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IGNORED

Individuelles Bedürfniss nach §8


John Gun

Empfohlene Beiträge

...Hierdurch wird aber niemand bevor- und / oder

benachteiligt, weil auch wenn in § 8 Abs. 1 WaffG nichts von einem Jahr

Schiesstraining steht, unter anderem dies als eine der Voraussetzungen

angenommen wird. Über § 8 Abs. 1 WaffG wird man daher keineswegs

"besser" behandelt und kommt auch in keiner Weise schneller an Waffen.

Gruß

Schuetze.

Somit könnte man über § 8 ja DOCH schneller an eine Waffe kommen, oder?

Wie ist Deine Erfahrung? MUSS man nach einer anerkannten Schiessordnung trainieren? Wurde das von Dir verlangt?

IMI

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Somit könnte man über § 8 ja DOCH schneller an eine Waffe kommen, oder?

Wie ist Deine Erfahrung? MUSS man nach einer anerkannten Schiessordnung trainieren? Wurde das von Dir verlangt?

IMI

meines Erachtens kommt man als Sportschütze über § 8 Abs. 1 WaffG

- und zwar zu Recht - NICHT schneller zu einer Waffe. Dies ist dem

Gesetz auch zu entnehmen, wenn man zutreffend erkennt, dass die u.a.

in § 14 WaffG enthaltene spezialgesetzliche Bestimmung zu den näheren

Erfordernissen des Bedürfnisses bei der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführ-

ten Bedürfnisgruppe der Sportschützen die Grundnorm des § 8 Abs. 1

WaffG insoweit konkretisiert und näher spezifiziert. Schließlich

gebietet dies auch das Gleichbehandlungsgebot zwischen Verbands- und

Nichtverbandsschützen.

Bei anderen Bedürfnissen, etwa für Waffen zur Schädlingsbekämpfung,

für Bergsteiger oder Wassersportler, die eben nicht spezialgesetzlich

geregelt sind, mag dies ggf. anders sein.

Man muss natürlich auch sachkundig, zuverlässig pp. sein.

Im Übrigen empfehle ich zur weiteren Vertiefung Punkt 8.1 des

letzten mir bekannten Entwurfs der VWV zum WaffG vom 25.01.2005:

Darin heißt es:

"Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Munition kann nach § 8

Abs. 1 anerkannt werden, wenn besondere persönliche oder wirtschaftliche

Interessen bestehen.

Sportschützen im Sinne der Vorschrift können organisierte (§ 14) oder nicht

organisierte Sportschützen sein. Hinsichtlich der Personen, die keinem

Schießsportverein oder einem Schießsportverein angehören, der nicht Mitglied

in einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) ist, und die den

Schießsport nach den Regeln einer genehmigten Sportordnung (§ 15 Abs. 6)

ausüben möchten (nicht organisierte Sportschützen), kommt § 8 als Auffangnorm

besondere Bedeutung zu.

Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in Betracht kommen:

Der Sportschütze ist

- Mitglied eines nicht anerkannten Verbandes mit staatlich genehmigter

Sportordnung,

- Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die keinem Verband angehört

oder

- Schießsportausübender, ohne Mitglied in einer schießsportlichen Vereinigung

zu sein. Auch in diesem Fall muss als Ausfluss der sog. Vereinigungsfreiheit

die Möglichkeit eröffnet bleiben, den Schießsport auszuüben.

Zu prüfen ist in diesem Fall, ob

• der Sportschütze das 21. oder, für den Fall der Vorlage eines

Gutachtens, das 18. Lebensjahr vollendet hat,

• die Waffe mit Randfeuerzündung ein Kaliber von .22l.r. hat und die

Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt,

• die Einzellader-Langwaffe mit glatten Läufen Kaliber 12 oder kleiner

• er seit 12 Monaten regelmäßig den Schießsport als Leistungs- oder

Breitensport betreibt,

• es sich um Schießen nach einer genehmigten Sportordnung handelt

• die Nutzungsmöglichkeit einer Schießstätte nachgewiesen worden

• die Waffen und Munition zu dem im Antrag genannten Zweck geeignet

und für die Schießdisziplin zugelassen sind.

Letzteres ist der Fall, wenn die Disziplin in der Schießsportordnung beschrieben

ist und die für sie zugelassenen Waffen nach Art, Kaliber, Lauflänge und

Visierung bezeichnet sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 AWaffV).

Der Erlaubnisbewerber hat entsprechende Nachweise vorzulegen, die die

Waffenbehörde in vollem Umfang nachprüfen kann. Insbesondere kommen

in Betracht Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schießsportvereins,

eines Schießsportverbandes oder einer anderen Einrichtung, die zulässigerweise

sportliches Schießen ermöglicht. Nach Lage des Einzelfalles kann

die Waffenbehörde weitere Nachweise fordern. Bei Mitgliedern von Vereinen,

die einem nicht anerkannten oder keinem Verband angehören, und bei

Sportschützen, die keinem Verein angehören, sind für eine Einzelfallprüfung

alle Unterlagen, die die notwendigen Vorgaben des Gesetzes glaubhaft machen

können, vorzulegen. Schießt ein Schütze regelmäßig im benachbarten

Ausland, so hat er die erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen.

Der Nachweis des Schießens nach einer in Deutschland anerkannten

Sportordnung kann in diesem Ausnahmefall nicht verlangt werden.

Besonderes Augenmerk ist auf die Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes

der Waffe zu richten. Hierzu ist zu prüfen, ob nicht auf die Waffe(n) eines

Vereins oder einer Schießstätte, bei der der Antragsteller den Schießsport

ausübt, zurückgegriffen werden kann. Insbesondere kann eine nachgewiesene

schießwettkampfsportliche Betätigung die Notwendigkeit des Erwerbs

und Besitzes eigener Waffen belegen. Bei der Abwägung zwischen den Belangen

der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einerseits und den besonders

anzuerkennenden Individualinteressen andererseits ist zu berücksichtigen,

dass der Gesetzgeber das Bedürfnis bei in Schießsportvereinen organisierten

Sportschützen als Regelfall anerkannt hat. Daraus folgt, dass alle anderen

Fälle als ein Abweichen vom Regelfall zu sehen und besonders sorgfältig

zu prüfen sind.

Vor diesem Hintergrund wird das Anerkennen eines den Regelungen des

§ 14 Abs. 3 vergleichbaren Bedürfnisses zum Erwerb weiterer Waffen in aller

Regel ausscheiden."

Entsprechendes habe ich im Einzelnen nachgewiesen. "Verlangt" wurde von

mir konkret nichts, ich habe einfach ALLES ausführlich dargelegt, was

meines Erachtens erforderlich war. Wenig Arbeit war das allerdings nicht.

Ich hoffe, nun sind "alle Klarheiten beseitigt"?

Gruß

Schutze.

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dass es über den §8 "schneller" geht glaube ich auch ned - deshalb habe ich gerade 2 anträge (.44 + .357 mag) über den bssb laufen. mal schaun was der landesverband dazu sagt (weil 3. + 4. kw) ...

desweiteren bin ich ja immer noch an der thematik "meb ohne zugehörige waffen" dran und lasse mich deshalb auch schon vor antragstellung anwaltlich beraten. will ja in dieser speziellen thematik in der erstbegründung nicht schon vorab stolpersteine einbauen, die mir eine evtl. notwendige verteidigung eines ablehnenden bescheides erschweren. dazu aber in bälde mehr. hier werde ich wohl auch unter zuhilfenahme des §8 argumentieren müssen, da solche spezialfälle den verbänden gelinde gesagt leider wurscht sind.

bedürfnisse von anerkannten verbänden helfen aber auf alle fälle weiter.

lg

ralf

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Hallo Jungs,

der Antrag im Bundesverwaltungsamt wurde zwar bereits gestellt, aber noch ist die SPI (www.schwarzpulverzunft.de) kein anerkannter Verband im Sinne des Waffengesetzes. Das bedeutet, dass alle Waffen, die unseren Mitgliedern derzeit bundesweit zuerkannt werden ausschließlich über §8 Absatz 1 genehmigt werden. Ich kann Euch versichern, dass hier in der Praxis von den behörden die gleichen Maßstäbe angelegt werden, wie bei waffenrechtlichen Erlaubnissen, die von anerkannten Verbänden über den §14 bestätigt werden. Es muss im Einzelfall dann allerdings schon etwas mehr konkret belegt, textlich im Antrag ausgeführt und seitens des Verbandes bescheinigt werden.

Der § 8 wird bei uns aber auch nach erfolgter Anerkennung noch eine wichtige Rolle spielen. Aus unserer Sicht ist es der höherwertigere Bedürfnisnachweis, weil hier der einzelne Schütze sein individuelles Bedürfnis gegenüber der Behörde nachgewiesen hat und sein Bedürfnis hier nicht ausschließlich und alleine an der Anerkennung des bescheinigenden Verbandes hängt.

Wir haben uns nach sorgfältigem Abwägen aller Vor- und Nachteile nur deshalb dazu entschieden nunmehr als Teilverband des VDW doch noch zum anerkannten Schießsportverband zu avancieren, weil immer mehr unserer Mitglieder eine gelbe Sportschützen WBK über die SPI genehmigen lassen wollen. Und die "Gelbe WBK" gibt es eben nur und ausschließlich über anerkannte Verbände und nur auf Basis des §14!

Gruß

Helmut

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Hallo Helmut,

Nun seid Ihr natürlich ein Verein und das wird die Behörde wohl auch irgendwo berücksichtigen; auch WENN Eure Mitglieder sich ein Bedürfnis nach § 8 ausstellen lassen.

Aber was meint Ihr, wie sieht es aus, wenn eine Bekannte über den § 8 sich Waffen beantragen will?

Sie schiesst seit Januar 2005 regelmässig, allerdings meist auf kommerziellen Schiessständen. DIESE sind ja nun kein Verein; kann das bei dem Bedürfnis Schwierigkeiten geben?

Schiessbuch wird selbstverständlich geführt und bisher hat sie 13 Trainingstage eingetragen.

Mit welchen Waffen sollte man trainieren und was kann man sich dann als freie Schützin beantragen?

Sie schoss anfangs nur Kleinkaliber und seit Juli nur noch 9 mm Para, .38 Special und .357 Mag. Ausserdem seit 3 Monaten regelmässig Gewehre ( .22 Hornet und .222 Rem).

Wieviele Trainingseinheiten sind normalerweise für ein Bedürfnis nach § 8 nötig?

Welche Waffen kann sie sich dann beantragen? Irgendwas zwischen .22 lfB und 600 NE, oder wie wird das entschieden?

Und kann man auch Erfolg mir einem Bedürfnis haben OHNE einem Verband und OHNE einem Verein anzugehören? Einfach indem sie nur mit mir auf den Schiessstand geht, schiesst und wieder nach Hause geht? Ohne IRGENDWO Mitglied zu sein? Ausser im Forum Waffenrecht...

Das ist doch richtig, dass man das alles im Alleingang machen und Waffen beantragen kan; ohne irgendwo, ob nun Verband, oder Verein, Mitglied zu sein. Oder habe ich da etwas übersehen?

Gruss IMI

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Wieviele Trainingseinheiten sind normalerweise für ein Bedürfnis nach § 8 nötig?

Welche Waffen kann sie sich dann beantragen? Irgendwas zwischen .22 lfB und 600 NE, oder wie wird das entschieden?

Gruss IMI

servus IMI!

von den trainingseinheiten würde ich - in analogie zu den schießsportordnungen verschiedener verbände - 12 bis 18 schiessen, davon mindestens 1x pro monat als anerkennungsfähig ansehen. mehr können auf keinen fall schaden, um ein bedürfnis BESONDERS glaubhaft zu machen.

von den kalibern her wird sich die behörde wohl an denen orientieren für die die stände eine freigabe haben.

deine freundin soll auf alle fälle ein persönliches schießbuch führen aus dem u. a. die bisher geschossenen kaliber hervorgehen.

bescheinigungen der jeweiligen stände über deren kaliber-zulassungen wären bestimmt auch ned schlecht.

hat sie denn einen "stamm-stand" auf dem sie besonders häufig schiesst? den kann man ja mal als maßstab nehmen.

wie schaut´s mit sachkunde und aufbewahrung (tresor) aus?

lg

ralf

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servus IMI!

...hat sie denn einen "stamm-stand" auf dem sie besonders häufig schiesst? den kann man ja mal als maßstab nehmen.

wie schaut´s mit sachkunde und aufbewahrung (tresor) aus?

lg

ralf

Ja, der Stamm Stand ist ein komerzieller Stand, der sich nach keiner Sportordnung etc. richtet...

Sachkunde möchte sie in den nächsten Wochen machen und einen Tresor hat sie schon...

IMI

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Ja, der Stamm Stand ist ein komerzieller Stand, der sich nach keiner Sportordnung etc. richtet...

Sachkunde möchte sie in den nächsten Wochen machen und einen Tresor hat sie schon...

IMI

na dann würd ich mir an ihrer stelle nen netten 2-zeiler von denen schreiben lassen, dass die von ihr angestrebten kaliber auf deren stand zugelassen sind.

auf der bedürfnisbescheinigung nach §14 macht der verein ja auch nix anderes. bestätigen die regelmäßige teilnahme am schiessen (sportschützeneigenschaft) UND das vorhandensein eines entsprechenden standes (wg. dem kaliber).

vom tresor würde ich dem antrag beim amt dann noch ne rechnungskopie und falls vorhanden eine prüfbescheinigung der sicherheitsklasse beifügen - angaben zur aufbewahrung muss sie ja eh machen.

lg

ralf

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Hallo Helmut,

Nun seid Ihr natürlich ein Verein und das wird die Behörde wohl auch irgendwo berücksichtigen; auch WENN Eure Mitglieder sich ein Bedürfnis nach § 8 ausstellen lassen.

Aber was meint Ihr, wie sieht es aus, wenn eine Bekannte über den § 8 sich Waffen beantragen will?

Sie schiesst seit Januar 2005 regelmässig, allerdings meist auf kommerziellen Schiessständen. DIESE sind ja nun kein Verein; kann das bei dem Bedürfnis Schwierigkeiten geben?

Schiessbuch wird selbstverständlich geführt und bisher hat sie 13 Trainingstage eingetragen.

Mit welchen Waffen sollte man trainieren und was kann man sich dann als freie Schützin beantragen?

Sie schoss anfangs nur Kleinkaliber und seit Juli nur noch 9 mm Para, .38 Special und .357 Mag. Ausserdem seit 3 Monaten regelmässig Gewehre ( .22 Hornet und .222 Rem).

Wieviele Trainingseinheiten sind normalerweise für ein Bedürfnis nach § 8 nötig?

Welche Waffen kann sie sich dann beantragen? Irgendwas zwischen .22 lfB und 600 NE, oder wie wird das entschieden?

Und kann man auch Erfolg mir einem Bedürfnis haben OHNE einem Verband und OHNE einem Verein anzugehören? Einfach indem sie nur mit mir auf den Schiessstand geht, schiesst und wieder nach Hause geht? Ohne IRGENDWO Mitglied zu sein? Ausser im Forum Waffenrecht...

Das ist doch richtig, dass man das alles im Alleingang machen und Waffen beantragen kan; ohne irgendwo, ob nun Verband, oder Verein, Mitglied zu sein. Oder habe ich da etwas übersehen?

Gruss IMI

Hallo IMI,

Grundsätzlich ist es schon möglich, dass man auch ohne jegliche Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung über § 8 Absatz 1 WaffG eine waffenrechtliche Erlaubnis bekommen kann. Nur wird es in solch einem EInzelfall besonders schwierig, den sogenannten "Einzelnachweis" zu führen. Wir mussten und müssen als Verband unsere Mitglieder teilweise schon sehr intensiv in der "Nachweisführung" unterstützen.

Es hat gut 2 Jahre gedauert, bis nun ganz langsam unsere inzwischen standardisierten Bedürfnisbestätigungsformulare sukzessive auf Ministeriumsebene abgesegnet werden, so dass die nachgeordneten Genehmigungsbehörden unsere Bescheinigungen auf Weisung des zuständigen Ministeriums "regelmäßig" und ohne weitere Einzelfallprüfung anerkennen müssen. Und selbst hier sind die Anschriften der wenigen, die bei uns solche Bestätigungsnachweise auf Basis von §8 Absatz1 ausfertigen dürfen namentlich im betreffenden Ministerium hinterlegt. Zum Teil sogar mit einer Unterschriftenprobe. Die beste Nachweisführung nützt eben bei §8 Absatz 1 nichts, wenn die Genehmigungsbehörde mit dem Umfeld nichts anfangen kann, innerhalb dessen das Hobby letzten Endes ausgeübt wird.

Eben dieser komplizierte und aufwendige Weg des §8 hat uns dazu bewogen, nun doch eine staatliche Anerkennung anzustreben, weil unsere Mitgleider dann 90 % der bei uns Verwendung findenden erlaubnispflichtigen Waffen über die gelbe Schützen WBK einfacher und mit wesentlich weniger Finanz- und Verwaltungsaufwand bekommen können.

Aber noch einmal: Das Waffengesetz lässt schon zu, dass jemand auch ganz ohne Mitgliedschaft in irgendeiner Vereinigung seinem Schießsporthobby nachgeht. Es ist und bleibt eine Frage des entsprechenden Nachweises, der gegenüber der Behörde zu führen ist. Und genau da wird die Sache zum Glückspiel, weil von Flensburg bis Berchtesgaden jede Genehmigungsbehörde die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen und Vorträge anders gewichtet. Was in Ingolstadt vielleicht als ausreichender Nachweis akzeptiert wird, kann beim Polizeipräsidium in Duisburg möglicherweise völlig anders gewertet werden. In solchen Fällen bleibt dann oft nur noch der Weg über das Verwaltungsgericht. Und auch hier werden verschiedene Verwaltungsgerichte bei gleicher Ausgangslage nicht immer das gleiche Urteil fällen etc...

Fazit: Deine Bekannte wird es sehr sehr schwer haben und letztlich dürfte es sich für Sie sehr vereinfachen, wenn Sie einem anerkannten Schießportverband wie dem BDS oder demnächst auch dem VDW beitritt.

Die Schwarzpulverinitiative (SPI) ist und bleibt ein Spezialfall, weil wir uns ausschließlich auf Schwarzpulverdisziplinen festgelegt haben und wettkampfmäßig keinerlei Nitrodisziplinen anbieten. Selbst der .45 Colt und die Winchester sowie andere Unterhebelreptierer werden bei uns mit Schwarzpulvermetallpatronen geschossen - wie seinerzeit, als diese Waffen im 19. Jahrhundert auf den Markt kamen.

Und:

Der überwiegende Teil der bei uns Verwendung findenden Waffen ist eh ab 18 Jahren frei zu erwerben und zu besitzen!!

Gruß

Helmut

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  • 2 Wochen später...
Gestern bin ich endlich bei Egun fündig geworden.

Und wenn du die 202,- erst in den letzten 10 Sekunden eingegeben hättest, ohne das Teil vorher hochzubieten, hättest du wahrscheinlich mindestens 40,- gespart.

Naja, das Geld ist ja nicht weg, freut sich nur ein anderer darüber.

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  • 9 Monate später...

Und wenn du die 202,- erst in den letzten 10 Sekunden eingegeben hättest, ohne das Teil vorher hochzubieten, hättest du wahrscheinlich mindestens 40,- gespart.

Kann man so nicht sagen. Wenn der Mitbieter bereits am ersten Tag der Auktion seinen Höchstbetrag mit 201,- Euro eingibt, nützt es Dir auch nix, erst ein paar Sekunden vor Auktionsende zu bieten. <_<

Ich habe auch schon die gegenteilige Erfahrung gemacht, dass Auktionen, die relativ schnell hochlaufen, für viele Bieter rasch uninteressant werden. Auch diese zermürbende Abschreckungstaktik kann nämlich gut funktionieren.

Bei holländischen Auktionen ist das natürlich genau umgekehrt. :)

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