Kopfschüttelnde Grüße

Sbine :nea:

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Die einmalige Prüfung nach drei Jahren , ob das Bedürfnis für Neu-WBK Inhaber noch besteht , ist Sache der Behörde - ab April 2006 .

Ob der Nachweis Sache des Vereins oder des Schützen ist - ist noch nicht geregelt .

Der Verband hat sicherzustellen , daß seine Vereine die schießsportlichen Aktivitäten der davon betroffenen Mitglieder erfassen .

Die Verbände haben diese schießsportlichen Aktivitäten die für ein waffenrechtliches Bedürfnis ausreichend und erforderlich erscheinen , für sich festgelegt ( einmal monatlich oder 18 mal jährlich) - und das ist dann nach derzeitigem Stand sowohl für die erste Bestätigung des Bedürfnises zum Erwerb - als auch für die weiteren drei Jahre der Maßstab.

So ist mein Kenntnisstand zum Thema

Mouche

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Die Verbände haben diese schießsportlichen Aktivitäten die für ein waffenrechtliches Bedürfnis ausreichend und erforderlich erscheinen , für sich festgelegt ( einmal monatlich oder 18 mal jährlich) - und das ist dann nach derzeitigem Stand sowohl für die erste Bestätigung des Bedürfnises zum Erwerb - als auch für die weiteren drei Jahre der Maßstab.

So ist mein Kenntnisstand zum Thema

Mouche

Wo kommen diese Werte - einmal monatlich oder 18 mal jährlich - eigentlich her ?

Wo kann ich das nachlesen um in entsprechenden Situationen argumentieren zu können ?

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Wo kommen diese Werte - einmal monatlich oder 18 mal jährlich - eigentlich her ?

Wo kann ich das nachlesen um in entsprechenden Situationen argumentieren zu können ?

Die Zahlen geisterten wohl auch mal durch die Entwürfe der Verwaltungsvorschriften. Derzeit kenn ich sie eben als Bedürfnisvoraussetzung von WSV und LV 7

Gruß Mouche

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Vielleicht hilft ein klärendes Wort von SBine weiter !

Immerhin sitzt sie doch wohl an der Quelle, könnte uns Unwissenden doch auf die Sprünge helfen !?!

.....die Hoffnung täuscht :s82: . Beamte sind ohne Dienstvorschrift völlig hilflos :lol::lol: - und genau DIE fehlt eben noch :rolleyes: ..................

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  • 3 Monate später...

Hallo,

und was geschieht mit den Schützen, welche länger als drei Jahre regelmäßig als Mitglied geschossen haben und danach deutlich weniger als 18x pro Jahr (oder gar nicht mehr) Schießpraxis nachweisen können? Darf ich Jene der Behörde melden und ihr damals erteiltes Bedürfnis in Frage stellen? Gibt es einen Paragraphen im Waffg., der das eindeutig regelt?

LG

Sabine

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Hallo,

und was geschieht mit den Schützen, welche länger als drei Jahre regelmäßig als Mitglied geschossen haben und danach deutlich weniger als 18x pro Jahr (oder gar nicht mehr) Schießpraxis nachweisen können? Darf ich Jene der Behörde melden und ihr damals erteiltes Bedürfnis in Frage stellen? Gibt es einen Paragraphen im Waffg., der das eindeutig regelt?

LG

Sabine

Sabine,

dürfen darf man vieles, man sollte aber auch dann für die Folgen einstehen.

Der Verein ist nur verpflichtet Mitglieder zu melden die aus dem Verein ausgetreten sind nicht welche Mitglieder nicht mehr aktiv sind.

Karl

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