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IGNORED

Verordnung über den Umgang mit...


JuergenG

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Ähem,

vielleicht denke ich ein wenig schräge, aber vielleicht können unsere Rechtsgelehrten etwas mehr dazu sagen:

Meiner Meinung fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung für diese Verordnung.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz setzt sich mit der Kontrolle von Kriegswaffen auseinander. Soweit so gut. Sebstverständlich kann dann in diesem Rahmen auch eine Entscheidung getroffen werden, was Kriegswaffe ist und was eben nicht.

Was aber keine Kriegswaffe mehr ist, unterliegt nicht mehr den Regelungen des KWKG. Und etwas, was nicht mehr dem KWKG unterliegt, kann man auch nicht mehr mit einer Verordnung mit irgendwelchen Regelungen überziehen. Oder etwa doch?

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Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

Ähem,

vielleicht denke ich ein wenig schräge, aber vielleicht können unsere Rechtsgelehrten etwas mehr dazu sagen:

Meiner Meinung fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung für diese Verordnung.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz setzt sich mit der Kontrolle von Kriegswaffen auseinander. Soweit so gut. Sebstverständlich kann dann in diesem Rahmen auch eine Entscheidung getroffen werden, was Kriegswaffe ist und was eben nicht.

Was aber keine Kriegswaffe mehr ist, unterliegt nicht mehr den Regelungen des KWKG. Und etwas, was nicht mehr dem KWKG unterliegt, kann man auch nicht mehr mit einer Verordnung mit irgendwelchen Regelungen überziehen. Oder etwa doch?

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Gruß,

frogger


Hi, Wasserpflanzenbespringer :-))

doch doch, kann das BuMiWi+Arbeit schon. Siehe Artikel 3 des WRNRG, das dem BuMiWi+Arbeit genau diese Befugnis übertragen hat. Aber man beachte genau die Begriffe: unbrauchbar gemachte Kriegswaffen (also die in Nr.29ff der KWL aufgeführten)...über die kann es noch bestimmen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss: Über Waffen die per se nicht mehr dem KWKG unterliegen -also alle wassergekühlten MGs, alle MPs/halb+vollautomatische Gewehre vor 1.9.45- hat der BuMiWi allerdings keine Jurisdiktion (mehr), da die komplett bereits vorher aus dem KWKG ausgeschieden sind. Das bedeutet jetzt wieder eine Zwitterstellung: Neue Deko-MPs dürfen dann nicht öffentlich exhibitioniert werden, aber schon noch MPs, StGewehre etc. vor 45 , da die dem §40 WaffG unterfallen. Eine diesbezuegliche Änderung des WaffG -das Führen von Dekos dieser Genre zu verbieten, gibbets (noch) nicht...

Was also soll der (Un)Sinn?? Bedrohungspotential kann ich auch durch das Mitführen jetzt erlaubter Spielzeugwaffen (bis unter 0,5Joule)aufbauen. Solange die nämlich in dieser Marge (unter 0,5Joule ) bleiben, sind sie eben keine Waffen i.S. des (W)Affengesetzes (neu)...

GF

Muni

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  • 2 Wochen später...

Ist ja eine interessante Verordnung wink.gif .

Aber da fällt mir eine andere (alte) Frage wieder ein:

Darf man nun eine Deko-Kriegswaffe, bei der Lauf und Verschluß unbrauchbar gemacht wurden, zusammenbauen oder nicht ?

Dieses Schreiben vom Pracejus mit den heftigen "Abänderungsvorschlägen" ist doch KEINE Rechtsverordungen, sondern nur ein normales Schreiben mit seiner persönlichen Meinung.

Und laut Gesetz kann das BuMiWi den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nur durch eine Rechtsverordnung beschränken.

Da machen die wegen so einer Kleinigkeit wie öffentliches Führen eine Rechtsverordnung, aber aus dem Schreiben vom Pracejus machen sie nichts. Seltsam confused.gifconfused.gif

Stehe ich da jetzt auf dem Schlauch ?

Weiß jemand mehr ?

Grüße

Hamster

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