Zum Inhalt springen
IGNORED

Befugnisse Sachbearbeiter


SW500

Empfohlene Beiträge

Peti, Du hast vollkommen recht. Eigentlich ist es müßig, darüber zu diskutieren weil man Perso und WBK unterwegs eh dabei haben muss, aber die Antwort ist ja auch ganz einfach. :)

Vermutllich hat Gromit inzwischen auch den einschlägigen § 38 Satz 3 WaffG gelesen. ;) Im Klartext bedeutet dieser, dass die Ausweispflicht in den Fällen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (hier also Wegfall der Waffenscheinpflicht beim zum Bedürfnis umfassten Zweck-Führen von Waffen mit Zustimmung des Schießstättenbetreibers) entfällt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass der Hausrechtsinhaber die anderen Personen, denen er die Einwilligung zum Führen erteilt, persönlich kennt.

Zu beachten wäre bei einer befugten Kontrolle auf dem Schießstand also lediglich die mindestens mündliche Auskunftspflicht nach § 39 Abs. 1 WaffG.

Hmmm aber nicht unbedingt oder? Es kann doch sein, dass mein "dinglicher Knecht" mir meine Waffe von daheim zu meinem Schießstand gefahren hat, dann müßte im Zweifel allenfalls er meine WBK dabei haben und könnte diese auch wieder als mein "dinglicher Knecht" zu mir nach Hause fahren. Da ich ja am Stand keine WBK haben muß wäre es also theoretisch möglich rechmässig mit der eigenen Waffe am Stand zu schiessen ohne WBK ;) Und nach dem Schiessen holt mein "dinglicher Knecht" wieder mein Schiesseisen und meine WBK ab und bringt beides streng nach meinen Weisungen, ordnungsgemäß verschlossen zu mir nach Hause... dort warte ich natürlich schon um meine Waffe in Empfang zu nehmen und ordentlich zu verstauen :D

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich würde es nicht mal so weit herholen!

Ich kenne Schützenvereine (unter anderem bin ich in solch einem Mitglied), die haben einen großen Tresorraum mit mehreren Tresoren, in denen zumindest ein Teil der Waffen gelagert werden. (Ich habe dort aus Platzgründen 2 meiner Unterhebel gelagert.)

Ich muss nun also nicht unbedingt zuerst meine Waffe von A nach B verbringen, sondern kann mal schnell wenn ich in der Gegend bin ins Schützenhaus oder wenn ich aus anderem Grund dort bin mit meinem Teil ein paar Schuss abgeben ohne dass ich die WBK dabei haben muss.

Das ist schon ein Unterschied, kommt vor und ist rechtlich sehr interessant!!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Halte die Diskussion um die Erforderlichkeit einer WBK auf dem Schießstand für extrem theoretisch.

Ja, stimmt.

Macht ja Laune beim Lesen

Immerhin. Aber hat vielleicht auch einen nützlichen Effekt. Stell Dir vor: Kontrolle; Kollege hat seine WBK vergessen... und man ruhig und gelassen zu hilfe eilen... :)

@ SB

Ja, haste recht. :icon14: Diesmal hab ich mich verhaspelt.... und so richtig verstehe ich nicht, warum ausgerechnet der § 12 (3) 1. ausgeklammert wurde. Bug?

Gruß Gromit

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben nicht

Hab mit der Antwort vor deinem Post begonnen... und dann klingelte das Telefon.... Es ist natürlich alles möglich denkbar. Aber alleine die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kontrolle stattfindet, ist doch ziehmlich gering; oder?

Gruß Gromit

PS: Besonderer Gruß an alle Mitleser vom BVA!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Verwechselst Du das jetzt nicht mit einem Ausweis aus gewissen Etablissements ? ;)

Nö, hab den selber unter die Nase gehalten bekommen, frei nach dem Motto, lassen Sie mich ins Haus ich bin vom Amt und will jetzt kontrollieren, und das unangekündigt und Sie haben zu tun was ich sage, sonst....

Aber erst mußte ich den Ausweis verlangen, denn es könnte ja jeder daherkommen und behaupten...

...aber das hat noch niemand verlangt....

Tja, beim ersten Mal tuts noch weh...

Ich bin aber vonm Landratsamt...

Sehe ich nun den Ausweis oder nicht??

Der ist aber im Auto (auf der anderen Straßenseite)

Da müßten Sie ihn mal holen gehen.

Dann bekam ich das selbstgefertigte rosa Pappkärtchen gezeigt und den Befehl, beiseite zu gehen und die Amtshandlung nicht zu behindern.

Meine Antwort: ":rotfl2::rotfl2::rotfl2: ...und raus, ohne Hausdurchsuchungsbefehl nischt zu machen..."

War übrigens noch 2001.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... Aber alleine die Wahrscheinlichkeit, dass eine Kontrolle stattfindet, ist doch ziehmlich gering; oder?

Unter "normalen" Umständen sehr gering bis unwahrscheinlich, da die letzten 50 Jahre nicht geschehen.

In edr heutigen Zeit bei dem Missgunst und Neid in der Bevölkerung muss man aber mit allem rechnen - auch mit Anzeigen o.ä.

PS: Besonderer Gruß an alle Mitleser vom BVA!

??? BundesVermögensAmt ???

??? BundesVerwaltungsAmt ???

??? BundesVersicherungsAmt ???

??? BerufsVerband der Augenärzte ???

??? VersicherungsAnstalt öffentlich Bediensteter ???

??? BundesVergabeAmt ???

Was fällt mir denn noch so ein???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben nicht, siehe mein Beispiel einen Beitrag höher - allerdings kam unser SB noch nie auf den Stand - insofern doch theoretisch. ^_^

Das ändert eigentlich wenig bis nichts, denn der "dingliche Knecht" (klingt ja fast schon wie aus der SM-Szene <_< ) muss ja selbst auch eine WBK für die Waffenbeförderung haben (sofern er nicht Gewerbetreibender ist)...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo

die Diskusion ist zwar theoretisch, aber nichts desto trotz notwendig, da auch Sachbearbeiter auf jederder Kleinigkeit rumreiten können. Also, Kontrolle. Ich frage nach Ausweis. Muß ich als gewissenhafter legaler Waffenbesitzer schon, da ja sonst jeder kommen kann und die Waffen befummeln oder sogar mit schlechter Absicht mitnehmen kann. Danach frage ich nach dem Grund und der Legitimierung der Kontrolle. Es ist hoffentlich nur eine Kontrolle und keine Durchsuchung. Also, fragen nach der genauen Absicht. Ein kurzer Hinweis, daß ich das protokolliere und später überprüfen werde. Jetzt habe ich zwei Kanonen dabei, aber keine WBK. Was kann passiert sein? Ich habe die Waffen auf dem Stand gelagert. Kann aber nur sein, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Möglichkeiten gegeben sind. Ich habe die Waffen mit WBK hierher gebracht, habe die Murmeln vergessen, bat einen Vereinskameraden mit eigeneer WBK, auf die Kanonen aufzupassen, bin die Mun holen gegangen, und vergesse die WBKs zuhause. Das ist nur theoretisch. Kann aber doch passieren. Und da ich dem SB erst mal gar nichts sagen muß, kann ich ihm auch später die unverblümte Wahrheit sagen. Oder über einen Anwalt sagen lassen. Wie gesagt:theoretisch. Kann aber passieren.

Einstein war ja auch Theoretiker und hatte recht.

Steven

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

PS: Besonderer Gruß an alle Mitleser vom BVA!

??? BundesVermögensAmt ???

??? BundesVerwaltungsAmt ???

??? BundesVersicherungsAmt ???

??? BerufsVerband der Augenärzte ???

??? VersicherungsAnstalt öffentlich Bediensteter ???

??? BundesVergabeAmt ???

Was fällt mir denn noch so ein???

??? Bundes-Verdummungs-Amt???

:bud:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Man merkt halt: Wir sind in Deutschland!

Und : jedes Volk bekommt die Regierung, die es verdient.

Nicht nur, daß sich die Juristen in den Amtsstuben nette Sachen ausdenken (da hat man doch tatsächlich mal festgestellt, daß jemand zwar Patronen wiederladen darf, aber, kaum ist ihre Herstellung abgeschlossen, sie eventuell nicht besitzen darf... das neue Sprengstoffrecht hat das nun, Gott sei Dank, geändert).

Nein, nein, die Sprtschützen denken eifrig mit: Falls in den kommenden 30 Jahren mal mein SB oder der des Nachbarlandkreises, auf dessen Territorium die Schießbahn steht, auf der ich Samstags zugange bin, auf den Gedanken kommt, dort zu kontrollieren, miete ich mir einen WBK-Inhaber als "dinglichen Knecht", mit dem ich vorher jeweils einen Überlassungsvertrag aushandele und schriftlich niederlege, daß er meine Waffe mit zum Schießstand nimmt, damit ich meine WBK zu Hause lassen kann, denn ich will sie partout nicht herzeigen... Wir fahren natürlich getrennt, das ist klar, sonst hätte ich ja ernsthafte Schwierigkeiten zu erklären, warum der Inhaber der transportierten Waffe mitfährt, aber seine WBK nicht dabeihat (falls wir in eine Polizeikontrolle kommen sollten).

Sagt mal Leute: Geht's noch?

Heinrich

Hmmm der "dingliche Knecht" braucht meines Wissens keine WBK, da er nicht wirklich die Sachherrschaft über Deine Wumme ausübt, kann also jeder sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Obiwan @ 16.11.2005 - 17:04)

Eben nicht, siehe mein Beispiel einen Beitrag höher - allerdings kam unser SB noch nie auf den Stand - insofern doch theoretisch.

Das ändert eigentlich wenig bis nichts, denn der "dingliche Knecht" (klingt ja fast schon wie aus der SM-Szene <_< ) muss ja selbst auch eine WBK für die Waffenbeförderung haben (sofern er nicht Gewerbetreibender ist)...

@ SB:

Da hast du wohl den falschen zitiert!

Ich habe nichts von einem "dinglichen Knecht" geschrieben, das war ein anderer.

Ich war der, bei dem die Waffen im Tresorraum des Schützenhauses eingeschlossen sind und deswegen nicht transportiert werden müssen ... ;)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ ChristheEagle: Hast Du bei der Sachkunde geschlafen...?

Jeder, der eine erlaubnispflichtige Waffe transportieren will, benötigt eine WBK. Aus.

Heinrich

Aber zumindest früher war da mal was, dass JEDER, auch ohne WBK, die Waffe zum Büchsnemacher transportieren durfte...

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Richtig. VOR dem neuen Waffengesetz, jetzt nicht mehr!!!

Und zum Thema Kontrollen auf dem Schiessstand: Unser Landessschiesswart hat uns bei unserem letzten Rundenwettkampf mitgeteilt, dass ab 2006 das LRA zu den genehmigten Schiesszeiten Polizeibeamte in Zivil damit beauftragen will, die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und sich einen Überblick über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verschaffen sollen!?

Meine Frage: Zumindest bei meinem Wettkampf oder Training fällt doch ein "Neuer" zwangsläufig auf oder muss er sich gleich als Beamter zu erkennen geben wenn er in zivil ist ??? Und wenn ja, nur dem Schiessleiter oder auch den Aufsichten und Schützen???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aha, na dann sorry. :unsure:

Das mit der Sachherrschaft sehe ich allerdings anders. Da es bei dem "dinglichen Knecht" (das Wort gefällt mir so langsam :D ) nicht um den Besitz, sondern um die Beförderung von Waffen geht, die ja ohnehin nur nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit erfolgen darf, spielt das keine Rolle.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Richtig. VOR dem neuen Waffengesetz, jetzt nicht mehr!!!

Und zum Thema Kontrollen auf dem Schiessstand: Unser Landessschiesswart hat uns bei unserem letzten Rundenwettkampf mitgeteilt, dass ab 2006 das LRA zu den genehmigten Schiesszeiten Polizeibeamte in Zivil damit beauftragen will, die Einhaltung der waffenrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen und sich einen Überblick über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen verschaffen sollen!?

Meine Frage: Zumindest bei meinem Wettkampf oder Training fällt doch ein "Neuer" zwangsläufig auf oder muss er sich gleich als Beamter zu erkennen geben wenn er in zivil ist ??? Und wenn ja, nur dem Schiessleiter oder auch den Aufsichten und Schützen???

Warum soll das jetzt anders sein? Das WaffenG definiert weder unmittelbaren/mittelbaren Besitz noch Eigentum, da hält man sich immer noch an die Definitonen aus dem BGB bzw. die darauß entwickelt wurden. Bzgl. des "dinglichen Kenchts" auch Besitzdiener genannt sh. § 855 BGB kann dieser schon per Gesetzesdefinition keine Sachherrschaft ausüben. Ob "in einem ähnlichen Verhältnis" jetzt auch den Transport betrifft müßte ich nachlesen, denkbar wäre es. Laß mich aber gerne berichtigen, wenn das neue WaffenG eine spezielle Regelung bzgl. des Transports parat hat, hab mich damit noch nicht eingehend beschäftigt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Na gut. Ich sehe das so: Ich darf einem "dienlichen Knecht" also die Schusswaffe mitgeben, damit er diese z.B. in meinem Auftrag, zum Büchsenmacher bringt? Ok. Ich schliess das Futteral ab und gebe ihm die Waffe mit. Wie bekommt der Büchsenmacher dann zugang zur Waffe??? Schlüssel per Post zusenden? In einem versiegelten Umschlag mitgeben? Oder wenn Zahlenschloss den Code übermitteln?

2. Was ist bei einer Verkehrskontrolle, wenn der Beamte sagt: "Machen Sie doch mal das Futteral auf, damit ich mich überzeugen kann, dass keine Waffe nach dem KWKG drin ist!?" Wenn der "Knecht" dann das Futteral öffnen kann, ist ja der Zugriff möglich von einer nicht zugriffsberechtigten Person, also ein Vergehen nach dem WaffG!?!? Was macht der Beamte wenn das Futteral nicht geöffnet wird???? ...???

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nach altem WaffG war dies erlaubt. Nach dem "neuen" (immerhin ja nun schon drei Jahre) NICHT mehr!

Gruß Gromit

Könntest Du bitte die genaue Stelle im WaffG posten, hab selbst nach leider nur flüchtigem Überfliegen nichts gefunden. Unter § 10 Abs. 1 steht nach wie vor Besitz. Der Besitzdiener übt aber keinen Besitz aus, also muß irgendwo explizit auf diesen Punkt eingegangen worden sein.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht hier um den § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG (vorübergehender Erwerb und Besitz zum Zweck der Beförderung durch WBK-Inhaber).

Waffenrechtlich genügt bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Das ist bei der Beförderung zweifellos der Fall.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es geht hier um den § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG (vorübergehender Erwerb und Besitz zum Zweck der Beförderung durch WBK-Inhaber).

Waffenrechtlich genügt bereits die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand auszuüben. Das ist bei der Beförderung zweifellos der Fall.

Im § 12 Abs.1 Nr. 1b steht wer die Waffe zwecks Beförderung erwirbt, damit kann nicht der zivilrechtliche Erwerb gemeint sein, gibt es eine Definition davon (Urteil/Kommentar/Legaldefinition)? Und wo steht das mit der Möglichkeit der tatsächlichen Gewalt? Sorry für die Fragen, aber als angehender Jurist würd ich es gerne genau wissen, leider hab ich bei uns kein Kommentar/Buch zum WaffG in der UniBib gefunden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.