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IGNORED

WS für Fangschusswaffe in größerem Kaliber


Volco

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo!

Ich besitze 2 Fangschusskurzwaffen. Die eine hat das Kaliber 9mm - ich möchte gerne ein WS in .40 S&W erwerben.

Ich bin selbst nicht rechtsgelehrt und habe dem Gesetz entnommen, daß der Jäger Anschpruch auf 2 Fangschusswaffen hat - von WS steht da nix.

Wer kennt sich aus???

Bitte keine Theorien sondern Fakten.

Viele Grüße

Volco

Geschrieben

WaffG Anl.2

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1 Wechsel oder Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme)

Geschrieben

Volco,

einfach mal bei der Behörde anfragen, sollten sie ablehnen musst Du ein entsprechendes Bedürfnis nachweisen. Wechselsystem in grösserem Kaliber bedeutet Antrag wie für eine vollständige Waffe, zumindest bei unserem LRA.

Karl

Geschrieben

Ich hatte es mit meiner Beretta damals einfacher gemacht !

Ich hatte meine Beretta an Firma F. verkauft für 1,- DM, einen neuen Voreintrag für .40 S&W geholt und die Beretta dann für 1,- DM in .40 S&W plus Preis für Wechselsystem "zurück" gekauft (inkl. des alten 9mm Lauf / Schlitten).

Somit habe ich halt keine Beretta 92FS in 9mm sondern in .40 S&W mit Wechselsystem auf 9mm wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

icon14.gif


Sachbearbeiter,

verstehe deine Zustimmung, zweimal stempeln dürfen und auch Kasse machen, aber kann man nicht einfach eine Drittwaffe (WS) genehmigen wenn eine entsprechende Begründung genannt wird.

Karl

Geschrieben

In Antwort auf:

mit Bedürfnisbescheinigung vom Landesjagdverband


Hat da eigentlich schon jemand Erfahrungen gesammelt? Was verlangt denn der LJV für eine Bescheinigung zur 3. Kurzwaffe, bzw. gibt es da was Schriftliches?

Geschrieben

In Antwort auf:

Hat da eigentlich schon jemand Erfahrungen gesammelt? Was verlangt denn der LJV für eine Bescheinigung zur 3. Kurzwaffe, bzw. gibt es da was Schriftliches?


Was hat der überhaupt damit zu tun? Das geht den gar nix an.

bye knight

Geschrieben

wenn man aber die vorhandene waffe verkauft und mit dickerem ws zurückkauft... dann geht einem auch der altbestandsschutz der waffe flöten... und das will man ja nicht!

Geschrieben

Soweit ich weiss, stehen dem Jäger als Grundbedürfmis, wie übrigens dem Sportschützen, 2 Kurzwaffen zu.

Sollte er darüber hinaus ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen haben, muss er das natürlich begründen, z.B. .22 lfB für Fallenjagd.

Oder der LJV bescheinigt dem Jäger, das er z.B. für das jagdliche Übungsschiessen (Kreis- und Landesmeisterschaften) eine weitere Kurzwaffe benötigt, speziell für das jagdliche Wettkampfschiessen.

Weitere Möglichkeit: du hast 9 mm und .357 und möchest im Ausland gefährliches Grosswild jagen (Grizzly, Grosskatzen),

kannst du eine .44 Mag. beantragen.

Einem Kollegen, der vor Jahren in Alska war, wurde als Mindest-(Notwehr)-Kaliber für Grizzlys die .44 Magnum

in einem amtlichen Schreiben empfohlen.

Soweit mal meine Vorschläge

Hab leider schon alles, ausser jagdliche .22 crying.gif

Mad Max

Geschrieben

Sachbearbeiter,

angenommen der Antragsteller (nur Jäger) besitzt seine Kurzwaffen aus der Zeit des WaffG vor 72 (keine Mengenbeschränkung im Erwerb)in den damals üblichen Kalibern 7,65 oder 9mm kurz einen .38 Spez. in zwei Zoll (damals die Verteidigungswaffe) und noch eine 08 vom Vater aus heroischer Zeit. Der Jäger müsste nun für die dritte oder vierte Kurzwaffe, aber erste brauchbare Waffe, einen Antrag über LJV einreichen?

Muß er eine Waffe abgeben?

Oder bekommt er den Stempel weil ein Bedürfnis vorliegt?

Karl

Geschrieben

Das kommt darauf an. Also zuerst zählt mal alles was Kurzwaffe ist, auch als solche und wird angerechnet.

Wegen dem Bedürfnis für eine dritte Kurzwaffe wird sich der SB wohl an Ziff. 32 WaffVwV1976 orientieren, weil das neue WaffG und die AWaffV hierzu keine Regelungen enthalten.

Nach Ziff. 32.1 WaffVwV ist ein Bedürfnis für eine zum Fangschuss geeignete Kurzwaffe anzunehmen, wenn der Antragsteller am 01.04.1977 bereits zwei Kurzwaffen besaß, die nicht zum Fangschuss geeignet sind. Das bringt uns also nicht weiter.

Gemäß Ziff. 32.2. WaffVwV ist das Bedürfnis für mehr als zwei Kurzwaffen ansonsten durch eine Bescheinigung des zuständigen regionalen Verbandes nachzuweisen. Dem gegenüber sollte man also die Problematik erläutern und wird dann in der Regel anstandslos (so kenne ich es bisher) die Bescheinigung erhalten.

Bei einigen SB wird es aber auch reichen, aus eigener Sicht sein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Je nach Trinkfestigkeit erfolgt das Einlenken früher oder auch etwas später... chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

...Nach Ziff. 32.1 WaffVwV ist ein Bedürfnis für eine zum Fangschuss geeignete Kurzwaffe anzunehmen, wenn der Antragsteller am 01.04.1977 bereits zwei Kurzwaffen besaß, die nicht zum Fangschuss geeignet sind. Das bringt uns also nicht weiter....


Ist das der Stichtag? Ich dachte, wenn man z.B. eine FN Baby, Kaliber 6,35mm aus jener Zeit hat, als man Waffen noch freiwillig anmelden konnte, und z.B einen in den 90er Jahren eingetragenen .38 Special Revolver, dann hätte man noch ein Bedürfnis als Jäger für einen dritte, und somit z.B. für Sauen geeignete Fangschusswaffe...

IMI

Geschrieben

In Antwort auf:

Bei einigen SB wird es aber auch reichen, aus eigener Sicht sein Bedürfnis
glaubhaft
zu machen.


so stehts ja auch im gesetz rolleyes.gif ...aber ich weis ja, welch freude es der beamtenschaft bereitet, bestätigungen, bescheinigungen und genehmigungen von anderen stelle abzuheften; das erspart schliesslich eine eigene entscheidung chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Gemäß Ziff. 32.2. WaffVwV ist das Bedürfnis für mehr als zwei Kurzwaffen ansonsten durch eine Bescheinigung des zuständigen regionalen Verbandes nachzuweisen.


Was soll denn der "zuständige regionale Verband" sein. Sowas gibt es schlichtweg nicht.

Kein Jäger ist gezwungen in den LJV, den ÖJV, die VJS oder was auch immer einzutreten. Das Bedürfnis für die weitere Kurzwaffe ergibt sich ausschließlich aus den Umständen des Jägers heraus (sprich Jagdgelegenheiten und Reviereigenschaften). Die änderen sich aber überhaupt nicht, wenn der Jäger in einen Verband eintritt oder meinetwegen auch in ein Dutzend solcher Verbände.

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Was soll denn der "zuständige regionale Verband" sein. Sowas gibt es schlichtweg nicht.

Kein Jäger ist gezwungen in den LJV, den ÖJV, die VJS oder was auch immer einzutreten. Das Bedürfnis für die weitere Kurzwaffe ergibt sich ausschließlich aus den Umständen des Jägers heraus (sprich Jagdgelegenheiten und Reviereigenschaften). Die änderen sich aber überhaupt nicht, wenn der Jäger in einen Verband eintritt oder meinetwegen auch in ein Dutzend solcher Verbände.

bye knight


Doch. Nehmen wir an der Jäger hat schon zwei ausreichende

Kurzwaffen für sein Revier (z.B. 9 mm und .357).

Wie will er dann Bedürfnis für eine weitere anmelden ?

Sein Grundbedürfnis ist gedeckt.

Schiesst er aber öfters bei jagdlichen Vergleichschiessen (dazu muss er m.E. Mitglied der Jägerbereinigung sein) mit der Kurzwaffe, kann er über seinen Landesverband das Bedürfnis für eine weitere (jagdsportliche) Kurzwaffe anmelden.

Dieses Bedürfnis muss der zuständige SB anerkennen.

Mad Max

Geschrieben

Natürlich hast du damit Recht, aber lies doch bitte mal die Postings wie sie gekommen sind.

Wir hatten das Thema "jagdsportliches Schießen" schon weiter oben und ich habe hier anerkannt, dass für diesen Zweck eine Bedürfnisbescheinigung vom einem Verband Sinn macht. Nach dem Gesetzestext selbst ist dies aber nicht zwingend erforderlich (s.u.).

Für alle anderen Fälle sehe ich nicht, wo die Legitimation im WaffG ist, hierfür eine Verbandbescheinigung vorlegen zu müssen. Daraufhin entgegnete unser Sachbearbeiter, dass es dann eben keinen Voreintrag bzw. 3. Kurzwaffe gibt. Und darauf bezog ich in meinem Posting, auch wenn ich auf ein anderes Posting des Sachbearbeiters geantwortet habe.

Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb ein Jäger mit meinetwegen 9mm Luger und .44 mag im Tresor eine Bescheinigung vom LJV braucht, um seine .22er für die Fallenjagd zu bekommen. In meinem WaffG steht nix vom LJV:

In Antwort auf:

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur

Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich

jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen


bye knight

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