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IGNORED

Zwei Fragen


Triceratops

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Profis!

Neulich tauchten zwei Fragen auf, bei denene es fast so viele Meinungen wie Gesprächsteilnehmer gab.

Ad 1: Ist es nun , nach neuem Waffenunrecht, so, das die Vereinsvorsitzenden die "Blockwartkarte" gezogen haben und Vereinsaustritte der Behörde melden müssen ??

Ad 2: Schießen "im Garten" war nach altem und wenn ich nicht allzu sehr irre auch nach neuem Unrecht mit "F im Fünfeck"-Waffen bis max. 7,5 Joule Mündungsenergie erlaubt, soweit die Geschosse das Grundstück nicht verlassen konnten. Angeblich soll dies auch für Randfeuer-Schrotpatronen bis 9mm gelten. Monsieur Flobert lässt grüßen! Ist dem so??

Gruß

Raffcenixtops

Geschrieben
Hallo Profis!

Neulich tauchten zwei Fragen auf, bei denene es fast so viele Meinungen wie Gesprächsteilnehmer gab.

Ad 1: Ist es nun , nach neuem Waffenunrecht, so, das die Vereinsvorsitzenden die "Blockwartkarte" gezogen haben und Vereinsaustritte der Behörde melden müssen ??

Ad 2: Schießen "im Garten" war nach altem und wenn ich nicht allzu sehr irre auch nach neuem Unrecht mit "F im Fünfeck"-Waffen bis max. 7,5 Joule Mündungsenergie erlaubt, soweit die Geschosse das Grundstück nicht verlassen konnten. Angeblich soll dies auch für Randfeuer-Schrotpatronen bis 9mm gelten.  Monsieur Flobert lässt grüßen! Ist dem so??

Gruß

Raffcenixtops

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Zu 1 : Eindeutig JA ! Vereinsaustritte sind der zuständigen Behörde zu melden.Ist eine der Auflagen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Verbände.

Damit es ja keine Mißverständnisse gibt, weisen besonders ordentliche Verbände sogar per Rundschreiben darauf hin, daß auch beim Verbleib im Verein, aber Austritt aus der Gruppe eines zusätzlichen Verbandes, dem man ggf. noch angehörte, unbedingt Meldung zu erfolgen hat :cool3: .

Sag jetzt natürlich nicht, wessen Briefkopf das Schreiben zierte :P - aber allzuviel Fantasie bedarf es nicht, das nachzuvollziehen :ninja:

Zu 2 : War schon immer der Meinung, Schießén im Garten wäre unzulässig, wenn nicht rundum durch hohe Mauer gesichert - hab aber keine echte Info dazu,ob sich da was geändert hat.

Mouche

Geschrieben
Ad 1: Ist es nun , nach neuem Waffenunrecht, so, das die Vereinsvorsitzenden die "Blockwartkarte" gezogen haben und Vereinsaustritte der Behörde melden müssen ??

308034[/snapback]

Zu 1-:

JA!!! :icon14:

Bin gerade dabei, auch der LV legt da großen Wert darauf, und überprüft stichprobenartig ob die Meldungen gemacht wurden!(Kopie muß auch an den LV, der fragt dann nach belieben bei der Behörde nach)

Wer beim BDS als" Verantwortlicher" im Verein die Meldungen nicht macht, kann mit Konsequenzen rechnen, bis zum Auschluß aus dem Verband!!!! :icon14:

Aber warum auch nicht, wer bei einem Verein/Verband Austritt, muß eben jetzt damit rechnen, vom Amt aufgefordert zu werden Nachzuweisen, das er seine Waffen weiterhin benötigt, und wenn nicht........... :confused:

Ist aber bei Jägern auch nicht besser, wer keinen JJ mehr löst, muß mit gleichen Konsequenzen rechnen!

Ist eben nunmal so in D:

Kein Bedürfnis-keine Waffen!

@ Mouche:

War der GSVBW ( LV 7 im BDS) oder??

Schreib das doch, ist doch O.k?!

Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist (und der DSB keine SL-LW Disziplinen anbietet???) Wenn er ein Bedürfnis in einem anderen Verein/Verband nachweisen kann, ist doch alles o.k!

Geschrieben
Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist ( DSB. SL-LW- :pissed: )?

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Die Mitgliedschaft in einem DSB-Pfeil-und-Bogen Verein reicht nicht?

Geschrieben
Die Mitgliedschaft in einem DSB-Pfeil-und-Bogen Verein reicht nicht?

308049[/snapback]

Kannst du versuchen, wenn die dir ein Bedürfnis für ne SL-LW ausstellen ( mutiger Vorstand) und dein SB dir das abkauft, ok!

Glück gehabt!

Ansonsten: NO, SIR!

Geschrieben

@ Mouche:

War der GSVBW ( LV 7 im BDS) oder??

Schreib das doch, ist doch O.k?!

Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist ( DSB. SL-LW- :pissed: )?

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Warum nicht, Probleme mit dem DSB? Nachdem die AR 15 superpräzise sind, kann man doch problemlos beim DSB starten, beim DSB dürfen halt Mehrlader nur als Einzellader geschossen werden. Billiger als ein Einzellader wären sie auch noch und der Funfaktor, na der ist unbezahlbar und beim DSB erlaubt.

Karl

Geschrieben
@ Mouche:

War der GSVBW ( LV 7 im BDS) oder??

Schreib das doch, ist doch O.k?!

Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist ( DSB. SL-LW- :pissed: )?

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Schönes Beispiel solidarischen Denkens unter Sportschützen :chrisgrinst: -

hoffentlich lesen es viele und machen sich ihre Gedanken drüber :cool3: .

Solange es sich nicht um eine verbotene Waffe handelt und der Eigentümer weiterhin Sportschütze ist , besteht nicht mal nach Ansicht des Gesetzgebers hier ein Problem - DU hast es aber offenbar :icon13:

Mouche

Geschrieben
Schönes Beispiel solidarischen Denkens unter Sportschützen  :chrisgrinst: -

hoffentlich lesen es viele und machen sich ihre Gedanken drüber  :cool3: .

Mouche

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Und das ist noch nicht mal das einzige Beispiel hier.

Geschrieben
Und das ist noch nicht mal das einzige Beispiel hier.

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Stimmt leider <_< - aber ich finde das hier besonders interessant, weil es dem Zusammenhang nach offenbar keine ausschließlich "private" Meinung zu sein scheint :cool3:

Mouche

Geschrieben
Solange es sich nicht um eine verbotene Waffe handelt und der Eigentümer weiterhin Sportschütze ist , besteht nicht mal nach Ansicht des Gesetzgebers hier ein Problem - DU hast es aber offenbar  :icon13:

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ABSCHLIESSEND:

Ja ICH ( persönlich, Verbandsunabhängig) hab ein Problem damit!!!!

Wenn jemand aus einer BDS-Abteilung/Verband Austritt, UND in einem anderen Verein/Verband die Waffen sportlich nutzt/nutzen kann/ nutzen könnte( wmm es irgendwie möglich wäre!!), soll er sie behalten, ABER wenn er sie nicht nutzen kann, wofür im Sinne des Bedürfnisses als Sportschütze brauch er die Waffe(n) dann noch?

Geschrieben
ABSCHLIESSEND:

Ja ICH ( persönlich, Verbandsunabhängig) hab ein Problem damit!!!!

Wenn jemand aus einer BDS-Abteilung/Verband Austritt, UND in einem anderen Verein/Verband die Waffen sportlich nutzt/nutzen kann/ nutzen könnte( wmm es irgendwie möglich wäre!!), soll er sie behalten, ABER wenn er sie nicht nutzen kann, wofür im Sinne des Bedürfnisses als Sportschütze brauch er die Waffe(n) dann noch?

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Die Begründung hat Karl 22 weiter oben schon längst gegeben :AZZANGEL: .

Geschrieben
Kannst du versuchen, wenn die dir ein Bedürfnis für ne SL-LW ausstellen ( mutiger Vorstand) und dein SB dir das abkauft, ok!

Glück gehabt!

Ansonsten: NO, SIR!

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ich meinte das Bedürfnis zum Besitz, nicht zum Erwerb.

Geschrieben
Ist aber bei Jägern auch nicht besser, wer keinen JJ mehr löst, muß mit gleichen Konsequenzen rechnen!

Ist eben nunmal so in D:

Kein Bedürfnis-keine Waffen!

Blödsinn! Das Bedürfnis begründet sich bereits in der Fähigkeit (Berechtigung) jederzeit einen Jagdschein lösen zu können.

Anders sieht es aus, wenn der Jagdschein entzogen wird. Dann entfällt auch das waffenrechtliche Bedürfnis.

Geschrieben
Ad 2: Schießen "im Garten" war nach altem und wenn ich nicht allzu sehr irre auch nach neuem Unrecht mit "F im Fünfeck"-Waffen bis max. 7,5 Joule Mündungsenergie erlaubt, soweit die Geschosse das Grundstück nicht verlassen konnten. Angeblich soll dies auch für Randfeuer-Schrotpatronen bis 9mm gelten.  Monsieur Flobert lässt grüßen! Ist dem so??

Da die Beantwortung der Frage noch aussteht (bzw. ungenau war):

In § 12 Waffengesetz werden die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geregelt. Hier geht es konkret um Unternummer 4 (oder wie das sonst heißen mag, Abschnitt, Artikel oder so):

4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, (hierzu siehe § 7 Beschußgesetz)

B) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

Demnach gilt: nur F-Modelle unter 7,5 Joule sind im Garten gestattet oder Schußapparate etc. nach § 7 Beschußgesetz, aber auch nur unter 7,5 Joule sowie Kartuschenmunition, also Schreckschuß/Salut.

Unter "umfriedet", das zeigen Urteile in anderen Fragen, ist in diesem Fall zu verstehen, daß es nicht unbedingt eine Mauer als Begrenzung sein muß - es kann auch ein Grundstück von so ausreichenden Maßen sein, daß ein 7,5-Joule-Geschoß nicht darüber hinaus fliegt (Gefahrenbereich im ungünstigsten Winkel, um 40-45 Grad hoch, etwa 150 m).

Geschrieben

Hallo. zu diesem Beitrag:

"

Zu 1 : Eindeutig JA ! Vereinsaustritte sind der zuständigen Behörde zu melden.Ist eine der Auflagen im Zusammenhang mit der Anerkennung der Verbände.

Damit es ja keine Mißverständnisse gibt, weisen besonders ordentliche Verbände sogar per Rundschreiben darauf hin, daß auch beim Verbleib im Verein, aber Austritt aus der Gruppe eines zusätzlichen Verbandes, dem man ggf. noch angehörte, unbedingt Meldung zu erfolgen hat :cool3: .

Sag jetzt natürlich nicht, wessen Briefkopf das Schreiben zierte :P - aber allzuviel Fantasie bedarf es nicht, das nachzuvollziehen :ninja: "

möchte ich eine Ergänzung nachschieben:

„§ 15

Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

7. im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese

c)

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen“

Die Meldung ist auf jeden Fall fällig; aber nicht immer vom "Verein"!

Der "Vereinsvorsitzende" muß in dieser Angelegenheit "rechtsfähig" sein!

So muß z. B. im BDMP e.V. diese "Meldung" vom "Präsidium" gemacht werden! :rainbow:

Gruss Spa

:cool3:

Geschrieben
Unter "umfriedet", das zeigen Urteile in anderen Fragen, ist in diesem Fall zu verstehen, daß es nicht unbedingt eine Mauer als Begrenzung sein muß - es kann auch ein Grundstück von so ausreichenden Maßen sein, daß ein 7,5-Joule-Geschoß nicht darüber hinaus fliegt (Gefahrenbereich im ungünstigsten Winkel, um 40-45 Grad hoch, etwa 150 m).

308147[/snapback]

Darf ich präzisieren?

"Umfriedet" heißt abgegrenzt, gegen unwillkürliches Begehen gesichert. Kann eine Mauer sein, ein Zaun, eine Hecke... (Definition: befriedetes Besitztum i. S. v. § 123 StGB: Befriedet ist ein Grundstück, wenn der Berechtigte dieses in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren - z.B. Mauern, Zäune - gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert hat. sh. auch Posting von Astanase, #179263 - 29/12/2003 22:11 )

Das mit dem "nicht verlassen könnnen" ist eine andere Baustelle, war aber schon im alten WaffG so drin formuliert.

Geschrieben
ABSCHLIESSEND:

Ja ICH ( persönlich, Verbandsunabhängig) hab ein Problem damit!!!!

Wenn jemand aus einer BDS-Abteilung/Verband Austritt, UND in einem anderen Verein/Verband die Waffen sportlich nutzt/nutzen kann/ nutzen könnte( wmm es irgendwie möglich wäre!!), soll er sie behalten, ABER wenn er sie nicht nutzen kann, wofür im Sinne des Bedürfnisses als Sportschütze brauch er die Waffe(n) dann noch?

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Ich möchte, FÜR MCIH zum letzten mal, das oben nochmal aufgreifen:

Es ist noch nicht allzulange her da brauchte man gar keinen Verband um ein Bedürfnis zu bekommen. Man ging regelmässig schiessen und konnte auch Vereins/Verbandsunabhängig durch privates Schiessbuch ein Bedürfnis nachweisen und auch erreichen.

Genau das da oben ist das Ergebnis das herauskommt wenn man dem ****

eine Uniform anzieht oder einen Posten zuweist. :021::021: ... oder doch lieber :crying::crying:

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Es ist noch nicht allzulange her da brauchte man gar keinen Verband um ein Bedürfnis zu bekommen. Man ging regelmässig schiessen und konnte auch Vereins/Verbandsunabhängig durch privates Schiessbuch ein Bedürfnis nachweisen und auch erreichen.

Ist doch heute immernoch möglich

Geschrieben

1.

Eindeutige Antwort:

JEIN!

Nur solche Verbände müssen den Austritt ihrer Mitglieder -welche Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind- melden, die nach §15 WaffG ein anerkannter Verband sind. Mangels Rechtsgrundlage darf diese Meldung von Verbänden, welche nicht anerkannt sind, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht erfolgen.

Was heißt das:

VdrBW, DSU, DSB, BDS, BDMP müssen Austritte melden, Kyffhäuser Bund, GSSB-SH, SPI u.s.w. dürfen Austritte nicht melden.

2.

Eindeutige Antwort:

Nein!

Monsineur Flobert hat mit dem neuen Waffengesetz ausgeknattert und ist in der Erlaubnisfreistellung nicht mehr aufgeführt. Nach alten WaffG war es noch erlaubt.

Gruß,

frogger

Geschrieben
@Frosch und Spahlholz:

Wie kommst Ihr zu der Erkenntnis, dass die Verbände Vereinsaustritte melden ??  :confused:

In § 15 Abs. 5 WaffG lese ich was anderes.  :unsure:

322669[/snapback]

Weil Frogger und Spahli es eigentlich wissen sollten? :rolleyes:

Gruß

dl

Geschrieben
...

Warum soll einer, der aus dem BDS-Austritt seine Waffen behalten dürfen ( z.b. SL-Langwaffen) wenn er nur noch im DSB ist (und der DSB keine SL-LW Disziplinen anbietet???) ...

308045[/snapback]

Z.B. weil das Eigentum unter dem besonderen Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes steht?

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Geschrieben

Hallo,

@ Sachbearbeiter:

Bestimmte "Verbände" müssen die Meldung auch machen. Es nutz nämlich nichts sich nur "Verband" zu nennen, wenn man nur einen "Vorstand" nach § 26 BGB hat, dann ist man ein Verein (Zentralverein) und dann muß man auch dies Meldungen machen und kann die Aufgaben nicht splitten! :huh:

Das kommt davon, wenn man z.B. der rechliche Eigenständigkeit eine total Kontrolle den Vorzug gibt, dann ist man nicht nur für "Ruhm und Ehre" zuständig, sonder auch für "Schimpf und Schande" zuständig! :confused:

Daher ist hier der § 15 auch für "Verbände" wirksam, wenn ...! :rainbow:

Gruss Spa

:cool3:

Geschrieben
Z.B. weil das Eigentum unter dem besonderen Schutz des Artikels 14 des Grundgesetzes steht?

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

Ebengt mit "g". Das haben wir früher auch mal alle geglaubt...

Man beachte das Fettgedruckte: Wer kein Bedürfnis mehr besitzt (aus welchem Grund auch immer), muß seine Waffe(n) einem Berechtigten überlassen, der sie ggf. für ihn aufbewahrt. Das Eigentum an den Dingen ist davon unberührt, das heißt jedoch nicht, daß ich die Knarren bei mir aufbewahren und im Zugriff halten darf....

"]§ 46 WaffG[/u]:

§ 46

Weitere Maßnahmen

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

usw.

Geschrieben

Hmmm, das leuchtet mir immer noch nicht so richtig ein. :glare:

Es spielt doch meines Erachtens nur eine Rolle, dass der Sportschütze nicht mehr Mitglied eines schießsportlichen Vereines ist und dann entweder über einen neuen Verein mit Verbandszugehörigkeit oder über § 8 WaffG sein Bedürfnis erneut geltend machen muss. Zu dieser Meldung sind die schießsportlichen Vereine (bzw. deren Vorstände) verpflichtet.

Was die Verbände damit zu tun haben sollen, kapier ich net. :confused:

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