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Zivilrecht oder Eigentum spielt im Waffenrecht keine Rolle. Das mit der tatsächlichen Gewalt deckt sich mit der lange Jahre gewachsenen herrschenden Rechtsauffassung. In diversen Kommentierungen zum WaffG wird hierauf anhand von Beispielen näher eingegangen. Das würde hier jetzt aber zu weit führen...

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Im § 12 Abs.1 Nr. 1b steht wer die Waffe zwecks Beförderung erwirbt, damit kann nicht der zivilrechtliche Erwerb gemeint sein, gibt es eine Definition davon (Urteil/Kommentar/Legaldefinition)? Und wo steht das mit der Möglichkeit der tatsächlichen Gewalt? Sorry für die Fragen, aber als angehender Jurist würd ich es gerne genau wissen, leider hab ich bei uns kein Kommentar/Buch zum WaffG in der UniBib gefunden.

Anlage 1 Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem andere

...

...

...

Harlekin

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Im Sportschützenforum habe ich folgendes gelesen:

Das WaffG sagt in § 12 folgendes:

"§ 12

(1) Einer Erlaubnis tum Erwerb oder Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

B ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung

...

den Besitz übeer die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Weiterhin wird auf ein Formular des BSSB verwiesen, daß als Begleitschreiben dem Beauftragten mitgegeben wird.

Verstehe ich so, als könnte man doch die Waffe einen Schützen ohne WBK zum Beispiel für eine Wettkampf mitgeben. Oder?

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Ja, zu diesen Zwecken ist das möglich.

Hier ging es aber um eine Vereinbarung zwischen einem Schützen, der nicht vom Verein beauftragt worden ist und einer anderen Person ohne WBK seine Privatwaffen anvertrauen möchte. Und das geht nur, wenn der andere gewerbsmäßig im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WaffG tätig wird (z.B. Spediteur, Büchsenmacher, Graveur).

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Verstehe ich so, als könnte man doch die Waffe einen Schützen ohne WBK zum Beispiel für eine Wettkampf mitgeben. Oder?

Das ist richtig! Da die Waffe zu einem dem Bedürfniss umfassenden Zweck verliehen wird (wenn der Leihgeber die WBK auf Sportschützen-Bedürfnis hat). In diesem Fall aber OHNE Munition. Bei einem WBK-Inhaber darf auch die dazugehörige Munition dabei sein. Aufpassen!

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Das ist richtig! Da die Waffe zu einem dem Bedürfniss umfassenden Zweck verliehen wird (wenn der Leihgeber die WBK auf Sportschützen-Bedürfnis hat). In diesem Fall aber OHNE Munition. Bei einem WBK-Inhaber darf auch die dazugehörige Munition dabei sein. Aufpassen!

Die Stelle im Gesetz würde mich mal brennend interessieren <_<

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Gut, dann hab ich das richtig verstanden. Ansonsten glaub ich nicht, jemals einen Waffenträger (Knappen?!) zu benötigen, daß krieg ich schon noch selber hin...

Die Stelle im Gesetz würde mich mal brennend interessieren <_<

Waffg §12 Abs. 1 Nr. 3 b

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Anlage 1 Abschnitt 2 - Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1.

erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2.

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3.

überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem andere

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...

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Harlekin

Das einzige Problem, dass ich habe ist, das der Besitzdiener nach § 855 BGB keine tatsächliche Gewalt über deine Waffe hat! ein Besitzdiener ist so streng weisungsgebunden, das er eben nicht nach gut Dünken über die Sache verfahren kann. Die tatsächliche Gewalt impliziert ja gerade den unmittelbaren Besitz, welcher dem Besitzdiener fehlt, auch wenn er die Sache (Waffe) so zu sagen in den Händen hält. Deswegen sagt man ja auch "dinglicher Knecht", Du kannst das mit einer wandelnden Abstellkammer vergleichen.

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Zivilrecht oder Eigentum spielt im Waffenrecht keine Rolle. Das mit der tatsächlichen Gewalt deckt sich mit der lange Jahre gewachsenen herrschenden Rechtsauffassung. In diversen Kommentierungen zum WaffG wird hierauf anhand von Beispielen näher eingegangen. Das würde hier jetzt aber zu weit führen...

Ok hab Dein Post zu spät gesehen, dann fällt die Definiton im WaffG und BGB auseinander, thx.

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Also das Wort Sachbearbeiterin, Malerin, Fahrerin und andere Verweiblichungen halte ich umgangssprachlich für eine Vergewaltigung der deutschen Sprache. Deshalb habe ich meinen Nick ja auch in der neutralen Form gewählt (könnte ja auch schlichtweg für die Berufsgruppe in der Mehrzahlform stehen).

Lasst doch einfach die weibliche oder männliche Grundform stehen. Am Ende kommt noch jemand auf die Idee von einer Mondin oder einem Sonnerich zu sprechen... :gaga:

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Na ja, vielleicht etwas übertrieben, geht aber schon in die Richtung. ;)

Die Fuge ist zumindest wie folgt definiert: "Sie wirkt wie ein musikalisches Gespräch, bei der mehrere Personen ein oder zwei musikalische Themen besprechen."

So eine Besprechung kann ja in ganz unterschiedlichen Formen und auch mit unterschiedlichen Instrumenten geschehen... :ninja:

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Na ja, vielleicht etwas übertrieben, geht aber schon in die Richtung. ;)

.....So eine Besprechung kann ja in ganz unterschiedlichen Formen und auch mit unterschiedlichen Instrumenten geschehen... :ninja:

Auch mit Blasinstrumenten oder Becken? :wub:

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