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IGNORED

Wechsellauf für Pistole aus USA schicken lassen


IMI

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Wenn ich mir einen Wechsellauf aus USA schicken lasse; muss ich diesen sofort beschiessen lassen, oder kann ich den Lauf erst mal liegen lassen und irgendwann zum Beschussamt tragen?

Hinterrgrund ist folgender: Ich habe einen interessanten Wechsellauf entdeckt, Habe aber noch kein passendes Wechselsystem um den Lauf nutzen zu können. Folglich kann das Beschussamt den Lauf ja auch nicht beschiessen? Oder klemmen die dort irgendeine Kammer hinter den Lauf und benötigen gar keine Basiswaffe?

Das Wechselsystem kaufe ich mir dann irgendwann später und dann könnten dieser Lauf und das dann dazugekaufte Wechselsystem gleich gemeinsam beschossen werden...

IMI

Geschrieben

erstmal solltest du berücksichtigen, dass der erwerb und besitz dieses laufes für dich vermutlich nicht frei sind...

denn mangels verwendungsmöglichkeit in deiner waffe ist das ding eben kein "wechselsystem" sondern einfach irgendein lauf, also ein wesentliches waffenteil, also ewb-pflichtig.

tipp:

lass das ding an einen deutschen büma schicken, dann hast du den ganzen stress nicht.

Geschrieben

Beachte auch, daß auch der Export von Waffen aus den USA einigen Regeln unterliegt. Ob ein Wechselsystem unter diese Regeln fällt, müßte ich nachschauen, aber der Transport und besonders der Versand von Feuerwaffen sind auch bei den Amis streng (und eher blödsinning) reglementiert. Das solltest Du aber im Zweifelsfall nachschauen, denn auch wenn Dir nichts passiert, könnte dem Menschen, der Dir das Wechselsystem schickt, einiges Unangenehmes drohen.

Geschrieben
Beachte auch, daß auch der Export von Waffen aus den USA einigen Regeln unterliegt. Ob ein Wechselsystem unter diese Regeln fällt, müßte ich nachschauen, aber der Transport und besonders der Versand von Feuerwaffen sind auch bei den Amis streng (und eher blödsinning) reglementiert. Das solltest Du aber im Zweifelsfall nachschauen, denn auch wenn Dir nichts passiert, könnte dem Menschen, der Dir das Wechselsystem schickt, einiges Unangenehmes drohen.

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danke für die hinweise; ich habe aber sowieso vor, mir den lauf über ETSS schicken zu lassen. ist zwar etwas teuerer, aber dafür wird einem viel lästiger behördenkram abgenommen.

IMI

Geschrieben

falls er eine kammer/lager hat und -theoretisch- fuer die waffe passt (und kleineres/gleiches kaliber aufweist) ist er bei bestehender basiswaffe ohne probleme zu erwerben. hier ist die argumentation "es fehlt aber zur verwendung in der waffe noch das teil xy" im waffengesetz nicht vorgesehen.

es sind nicht nur wechselsysteme frei (bei vorhandener basiswaffe), sondern auch wechsellaeufe.

ob du ihn bekommst (ausfuhrbeschraenkung aus den usa) steht auf einem ganz anderen blatt.

Geschrieben

Davon abgesehen, ob du das Teil ohne Voreintrag erwerben darfst. Du brauchst für wesentliche Waffenteile eine Verbringungserlaubnis nach § 29 deines SB.

In D musst du das Teil beschiessen lassen, wenn du:

1.) damit schiesst

2.) in den Verkehr bringst (verkaufst).

Mad Max

Geschrieben
erstmal solltest du berücksichtigen, dass der erwerb und besitz dieses laufes für dich vermutlich nicht frei sind...

381357[/snapback]

Mein SB sagte zu diesem Thema:

Wechselsystem (Lauf und Schlitten) erlaubnisfrei.

Lauf ohne Schlitten, bzw. Schlitten ohne Lauf sind wesentliche Waffenteile und damit erlaubnispflichtig.

Fand er selbst zwar unsinnig, sei aber vom Gesetz her so zu interpretieren.

Geschrieben

naja, sooo unsinnig ist das nicht...

sonst könnte man ja alles mögliche importieren und sagen, dass es irgendwann auf die waffe angepasst wird.

wie gesagt, wenn man das teil an den büchsenmacher/händler schicken lässt, dann hat man damit keine probleme.

Geschrieben
Mein SB sagte zu diesem Thema:

Wechselsystem (Lauf und Schlitten) erlaubnisfrei.

Lauf ohne Schlitten, bzw. Schlitten ohne Lauf sind wesentliche Waffenteile und damit erlaubnispflichtig.

Fand er selbst zwar unsinnig, sei aber vom Gesetz her so zu interpretieren.

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Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

.... für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Und wenn ein neuer Verschluß nicht erforderlich ist, bleibt die Angelegenheit trotzdem erlaubnisfrei. Dein SB würfelt da zwei verschiedene Sachen durcheinander.

Privilegierter Erwerb (bei vorhandener Basiswaffe im gleichen oder größeren Kaliber) und nicht privilegierter Erwerb (alles andere).

:)

Geschrieben
Richtig! :D

382184[/snapback]

Die Erlaubnispflicht spielt im übrigen sehr wohl eine Rolle, denn nach § 29 Abs. 1 WaffG unterliegen nur Waffen der Verbringungserlaubnispflicht, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen !

B)

Geschrieben
Die Erlaubnispflicht spielt im übrigen sehr wohl eine Rolle, denn nach § 29 Abs. 1 WaffG  unterliegen nur Waffen der Verbringungserlaubnispflicht,  deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen !

B)

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Da sind wir einer Meinung! Und nun schau Dir mal die letzten Entwürfe der WaffVwV an (WS im kleineren oder gleichen Kaliber / §29 I WaffG).

:bb1:

Geschrieben
Da sind wir einer Meinung! Und nun schau Dir mal die letzten Entwürfe der WaffVwV an (WS im kleineren oder gleichen Kaliber / §29 I WaffG).

:bb1:

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Hab ich gemacht. Alles in Butter. In 29.1 steht nichts zu Wechselläufen. Dort wird bestätigt, dass nur erlaubnispflichtige Waffen der Erlaubnispflicht unterliegen. :confused:

Geschrieben
Hab ich gemacht. Alles in Butter. In 29.1 steht nichts zu Wechselläufen. Dort wird bestätigt, dass nur erlaubnispflichtige Waffen der Erlaubnispflicht unterliegen.  :confused:

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:confused:

29.1 WaffVwV :o

"§ 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt."

Folglich......WS im kleineren und gleichen Kaliber erlaubnispflichtig (=Verbringungserlaubnis erforderlich).

Andere Ansicht (Verbringungserlaubnisfrei): § 29 I WaffG :huh: Wir hatte ja schon mal darüber gesprochen.

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...ic=306052&st=40

Beiträge ab 08.07.05, 12.26

Die liebe Hintertür bzw. da muss der Michel erst einmal klagen! :icon13:

Geschrieben
:confused:

29.1 WaffVwV :o

"§ 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt."

Folglich......WS im kleineren und gleichen Kaliber erlaubnispflichtig (=Verbringungserlaubnis erforderlich).

Andere Ansicht (Verbringungserlaubnisfrei): § 29 I WaffG :huh:  Wir hatte ja schon mal darüber gesprochen.

http://foren.waffen-online.de/index.php?sh...ic=306052&st=40

Beiträge ab 08.07.05, 12.26

Die liebe Hintertür bzw. da muss der Michel erst einmal klagen! :icon13:

382662[/snapback]

ich habe eine desert eagle in 44 mag.

zum kaliberwechesel muss man (im gegensatz zu den neuen desert eageles, bei denen nur der lauf gewechselt werden braucht ) ein komplettes wechselsystem nutzen.

bleibt die frage:

was ist nun davon zu halten, wenn ich mir nur einen .357er lauf aus usa schicken lasse, jedoch kein wechselsystem in 357 besitze, folglich also den lauf ( noch ) gar nicht benutzen kann?!

wechen waffenrechtlichen finessen unterliegt meine fall?!

IMI

Geschrieben

Meiner Ansicht nach kein Problem!

Es wird vom Gesetzgeber nicht verlangt, daß Du damit auch schießen (Benutzung als solche) kannst bzw. mußt.

Der Lauf muß lediglich "wechselbar" für die Waffe "bestimmt" sein. :D

Geschrieben

hmmm...

das ist alles nicht so ganz stimmig.

in der viel zitierten anlage 2 unterabschnitt 2...bla...bla...bla... also dort, wo es auch um den freien erwerb und freien besitz von wechsel und austauschläufen, tommeln und systemen, verschlüssen etc. geht, steht klipp und kalr, dass (basiswaffe vorausgesetzt) der erwerb und besitz eines (in diesem fall) wechsel oder austauschlaufs durchaus erlaubnis FREI ist.

der schlüssel liegt in der begriffsbestimmung im waffg. hiernach gibt es einen unterschied zwischen wechsel und austauschläufen. der eine kann sofort eingebaut werden, der andere mus an die basiswaffe angepasst werden, aber BEIDE sind (bei vorhandener basiswaffe) frei erwerb- und besitzbar!

selbiges gilt übrigens auch für trommeln, verschlüsse etc.

beispiel: man nehme eine 1911 in .45 acp. kaufe einen schlitten in .38 super-auto und einen lauf in 9mm para und lasse sich daraus ein ws für die .45er schneidern - ausser dass das ws beschossen werden muss, ist alles frei.

allerdings das anpassen, also das bearbeiten von waffen oder wesentlichen waffenteilen unterliegt der genehmigungspflicht.

überigens, selbst das tauschen einer gebrochenen ferder oder defekten schraube wäre erlaubnispflichtig.... ...."erlaubnisschein zur nichtgewerbsmässigen instandsetzung von schusswaffen"...

:bb1:

ike

Geschrieben
:confused:

29.1 WaffVwV :o

"§ 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren Erwerb und Besitz nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt."

Folglich......WS im kleineren und gleichen Kaliber erlaubnispflichtig (=Verbringungserlaubnis erforderlich).

Äh, das mit den Wechselviechern steht in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 ! Hier geht es aber um Nr. 7 dieses Unterabschnitts !

Kann also nach wie vor in 29.1 WaffVwV nichts negatives erkennen. :)

Geschrieben

Unser Ergebnis war doch:

-WS (kl.,gl. bei vorh. Basiswaffe) "frei"

-Verbringungserlaubnis wg. "frei" nicht gemäß § 29 I WaffG erforderlich bzw. überhaupt möglich (u.a. auch keine Rechtsfolge beim Verbringen ohne V-Erlaubnis)

- und nun Blick in den Entwurf der WaffVwV (29.1)

.....

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt.

UNSERE WS STEHEN DORT ABER NICHT

Folglich......

WS im kleineren und gleichen Kaliber erlaubnispflichtig bzgl. einer Verbringungserlaubnis (=Verbringungserlaubnis erforderlich / ANDERE ANSICHT § 29 I WAFFG).

Eine richtige Wunsch-WaffVwV!!!

Geschrieben
Unser Ergebnis war doch:

-WS (kl.,gl. bei vorh. Basiswaffe) "frei"

-Verbringungserlaubnis wg. "frei" nicht gemäß § 29 I WaffG erforderlich bzw. überhaupt möglich (u.a. auch keine Rechtsfolge beim Verbringen ohne V-Erlaubnis)

- und nun Blick in den Entwurf der WaffVwV (29.1)

.....

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7 aufgeführt.

UNSERE WS STEHEN DORT ABER NICHT

Folglich......

WS im kleineren und gleichen Kaliber erlaubnispflichtig bzgl. einer Verbringungserlaubnis (=Verbringungserlaubnis erforderlich / ANDERE ANSICHT § 29 I WAFFG).

Eine richtige Wunsch-WaffVwV!!!

382762[/snapback]

Hm, jetzt verstehe ich worauf Du hinauswillst. <_<

Ich bin aber trotzdem der Ansicht, dass die WS nicht ausdrücklich bei den Ausnahmen aufgeführt werden müssen, weil ja bereits in A2A2UA2Nr.2 klar definiert ist, wann Erwerb und Besitz derselben frei sind. Die Freistellung dieser Gegenstände von einer Verbringungserlaubnis erfolgt bereits durch § 29 Abs. 1 WaffG und ist deshalb nicht weiter zu konkretisieren.

Noch Fragen, Kienzle ? B)

Geschrieben
nach wie vor in 29.1 WaffVwV nichts negatives erkennen

382756[/snapback]

... mal abgesehen davon. Warum unterhaltet Ihr euch über "ungelegte Eier?" Oder hab ich einen thread übersehen?

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

(...)

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Soweit sind wir uns einig?

3.

Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen

3.1

Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

3.2

Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

3.5

Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.

Na denn. Es steht geschrieben was erlaubnisfrei Erworben werden darf. Da es sich (im Sinne des WaffG) weder um einen Austauschlauf handelt, noch um ein WS bleibt nun nur noch (3.2) der Wechsellauf.

Sind also nur Einpassarbeiten erforderlich ---> Freier Erwerb

Ist ein neuer Schlitten fallig ---> nicht frei

Gruß Gromit

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

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