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IGNORED

2 Waffen im 1/2 Jahr ?


Garandschütze

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(das ist mir nicht aus den fingern gesogen, das ist so)

(bitte keine weiteren spekulationen, ob diese aussage richtig ist, oder nicht)

(ruft morgen bei euerem SB an und fragt nach, er wird euch nichts anderes sagen)

aber auch hier mal nachzulesen :

http://www.schuetzenverein-derendingen.de/...ngesetz_neu.pdf

unter absatz A3c - anmeldepflicht

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311674[/snapback]

Das Zitat oben erscheint mir so gehaltvoll, wie Deine Aussage zur Meldepflicht :D

Weist Du mein lieber Cop - ohne jetzt Dich persönlich zu meinen - wenn da jemand aus ENNERRWEEHH irgend was behauptet, dann muß ich das doch wirklich nicht fürs Evangelium halten - im Zusammenhang mit dem WaffG schon gleich dreimal nicht :chrisgrinst: .

Meinen SB zu fragen , halte ich nicht für eine gute Idee, denn was der zu einer Auslegung des Waffenrechts in NRW sagt, kann ich mir ganz gut vorstellen :021:

Deine Behauptung hier zu hinterfragen mußt Du mir deshalb schon erlauben :P - DU brauchst ja darauf nicht zu antworten - aber mich würden andere Meinungen zu dieser kühnen Theorie schon interessieren - könnt ja sein, daß ich was Wichtiges in Gesetz oder VO überlesen habe :AZZANGEL:

Dann hätte ich zumindest was Neues gelernt .....

Mouche

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WaffG 2002 Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

1.Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

.

.

.

2.

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind (Maßtafeln);

2.3

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

WaffG 2002 § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs- und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.

WaffG 2002 § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt. Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

Ich kann hieraus keine Meldepflicht binnen 14 Tagen erkennen.

Gruß André

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Das WaffG aus dem FRANKONIA-Katalog :blink:

Wichtigste Zeile oben rechts:

Irrtum und Änderungen vorbehalten

Das sagt eigentlich alles.

So long, CM :)

311683[/snapback]

Ja - sehe ich genau so ! Eine definitive Fundstelle in Gesetz oder VO dazu kenne ich nicht.

Das die WS Problematik zu Änderungen führen wird halte ich indes für unbestritten - und eigentlich auch logisch und richtig. Die derzeitige Regelung ist m.E. einer der handwerklichen Fehler des Gesetzes.

Mouche

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Warum handwerklicher Fehler?

Daß der Erwerb und Besitz eines WS - kleineren oder gleichen Kalibers - für eine auf einer WBK eingetragenen Waffe erlaubnisfrei ist,war/ist vom Gesetzgeber - mit allen daraus sich ergebenden Konsequenzen - ganz klar so gewollt.

Gruß André

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Warum handwerklicher Fehler?

Daß der Erwerb und Besitz eines WS - kleineren oder gleichen Kalibers - für eine auf einer WBK eingetragenen Waffe erlaubnisfrei ist,war/ist vom Gesetzgeber - mit allen daraus sich ergebenden Konsequenzen - ganz klar so gewollt.

Gruß André

311690[/snapback]

Wir kennen aber mittlerweile auch die aus der Verwaltungspraxis resultierenden Probleme hinsichtlich des Munitionserwerbs für solche Wechselsysteme. Ist hier auch schon erschöpfend behandelt worden.

Bestes Beispiel ist das OA Frankfurt. Dort wird die Eintragung eines WS, auch auf ausdrücklichen Wunsch des Erwerbers, explizit mit Verweis auf die fehlende Meldepflicht verweigert. Daraus resultiert auch, dass der Erwerber für eben dieses WS keine Munition erwerben kann, wenn er nicht schon im Besitz einer Waffe gleichen Kalibers ist, für die bereits eine Munitionserwerbserlaubnis erteilt wurde.

So long, CM :)

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Sorry,den Punkt habe ich übersehen.

Die Lösung dieses Problems wäre aber ganz einfach:

Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz von Munitition,die nicht unter WaffG 2002 Anlage 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.5 genannt ist,für Inhaber einer WBK.

Gruß André

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boaaah !!!

warum wusste ich, das wiedermal so ne discussion hier vom stapel getreten wird,

wegen diesem dämlichen eintragen von WS !

ihr macht bei dem thema immer

gaaanz viel "blaaa" jedoch nur sehr wenig "blubb"

was bitte, ist so schwer daran,

mal ein thema auf zu machen, dort wird von jedem "NUR" die real erfahrung geschrieben

- und das NACHDEM er mit seinem SB telefoniert hat !!!!

dann wird geschrieben - bspl.

niedersachsen : so un so in dem und dem kreis

nrw : so un so in dem und dem kreis

bayern : so un so in dem und dem kreis

und nichts anderes.

diese spekulationen wie :

"heuuulll...ich finde da gar keine passage im waffengesetz...."

usw....das ist ja wie im kindergarten.

beruft euch auf das wahre leben und die fakten daraus.

type end of message to this thread...

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Komm mal wieder runter. :mad1:

Weil mir mein Sachbearbeiter irgendwas erzählt,heißt das noch lange nicht,daß dies auch vom Gesetz gedeckt ist!

Bist Du etwa der Meinung,daß das Kaliber 7,62x39 mit dem neuen Waffg verboten ist?

Bist Du weiterhin der Meinung,daß eine Benelli Super 90 M3 auf neue WBK Gelb eingetragen gehört?

Gruß André

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...

Bist Du weiterhin der Meinung,daß eine Benelli Super 90 M3 auf neue WBK Gelb eingetragen gehört?

Gruß André

311826[/snapback]

nur kurze detail-anmerkung:

benelli m3 super 90 bestimmt nicht, da dieses modell ein SELBSTLADER (lediglich umschaltbar auf repetierer) ist, und, unabhaengig von 'flinte mit gezogenem lauf auf neugelb oder nicht' ohnehin nur auf gruen geht.

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haeaeaeae ? :confused:

ein sb hat eine b-m3-super90 auf neugelb eingetragen ?

was hat denn der haendler als bezeichnung beim kauf eingetragen ?

311836[/snapback]

Nix Händler.Privat.

Hab' dem Betreffenden auch meine Meinung dazu kundgetan - aber letztendlich ist das was der SB sagt Gesetz,gelle cop.

Gruß André

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- und das NACHDEM er mit seinem SB telefoniert hat !!!!

dann wird geschrieben - bspl.

niedersachsen : so un so in dem und dem kreis

nrw : so un so in dem und dem kreis

bayern : so un so in dem und dem kreis

311707[/snapback]

....oh Mann - was für eine tolle Idee :rolleyes: .......

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Der aktuelle Entwurf der Verwaltungsvorschrift vom 25.01.2005 liegt auch bei meiner Waffenbehörde vor.

Obwohl in diesem Papier - von dem Vorschlag von NRW mal abgesehen - das "Erwerbsstreckungsgebot" (2/6-Regelung) bei § 14.4 verneint wird, wird es hier noch lustig angewendet. Klar - die VwV ist noch in keiner Weise rechtskräftig, aber eine Tendenz wie bei § 14.4 verfahren werden soll ist doch klar erkennbar.

Hat sich die alte Rechtsauffassung bei Euren Behörden schon irgendwie geändert??

Ganz besonders würde mich die Meinung unseres lieben "Sachbearbeiters" interessieren.

Gruß

Manfred

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Meiner Ansicht nach ist die Auslegung des Waffenrechts eher noch schlimmer geworden. :016:

Fast so, als wollte man heute noch einmal ausführlich Steine in den Weg legen wo es morgen nicht mehr möglich ist. :016:

Wenn es für den Antragsteller zum Nachteil ist, wird gesagt :

Der Wille des Gesetzgegers ist jetzt schon durch dieVwV klar erkennbar, auch wenn es nur ein Entwurf ist.

Ist die VwV zum Vorteil des Antragstelles wird gesagt:

Das ist doch NUR ein Entwurf, das ist ja noch überhaupt nicht sicher, da wird ja immer noch nachgebessert. :gaga:

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Es sind schon noch ein paar mehr ...........

Aber leider nicht Zehn- bis Zwanzigtausend!

Soviele müßten es sein, wenn jeder Betroffene klagen würde.

DAS würde ich gerne einmal erleben!

Die Verwaltungsgerichte ersaufen förmlich in Klagen. Die Richter kriegen Weinkrämpfe und drohen mit Selbstmord.  :chrisgrinst:

Na ja, nur ein schöner Traum..........  :AZZANGEL:

GRUß

311272[/snapback]

So eine Nummer hab ich mal im Verkehrsrecht gesehen:

Im Nachbarort hat die Stadtverwaltung im Zentrum Schilder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 (in Worten: Fünf) km/h installiert und gleichzeitig eine stationäre Geschwindigkeitsmeßanlage mit Kamera. Diese löste bei 7 km/h aus.

Fotografiert wurden u. a.:

Rollschuhfahrer, Radfahrer, Skater, Kinderwagen schiebende Mütter und eben auch jede Menge Kraftfahrzeuge.

Es hagelte Widersprüche gegen die Verwarnungen und Bußgeldbescheide. Innerhalb von nur 3 Monaten waren am Amtgericht mehr als 1500 Widerspruchsverfahren anhängig.

Die Schilder und die Kamera wurden wieder abgebaut.

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Tja, und wer mußte letzlich für diesen Behördenirrsinn aufkommen???

RICHTIG, der Steuerzahler (also Du und ich und noch ein paar andere, die noch einen Job haben).

Und das alles nur, damit so ein grünschimmeliges @§$%&'+*~% von Stadtrat oder Verkehrsreferent sein Erfolgserlebnis hatte!

:pissed:

GRUß

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