Majortom Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Hallo liebe Leser, Die neue gelbe gibt immer wieder Anlaß zum Wundern. Habe gerade bei der KPB angerufen und wollte wissen, wie ich vorgehen muß, wenn ich einen fachm. umgebauten Einzellader aus meinem Besitz ((z.Zt. auf alter gelber WBK), den ich vom Büchsenmacher wieder zum Mehrlader zurückbauen lassen möchte, auf neue gelbe WBK umtragen lassen will. Ist im Grunde genommen von der KPB problemlos möglich. Nur, ich blockiere mir damit jeden weiteren Kauf auf 4 Monate. Warum ? Nun die Ein/Umtagung gilt als Erwerb von sich selber. D.h. weil ich vor zwei Monaten eine rep. Langwaffe auf neugelb anschaffte, zieht dann die 2/6 regelung. Rechne ich die Umbaukosten und die Ein- und Austragungsgebühr, so lohnt sich die Geschichte ohnehin nur vor dem Hintergrund eine gut funktionierende waffe für die Disziplin Ordonanz nach Sportordnung (Muß Mehrlader sein, auch wenn eh einzeln nachgeladen wird)wieder tauglich zu machen und nicht noch eine weitere Kaufen zu müssen. Unter der Premisse werde ich wohl das Teil als Einzellader auf altgelb behalten und wenn die Zeit da ist eine weitere Waffe (ML) kaufen. D.H. das Amt zwingt mich zu einer Überlegung, die letztendlich dazu führt, das der spruch von den mehr Waffen ins Volk ad absurdum geführt wird. Total Banane. Ich hab denen das dargestellt und sie wollen nochmals prüfen, ob man da ggf. eine Ausnahmeregelung treffen kann . Auf altgelb wird, so erfuhr ich, 2/6 nicht angewandt. Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Also da kann ich nur noch den Kopf schütteln. Bei mir wär Dir das nicht passiert. Wenn Herr Ranninger wieder hier mitliest, sollte er vielleicht an eine Klarstellung in der VwV denken. Eine Umschreibung von gelb alt auf gelb neu als Erwerb zu deklarieren halte ich für bockmist. P.S.: 2/6-Regelung auf altgelb kann gar nicht sein, weil § 14 WaffG nicht auf die Altbestandsfälle gemäß § 58 Abs. 1 WaffG anwendbar ist. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted October 5, 2004 Author Share Posted October 5, 2004 Danke SB, für die schnelle Antwort, so sehe ich es eigentlich auch. Die Sbterin, wollte das so nicht entscheiden, ich soll bei ihrer Vorgesetzten nochmal anrufen, die erst nächste Woche wieder da ist. Wie ich die Damen einschätzen sind die einsichtig. Ich weiß auch garnicht ob ich so schnell noch hinzukaufen will, nur die Anmerkung machte mich stutzig und ließ mich nachfragen. Wie heißt es, nur wer sich bewegt spürt seine Fesseln. Ich glaube in der Vergangenheit auch nie mehr als zwei pro halbjahr gekauft zu haben, da hätte meine Finanzministerin schon protestiert (Sanfte Reglemen- tierung) Gerade zur Schilderung solcher Einzelfälle ist unser Forum ideal und man kann sich bestens über den Stand der Waffenrechtspraxis im groben, jedoch Bundesweit austauschen. Grüße Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Antwort auf: Gerade zur Schilderung solcher Einzelfälle ist unser Forum ideal und man kann sich bestens über den Stand der Waffenrechtspraxis im groben, jedoch Bundesweit austauschen. Grüße Major Tom Da sprichst Du ein großes Wort gelassen aus. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Brummpa Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Antwort auf: Also da kann ich nur noch den Kopf schütteln. Bei mir wär Dir das nicht passiert. Dazu Antwort auf: Wenn Herr Ranninger wieder hier mitliest, sollte er vielleicht an eine Klarstellung in der VwV denken. Eine Umschreibung von gelb alt auf gelb neu als Erwerb zu deklarieren halte ich für bockmist. Warum soll Herr Reanninger ständig deine super Kommentare begleiten? Eine 2/6 Regel für die Gelbe WBK neu gibt es nicht! Wer lesen kann, ist im Vorteil. Gruß Brummpa Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Antwort auf: Eine 2/6 Regel für die Gelbe WBK neu gibt es nicht! Wer lesen kann, ist im Vorteil. Gruß Brummpa Dann lies doch bitte nochmal ganz oben, wo Majortom wohnt. Do homms a aignes Woffngsetz! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hob Posted October 5, 2004 Share Posted October 5, 2004 Antwort auf: Dann lies doch bitte nochmal ganz oben, wo Majortom wohnt. Do homms a aignes Woffngsetz! Immerhin hat er noch das Glück, das er überhaupt eine neue gelbe WBK ausgestellt bekommen hat. Die Kölner Behörde stellt bis jetzt überhaupt keine neuen Gelben aus. Ein paar Leute in meinem Verein klagen jetzt gegen die Behörde. Mal sehen, wie lange das wieder dauert. In letzter Zeit läuft in Köln in Sachen WBK-Austellung eh gar nix mehr. Weder auf grün, noch auf gelb (außer alte Gelbe). Nur vor Gericht ziehen hilft weiter. Gruß Sonet Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 Es ist tatsächlich der ansurdeste Kram, der mir in letzter Zeit untergekommen ist. Man kann das ja wie ein Rechtsgutachten systematisch betrachten. Das geht dann so: ################## kleines Rechtsgutachten ################ A läßt eine in seinem Besitz befindliche Schußwaffe umbauen. Erwirbt A damit die Schußwaffe "von sich selber" ? Dazu ist zunächst zu fragen, was unter "erwerben" im Waffenrecht verstanden wird. In Anlage 1 Abschnitt 2 Ziffer 1 des WaffG heißt es: 'Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt eine Waffe .... , wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt.' Wenn also der Vorgang des Umbaus als Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe betrachtet werden könnte, dann würde A durch den Umbau eine Waffe 'erwerben'. Allerdings befindet sich die Waffe bereits im Besitz von A. Somit kann er die Waffe nicht erwerben, denn er übt die tatsächliche Gewalt darüber schon vor dem Umbau aus. Weiter ist noch festzustellen, daß das Erwerbsstreckungsgebot, also die sogenannte 2/6-Regelung im Bereich der gelben Waffenbesitzkarte nicht gilt und zwar auch bei der WBK nach § 14 IV WaffG. Ergebnis: 1. Der Erwerb einer Waffe, über die man bereits die tatsächliche Gewalt ausübt, ist nicht möglich. 2. Das Erwerbsstreckungsgebot ist beim Erwerb auf die gelbe WBK irrelevant. ################################################### Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ulrich Eichstädt Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 So, und dann brauchen wir, wenn sie sich weiter weigern , nur noch die Adresse der Kreispolizeibehörde, damit Reinhard ihnen das Gutachten und die Rechnung zukommen lassen kann... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Majortom Posted October 6, 2004 Author Share Posted October 6, 2004 Danke RB, Perfekt, werde falls die nicht von selbst einsichtig sein sollten damit argumentieren. Nochmals besten Dank Major Tom Link to comment Share on other sites More sharing options...
cartridgemaster Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 Ich denke, dass der Verwaltungsrechtler, insbesondere jener, der sich intensiv mit dem Thema Waffenrecht beschäftigt, in diesem Fall eine andere Rechnung aufmachen wird, als unser RB . Wir haben ja eine Vielzahl von Schützen, deren Begehrlichkeit darin besteht, den bereits seit langem besessenen Einzellader endlich zum Mehrlader zurückbauen zu lassen (auch wenn sie den auf dem Schießstand weiterhin nur als EL nutzen). Das Umtragen von WBK gelb-alt auf WBK gelb-neu ist aber tatsächlich ein Neu-Erwerb, denn die Erwerbserlaubnis für den EL auf der Grundlage der alten gelben Sportschützen-WBK hat keine Gültigkeit für den neu besessenen Mehrlader. Der EL alt und der ML neu haben zwar faktisch die gleiche Herstellungsnummer, sind aber waffen- und erwerbsrechtlich zwei unterschiedliche Waffen. Das der Erwerb von Mehrlader-Langwaffen mit gezogenem Lauf auf der rechtlichen Grundlage der WBK gelb-neu gem. § 14 (4) WaffG ebenso einer zeitlich gestaffelten Mengenbegrenzung (2/6-Regelung) unterliegt, wie der Erwerb nach § 14 (2) WaffG, ist bei den Verwaltungsrechtlern schon lange kein Diskussionsthema mehr. Der § 14 (4) Waffg beginnt nämlich mit dem Satz: (4) "Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt..." . Und eben dieser Absatz 2 endet mit dem Schlußsatz: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Sorry, aber die katastrophale handwerkliche Ausführung unseres WaffRNeuRegG wird uns (auch nach Erscheinen der VwV) noch so manche Denksportaufgabe bescheren. So long, CM Link to comment Share on other sites More sharing options...
Andrè1 Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 Antwort auf: Das der Erwerb von Mehrlader-Langwaffen mit gezogenem Lauf auf der rechtlichen Grundlage der WBK gelb-neu gem. § 14 (4) WaffG ebenso einer zeitlich gestaffelten Mengenbegrenzung (2/6-Regelung) unterliegt, wie der Erwerb nach § 14 (2) WaffG, ist bei den Verwaltungsrechtlern schon lange kein Diskussionsthema mehr. Der § 14 (4) Waffg beginnt nämlich mit dem Satz: (4) "Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt..." . Und eben dieser Absatz 2 endet mit dem Schlußsatz: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Sorry, aber die katastrophale handwerkliche Ausführung unseres WaffRNeuRegG wird uns (auch nach Erscheinen der VwV) noch so manche Denksportaufgabe bescheren. So long, CM I.m.h.o. ziehlt der Satz "Sportschützen nach Absatz 2 wird..." lediglich darauf ab,daß eine Erlaubnis nach §14 Abs. 4 nur den Sportschützen erteilt wird,die Mitglied in einem Schießsportverein sind,der einem nach §15 Abs. 1 anerkanten Schießsportverband angehört - also nur eine nähere Bestimmung des Begriffs "Sportschütze". Würde der Rest des Abs. 2 Antwort auf: Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass 1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und 2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. auch auf den §14 Abs. 4 anzuwenden sein,so würde das bedeuten,daß ich für jeden einzelnen Waffenerwerb auf die "neue Gelbe" eine Art Voreinrag einholen müßte - der sich lediglich dadurch zum §10 Abs. 1 Satz 3 unterscheiden würde,daß dieser - statt der Gültigkeit von einem Jahr - eine zeitlich unbestimmte Gültigkeit besäße. Dies entspricht eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn damit wäre die "neue Gelbe" völlig "über". Man beachte hierzu auch die Erläuterungen des FWR. Am einfachsten ließe sich die ganze Sache dadurch entschärfen,indem man den §14 Abs. 4 dahingehend korrigiert,daß man hinter "Absatz 2 " "Satz 1" hinzufügt. Meine bescheidene Meinung... Gruß André Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 Antwort auf: Und eben dieser Absatz 2 endet mit dem Schlußsatz: "Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." Dann sage uns doch mal, wie viele Luftgewehre mit F-Zeichen ein DSB-Schütze innerhalb von 6 Monaten erwerben darf. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
AWO425 Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 Dann wäre es ja der Oberbrüller!!!!! Ein WBK Besitzer dürfte nur 2 Luftpüster in 6 Monaten erwerben, während ein NICH WBK Besitzer sich einen Dreck um diese Regelung scheren müsste und jeden Tag so viele "F" Waffen kaufen könnte, wie er trgen kann. MfG AWO425 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 6, 2004 Share Posted October 6, 2004 @Cartidgemaster-> Ich stimme Dir in einer Hinsicht zu: Das Waffengesetz ist nicht so formuliert, daß man nicht alles mögliche hineininterpretieren könnte. In anderen Punkten muß ich widersprechen. Zunächst das Erwerbsstreckungsgebot: "Sportschützen nach Abs. 2" bezieht sich auf den Begriff "Sportschütze", nicht aber auf den gesamten Absatz 2. Unabhängig davon läßt sich feststellen, daß unter Verwaltungsrechtlern Einigkeit darüber herrscht, daß das Erwerbssreckungsgebot die gelbe WBK nicht betrifft. Zumindest ist der überwiegende Teil der Kommentarliteratur zum neuen WaffG (ich kenne nur 2 Kommentare, es könnte aber sein, daß das alle sind, die es derzeit gibt) meinen, die 2/6-Regelung beziehe sich auf die grüne, nicht auf die gelbe WBK. Ich könnte mir recht gut vorstellen, daß die künftige WaffVwV dazu klärende Ausführungen des Inhalts enthalten wird "die 2/6-Regel gilt nicht für die gelbe WBK". Wollen wir wetten, Cartridgemaster ? Ich biete 50,-, machst Du mit ? 50 Euronen? Erwerb von sich selbst: Die Eintragung in eine WBK ist kein Erwerb. Ebenso bleibt ein Gegenstand derselbe Gegenstand, auch wenn er technisch verändert wird. Niemand käme auf den Gedanken, ich erwürbe einen Pkw "von mir selbst", wenn ich meinen alten 50-PS T3 mit einem 75-PS Trubodiesel aufmotze. Niemand käme auf eine so abstruse Idee, anzunehmen, ich hätte meine Eigentumswohnung neulich "von mir selbst erworben", weil ich eine Einbauküche und eine Dusche eingebaut habe. Nur im Waffenrecht meint man anscheinend, mit den aberwitzigsten Konstrukten aufwarten zu müssen, die dem gesunden Menschenverstand und der vernünftigen Betrachtungsweise eines durchschnittlichen, billig und gerecht denkenden Menschen widersprechen. Der Grund ist, daß man in Berlin an dem neuen § 14 IV nicht schlimmes findet. An Rhein und Ruhr und Saale und Hörsel, in den Innenministerien der kleinen und großen Provinzpotentaten sieht man es anders. Also greift man zu juristischen Taschenspielertricks. Nicht mehr und nicht weniger ist auch der "Erwerb von mir selbst". Link to comment Share on other sites More sharing options...
vv_460 Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 Hey, ob Cartridgemaster diese Wette annimmt? Er ist doch „Vizepräsident Verwaltung des BDMP e.V.“, und die haben doch dazu eine hier schon dargestellte „einmalige“ Rechtsauffassung! Daher unvorstellbar! VV Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted October 7, 2004 Share Posted October 7, 2004 Ach daher weht der Wind. Nebenbei bemerkt wäre mir lieb, wenn cartridgemaster einmal offenlegen könnte, mit welchen Verwaltungsrechtlern (außer den hier Anwesenden) er das Thema diskutiert hat. Das ist nicht provkativ gemeint, so nach dem Motto: "Die gibt es gar nicht, das sind nur die Schimären des cartridgemaster", nein, so ist es gerade nicht gemeint. Ich wüßte nur gerne, welche Quellen mir bisher entgangen sind. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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