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IGNORED

Waffe ausleihen die nicht in der wbk steht


triggerhappy73

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

kann man sich auch eine Waffe von einem Freund ausleihen auch wenn diese nicht auf der WBK (der eigenen) eingetragen ist.

Ich würde mir von einem Bekannten gerne sein k98 ausleihen und damit mal auf die Bahn gehen.

Ich habe aber selber auf meiner ganz frischen WBK nur einen Vorantrag für eine Sopi.

Ich habe bei der benutzung der "Suchen"-Funktion nicht finden können.

Vielen Dank,

Triggerhappy73

Geschrieben
Hi,

kann man sich auch eine Waffe von einem Freund ausleihen auch wenn diese nicht auf der WBK (der eigenen) eingetragen ist.

Ich würde mir von einem Bekannten gerne sein k98 ausleihen und damit mal auf die Bahn gehen.

Ich habe aber selber auf meiner ganz frischen WBK nur einen Vorantrag für eine Sopi.

Ich habe bei der benutzung der "Suchen"-Funktion nicht finden können.

Vielen Dank,

Triggerhappy73

367928[/snapback]

Ist zulässig bis zur Dauer eines Monats . Schriftliche Vereinbarung mit Freund treffen - diese und am besten eine Kopie seiner WBK sowie die eigene WBK mitführen . Denk daran : Wenn die Leihe mehr als einen Tag mit sofortiger Rückgabe beträgt, dann mußt Du die Waffe ordnungsgemäß d.h. in einem (mindestens) A - Tresor aufbewahren.

Gut Schuß

Mouche

Geschrieben
Hi Trigger. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist dies problemlos möglich. Du musst nur einen Beleg nach § 38 Nr1e WaffG fertigen, den Du beim Führen der geliehenen Waffen bei Dir haben musst.  :)

367930[/snapback]

genau - nennt sich "Waffenschein" :D

*duckundwech*

Harlekin

Geschrieben
Hi Trigger. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist dies problemlos möglich. Du musst nur einen Beleg nach § 38 Nr1e WaffG fertigen, den Du beim Führen der geliehenen Waffen bei Dir haben musst.  :)

367930[/snapback]

seit wann darf man waffen ohne waffenschein führen? :gaga:

du meintest bestimmt transportieren :D

zu langsam :angry2:

Geschrieben
seit wann darf man waffen ohne waffenschein führen? :gaga:

Also ich führe laufend Waffen ohne einen Waffenschein zu haben.

Oft genug schieße ich sogar damit, ohne auf einem Schießstand zu sein.

Geschrieben
Vielen Dank für die Antworten.

200 Kg B Schrank ist vorhanden.

Danke auch für den §, da kann ich es dann ja nochmal selber nachlesen.

mfg

Triggerhappy

367958[/snapback]

Wenn einer von Euch im FWR ist, da gibt's einen kostenlosen Vertrag.

Dann bist Du auf der sicheren Seite.

Guck mal hier FWR unter Musterformulare

Geschrieben
Hi Trigger. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG ist ...

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von

seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder

b: vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung

erwirbt;

meintest du vielleicht 1a? :rolleyes:

Seltsam!

Bei einer Aufzählung z.B.

a)

B) fügt das Progamm hier diesen Smilie ein

c)

d)

B) Patrick

Geschrieben

Und wie sieht es aus, wenn sich ein unter 25 Jahre alter Sportschütze ohne MPU eine Kurzwaffe von einem Freund leiht?

Ist dies auch ohne Probleme möglich? Wäre dies eine Möglichkeit das Gesetz zu umgehen? Dauerleihe.... :D

IMI

Geschrieben

Frage: Darf ich einem Freund eine Waffe zum Transport nach Frankreich mitgeben, da er im Auto fährt und ich fliege. Der Freund hat keine WBK.

Am Zielort übergibt er mir dann die Waffe. Ich will sie nicht im Flugzeug mitnehmen, da ich umsteigen muß und mehrere Stunden aufenthalt zwischendurch hab.

Ist wahrscheinlich nicht erlaubt, aber vielleicht gibts ja doch eine Möglichkeit. Ich kann die Waffe ja auch "abschließen" so das er keine Möglichkeit hat die Waffe zu laden.

Geschrieben
Und wie sieht es aus, wenn sich ein unter 25 Jahre alter Sportschütze ohne MPU eine Kurzwaffe von einem Freund leiht?

Ist dies auch ohne Probleme möglich? Wäre dies eine Möglichkeit das Gesetz zu umgehen? Dauerleihe.... :D

IMI

368219[/snapback]

Hm, hatten wir das nicht schon mal durchgekaut ? <_<

Ich geh mal davon aus, dass dieser Sportschütze nur eine WBK für KK-Waffen hat und Du darauf anspielst, ob er sich GK ausleihen kann.

Da er ohne MPU keine WBK bekommen würde, halte ich die Leihe nicht für angebracht und würde die Gefahr nicht eingehen, Schwierigkeiten zu bekommen. Deshalb: :contra:

Die Zeit geht doch so schnell rum und ruckzuck ist er 25. Hach, so jung möcht ich auch noch mal sein... :wub:

Geschrieben
Frage: Darf ich einem Freund eine Waffe zum Transport nach Frankreich mitgeben, da er im Auto fährt und ich fliege. Der Freund hat keine WBK.

Am Zielort übergibt er mir dann die Waffe. Ich will sie nicht im Flugzeug mitnehmen, da ich umsteigen muß und mehrere Stunden aufenthalt zwischendurch hab.

Ist wahrscheinlich nicht erlaubt, aber vielleicht gibts ja doch eine Möglichkeit. Ich kann die Waffe ja auch "abschließen" so das er keine Möglichkeit hat die Waffe zu laden.

368223[/snapback]

NEIN ! Nur gewerbliche Beförderung wäre hier möglich. Aber nach Voranmeldung sollte es problemlos möglich sein, die Waffe im Flugzeug zu befördern.

Frag bei der Air Line nach.

Mouche

Geschrieben
Frage: Darf ich einem Freund eine Waffe zum Transport nach Frankreich mitgeben, da er im Auto fährt und ich fliege. Der Freund hat keine WBK.

Am Zielort übergibt er mir dann die Waffe. Ich will sie nicht im Flugzeug mitnehmen, da ich umsteigen muß und mehrere Stunden aufenthalt zwischendurch hab.

Ist wahrscheinlich nicht erlaubt, aber vielleicht gibts ja doch eine Möglichkeit. Ich kann die Waffe ja auch "abschließen" so das er keine Möglichkeit hat die Waffe zu laden.

368223[/snapback]

:contra: , da Dein Freund dazu WBK-Inhaber sein müsste und spätestens beim Ausfüllen des Beleges nach § 38 Nr. 1e WaffG ein Problem hätte, sich als Besitzberechtigten zu bezeichnen.

Man könnte die Waffe ja auf dem Postweg nach Frankreich schicken. :rolleyes:

Geschrieben
Hach, so jung möcht ich auch noch mal sein...  :wub:

368228[/snapback]

Und den ganzen Sch... der von damals bis jetzt aufgelaufen ist nochmals durchmachen ?

Bloß net :contra:

Außerdem scheint mir das ja eh nur ein Fall von "Fishing for compliments" gewesen zu sein, hm ? :)

Geschrieben
Und wie sieht es aus, wenn sich ein unter 25 Jahre alter Sportschütze ohne MPU eine Kurzwaffe von einem Freund leiht?

Ist dies auch ohne Probleme möglich? Wäre dies eine Möglichkeit das Gesetz zu umgehen? Dauerleihe.... :D

IMI

368219[/snapback]

§ 6 Abs. 3 spricht nur von der MPU für die erstmalige (!) Erlaubnis zum Besitz oder Erwerb . Hat er diese Erlaubnis über die Ausnahmeregelung für Waffen im Sinne von § 14 Abs.1 Satz 2 in Form einer WBK erhalten - dann ist er auch zur vorübergehenden Leihe gem. § 12 berechtigt, denn dort wird nur verlangt, daß er Inhaber einer WBK ist.

Eine gegenteilige Bestimmung kenne ich nicht.

Dauerleihe ? Sicher problematischer , da vom Sinn der Bestimmung eigentlich auf einen Monat begrenzt . Gelegentlich mal oder auch mal im Wiederholungsfall einen Monat - alles eine Frage der Abwicklung und Diskretion sag ich mal :ninja:

Mouche

Geschrieben
Und den ganzen Sch... der von damals bis jetzt aufgelaufen ist nochmals durchmachen ?

Bloß net  :contra:

Außerdem scheint mir das ja eh nur ein Fall von "Fishing for compliments" gewesen zu sein, hm ?  :)

368233[/snapback]

Ach, wenn ichs mir so recht überlege, wäre damit relativ wenig sch... und dafür sehr viel mehr Positives verbunden. :)

Aber jedes Alter hat ja bekanntlich seine Vor- und Nachteile... :huh:

So lange ich die Zeilen hier noch lesen kann unt main Augnliht nict zu trüb wid, binn ich eigentlh gnz zufriedn. :rolleyes:

Geschrieben

Da er ohne MPU keine WBK bekommen würde, halte ich die Leihe nicht für angebracht und würde die Gefahr nicht eingehen, Schwierigkeiten zu bekommen. Deshalb:  :contra:

Ist eine WBK besonderer Art in 12 gefordert ? Ist eine WBK für Schußwaffen im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 2 KEINE WBK ?

Oh Mann - aber Sachbearbeiter sein wollen und dürfen und sollen :rolleyes:

Geschrieben
Ist eine WBK besonderer Art in 12 gefordert ? Ist eine WBK für Schußwaffen im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 2 KEINE WBK ?

Oh Mann - aber Sachbearbeiter sein wollen und dürfen und sollen  :rolleyes:

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So schlau bin ich auch, Herr Mouche. :angry2::icon13:

Mein Denkansatz war folgender:

wenn jemand nicht die Voraussetzungen für eine WBK-Erteilung bringen kann, ist er auch nicht zur Leihe solcher Waffen berechtigt.

Geschrieben

Danke, habs mir schon gedacht, Postweg scheidet völlig aus. Waffen müßten nach Korsika gehen, die seh ich nie wieder.

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